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VwGH 26.01.1996, 92/17/0189

VwGH 26.01.1996, 92/17/0189

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
FremdenverkehrsG NÖ 1950 §16;
FremdenverkehrsG NÖ 1973 §7 Abs5 litf;
OrtstaxenO Ramsau / Hainfeld 1956;
RS 1
Kein RS.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der FG-Ges.m.b.H. in Ramsau, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. V/4-GV-97/79-91, betreffend Ortstaxe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ramsau), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit "Abgabenbescheid" vom hat der Bürgermeister der Gemeinde Ramsau der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973, LGBl. 7400-0, und der "geltenden Ortstaxenordnung" der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Unterkunftsgeberin für die Beherbergung von Flüchtlingen (Ankünfte im Zeitraum vom bis ) die Ortstaxe in der Höhe von S 4.782,-- vorgeschrieben. Dies mit der Begründung, gemäß § 7 NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973 seien Fremdenverkehrsgemeinden berechtigt, vom Unterkunftsgeber, welcher Personen beherberge, die sich vorübergehend im Gemeindegebiet aufhielten, für die Erhaltung der vorhandenen und für die Errichtung von neuen Fremdenverkehrseinrichtungen Ortstaxen bis zu einem Höchstbetrag von S 3,-- für jede Person und Nächtigung zu erheben, jedoch dürfe für einen Aufenthalt von mehr als acht Wochen keine Taxe mehr erhoben werden. Der Beschwerdeführer habe im genannten Zeitraum laut einer dem Bescheid angeschlossenen Aufstellung 1.594 Nächtigungen erzielt und dies ergebe multipliziert mit dem Einheitssatz von S 3,-- insgesamt S 4.782,--.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, als Einspruch bezeichneten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Ortstaxe sei eine Abgabe, die sich rein auf den Fremdenverkehr beziehe. Nun sei von der Gemeinde in verschiedenen Aussendungen kundgetan worden, daß in Ramsau überhaupt kein Fremdenverkehr existiere, da Flüchtlinge nicht zum Fremdenverkehr zählten. Aus diesem Grund dürfe keine Ortstaxe für Flüchtlinge vorgeschrieben werden. Im NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973 sei unter anderem auch festgehalten, daß Personen, die in öffentlicher Fürsorge stünden, von der Ortstaxe befreit seien. Die Gemeinde Ramsau habe in den letzten Jahren keine Fremdenverkehrseinrichtungen geschaffen bzw. gefördert.

Der Gemeinderat der Gemeinde Ramsau gab mit Bescheid vom der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, es seien nach dem NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973 nur Sozialhilfeempfänger von der Entrichtung der Ortstaxe ausgenommen. Weil Flüchtlinge keine Sozialhilfeempfänger seien, sei diese Ausnahmeregelung nicht anzuwenden.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung, in der geltend gemacht wurde, die Flüchtlinge hätten ihren "ordentlichen Aufenthalt" in Ramsau und hielten sich hier nicht vorübergehend auf, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, allein schon aus der (dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen) Liste der Gemeinde gehe hervor, daß der Aufenthalt der Flüchtlinge im Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin ein vorübergehender sei, da auch Zahlungspflichtige, die die Gemeinde schon wieder verlassen hätten, aufschienen. Daher gehe auch die Bemängelung der Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe nicht geprüft, wo die Personen vorher und allenfalls dann später gewohnt hätten, wie lange sie in Ramsau gewesen und ob sie neben ihrem Aufenthalt in Ramsau noch anderswo gemeldet gewesen seien bzw. einen Wohnsitz gehabt hätten oder ob der Wohnsitz in der Ramsau der ausschließliche Wohnsitz gewesen sei, ins Leere.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 37/92-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin ihrem gesamten Vorbringen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach in ihrem Recht auf Nichteinhebung der Ortstaxe verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen, jenem, welcher mit Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0188, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den dort dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil über den Pauschbetrag hinaus der Ersatz von Umsatzsteuer nicht zusteht.

Zusatzinformationen


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Normen
FremdenverkehrsG NÖ 1950 §16;
FremdenverkehrsG NÖ 1973 §7 Abs5 litf;
OrtstaxenO Ramsau / Hainfeld 1956;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170189.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAE-40248