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VwGH vom 28.10.1994, 92/17/0199

VwGH vom 28.10.1994, 92/17/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des N in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7 - 48 Ne 20/1 - 1992, betreffend Müllabfuhrgebühr für das Jahr 1991 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden dem Beschwerdeführer gemäß der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom ab die jährlichen Müllabfuhrgebühren für das Objekt Z 112 wie folgt vorgeschrieben:

"3 mal Grundgebühr

für erwachsene Personen a S 184.00 S 552.00

1 mal Grundgebühr für das

1. Kind einer Familie a S 184.00 S 184.00

1 mal Grundgebühr für das

2. Kind einer Familie a S 92.00 S 92.00

8 Behälter: S a S 27.00 S 216.--

Summe: S 1.044.--

+ 10 % Umsatzsteuer S 104.40

Gesamtsumme: S 1.148.40"

Dieser Betrag sei in vier gleichen Raten von S 287,10 bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Gemeindekassa einzuzahlen. Die Gebühr sei alljährlich wiederkehrend in der gleichen Höhe zu entrichten, solange kein neuer Bescheid erlassen werde.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer, soweit für vorliegende Entscheidung noch von Relevanz, im wesentlichen vor, die mitbeteiligte Gemeinde habe im Widerspruch zu § 16 Abs. 4 und 7 des Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetzes die Grundgebühr mit fast 80 % der Gesamtgebühr vorgeschrieben, sodaß für die mengenmäßige Berechnung, die laut Gesetz den Vorrang haben sollte, nur mehr ein Anteil von rund 20 % verbleibe. Nicht berücksichtigt erscheine auch, daß der Beschwerdeführer seinen Biomüll bereits seit vielen Jahren nachweislich auf seinem eigenen Grundstück deponiere, und daß die Tochter des Beschwerdeführers bereits seit zwei Jahren eine Internatsschule besuche.

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde diese Berufung als unbegründet ab und führte hiezu im wesentlichen aus, es sei eine Grundgebühr in Höhe von rund 45 % des Aufwandes beschlossen worden. Der Aufwand für die Beseitigung des Bioabfalles sei in die Grundgebühr aufgenommen worden, um die Mülltrennung zu fördern. Auch hätten nicht alle Gemeindebewohner die Möglichkeit zur Eigenkompostierung. Sollten im Haushalt gemeldete Personen für längere Zeit auswärts wohnen, wäre hiefür gesondert um Ermäßigung anzusuchen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und brachte darin im wesentlichen vor, nach wie vor betrage die Grundgebühr vier Fünftel der gesamten Müllabfuhrgebühr, sodaß die Gebühr für beigestellte Behälter und Anzahl der Entleerungen nur mehr untergeordnete Bedeutung habe. Daß die Biomüllabfuhr in die Grundgebühr miteinbezogen worden sei, könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, Müll zu vermeiden bzw. zu vermindern, wenn auch die Eigenkompostierer die Kosten dieser Abfuhr von vorneherein mitzutragen hätten und somit kein Anreiz zur Eigenkompostierung gegeben sei. Bei der Gemeinde müsse auf Grund der Schülerbeihilfenanträge amtsbekannt sein, daß die Tochter des Beschwerdeführers eine Internatsschule besuche.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Steiermärkische Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab und führte hiezu im wesentlichen aus, die Gemeindebehörden seien an die vom Gemeinderat beschlossene, ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung, welche auch die Vorstellungsbehörde zu beachten habe, gebunden. Die Vorschreibung der Müllabfuhrgebühren decke sich mit den einschlägigen Bestimmungen der Gebührenverordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Da es sich bei der Biomüllabfuhr um eine den Gemeinden gesetzlich übertragene Aufgabe handle, könne eine Gesetzwidrigkeit darin, daß die Kosten hiefür in die Müllabfuhrgebühren für alle Anschlußpflichtigen einflössen, nicht gesehen werden, wenn dies auch vom Standpunkt des "Verursacherprinzips" nicht befriedigend sei. Es werde daher empfohlen, seitens des Gemeinderates hier Überlegungen anzustellen, um eine gerechtere Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang werde auf § 10 Abs. 3 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes verwiesen, wonach über begründeten Antrag des Anschlußpflichtigen das Behältervolumen der Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls anzupassen sei. Es sei daher auch bei der gegebenen Rechtslage (Müllabfuhrordnung) für die Einzelkompostierer ein Regulativ vorhanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer "als Grundeigentümer in seinen Privatrechten verletzt", weil der Gemeinderat in seiner Müllabfuhrverordnung vom das Grundstück des Beschwerdeführers als Sammelstelle für Restmüll für mehrere nicht im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Wohnhäuser deklariert habe, ohne mit dem Beschwerdeführer jemals ein Einvernehmen hergestellt oder eine Vereinbarung getroffen zu haben. Nach dem Inhalt seines weiteren Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in seinem Recht auf "Ermäßigung" der Müllabfuhrgebühren verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die wesentlichen Bestimmungen des im Beschwerdefall anzuwendenden Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 5/1991, Anlage zur Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 7/1988 (StAWG), lauten:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vermeidung, Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

...

§ 2

Begriffsbestimmungen

...

(4) Als Müll gelten Hausmüll einschließlich Biomüll, Altstoffe, Sperrmüll, Straßenkehricht.

...

(6) Biomüll sind organische kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle und vergleichbare Abfälle (z.B. kompostierbare Friedhofsabfälle).

...

§ 3

Grundsätze, Ziele und Maßnahmen der Müllwirtschaft

(1) Abfallwirtschaft hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen:

1. Das Abfallaufkommen ist zur Schonung der Rohstoff- und Energiereserven und der Umwelt sowie zur Einsparung von Deponievolumen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

...

(5) Biomüll ist von den übrigen Abfällen getrennt zu erfassen und möglichst in dezentralen Einrichtungen am Ort seines Entstehens oder in überörtlichen Kompostieranlagen zu kompostieren.

...

§ 7

Organisation der Müllabfuhr

(1) Zur Sammlung und Abfuhr des Abfalles gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 hat die Gemeinde eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten. Die Müllabfuhr umfaßt jedenfalls die getrennte Sammlung und Abfuhr des Biomülls (§ 3 Abs. 5), der Altstoffe, des übrigen Hausmülls, des Sperrmülls und des Straßenkehrichts, der auf den im Abfuhrbereich (Abs. 4) gelegenen Grundstücken anfällt.

...

§ 10

Müllbehälter

...

(3) Über begründeten Antrag des Anschlußpflichtigen ist das Behältervolumen der Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls anzupassen.

...

§ 16

Gebühren

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr Gebühren einzuheben, wobei sich diese auch an den Grundsätzen der Abfallvermeidung zu orientieren haben.

...

(3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlußpflichtigen Grundstückseigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand.

(4) Die Berechnung der Höhe der Gebühr hat nach beigestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu erfolgen, wobei in der Müllabfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann eine gesonderte Gebühr verrechnet werden.

..."

Gemäß Art. VI der Wiederverlautbarungskundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden vom dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgenden Tag - d.i. ab - an den wiederverlautbarten Text gebunden.

Die Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde lautet auszugsweise wie folgt:

"VERORDNUNG

Der Gemeinderat der Gemeinde P hat in seiner Sitzung am gemäß § 15 des Steierm.

Abfallwirtschaftsgesetzes LGBl. Nr. 7/1988 i.d.g.F. und des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzverfassungsgesetzes 1948 und § 15 FAG 1989 beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Zur Sammlung und Abfuhr der Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen, sowie der hausmüllähnlichen Abfälle (Müll) hat die Gemeinde P eine öffentliche Müllabfuhr eingerichtet.

(2) Die Müllabfuhr gemäß Abs. 1 umfaßt die getrennte Sammlung und Abfuhr des Biomülls (§ 2, Abs. 3), der Altstoffe (§ 2 Abs. 4) (Altpapier, Altglas), des übrigen Hausmülls (Restmüll, § 2 Abs. 7), des Sperrmülls (§ 2, Abs. 5) und des Straßenkehrichtes (§ 2, Abs. 6) der auf den im Abfuhrbereich (§ 3) gelegenen Grundstücken anfällt.

...

§ 3

Abfuhrbereich

Der Abfuhrbereich umfaßt grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde P, soweit innerhalb dessen die regelmäßige Abfuhr des Abfalls durch die öffentliche Müllabfuhr mit Rücksicht auf die Verkehrslage der Grundstücke mit den vorhandenen Einrichtungen technisch möglich und der Gemeinde wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Der Abfuhrbereich, der mit Müllbehältern gemäß § 6 Abs. 1 entsorgt wird, umfaßt ...

die gesamte Katastralgemeinde Z mit Ausnahme der Häuser Z 112 (N), ...

...

(3) Alle Haushalte, welche nach Abs. 2) nicht in den Abfuhrbereich fallen, sind verpflichtet, den anfallenden Restmüll in Müllsäcken gemäß § 6 Abs. 2 am Tage der Abfuhr an nachstehend ausgewiesenen Sammelstellen bereitzustellen.

...

(5) Die jährliche Anzahl der Müllsäcke wird mit mind. 8 Stück festgesetzt.

(6) Sollte mit dieser Anzahl das Auslangen nicht gefunden werden, so können zusätzliche Müllsäcke bezogen werden.

...

§ 6

Müllbehälter

...

(2) Jeder Haushalt, welcher nach § 3 Abs. 3 nicht in den Abfuhrbereich fällt, erhält pro Jahr 8 Restmüllsäcke mit einem Fassungsvermögen von je 60 l.

...

(6) Bioabfälle sollten auch auf den anschlußpflichtigen Liegenschaften behandelt werden (Grünkompostierung im Garten). In diesem Falle behält sich die Gemeinde eine Überprüfung der Eigenkompostieranlage vor.

...

(8) Über begründeten Antrag des Anschlußpflichtigen ist die Zahl der Müllbehälter der Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls anzupassen.

...

§ 11

Kostenersätze und Gebühren

(1) Für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr hebt die Gemeinde P an den Grundsätzen der Abfallvermeidung orientierte Gebühren ein.

...

(3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlußpflichtigen Grundstückseigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand.

(4) Die Berechnung der Gebühren für die gesamte öffentliche Müllabfuhr erfolgt ausschließlich auf der Basis des beigestellten Behältervolumens für die Sammlung des Restmülls unter Berücksichtigung der Anzahl der Entleerungen, wobei eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festgesetzt wird. Die Sammlung und Abfuhr des Biomülls, der Altstoffe, des Sperrmülls und des Straßenkehrrichts sind in diesen Gebühren ebenso enthalten wie die Beiträge an den Abfallwirtschaftsverband, das Entgelt für die Müllbehandlung, die Deponie und für die Altstoffverwertung.

(5) Die Gebühren betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Die Grundgebühr je Gemeindebürger S 184,-- pro Jahr,
b)
für Restmüllbehälter mit 120 l Fassungsvermögen S 560,-- pro Jahr
c) für Restmüllbehälter mit 240 l Fassungsvermögen
S 1120,-- pro Jahr
d) für Restmüllbehälter mit 770 l Fassungsvermögen
S 3596,-- pro Jahr
e) für Restmüllbehälter mit 1100 l Fassungsvermögen
S 5137,-- pro Jahr
f) für Aschebehälter mit 120 l Fassungsvermögen S 23,-- pro Abfuhr
g) für Aschebehälter mit 240 l Fassungsvermögen S 43,-- pro Abfuhr
h) für Müllsäcke gemäß § 3 Abs. 3 u. 5 S 27,-- pro Sack.
In diesen Gebühren ist die Miete für die Behälter (b - g) inbegriffen.

(6) Die Grundgebühr gelangt für jede erwachsene Person sowie für jedes erste Kind einer Familie zu 100 % zur Verrechnung. Für das zweite Kind bis zum 18. Lebensjahr ist die Grundgebühr zu 50 % zu entrichten, jedes weitere Kind ist befreit. Über das 18. Lebensjahr hinaus kann eine Ermäßigung über schriftlichen Antrag nur dann gewährt werden, wenn der Bezug der Familienbeihilfe nachgewiesen wird (Schulbestätigung, Lehrbestätigung dgl.).

(7) Zu den in dieser Verordnung angeführten Kostenersätzen und Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe hinzuzurechnen.

(8) Die Gebühren und Kostenersätze für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Abs. 5) werden von der Gemeinde P mit Bescheid vorgeschrieben und sind vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.

..."

Was den oben an erster Stelle wiedergegebenen Beschwerdepunkt anlangt, genügt es, darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Vorschreibung einer Abgabe und nicht die Festsetzung einer Sammelstelle für Restmüll ist.

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst geprüft, ob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer als gesetzwidrig erachteten Verordnung geltend macht. In diesem Falle fiele die Prüfung, ob eine solche behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes. Dieser erkennt nämlich gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 302/1975 über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dies ist dann der Fall, wenn der belangten Behörde vom Beschwerdeführer eine bei der bescheidförmigen Konkretisierung der einfach gesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit nicht zum Vorwurf gemacht wird (vgl. hiezu unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 91/17/0183, 0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Nun enthält das Beschwerdevorbringen überwiegend Argumente, die sich in Wahrheit gegen die Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnung richten. Dazu gehört die Behauptung, die Müllabfuhrverordnung der mitbeteiligten Gemeinde lasse die Orientierung an den Grundsätzen der Müllvermeidung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Stmk Abfallwirtschaftsgesetzes vermissen, indem sie allen Müllabfuhrgebührenpflichtigen (egal, ob Eigenkompostierer oder nicht) die gleichen Grundgebühren unter Einbeziehung der Biomüllabfuhr auferlege; weiters das auf die Höhe der Gebühren für Ascheabfuhren bezughabende Vorbringen sowie die Behauptung, es scheine § 11 Abs. 6 zweiter Satz der Müllabfuhrverordnung mit der Kann-Bestimmung einer Ermäßigung über schriftlichen Antrag "zweifelhaft".

Die Behauptung einer einfach gesetzlichen Rechtsverletzung ist allerdings in dem (zunächst schwer verständlichen) Vorwurf zu erblicken, "eine Aufgliederung bzw. Begründung ohne Reproduktion der verba legalia, aus welchem Grunde 80 % der Vorschreibung auf die Grundgebühr entfallen und welche Kalkulation dieser Vorschreibung zugrundeliegt," sei bis dato nicht erfolgt. Da sich das Vorbringen, 80 % der Vorschreibung entfielen auf die Grundgebühr, nur auf die konkrete Gebührenvorschreibung im Einzelfall bzw. auf die ihr zugrundeliegende Konstellation (Anzahl der zur Familie gehörigen Personen und der Müllsäcke) beziehen kann, wird damit der belangten Behörde eine bei der bescheidförmigen Konkretisierung der durch die genannte Verordnung geschaffenen Rechtslage zum Vorwurf gemacht.

Dieser Vorwurf besteht allerdings nicht zu Recht; denn die Begründungspflicht der Abgabenbehörde erstreckt sich nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 3153, 3154/79, vom , Zl. 90/17/0120, und vom , Zlen. 89/17/0199, 0200).

Auch die weitere Behauptung, die genannte Verordnung sehe im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde sowie der "Unterbehörde" keine zwingenden Regelungen über eine Mindestgrundgebühr vor, beinhaltet nicht den Vorwurf einer Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung; wie sich aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut (§ 11 Abs. 5) der Verordnung ergibt, ist freilich auch diese Behauptung unzutreffend.

Im übrigen sind aus Anlaß des Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof - anders als beim Beschwerdeführer - keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der mehrfach genannten Verordnung entstanden.

§ 16 Abs. 4 StAWG fordert nicht, daß für sogenannte Eigenkompostierer eine andere Grundgebühr festzulegen sei als für die übrigen Anschlußpflichtigen. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus der Bestimmung des § 16 Abs. 1 leg. cit. abgeleitet werden, wobei sich die Gebühren auch an den Grundsätzen der Müllvermeidung zu orientieren haben. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang insbesondere die oben wiedergegebene Vorschrift des § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. Danach versteht das Gesetz unter dem Wort "Abfallvermeidung", daß das Abfallaufkommen zur Schonung der Rohstoff- und Energiereserven und der Umwelt sowie zur Einsparung von Deponievolumen so gering wie möglich zu halten ist, das heißt, daß sich das Ziel der Abfallvermeidung keineswegs auf den auch im Wege der Eigenkompostierung entsorgbaren Biomüll beschränkt.

Es kommt hinzu, daß die nach § 16 Abs. 4 leg. cit. in der Müllabfuhrordnung jedenfalls festzulegende Grundgebühr offensichtlich zur Deckung der durch die Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr als solche entstehenden Generalkosten bestimmt ist. Die Festsetzung dieser Grundgebühr nach Köpfen in der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde erscheint nicht unsachlich.

Weiters ist auch zu beachten, daß sich das Verhältnis der Grundgebühr zu den auf der Basis der Müllbehälter und Entleerungen berechneten Gebühren nicht notwendig bzw. nicht einmal in der Regel so darstellen muß wie im Beschwerdefall. Wie oben dargestellt, variiert die Jahresgebühr für Restmüllbehälter je nach Fassungsvermögen zwischen S 560,-- und S 5.137,--; nur in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 5 sowie § 6 Abs. 2 - ein solcher Fall liegt hier vor - sind die relativ geringen Gebühren für Müllsäcke zu entrichten. Auch im Hinblick darauf kann die auf Grund einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung erfolgte Festlegung der Grundgebühr mit S 184.-- je Gemeindebürger nicht als unsachlich erkannt werden.

Im übrigen hat bereits die belangte Behörde auf die Vorschrift des § 10 Abs. 3 StAWG bzw. § 6 Abs. 8 der Verordnung verwiesen, wonach über begründeten Antrag des Anschlußpflichtigen die Zahl der Müllbehälter der Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls anzupassen ist. Damit ist jedenfalls sichergestellt, daß die Tatsache einer allfälligen Eigenkompostierung auf diesem Wege berücksichtigt werden kann.

Die Bestimmung des § 11 Abs. 6 zweiter Satz der Verordnung ist für vorliegendes Verfahren keineswegs präjudiziell, weil der Beschwerdeführer nie behauptet hat, daß seine Tochter das 18. Lebensjahr bereits überschritten hätte.

Ohne Bedeutung schließlich ist es, daß die mitbeteiligte Gemeinde in der Präambel ihrer Verordnung vom "§ 15 des Steierm. Abfallwirtschaftsgesetzes LGBl. Nr. 7/1988 i. d.g.F." anstatt richtigerweise das StAWG idF. der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 5/1991 zitiert.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.