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VwGH vom 18.12.1996, 95/15/0036

VwGH vom 18.12.1996, 95/15/0036

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/15/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Zorn, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerden des H in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Vorsitzenden des Berufungssenates I bei der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , 1. Zl. B 45-6/94, betreffend Festnahme, und 2. Zl. B 43-6/94, betreffend Hausdurchsuchung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem BundAufwendungen in der Höhe von 8.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hatte der Spruchsenatsvorsitzende die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 85 Abs. 1 FinStrG angeordnet. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer übe seit sechs Jahren, zumindest aber seit 1991 intensiv die Tätigkeit eines Zuhälters aus. Weiters bestehe der begründete Verdacht, daß er auch durch Rauschgifthandel, Versicherungsbetrug und Erpressung seinen Lebensunterhalt bestreite. Die jeweiligen Erlöse seien dem Finanzamt nicht offengelegt worden. Es liege daher der Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1

und 2 FinStrG vor. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 85 Abs. 1 lit. b FinStrG sei gegeben, weil der Beschwerdeführer in England über einen weiteren Wohnsitz verfüge; es sei davon auszugehen, daß er sich bei Verfolgungshandlungen durch die Finanzstrafbehörden ins Ausland absetzen werde. Es liege auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 85 Abs. 1 lit. c FinStrG vor. Es sei nämlich allgemein bekannt, daß Mädchen durch Gewalt, Einschüchterung sowie durch Abhängigmachen von Drogen zur Prostitution gezwungen würden; somit sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch die Beeinflussung von Zeugen versuchen werde, einen günstigen Ausgang seines Verfahrens zu bewirken. Schließlich liege auch der Haftgrund der Begehungsgefahr nach § 85 Abs. 1

lit. d FinStrG vor. Der Beschwerdeführer habe durch Jahre Abgaben in noch unbekannter Höhe verkürzt; er werde daher diese Aktivitäten in vollem Umfang fortsetzen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde einer Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erfolgte Anordnung der Festnahme keine Folge gegeben. Zur Begründung ergibt sich aus dem Bescheid:

In der Administrativbeschwerde sei im wesentlichen vorgebracht worden, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1988 bis 1993 in Österreich weder einen ständigen Wohnsitz noch seinen ständigen Aufenthalt gehabt. Im Inland begangene Finanzvergehen könnten ihm daher nicht angelastet werden. Dem halte die belangte Behörde entgegen, daß sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit überwiegend in Graz aufgehalten und dabei erhebliche Einkünfte aus Zuhälterei, Wucher und Suchtgifthandel bezogen habe. Dies ergebe sich aus den Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen, so ua der Zeugin X vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen G im Verfahren 18 Vr nn1/94. Das zum Zeitpunkt der Erlassung der Festnahmeanordnung vorliegende Erhebungsergebnis der Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes G, aus welchem sich G als "Wohnzentrum und wirtschaftlicher Mittelpunkt" des Beschwerdeführers in der Vergangenheit ergeben habe, habe sich im Zuge des Verfahrens erhärtet. Zwar habe sich der Beschwerdeführer auch aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer Personen in Italien laufende Einnahmen verschafft, er habe sich dabei aber selbst im allgemeinen nicht in Italien aufgehalten. Die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer hätten sich im Zeitpunkt der Erlassung der Festnahmeanordnung aus Informationen ergeben, die der Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes zugekommen seien. Die Informationen seien seinerzeit konkret dadurch erhärtet worden, daß nach den durchgeführten Ermittlungen der Beschwerdeführer über auffallend hohes Vermögen verfüge, aber weder steuerlich erfaßt noch bei der Gebietskrankenkasse als Arbeitnehmer gemeldet sei. Die Einkünfte aus Zuhälterei würden in der Administrativbeschwerde auch gar nicht bestritten. Auch gegen die einzelnen Haftgründe habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Die Haftgründe seien aus den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Gründen zum Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides gegeben gewesen, sodaß sich die Festnahmeanordnung als berechtigt erweist.

Mit Bescheid vom hatte der Spruchsenatsvorsitzende die Durchsuchung der Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten des Beschwerdeführers an einer Adresse in G, einer Adresse in H, sowie an den Adressen W, G-Gasse 4, sowie W, H-Straße 232/6, angeordnet, weil der begründete Verdacht bestehe, daß sich dort Gegenstände befänden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kämen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde einer Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erfolgte Anordnung der Hausdurchsuchung keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde zunächst wie im erstangefochtenen Bescheid darauf verwiesen, daß entgegen dem Vorbringen in der Administrativbeschwerde die Anknüpfungspunkte für die Besteuerung in Österreich vorlägen. Sodann wird im wesentlichen ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß der Hausdurchsuchungsbefehl hinsichtlich der Wohnungen in W schon deshalb rechtswidrig sei, weil er sich in diesen Wohnungen teilweise seit Monaten nicht mehr aufgehalten habe. Nach den Feststellungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer die Wohnung in der G-Gasse 4 gemietet; eine Beendigung des Mietverhältnisses sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung zwar ca einen Monat vor der Hausdurchsuchung geräumt. In Verbindung mit dem begründeten Verdacht, daß sich in dieser Wohnung Aufzeichnungen über steuerlich erhebliche Vorgänge befinden könnten, sei aber die Hausdurchsuchung berechtigt gewesen. Die Anordnung der Hausdurchsuchung an der Adresse H-Straße 232/6 gehe auf einen Schreibfehler in der Sachverhaltsdarstellung an den Spruchsenatsvorsitzenden, der den Bescheid erlassen habe, zurück. Der Irrtum sei aber von den Vollstreckungsbeamten vor Beginn der Hausdurchsuchung erkannt worden. Es sei daher von der Durchführung Abstand genommen worden. Der Beschwerdeführer sei durch diese Anordnung nicht beschwert, weil er unter dieser Adresse nicht betroffen sei und zusätzlich der Hausdurchsuchungsbefehl nicht exekutiert worden sei, sodaß der Beschwerde keine Berechtigung zukomme.

Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde erstattete zu jeder der Beschwerden eine Gegenschrift und legte im Verfahren gegen den zweitangefochtenen Bescheid die Verwaltungsstrafakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zusammengefaßt und über sie erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Zweck der Vorführung und vorläufigen Verwahrung die Festnahme des eines vorsätzlichen Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, Verdächtigen anordnen:

a) wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Finanzvergehens mit Gegenständen betreten wird, die vom Finanzvergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung hinweisen;

b) wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten;

c) wenn er andere an der Tat Beteiligte, Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; oder

d) wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde das ihm angelastete versuchte Finanzvergehen ausführen oder in unmittelbarer Folge ein weiteres gleichartiges Finanzvergehen begehen.

Hausdurchsuchungen dürfen gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG unter anderem dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich in den betreffenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Gemäß § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen worden ist und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1 Million Schilling übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind gemäß § 53 Abs. 6 FinStrG von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.

Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Abs. 1 bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden, so hat gemäß § 53 Abs. 8 FinStrG die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen der Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die Finanzstrafbehörden zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen hätten. In der Beschwerdeentscheidung betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens werde von einer Abgabenhinterziehung in der Größenordnung von ca. 7 Millionen Schilling ausgegangen. Mit Ausfertigungsdatum sei gegenüber dem Beschwerdeführer ein Sicherstellungsauftrag über

6,7 Millionen Schilling erlassen worden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich daher der Verdacht, daß Steuerhinterziehung in "vielfacher Millionenhöhe" erfolgt sei. Daher wäre von Anfang an die Zuständigkeit des Gerichtes gegeben gewesen.

Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Erlassung von Anordnungen nach §§ 85 und 93 FinStrG richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden erstinstanzlichen Bescheides. Kann zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden, daß die Grenze des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG überschritten wird, so ist im Grunde des § 53 Abs. 8 FinStrG die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde gegeben.

Das Beschwerdevorbringen vermag eine Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde nicht aufzuzeigen. Der erstinstanzliche Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 83 Abs. 1 FinStrG - dieser ist nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer zugleich mit den erstinstanzlichen Bescheiden betreffend Festnahmeanordnung und Hausdurchsuchung am um 19 Uhr zugestellt worden - enthält keinen Hinweis auf das Überschreiten der Grenze des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG. Der Bescheid, mit welchem die Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens abgewiesen worden ist, trägt das Ausfertigungsdatum . In diesem Bescheid wird ua ausgeführt: "Am wurde in den amtsbekannten Wohnungen des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung gem. § 93 Abs. 1 FinStrG durchgeführt. Eine aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen vorgenommene grobe überschlagsmäßige Vermögensrechnung ergab, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 1992 Einkünfte in der Höhe von rd. S 6 Mill. erzielt haben muß. Des weiteren wurde festgestellt, daß die aufgrund der beschlagnahmten Belege geleisteten Zahlungen nahezu ausschließlich im Inland bzw. mit Inlandsbezug erfolgten und der Beschwerdeführer sämtliche Bankverbindungen in Österreich gehabt hat." Die in der Beschwerde genannte Beschwerdeentscheidung spricht nicht für, sondern gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers, läßt sie doch erkennen, daß erst die Bearbeitung der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen auf die Höhe der Einkünfte schließen ließ.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes G vom verweist, übersieht er, daß auch dieser erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 85 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 FinStrG erlassen worden ist.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist sohin, ebenso wie aus der Aktenlage, nicht erkennbar, daß die Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits vor Erlassung der Festnahmeanordnung bzw des Hausdurchsuchungsbefehles ein Überschreiten der Grenze des § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG erkennen hätte können.

Der Beschwerdeführer bekämpft weiters eine unrichtige rechtliche Beurteilung, weil eine Festnahmeanordnung vor der Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgt sei.

Dieses Vorbringen erweist sich im gegenständlichen Fall als aktenwidrig. Bescheide werden dadurch erlassen, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Wenn auch der Bescheid gemäß § 85 Abs. 1 FinStrG das Ausfertigungsdatum und der Bescheid gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG jenes vom trägt, sind nach der Aktenlage beide Bescheide dem Beschwerdeführer zugleich am zugestellt worden. In rechtlicher Hinsicht ist im übrigen jedoch darauf zu verweisen, daß die Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine Voraussetzung für die Anordnung der Festnahme darstellt (vgl. sinngemäß zur Beschlagnahme vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens das hg Erkenntnis vom , 88/16/0027).

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß ihm vorgeworfen worden sei, er habe seinen Lebensunterhalt (auch) durch Rauschgifthandel, Versicherungsbetrug und Erpressung bestritten, obwohl - jedenfalls zum Zeitpunkt der Festnahmeanordnung - in diese Richtung keine Verdachtslage bestanden habe. Er sei "hinsichtlich dieser angelasteten Delikte, die der Schwerstkriminalität zuzuordnen sind, auch absolut unbescholten".

Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: Sowohl dem Bescheid betreffend die Anordnung der Festnahme als auch dem Bescheid betreffend die Anordnung der Hausdurchsuchung liegt der Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG zugrunde. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz besteht der Verdacht, daß der Beschwerdeführer für das laufende Jahr 1994 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt habe und daß er hinsichtlich der Vorjahre bis 1988 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Erklärungen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer verkürzt habe. Die Behörde ist dabei davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die Umsätze bzw Einnahmen primär aus einer umfangreichen Betätigung im Bereich der Zuhälterei, im übrigen aber auch durch Rauschgifthandel, Versicherungsbetrung und Erpressung erzielt habe.

Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es trifft zu, daß der für die Zulässigkeit einer Festnahme oder Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht bereits im Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahme vorhanden sein muß. Auf die erst nachträglich aufgefundenen Beweismittel kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnungen nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0026).

Bei den nach § 85 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 FinStrG angeordneten Maßnahmen kommt es allerdings lediglich auf den Verdacht hinsichtlich des betreffenden Finanzvergehens an. Es kommt nicht auf einen Verdacht hinsichtlich eines Deliktes nach dem Strafgesetzbuch bzw nach dem Suchtgiftgesetz an; die Finanstrafbehörde hat diese strafbaren Handlungen, gegen deren Erwähnung sich die Beschwerde wendet, bei Beschreibung der Betätigung des Beschwerdeführers, die nach ihrer Ansicht das Unternehmen bzw die (gewerbliche ) Einkunftsquelle bildet, zusätzlich zur "intensiven" Zuhälterei angeführt. Daß die Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits aufgrund der letztgenannten Betätigung zu Recht den Verdacht der Abgabenhinterziehung angenommen hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Solcherart erweist sich die Anführung zusätzlicher Handlungen, die zu Umsätzen bzw Einnahmen geführt haben sollen, als nicht relevant.

Der Verwaltungsgerichtshof kann es daher nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen ist, die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe zu Recht den im Sinne der in Rede stehenden angeordneten Maßnahmen erforderlichen Tatverdacht angenommen.

Zu Recht verweist der Beschwerdeführer aber darauf, daß die belangte Behörde bei Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahmeanordnung bzw gegen den Hausdurchsuchungsbefehl zu prüfen hatte, ob diese zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig waren. Wie bereits oben ausgeführt, muß die Zulässigkeit einer Festnahme bzw Hausdurchsuchung bereits im Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahme gegeben sein.

In den angefochtenen Bescheiden wird ausgeführt, der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide aus Informationen, die der Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes G zugekommen seien, ergeben; die (nicht erklärten) Einkünfte aus der Zuhälterei würden in der Administrativbeschwerde auch gar nicht bestritten. Gegen diese Feststellung, soweit sie die Betätigung als Zuhälter betrifft, wendet sich die Beschwerde nicht; sie wendet sich auch nicht gegen die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden, daß - entgegen dem Vorbringen in der Administrativbeschwerde - Anknüpfungspunkte für die Steuerpflicht in Österreich gegeben sind. Solcherart liegt aber auch kein relevanter Verfahrensfehler vor, wenn in den angefochtenen Bescheiden zusätzlich ausgeführt wird, im Zuge des Verfahrens nach Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide ("nach dem derzeitigen Stand der Erhebungen") habe sich das Erhebungsergebnis der Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes erhärtet.

In der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird weiters vorgebracht, die belangte Behörde hätte den Hausdurchsuchungsbefehl jedenfalls hinsichtlich der Wohnungen in Wien aufheben müssen. An der Adresse W, G-Gasse 4 sei er nicht mehr wohnhaft. An der Adresse W, H-Straße 232/6, sei er niemals wohnhaft oder gemeldet gewesen.

Als Voraussetzung eines Hausdurchsuchungsbefehles normiert § 93 Abs. 2 FinStrG - soweit dies hier vor Bedeutung ist - den begründeten Verdacht, daß sich in den betreffenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Hinsichtlich der Wohnung in W, G-Gasse 4, bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Feststellungen der belangten Behörde, er habe die Wohnung gemietet und ca. 1 Monat vor der Hausdurchsuchung geräumt, es lägen keine Informationen über eine Beendigung des Mietverhältnisses vor. Solcherart läßt die Beschwerde die Annahme des begründeten Verdachtes, es würden sich in dieser Wohnung Aufzeichnungen über steuerlich relevante Vorgänge befinden, nicht als rechtswidrig erscheinen.

Daß sich der Hausdurchsuchungsbefehl auch auf die Wohnung in W, H-Straße 232/6, bezieht, ist auf einen Schreibfehler in den dem Spruchsenatsvorsitzenden vorliegenden Informationen zurückzuführen. Es ist unbestritten, daß es zu keinem Vollzug der Hausdurchsuchung an dieser Adresse gekommen ist. In welchen Rechten der Beschwerdeführer dessen ungeachtet verletzt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Beschwerden erweisen sich sohin als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.