VwGH vom 25.02.2002, 97/17/0538

VwGH vom 25.02.2002, 97/17/0538

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der P-Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Gerald Jahn und Dr. Arnold Gangl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 R - K 217/1997 - 4, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde über ihren Antrag mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom unter Spruchpunkt I die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung einer Lager- und Verkaufshalle auf dem Grundstück Nr. 560, EZ 63, KG R, bewilligt. Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der Geschoßfläche von 1.825,70 m2 vorgeschrieben. Diese Geschoßfläche wurde durch die Vervielfachung der Fläche des Erdgeschoßes von 1.825,70 m2 mit dem Geschoßfaktor 1,0 ermittelt.

In der der Baubewilligung vom zu Grunde liegenden Baubeschreibung heißt es u.a.:

"Anzahl der oberirdischen Geschosse: 1 als durchgehende Lagerhalle mit teilweisen Galerieeinbauten, nicht genutzt, jedoch als Zwischenkonstruktion zur Absenkung der lichten Raumhöhe in den Nebenraumbereichen erforderlich. Sie werden durch ein 1 m hohes Geländer abgetrennt, der Kellergeschosse: 0"

Weiters ist in dieser Baubeschreibung angegeben:

"Geschoßdecken/Tragfähigkeit: Hohldielendecken für eine Nutzlast von 500 kg/m2 nach statischem Erfordernis bemessen."

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin ein Kanalisationsbeitrag gemäß dem Gesetz vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), Steiermärkisches LGBl. Nr. 71/1955, in der Fassung LGBl. Nr. 80/1988, für das gegenständliche Bauwerk in der Höhe von S 1,157.264,90 (inkl. 10% USt) vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und begründete diese damit, dass sich auf Grund der Baupläne und der baulichen Ausführung der Verkaufs- und Lagerhalle ein anderer als der von der Abgabenbehörde erster Instanz berechnete Kanalisationsbeitrag ergäbe. Aufgrund der Nutzung von "Dachgeschäftsflächen" im Ausmaß von 742,68 m2, welche mit dem Faktor 0,5 anzurechnen seien, ergäbe sich ein anderer Kanalisationsbeitrag.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, in welchem diese neuerlich die Auffassung vertrat, es liege nur ein Geschoß vor, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid auf Grund einer anderen Berechnung der Höhe der Abgabe dahingehend ab, dass ein Kanalisationsbeitrag von S 1.188.551,10 vorgeschrieben wurde.

Begründend ging die belangte Behörde zunächst auf den Verfahrensgang im Baubewilligungsverfahren betreffend die gegenständliche "Lager- und Verkaufshalle" ein. Das Ergebnis der Ermittlungen hinsichtlich der baulichen Ausführung der Lager- und Verkaufshalle sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden. Die belangte Behörde fasst diese Feststellungen im angefochtenen Bescheid wie folgt zusammen:

"Im Erdgeschoß der Halle sind mit einer Raumhöhe von 3,00 m Ausstellungs-, Verkaufs-, Büro- und Personalräume im Norden und mit einer Raumhöhe von 3,10 m Werkstätten-, Sozial- und Lagerräume im Süden untergebracht. Dazwischen liegen in der Halle Lagerräume mit einer Raumhöhe von 6,80 m bis zur Dachbinderunterkante. In diesem zwischen den im ersten Satz genannten Räumlichkeiten gelegenen Hallenteil befinden sich Stahlhochregale, die zur Lagerung diverser Verkaufsartikel dienen. Diese Stahlhochregale weisen an mehreren Stellen Stahltreppen zu einer höher liegenden Ebene auf und sind auf dieser höher gelegenen Ebene auf einem gitterrostähnlichen Boden begehbar. Vom Verkaufsraum besteht eine direkte Verbindung (Durchgang) zur Lagerhalle.

Über den im nördlichen Teil gelegenen Ausstellungs-, Verkaufs- , Büro- und Personalräumen befindet sich ein fünfseitig umschlossener Raum, der gegen den südlich gelegenen Teil der Halle offen und mit einem 1,00 m hohen Geländer versehen ist. Der Zugang zu diesem Raum erfolgt über eine Stahltreppe ausgehend vom Erdgeschoßgrundniveau des im vorangeführten Absatz genannten Hallenteiles. Der genannte Raum weist ähnlich wie der Hallenboden selbst einen Estrich aus (schwimmendem) Beton als Fußboden (Tragfähigkeit laut Baubeschreibung: Nutzlast 500 kg/m2) auf. Im genannten Raum sind Stahlregale aufgestellt, die ebenfalls zur Lagerung von diversen Verkaufsgegenständen dienen. Die Höhe dieses einseitig offenen Raumes beträgt an den Außenwänden bis zur Dachbinderunterkante 3,20 m. Die Dachkonstruktion ist als Warmdach (Integration von Geschoßdecke und Dach) ausgebildet. In den (dreiseitig bestehenden) Außenwänden sind Fenster. Der als Lagerraum genützte Raumteil ist nicht unterteilt."

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass zunächst zu beurteilen sei, ob im Beschwerdefall neben dem Vorliegen eines Erdgeschoßes auch vom Vorliegen eines weiteren Geschoßes gesprochen werden könne, und bejahendenfalls, welche Qualität einem derartigen Geschoß zukomme. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf baurechtliche Vorschriften zur Auslegung des Kanalabgabengesetz 1955 berufe, sei ihr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof entgegenzuhalten. Im Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0296, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die spezifisch baurechtlichen Bestimmungen für die Auslegung des § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 (hinsichtlich des Begriffes des Dachgeschoßes) nicht herangezogen werden könnten. Ob diese Auffassung nicht nur für den Begriff des Dachgeschoßes, sondern ganz allgemein für den Geschoßbegriff gelte, sei unerheblich, da auch bei Auslegung des Geschoßbegriffes unter Heranziehung der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsvorschriften vom Vorliegen zweier Geschoße auszugehen sei. Unter Bezugnahme auf Köpf, Bildwörterbuch der Architektur,


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2.
Auflage, 171, und Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
2.
Auflage, 598, kommt die belangten Behörde zum Schluss, dass von einem Geschoß nicht nur dann gesprochen werden könne, wenn ein allseits (d.h. sechsseitig) umschlossener Raum bzw. Ausschnitt eines Gebäudes vorliege. Auch die Tatsache, dass die horizontale Teilung der Verkaufs- und Lagerhalle nicht durchgehend, sondern jeweils nur im nördlichen und südlichen Teil erfolge, spreche nicht gegen das Vorliegen eines zweiten Geschoßes, da eine durchgehende horizontale Teilung keine Voraussetzung für das Vorliegen mehrerer Geschoße bilde.

Es sei daher vom Vorliegen zweier Geschoße auszugehen, wobei die belangte Behörde der Auffassung sei, dass das zweite Geschoß kein Dachgeschoß sei. Es wird dazu auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0018, verwiesen, demzufolge unter einem Dachgeschoß ein (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen sei. Da die Dachkonstruktion als Warmdach ausgebildet sei, die Höhe der Außenwände des zweiten Geschoßes bis Dachbinderunterkante 2,30 m betrage und die Dachneigung laut den genehmigten Plänen lediglich fünf Grad betrage, könne nach Auffassung der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden, dass ein innerhalb eines Daches gelegenes Geschoß vorliege.

Zur Neuberechnung der Höhe der Abgabe wird insbesondere ausgeführt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz zu Unrecht die unbebauten Flächen mit künstlicher Entwässerung bei der Abgabenbemessung nicht herangezogen hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 lauten:

"Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

Ausmaß.

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden;

Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet."

Strittig ist im Beschwerdefall, welcher Faktor nach § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages (als Vielfachem der verbauten Fläche) heranzuziehen ist. Die belangte Behörde ist im Hinblick auf die im nördlichen und südlichen Teil vorhandenen, über Stahltreppen vom Erdgeschoßniveau erreichbaren Räumlichkeiten davon ausgegangen, dass zwei Geschoße vorhanden seien.

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass im "gegenständlichen Objekt ausschließlich aus gestalterischen Maßnahmen im Verkaufs- und Verwaltungsbereich teilweise eine Zwischendeckenkonstruktion angebracht" worden sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin dienen offenbar die von der belangten Behörde festgestellten baulichen Maßnahmen nicht dazu, ein "neu geschaffenes (höher gelegenes) Niveau entsprechend zugänglich und nutzbar zu machen". Aus diesem Grund könne auch nicht vom Vorliegen eines Geschoßes gesprochen werden. In der Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin eingehend mit der hg. Rechtsprechung zum Begriff des Dachgeschoßes im Sinne des § 4 Kanalabgabengesetz 1955 auseinander und kommt zum Schluss, dass im Beschwerdefall das zweite Geschoß, so es tatsächlich vorhanden wäre, voll anzurechnen wäre, obwohl es nur teilweise ausgeführt worden sei, wohingegen "dieses Dachgeschoß nicht mit dem an und für sich dafür vorgesehenen Faktor 0,5 abgerechnet würde" (es wird auch aus dem Zusammenhang der vorangehenden Ausführungen nicht klar, an welches Dachgeschoß die Beschwerdeführerin hiebei denkt. Offenbar steht ihr jener Fall vor Augen, in dem nach der hg. Rechtsprechung der Dachraum nicht ausgebaut ist, sodass kein "Dachgeschoß" im Sinn des § 4 Kanalabgabengesetz 1955 vorliegt). Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, die Auslegung der belangten Behörde ergäbe, dass ein oberstes Geschoß, welches im Bereich der Außenwände nicht eine normale Raumhöhe erreiche, darüber hinaus jedoch voll bewohnt und genutzt werde und sohin einen erhöhten "Entsorgungsnutzen" habe, mit dem Faktor 0,5 "abzurechnen" sei, wohingegen ein nur teilweise ausgeführtes, nicht bewohntes und mit Ausnahme von Lagerzwecken auch sonst nicht genutztes oberstes Geschoß, welches (lediglich) im Bereich der Außenwände die normale Raumhöhe erreiche, jedoch nur einen geringen Entsorgungsnutzen habe, als Vollgeschoß mit einem Faktor 1,0 "abzurechnen" wäre.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die damit aufgezeigte Konsequenz ist lediglich die Folge der nach dem Kanalabgabengesetz 1955 gegebenen Rechtslage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die mit den Beschwerdeausführungen aufgezeigte Abgrenzungsproblematik nicht nur im Falle eines bewohnten Geschoßes stellt, sondern auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - Betriebsräumlichkeiten vorhanden sind. Die Frage, ob und inwieweit bewohnte Geschoße und betrieblich genutzte Geschoße abgabenrechtlich im vorliegenden Zusammenhang gleich zu bewerten sind, stellt sich auch unabhängig von der Frage, ob es zulässig ist, den "Entsorgungsnutzen" von Dachgeschoßen geringer anzusetzen als jenen von Vollgeschoßen. Der offenbar auf das Vorliegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit abzielende Vergleich geht daher ins Leere. Es stellt sich sowohl für Betriebsräumlichkeiten als auch für bewohnte oder bewohnbare Räumlichkeiten die Frage, wann von einem Dachgeschoß und wann von einem Vollgeschoß auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade in dem von ihr auch genannten Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0296, einerseits klargestellt hat, dass für die Auslegung des Begriffes "Dachgeschoß" in § 4 Kanalabgabengesetz 1955 nicht die baurechtlichen Vorschriften maßgeblich seien (die sich gerade insofern seit der Erlassung des Kanalabgabengesetz 1955 geändert hatten), und dass der Verwaltungsgerichtshof weiters bei der Auslegung des Begriffes "Dachgeschoß" nicht auf die konkrete Nutzung im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung abstellte. Aus der Rechtsprechung zum Begriff des Dachgeschoßes ergibt sich vielmehr, dass für den Zweck der Auslegung der Abgabenvorschriften des Kanalabgabengesetzes 1955 die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten, unabhängig von deren Qualifizierung durch das jeweils gerade geltende Baurecht, maßgeblich sind. Auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, ein Abgehen von der im genannten Erkenntnis vertretenen Auffassung, dass die Begriffe des Kanalabgabengesetz 1955 nicht zwingend nach den baurechtlichen Vorschriften auszulegen seien, nahe zu legen. Der Umstand, dass das Gesetz für die Berechnung der Abgabe auf die Baupläne verweist, besagt nicht, dass die rechtliche Qualifikation des entsprechend den Bauplänen Bewilligten nach den Bauvorschriften zu erfolgen hätte (im Erkenntnis vom ist der Verwaltungsgerichtshof vielmehr in Abweichung von der allenfalls nach bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften vorzunehmenden Qualifikation des "Dachbodens" als kein Dachgeschoß darstellend zur Annahme eines Dachgeschoßes im Sinn des § 4 Kanalabgabengesetz 1955 gekommen).

Im Beschwerdefall ist nun für die Frage, ob und in welcher Form der durch die Zwischendecken im nördlichen und südlichen Bereich des Gebäudes gewonnene Raum bei der Berechnung der Abgabe (der Bestimmung des Faktors nach § 4 Kanalabgabengesetz 1955) heranzuziehen ist, Folgendes entscheidend:

Zunächst ist (im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren) darauf hinzuweisen, dass das Kanalabgabengesetz 1955 nur eine schematische Berechnung durch die Bildung eines Vielfachen der verbauten Fläche kennt. Eine Summierung der in den einzelnen Geschoßen konkret vorhandenen Flächen hat nicht zu erfolgen.

Wie die belangte Behörde festgestellt hat, befindet sich über den Ausstellungs-, Verkaufs-, Büro- und Personalräumen ein fünfseitig umschlossener Raum, der (nach innen) zur Lagerhalle in der Mitte des Gebäudes offen ist und an dieser offenen Seite mit einem 1 m hohen Geländer begrenzt wird. Der Zugang zu diesem Raum erfolgt über eine Stahltreppe ausgehend vom Erdgeschoßgrundniveau des Hallenteiles.

Dieser Sachverhalt kann nicht anders qualifiziert werden, als dass ein Gebäude vorliegt, welches in zwei verschiedenen Ebenen nutzbar ist (und auch nach den Beschwerdeausführungen genutzt wird, da die Verwendung als Lager nicht bestritten ist). Wie sich aus § 4 Kanalabgabengesetz 1955 ergibt, kommt es für die Abgabenpflicht nicht darauf an, ob die Räume eines Gebäudes bzw. die Geschoße für Wohnzwecke oder für Betriebszwecke genützt werden. Lediglich Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl in die Berechnung einbezogen. Daraus folgt, dass die unterschiedlichen, die übrigen Merkmale eines Geschoßes aufweisenden Ebenen eines Gebäudes auch dann als Geschoß in die Berechnung des Faktors nach § 4 Kanalabgabengesetz 1955 einzubeziehen sind, wenn sie "lediglich" im Rahmen einer Betriebsstätte genützt werden. Der belangten Behörde ist dahingehend zu folgen, dass eine durchgehende horizontale Teilung (des Gesamtraumes durch die zweite Geschoßebene) keine Voraussetzung für das Vorliegen mehrerer Geschoße bildet.

Bei dieser Sachlage kann auch keine Rede davon sein, dass Zwischendecken lediglich aus gestalterischen Gründen eingezogen worden seien (offenbar gemeint: um für die Verkaufs- und sonstigen Räume neben der Halle eine "normale" Raumhöhe zu erzielen). In diesem Zusammenhang ist auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Baubeschreibung zur Tragfähigkeit der Geschoßdecken zu verweisen.

Damit ergibt sich, dass die über den im nördlichen und südlichen Teil befindlichen Räume jedenfalls als geschoßbildend zu qualifizieren sind. Soweit das Beschwerdevorbringen allenfalls dahingehend verstanden werden kann, dass diese Ebene jedoch nicht als Vollgeschoß, sondern lediglich als Dachgeschoß zu werten wäre, ist Folgendes auszuführen:

Der Umstand, dass das oberste Geschoß eines Gebäudes gegenüber dem Raum innerhalb des Daches keine Decke aufweist, macht ein solches Geschoß nicht zum Dachgeschoß. Sowohl die Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch die Bedachtnahme auf den vom Verwaltungsgerichtshof gleichsam als Begründung für die Hälfteanrechnung von Dachgeschoßen herangezogenen Gesichtspunkt des Entsorgungsnutzens führen dazu, dass ein Geschoß, welches vom aufgehenden Mauerwerk in der Höhe von 3,20 m begrenzt wird (und über welchem erst über dieser Höhe der von diesem Geschoß nicht durch eine Decke abgegrenzte Dachraum beginnt), als Vollgeschoß zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die hg. Rechtsprechung hingewiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0018), der zufolge der Begriff "Dachgeschoß" weder im Stmk Kanalabgabengesetz noch auch in der Stmk Bauordnung definiert ist. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes in seiner allgemeinen bzw. fachspezifischen Bedeutung ist darunter ein (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen (vgl. Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 2. Auflage, S 104).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das zweite Geschoß kein "innerhalb eines Daches" gelegenes Geschoß im Sinne der hg. Rechtsprechung darstellt und daher als Vollgeschoß im Sinne des Kanalabgabengesetz 1955 zu werten ist.

Die belangte Behörde ist daher ohne Rechtsirrtum vom Vorliegen zweier Geschoße ausgegangen, sodass der Faktor nach § 4 Kanalabgabengesetz 1955 2,0 beträgt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am