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VwGH vom 22.03.1995, 95/15/0033

VwGH vom 22.03.1995, 95/15/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8-1617/92, betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben für die Kalenderjahre 1984 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer Lohnsteuer für die Kalenderjahr 1984 bis 1989 in Höhe von S 51.915,-- nach, weil der Beschwerdeführer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb eines Grundstückes in A, EZ 714, Parzelle 414/58, - die erste Kaufpreisrate für das Grundstück sei am bezahlt worden - Maßnahmen gesetzt habe, aus denen die Verwendung dieses Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar sei.

Der Beschwerdeführer berief und wies auf eine aus "familiären Gründen" entstandene Verzögerung der Bauausführung hin. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab; dies im wesentlichen mit der Begründung, im vorliegenden Fall seien innerhalb der Fünfjahresfrist keine für die Erkennbarkeit der Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes ausreichenden Maßnahmen gesetzt worden. Mit tatsächlichen Baumaßnahmen sei weder innerhalb dieser Frist noch "innerhalb eines angemessenen Zeitraumes" nach Ablauf dieser Frist begonnen worden.

Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Berufungsvorentscheidung, der gegenüber der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz weder sachlich noch rechtlich Entscheidungsrelevantes vorgebracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß dem zweiten Satz des § 18 Abs. 4 Z. 2 lit. b EStG 1988 sind (als Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. b leg. cit. abgezogene) Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist.

Die Beschwerde führt schon im Jahr 1984 geleistete Aufschließungsarbeiten ins Treffen und wertet einzig den Antrag auf baubehördliche Bewilligung der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem einen Bauplatz darstellenden Grundstück und die baubehördliche Bewilligung mit Bescheid vom als Umstände, die einer Nachversteuerung entgegenstehen.

Nach Literatur und Rechtsprechung (Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 136.1 zu § 18) sind als Maßnahmen, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist, z.B. der Beginn der tatsächlichen Bauausführung (Erdaushub, Errichtung des Kellers usw.), die Einholung einer Baubewilligung oder ausnahmsweise Aufschließungsarbeiten verbunden mit dem Vorliegen eines noch nicht genehmigten Bauplanes anzusehen, SOFERN INNERHALB ANGEMESSENER ZEIT, WENN AUCH AUßERHALB DER

FÜNFJAHRESFRIST, MIT DER TATSÄCHLICHEN BAUAUSFÜHRUNG BEGONNEN

WIRD (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/14/0060, und vom , Zl. 109/73, samt den im letztzitierten Erkenntnis erwähnten Gesetzesmaterialien zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung in § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG 1953, 501 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X. GP, in denen davon die Rede ist, daß als "geeignete Maßnahmen" neben dem Baubeginn nicht nur ein Bauauftrag, sondern auch ein behördlich genehmigter Bauplan genügen soll, WENN DIESE MAßNAHMEN INNERHALB ANGEMESSENER FRIST

ZUM TATSÄCHLICHEN BAUBEGINN FÜHREN).

Um die Verwendung des Grundstückes des Beschwerdeführers zur Errichtung eines Eigenheimes erkennbar werden zu lassen, hätte es sohin über die beantragte und erteilte Baubewilligung hinaus auch noch des Nachweises des Beginnes der tatsächlichen Bauausführung zumindest innerhalb angemessener Zeit nach Ablauf der in Rede stehenden Fünfjahresfrist bedurft. Die Beschwerde behauptet weder, daß im Abgabenverfahren ein solcher Nachweis tatsächlich erbracht worden oder auch nur erbringbar gewesen sei, noch auch, daß - wenn auch nach Ablauf einer angemessenen Frist - überhaupt schon mit Bauausführungen auf dem in Rede stehenden Grundstück begonnen worden sei.

Auf Grund des Gesagten läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß beiden Tatbeständen des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.