VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0195

VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. A in V, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 6985 - 33.4/90-2, betreffend Nachlaß von Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag, den Betrag von S 750,-- (Zeugengebühr samt Einhebungsgebühr) sowie weiters von S 580,-- (Exekutionskosten) nachzulassen, nicht stattgegeben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz (in der Folge: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers, die unter

Aktenzeichen 4-KVB-D 20/90 und 31/90 der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz (in der Folge: Einbringungsstelle) vorgemerkten offenen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 20.000,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 nachzulassen oder gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 zu stunden, ab, gab dem Antrag, die unter Aktenzeichen 4-KVB-Ziv 2772/90, 3226/90, 3227/90 und 4-KVB-D 20/90 und 31/90 der Einbringungsstelle vorgemerkten Gebühren und Kosten in der Höhe von insgesamt S 1.731,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 (erg.: nachzulassen), nicht statt und stundete antragsgemäß nach § 9 Abs. 1 GEG 1962 diese Gebühren und Kosten bis .

Die belangte Behörde begründete den Bescheid, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, nach Anführung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 GEG 1962 im wesentlichen damit, es sei nicht behauptet worden, daß der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen sei, und es lägen auch nicht die Voraussetzungen für einen Nachlaß aus dem Grunde der besonderen Härte vor. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von S 68.000,-- sowie Miteigentümer eines PKWs Marke Subaru Justy, Baujahr 1988. Er habe keine Sorgepflichten. Seine Schulden gebe er mit S 1,5 Mill. an. Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wäre die sofortige Einziehung der Gebühren und Kosten mit einer besonderen Härte verbunden, weshalb der Antrag auf Stundung habe bewilligt werden können. Auf Grund des vorhandenen Realvermögens wäre jedoch ein Nachlaß nicht gerechtfertigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen den die Abweisung des Antrages auf Nachlaß von Geldstrafen betreffenden Spruchteil des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis vom , Zl. 92/01/0039 (früher 91/18/0029), als unbegründet abgewiesen und von der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von S 2.300,-- zuerkannt, das Mehrbegehren an Vorlageaufwand jedoch abgewiesen. Er hat weiters mit Erkenntnis vom , Zlen. 91/16/0060, 0062, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in bezug auf den Nachlaß von Gerichtsgebühren (samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG 1962) im Gesamtbetrag von S 401,-- (S 163,-- und S 238,--) als unbegründet abgewiesen und dem Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in Höhe von S 2.760,-- zugesprochen.

Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Nachlaß der angeführten Gebühren und Kosten richtet sich der nach den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom und zur Entscheidung verbliebene Teil der vorliegenden Beschwerde, in dem die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem gesetzlich gewährleisteten Recht gemäß § 9 GEG 1962 auf Nachlaß von Gebühren und Kosten verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung (des verbliebenen Teiles) der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In den im angefochtenen Bescheid genannten Gebühren und Kosten in der Höhe von insgesamt S 1.731,-- sind sowohl Gerichtsgebühren im Sinne des § 1 Z. 1 GEG 1962 (samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG 1962 - in der Folge Einhebungsgebühr) als auch Gerichtskosten (samt Einhebungsgebühr) enthalten, und zwar

AZ 4-KVB-Ziv 2772/90 (Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom , Gebühren des Zeugen Dr. St. und des Zeugen Sch. samt Einhebungsgebühr S 750,--), also GerichtsKOSTEN im Sinne des § 1 Z. 5 lit. c GEG 1962,

AZ 4-KVB-Ziv 3226/90 (Zahlungsauftrag des genannten Kostenbeamten vom , Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG und Anm. 3 zu dieser TP samt Einhebungsgebühr S 163,--), also Gerichtsgebühren,

AZ 4-KVB-Ziv 3227/90 (Zahlungsauftrag des genannten Kostenbeamten vom , eine gleiche Pauschalgebühr wie im vorstehenden Absatz angeführt samt Einhebungsgebühr S 238,--), also Gerichtsgebühren,

weiters auf Grund des "BB" vom , und zwar "2.)" für die Hereinbringung der vorstehend angeführten Gerichtskosten und Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von S 1.151,-- aufgelaufene Exekutionskosten im Betrag von S 219,-- und "3.)" für die Hereinbringung der eingangs erwähnten Geldstrafen aufgelaufene Exekutionskosten im Betrag von S 361,--, also in beiden Fällen auf Grund des § 21 Abs. 4 GGG - nicht zu den Gerichtsgebühren zählende - KOSTEN des Exekutionsverfahrens.

Mit Erkenntnis vom , Zlen. 91/16/0060, 0062, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde betreffend Nachlaß der Gerichtsgebühren (samt Einhebungsgebühr) in der Höhe von insgesamt S 401,-- als unbegründet abgewiesen. Nunmehr ist über diese Beschwerde betreffend Nachlaß der Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt S 1.330,-- zu entscheiden.

Nach § 9 Abs. 2 erster Satz GEG 1962 können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom die Beschwerde betreffend den Nachlaß der Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt S 3.466,-- (S 401,-- und S 3.065,-- aus einem weiteren angefochtenen Bescheid) als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtshof vermag selbst unter Mitberücksichtigung sämtlicher im angefochtenen Bescheid angeführten Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers letztlich auch bei den Gerichtskosten in der Höhe von S 1.330,-- zu keinem anderen als in dem bereits wiederholt genannten Erkenntnis vom ausgesprochenen Ergebnis kommen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Umfang als unbegründet abzuweisen.

Das Kostenbegehren war abzuweisen, da mit der Wiedervorlage der Verwaltungsakten kein Vorlageaufwand verbunden und die neuerlich abgefaßte Gegenschrift nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.