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VwGH vom 26.01.1996, 92/17/0188

VwGH vom 26.01.1996, 92/17/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des FG in R, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. V/4-GV-97/79-91, betreffend Ortstaxe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ramsau), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit "Abgabenbescheid" vom hat der Bürgermeister der Gemeinde Ramsau dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973, LGBl. 7400-0, und der "geltenden Ortstaxenordnung" der Gemeinde in seiner Eigenschaft als Unterkunftsgeber für die Beherbergung von Flüchtlingen (Ankünfte im Zeitraum vom bis ) die Ortstaxe in der Höhe von S 8.487,-- vorgeschrieben. Dies mit der Begründung, gemäß § 7 NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973 seien Fremdenverkehrsgemeinden berechtigt, vom Unterkunftsgeber, welcher Personen beherberge, die sich vorübergehend im Gemeindegebiet aufhielten, für die Erhaltung der vorhandenen und für die Errichtung von neuen Fremdenverkehrseinrichtungen Ortstaxen bis zu einem Höchstbetrag von S 3,-- für jede Person und Nächtigung zu erheben, jedoch dürfe für einen Aufenthalt von mehr als acht Wochen keine Taxe mehr erhoben werden. Der Beschwerdeführer habe im genannten Zeitraum laut einer dem Bescheid angeschlossenen Aufstellung 2.829 Nächtigungen erzielt und dies ergebe multipliziert mit dem Einheitssatz von S 3,-- insgesamt S 8.487,--.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, als Einspruch bezeichneten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Ortstaxe sei eine Abgabe, die sich rein auf den Fremdenverkehr beziehe. Nun sei von der Gemeinde in verschiedenen Aussendungen kundgetan worden, daß in Ramsau überhaupt kein Fremdenverkehr existiere, da Flüchtlinge nicht zum Fremdenverkehr zählten. Aus diesem Grund dürfe keine Ortstaxe für Flüchtlinge vorgeschrieben werden. Im NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973 sei unter anderem auch festgehalten, daß Personen, die in öffentlicher Fürsorge stünden, von der Ortstaxe befreit seien. Die Gemeinde Ramsau habe in den letzten Jahren keine Fremdenverkehrseinrichtungen geschaffen bzw. gefördert.

Der Gemeinderat der Gemeinde Ramsau gab mit Bescheid vom der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, es seien nach dem NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973 nur Sozialhilfeempfänger von der Entrichtung der Ortstaxe ausgenommen. Weil Flüchtlinge keine Sozialhilfeempfänger seien, sei diese Ausnahmeregelung nicht anzuwenden.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung, in der geltend gemacht wurde, die Flüchtlinge hätten ihren "ordentlichen Aufenthalt" in Ramsau und hielten sich hier nicht vorübergehend auf, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, allein schon aus der (dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen) Liste der Gemeinde gehe hervor, daß der Aufenthalt der Flüchtlinge im Beherbergungsbetrieb des Beschwerdeführers ein vorübergehender sei, da auch Zahlungspflichtige, die die Gemeinde schon wieder verlassen hätten, aufschienen. Daher gehe auch die Bemängelung des Beschwerdeführers, die Gemeinde habe nicht geprüft, wo die Personen vorher und allenfalls dann später gewohnt hätten, wie lange sie in Ramsau gewesen und ob sie neben ihrem Aufenthalt in R noch anderswo gemeldet gewesen seien bzw. einen Wohnsitz gehabt hätten oder ob der Wohnsitz in der Ramsau der ausschließliche Wohnsitz gewesen sei, ins Leere.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 36/92-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in seinem Recht auf Nichteinhebung der Ortstaxe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das im Beschwerdefall maßgebende Gesetz vom über die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs in Niederösterreich (NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973 - in der Folge: FrVerkG), LGBl. 7400-0, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 7

(1) Die Fremdenverkehrsgemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, von den Personen, die sich vorübergehend im Gemeindegebiet aufhalten, für die Erhaltung der vorhandenen und für die Errichtung von neuen Fremdenverkehrseinrichtungen Ortstaxen bis zu einem Höchstbetrag von S 3,-- für jede Person und Nächtigung zu erheben, jedoch darf für einen Aufenthalt von mehr als acht Wochen keine Taxe mehr erhoben werden.

Die Höhe der Ortstaxen und alle sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sind beim Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

...

(5) Von der Entrichtung der Ortstaxe sind befreit:

...

f) alle auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in öffentlicher Fürsorge (Sozialhilfe) stehenden Personen,

...

(7) Die Festsetzung der zu entrichtend Ortstaxe erfolgt durch Selbstbemessung (§ 153 NÖ AO). Die Ortstaxe wird mit Beendigung des Aufenthaltes des Verpflichteten fällig.

(8) Der Bürgermeister kann dem Unterkunftsgeber die Entrichtung der Ortstaxen für Rechnung der Zahlungspflichtigen auferlegen. In diesem Falle haftet der Unterkunftsgeber für die Ortstaxen mit den Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand. Der Bürgermeister hat den Unterkunftsgeber auf dessen Antrag jedoch von der Haftung zu befreien, wenn das Entgelt für die Beistellung der Unterkunft nicht entrichtet wurde und den Unterkunftsgeber daran kein Verschulden trifft.

...

§ 15

...

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Fremdenverkehrsgesetz LGBl. Nr. 108/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 244/1964, und alle noch geltenden Bestimmungen des NÖ Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 11/1950, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, außer Kraft."

Vor dem Gesetz vom , LGBl. Nr. 7400-0, stand das Gesetz vom , betreffend Einrichtungen zur Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs in Niederösterreich (Nö. Fremdenverkehrsgesetz), LGBl. Nr. 108/1957, in Kraft. Diesem Landesgesetz ist das Gesetz vom , betreffend Einrichtungen zur Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs in Niederösterreich

(N.ö. Fremdenverkehrsgesetz), LGBl. Nr. 11/1950, vorangegangen. Dieses Gesetz hatte in den Fassungen LGBl. Nr. 8/1953 und LGBl. Nr. 51/1953 auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 16

(1) Die Fremdenverkehrsgemeinden heben auf Grund einer vom Gemeinderat zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Taxordnung von den Personen, die sich vorübergehend im Gemeindegebiet aufhalten, für die Beistellung der vorhandenen und für Beschaffung von neuen Einrichtungen zur Fremdenverkehrspflege sowie für die Durchführung von Veranstaltungen Ortstaxen bis zu einem Höchstbetrage von S 1.- für jede Person und Nächtigung und für einen Aufenthalt bis zu 8 Wochen ein.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Ortstaxen, insbesondere auch hinsichtlich der Befreiung oder Ermäßigung bestimmter Personen oder Personengruppen von derselben, trifft die Landesregierung im Verordnungswege.

...

(9) Der Bürgermeister kann die Einhebung und Abfuhr der Ortstaxen dem Unterstandsgeber übertragen. In diesem Falle haftet der Unterstandsgeber für die Taxe mit dem Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand. Der Unterstandsgeber kann jedoch die Abschreibung des Taxbetrages verlangen, wenn das Entgelt für die Beistellung der Unterkunft ohne Verschulden des Unterstandsgebers nicht entrichtet wurde."

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. f der "Verordnung der

n. ö. Landesregierung vom , Zl. V/4-31/51 zum Landesgesetz vom , betreffend Einrichtungen zur Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs in Niederösterreich (n.ö. Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 11/1950", LGBl. Nr. 19/1951 idF LGBl. Nr. 52/1953, sind alle Arbeitslosen und alle in öffentlicher Fürsorge stehenden Personen von der Zahlung der Ortstaxe zur Gänze befreit.

Der Gemeinderat der Gemeinde Ramsau hat "auf Grund des § 16 n. ö. Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der Novellen zu diesem Gesetz, LGBl. Nr. 39/1950, LGBl. Nr. 8/1953 und LGBl. Nr. 51/1953, beschlossen, folgende Ortstaxordnung zu erlassen." Diese Ortstaxordnung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1.

Die Gemeinde Ramsau hebt auf Grund des § 16 des n. ö. Fremdenverkehrsgesetzes eine Ortstaxe ein, welche zur Bestreitung der Auslagen für die Beistellung der vorhandenen und für die Beschaffung von neuen Einrichtungen zur Fremdenverkehrspflege sowie für die Durchführung von Veranstaltungen dient.

§ 2.

Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich vorübergehend im Gemeindegebiet aufhalten. Die Ortstaxe wird für jede Person und Nächtigung für einen Aufenthalt bis zu acht Wochen eingehoben.

§ 3.

Die Ortstaxe beträgt S 0,50 pro Person und Übernachtung.

Von der vierten Person desselben Familienstandes an ist keine Ortstaxe zu zahlen.

Als derselben Familie angehörig gelten: Die Ehegatten und die unselbständigen Kinder, die wirtschaftlich ganz oder überwiegend von den Eltern abhängig sind, sowie die sonstigen ständig dem Familienhaushalt angehörigen Personen.

Bei der Berechnung der Ortstaxe wird der Ankunfts- und Abreisetag als 1 Tag gerechnet.

§ 4.

Von der Zahlung der Ortstaxen sind zur Gänze befreit:

...

f) Alle Arbeitslosen und alle in öffentlicher Fürsorge stehenden Personen.

...

§ 10.

Die richtige Berechnung, Einhebung und Abfuhr der Ortstaxen obliegt dem Unterstandsgeber. Der Unterstandsgeber hat mit dem Fremden die Ortstaxe wöchentlich abzurechnen und einzuheben, bei kürzeren Aufenthalt mit Beendigung des Aufenthaltes.

Der Unterstandsgeber haftet für die Taxe mit dem Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand. Der Unterstandsgeber kann jedoch die Abschreibung des Taxbetrages verlangen, wenn das Entgelt für die Beistellung der Unterkunft ohne Verschulden des Unterstandsgebers nicht entrichtet wurde."

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde beschloß in seinen Sitzungen vom , () und , "die Ortstaxordnung vom

, ... wie folgt zu ändern" und erhöhte mit diesen

Beschlüssen jeweils nur die Ortstaxe im § 3 der Ortstaxordnung - zuletzt auf S 3,-- pro Person und Übernachtung. Weitere Verordnungen wurden bis zum Ablauf des in Rede stehenden Abgabenzeitraumes Jänner 1990 bis Juli 1990 nicht erlassen.

Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die in Rede stehende Ortstaxordnung der mitbeteiligten Gemeinde im Abgabenzeitraum dem Rechtsbestand noch angehörte und bejahendenfalls, ob die Ortstaxordnung mit dem Landesgesetz aus dem Jahre 1973 allenfalls in Widerspruch steht.

Im Grunde des Art. 116 Abs. 2 B-VG hat die Gemeinde das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

Gemäß § 8 Abs. 1 F-VG 1948 werden die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.

Nach § 8 Abs. 5 F-VG 1948 kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbeondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.

Mit dem N.ö. Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 11/1950, wurden die Gemeinden im Grunde des § 8 Abs. 5 F-VG ermächtigt, eine Ortstaxe einzuheben. Die mitbeteiligte Gemeinde hat von dieser Ermächtigung mit der in Rede stehenden Ortstaxordnung Gebrauch gemacht. Eine solche Verordnung ist eine selbständige, gesetzesergänzende Verordnung (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz. 281, 282; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, 630, 959 und 960), wobei das Landesgesetz die Ermächtung erteilte, eine bestimmte Materie im Wege des freien Beschlußrechts zu regeln, und damit auch den Umfang dieser selbständigen Verordnungsregelung begrenzt (vgl. Aichlreiter, aaO, 630). Die Ortstaxordnung verlor ihre Geltung nicht dadurch, daß das die nähere Ermächtigung erteilende Landesgesetz später formell außer Kraft getreten ist und durch andere Landesgesetze ersetzt wurde. Auch durch die mehrmalige Änderung der Höhe der Ortstaxe in § 3 Ortstaxordnung blieb diese in der geänderten Fassung weiterhin existent. Die laut Mitteilung der Landesregierung vom im Jahr 1956 aufsichtsbehördlich genehmigte Ortstaxordnung in der oben zitierten Fassung gehörte demnach im Abgabenzeitraum dem Rechtsbestand an. Damit hat die Gemeinde von der Ermächtigung zur Erhebung der Ortstaxe auch im Abgabenzeitraum Gebrauch gemacht und diese Ortstaxordnung wäre somit bei der Entscheidung der belangten Behörde anzuwenden gewesen.

Bedenken in der Richtung, daß die Ortstaxordnung gesetzwidrig geworden wäre, sind aus nachstehenden Erwägungen nicht entstanden.

Nach § 8 Abs. 5 zweiter Satz F-VG müssen die Landesgesetze die wesentlichen Merkmale der Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.

Die Landesgesetze vom , LGBl. Nr. 11/1950, vom , LGBl. Nr. 108/1957, und vom , LGBl. Nr. 7400-0, gestalteten die Erhebung der Ortstaxe, diese Gestaltung wird durch die selbständige Verordnung entsprechend ergänzt. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die in bezug auf das Landesgesetz vom , LGBl. Nr. 11/1950 gesetzmäßige Ortstaxordnung auch in bezug auf das Landesgesetz vom , LGBl. Nr. 7400-0, noch gesetzmäßig war, oder ob wegen Widerspruchs zwischen dem Landesgesetz und der Verordnung Invalidation eingetreten ist.

Eine Gegenüberstellung der Bestimmungen des Landesgesetzes vom , LGBl. Nr. 7400-0, mit der in Rede stehenden Ortstaxordnung zeigt nun, daß in den Bereichen des Abgabentatbestandes, des Abgabenschuldners und des Haftenden sowie der Abgabenhöhe zwischen den zitierten Regelungen kein Widerspruch besteht, sodaß insofern die Regelungen der Verordnung im Einklang mit den Bestimmungen des Landesgesetzes stehen. Der Katalog der Befreiungen von der Ortstaxe ist allerdings in diesen Regelungen zum Teil nicht deckungsgleich. Im Beschwerdefall könnte - dies bedarf jedoch noch einer Prüfung - § 4 lit. f Ortstaxordnung anzuwenden sein. Diese Bestimmung erweist sich, weil auch alle Arbeitslosen und alle in öffentlicher Fürsorge stehenden Personen - und nicht, wie das Landesgesetz eingeschränkt normiert, nur solche auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften - von der Ortstaxordnung befreit sind, als eine gegenüber der Befreiung nach § 7 Abs. 5 lit. f FrVerkG 1973 weitergehende Befreiung. Es erscheint nun nicht rechtswidrig, wenn im Falle einer Ermächtigung zur Erhebung bestimmter Abgaben nach § 8 Abs. 5 F-VG und nicht einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 6 F-VG, die Verordnung der Gemeinde eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende weitere Ausnahme von der Zahlung der Abgabe normiert, sofern dadurch nicht in den Kernbereich der durch den Landesgesetzgeber bestimmten wesentlichen Merkmale der Abgabe, zu denen auch die Bezeichnung des Steuerpflichtigen gehört, eingegriffen wird, was jedoch bei einer geringfügigen Erweiterung von Ausnahmen nicht der Fall ist. Dies schon deshalb, weil die Gemeinde nicht verhalten ist, die Abgabe überhaupt einzuheben, und das Recht hat, die Abgabe auch in geringerem Ausmaß zu erheben, als dies das Landesgesetz ermöglicht.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage sich in ihrer Entscheidung ausschließlich auf die Bestimmungen des Nö. FrVerkG 1973, LGBl. Nr. 7400-0, und nicht auf die in Rede stehende Ortstaxordnung der mitbeteiligten Gemeinde gestützt hat. Bei Anwendung dieser Verordnung wäre daher auch zu prüfen gewesen, ob ein Befreiungstatbestand - allenfalls § 4 lit. f Ortstaxordnung - erfüllt ist. Da die belangte Behörde, wie schon die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Gemeinde vorher, die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Im übrigen ergibt sich aus den Bestimmungen des Fremdenverkehrsgesetzes und der Ortstaxordnung, daß Zahlungspflichtige und somit Schuldner der Ortstaxe die Person ist, die sich vorübergehend im Gemeindegebiet aufhält. Der Unterkunftsgeber, dem die Entrichtung der Ortstaxe für Rechnung des Zahlungspflichtigen auferlegt ist, haftet nach § 7 Abs. 9 NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973 und § 10 Ortstaxordnung zur ungeteilten Hand mit dem Zahlungspflichtigen; der Unterkunftsgeber ist demnach nicht Schuldner der Ortstaxe, sondern Haftender. Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer als Unterkunftsgeber mit einem Abgabenbescheid die Ortstaxe vorgeschrieben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1663/74, und vom , Zl. 1217/63 sowie vom , Slg. Nr. 6049/F), ist es jedoch unzulässig, einen Haftungspflichtigen ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen. Auf die unterbliebene Erlassung eines Haftungsbescheides hätten sowohl die Berufungsinstanz als auch die Vorstellungsbehörde Bedacht nehmen müssen und den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Abgabenbescheid auch aus diesem Grund nicht bestätigen dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, schon aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil über den Pauschbetrag hinaus der Ersatz von Umsatzsteuer nicht zusteht.