VwGH vom 25.05.1998, 97/17/0468

VwGH vom 25.05.1998, 97/17/0468

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des I und der F, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom , Zl. 02/04-28, betreffend Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Lackenbach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde den Beschwerdeführern ein Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen nach § 18 Burgenländische Bauordnung vorgeschrieben. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung gegen diesen Bescheid.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wird.

Begründend führt die belangte Behörde nach mißverständlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens (es werden die Bescheide der ersten und der zweiten Instanz in einem sprachlich nicht mehr verständlichen Satz miteinander vermengt) und der Zusammenfassung des Vorbringens in der Vorstellung aus:

"Gemäß § 77 Abs. 1 der Bgld. Gemeindeordnung kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung erheben. Wenn Rechte des Einschreiters durch diesen Bescheid verletzt werden, hat die Aufsichtsbehörde diesen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

Nach eingehender Prüfung des Gemeindeaktes ist die Aufsichtsbehörde der Ansicht, daß seitens der Marktgemeinde L ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, bei der Entscheidung über eine Vorstellung in eine erschöpfende Untersuchung des von den Gemeindebehörden behandelten Falles dermaßen einzugehen, daß sie durch eigene Untersuchungen nach jeder Richtung hin die objektive Rechtmäßigkeit des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz prüft.

In der konkreten Rechtssache ist aufgrund der entsprechenden Bestimmungen der Bgld. Bauordnung (§ 18 und § 21 Abs. 5) eine Verjährung nicht eingetreten.

Hinsichtlich des Vorbringens, daß die erlassene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lackenbach eine Rückwirkung vorsehe, wird darauf hingewiesen, daß es der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf als Aufsichtsbehörde verwehrt ist, betreffend der Verfassungskonformität der Bgld. Bauordnung entsprechende weitere Ermittlungen durchzuführen.

Da die Marktgemeinde L bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen ein ordnungsgemäßes Verfahren gemäß den gesetzlichen Grundlagen durchgeführt hat, kann die Aufsichtsbehörde die Verletzung eines konkreten Rechtes durch den bekämpften Bescheid nicht erkennen."

Es sei daher der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom , B 655/97-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird ausgeführt, daß der Bescheid "sowohl wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten" werde; erkennbar wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit im Hinblick auf das Recht, die Aufschließungsabgabe nur in den gesetzlich bestimmten Fällen vorgeschrieben zu erhalten, und im Hinblick auf die weiterhin bestrittene Verfassungskonformität der Burgenländischen Bauordnung geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die Burgenländische Landesregierung hat eine Kopie ihrer Stellungnahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, in der

im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 11/1994

lautet:

"§ 18

Tragung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen

(1) Die Gemeinde hat die von ihr zu errichtenden öffentlichen Verkehrsflächen oder Teile von Verkehrsflächen einschließlich der Straßenbeleuchtung in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung herzustellen oder zu verbreitern. Zu den Kosten, die der Gemeinde daraus erwachsen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten:


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1.
zur erstmaligen Herstellung,
2.
zu einer Wiederherstellung, soweit diese wegen des schlechten Zustandes notwendig ist und frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung erfolgt, und
3.
zu einer notwendigen Verbreiterung.

(2) Zur Bemessung der Beiträge hat der Gemeinderat durch Verordnung einmal im Kalenderjahr Einheitssätze für jeden der unter Z 1 bis 4 genannten Teile der Verkehrsflächen getrennt festzustellen. Diese dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters


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1.
des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung;
2.
einer 3 m breiten Straßendecke;
3.
eines 1,5 m breiten Gehsteiges sowie
4.
einer Straßenbeleuchtung nicht übersteigen.

(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der anrechenbaren Länge der Straßenfluchtlinien (Abs. 4) und des jeweils zutreffenden Einheitssatzes (Abs. 2). Wenn bei einer Verbreiterung die Breiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 unterschritten werden, sind die Einheitssätze nach dem Verhältnis der tatsächlichen Breiten zu den Breiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 umzurechnen.

(4) Anrechenbar ist die tatsächliche Länge der Straßenfluchtlinie an den öffentlichen Verkehrsflächen, in den Fällen des § 17 Abs. 7 nur die Länge, für die nach dieser Bestimmung eine unentgeltliche Abtretung vorgesehen ist.

(5) Der Beitrag nach Abs. 3 ist zu entrichten


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1.
im vollen Ausmaß vom Eigentümer der Grundfläche (Abgabepflichtiger), auf die sich eine Bauplatzerklärung, wenn eine solche nicht vorliegt, eine Baubewilligung bezieht;
2.
in der Höhe von 50 % vom Eigentümer der Grundfläche (Abgabepflichtiger), für die zwar keine Bauplatzerklärung oder Baubewilligung erteilt wurde, die jedoch als Bauland gewidmet ist.

(6) Die Gemeinde ist ermächtigt, die Beiträge nach Maßgabe des § 21 für neu zu errichtende oder schon bestehende Verkehrsflächen nach den im Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Einheitssätzen einzuheben.

(7) Wenn für eine Grundfläche, für die ein Beitrag nach Abs. 5 Z 2 in der Höhe von 50 % des vollen Ausmaßes entrichtet wurde, in der Folge eine Bauplatzerklärung oder Baubewilligung erteilt wird, ist ein Beitrag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen einem Beitrag nach Abs. 5 Z 1 und einem Beitrag nach Abs. 5 Z 2 zu leisten.

(8) Wenn die anrechenbare Länge der Straßenfluchtlinie vergrößert wird, ist ein Ergänzungsbeitrag zu erheben, dessen Höhe unter Zugrundelegung des Ausmaßes der zusätzlichen Frontlänge zu bemessen ist. Ein Ergänzungsbeitrag ist nicht zu erheben, soweit für die hinzugekommene Frontlänge bereits ein Beitrag geleistet wurde.

(9) Bei der Berechnung der Beiträge nach Abs. 7 und 8 ist der im Zeitpunkt der Vorschreibung des Unterschiedsbeitrages oder Ergänzungsbeitrages geltende Einheitssatz anzuwenden.

(10) Unter einer Wiederherstellung (Abs. 1 Z 2) ist die Erneuerung aller oder einzelner Teilstücke oder Bestandteile einer Verkehrsfläche (Unterbau, Straßendecke, Gehsteig oder Straßenbeleuchtung) zu verstehen."

§ 21 Burgenländische Bauordnung in der genannten Fassung lautet:

"§ 21

Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren

(1) Die Kostenbeiträge gemäß § 18 und die Kostenersätze gemäß § 19 sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 30/1993. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht


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1.
wenn die Verkehrsfläche bereits hergestellt, wiederhergestellt oder verbreitert wurde,
a)
mit Rechtskraft der Bauplatzerklärung, wenn eine solche nicht vorliegt, mit Rechtskraft der Baubewilligung oder
b)
mit Inkrafttreten der Baulandwidmung, wenn weder eine Bauplatzerklärung noch eine Baubewilligung vorliegt;
2.
im Falle der Verbreiterung nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bauplatzerklärung (Baubewilligung) oder nach Inkrafttreten der Baulandwidmung mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über diese Maßnahme;
3.
im Falle der Wiederherstellung nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bauplatzerklärung (Baubewilligung) oder nach Inkrafttreten der Baulandwidmung mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über diese Maßnahme, frühestens jedoch mit Ablauf von 20 Jahren nach rechtskräftiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die Erstherstellung oder Wiederherstellung der Verkehrsfläche;
4.
wenn die Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Rechtskraft der Bauplatzerklärung (Baubewilligung) oder bei Inkrafttreten einer Baulandwidmung noch nicht besteht, mit der Beschlußfassung des Gemeinderates zur Durchführung der Aufschließungsmaßnahmen;
5.
bei Beiträgen nach § 18 Abs. 7 mit Rechtskraft der Bauplatzerklärung oder Baubewilligung;
6.
bei Ergänzungsbeiträgen (§ 18 Abs. 8) mit dem Tag der grundbücherlichen Durchführung der Änderung.

(3) Wenn mit der Herstellung der Verkehrsflächen (§ 18 Abs. 1) im Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung noch nicht begonnen wurde, ist die Leistung des entsprechenden Beitrages bis zum Beginn der Herstellung zinsenfrei gestundet. Die Verjährung der fälligen Abgabe ist während des Stundungszeitraumes unterbrochen.

(4) Bei Änderung des Flächenwidmungsplanes, Bebauungsplanes bzw. Teilbebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien, die eine Änderung der Bemessungsgrundlage eines Kostenbeitrages bewirkt, besteht Anspruch auf eine Neubemessung des Kostenbeitrages, die dieser Änderung entspricht. Wenn der Kostenbeitrag bereits geleistet wurde, ist eine sich ergebende Überzahlung ohne Verzinsung rückzuerstatten.

(5) Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 18 und die Kostenersätze gemäß § 19 festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren."

§ 113 Burgenländische Bauordnung in der genannten Fassung lautet:

"Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 113

Wenn der Beschluß des Gemeinderates über die Erstherstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 18 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 geltenden Fassung gefaßt und noch kein Kostenbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 18, 20, 21 und 22 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/1970 rechtskräftig vorgeschrieben wurde, besteht eine Kostenbeitragspflicht gemäß den §§ 18, 21 und 22 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1993, wobei der Abgabenanspruch mit deren Inkrafttreten entsteht. Kostenbeiträge, die nachweislich geleistet wurden, obwohl keine Leistungspflicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestand, sind auf diesen Kostenbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages anzurechnen."

Die Beschwerdeführer wenden sich in der Beschwerdeergänzung insbesondere gegen die Feststellungen der Gemeindebehörden hinsichtlich des Beschlusses betreffend die Errichtung der Verkehrsfläche, für welche der Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde. Im Bescheid erster Instanz sei von einer Beschlußfassung im Gemeinderat am betreffend die erstmalige Herstellung einer von der Gemeinde zu errichtenden öffentlichen Verkehrsfläche die Rede. Gegen diese Feststellung hätten die Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht, daß ein entsprechender Beschluß des "Gemeindeamtes allenfalls in dessen Sitzung vom gefaßt" worden sei und darin der Ausbau der gegenständlichen Verkehrsfläche und die Vergabe der entsprechenden Arbeiten beschlossen worden sei, nicht aber die erstmalige Herstellung. Im Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde sei davon die Rede, es könne aus der Formulierung "Ausbau und Arbeitsvergabe" des Tagesordnungspunktes der Gemeinderatssitzung vom "die Herstellung der Fahrbahn in der A-Gasse abgeleitet werden".

Im Berufungsbescheid leitet der Gemeinderat aus der eben wiedergegebenen Feststellung ab, daß "die Gemeinde ... gemäß § 18 Abs. 1 Bgld Bauordnung die von ihr zu errichtenden öffentlichen Verkehrsflächen in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung herzustellen" habe. Im Jahre 1981 sei der Unterbau einer mittelschwer befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung und die Straßendecke erstmals in der A-Gasse ausgeführt und "berechtigt die Gemeinde zur Vorschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen".

Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde auf die Frage des Vorliegens der Tatbestandselemente für die Abgabenvorschreibung nicht ein. Die Formulierungen "nach eingehender Prüfung des Gemeindeaktes ist die Aufsichtsbehörde der Ansicht, daß seitens der Marktgemeinde L ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, bei der Entscheidung über eine Vorstellung in eine erschöpfende Untersuchung des von den Gemeindebehörden behandelten Falles dermaßen einzugehen, daß sie durch eigene Untersuchungen nach jeder Richtung hin die objektive Rechtmäßigkeit des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz prüft. In der konkreten Rechtssache ist aufgrund der entsprechenden Bestimmungen der Bgld Bauordnung (§ 18 und § 21 Abs. 5) eine Verjährung nicht eingetreten."

ersetzen nicht die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen und eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabenvorschreibung von den Gemeindebehörden in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt wurde (vgl. insbesondere § 41 Abs. 1 VwGG und § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG). Die belangte Behörde stellt in keiner Weise dar, welches der entscheidungsrelevante Sachverhalt wäre und inwiefern dieser durch die Gemeindebehörden ausreichend ermittelt und festgestellt worden wäre. Dem Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist.

Der angefochtene Bescheid ist in diese Richtung daher nicht ordnungsgemäß begründet.

Dieser Verfahrensmangel ist im vorliegenden Zusammenhang auch wesentlich. Abgesehen davon, daß ein Bescheid wie der angefochtene mangels jeglicher Sachverhaltsfeststellungen und konkreter, auch nur ansatzweiser Begründung unter Bezugnahme auf den konkreten Abgabentatbestand jedenfalls mangelhaft begründet erscheint, wäre die belangte Behörde im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführer, die sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Gemeindebehörden gewendet haben, gehalten gewesen darzutun, inwiefern der entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Gemeindebehörden in einem mängelfreien Verfahren festgestellt worden ist. Da der angefochtene Bescheid nicht erkennen läßt, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht, läßt sich auch die - ebenfalls nicht dargelegte - rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht überprüfen. Bei Vermeidung dieses Begründungsmangels hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können (vgl. aus der hg. Rechtsprechung beispielsweise zur Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 8619/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 5919/F), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt wurde, wenn der angefochtene Bescheid nicht erkennen läßt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat (vgl. im übrigen zur Frage der Wesentlichkeit von Begründungsmängeln die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 600ff, wiedergegebene hg. Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, daß die Burgenländische Bauordnung im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Kostenbeiträgen nach § 18 Bgld Bauordnung für Straßen, deren Errichtung vor dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 beschlossen wurde, eine Rückwirkung enthalte, nicht geteilt werden kann.

Soweit in diesem Zusammenhang die gesetzliche Deckung der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde vom bestritten wird (bzw. die Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung angenommen wird), ist auf § 18 Abs. 6 Bgld. Bauordnung hinzuweisen, demzufolge die Gemeinde ermächtigt ist, die Beiträge auch für bestehende Verkehrsflächen nach den im Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Einheitssätzen einzuheben. Insofern kann im vorliegenden Zusammenhang der im übrigen das Abgabenrecht beherrschende Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften nicht zum Tragen kommen.

Wie sich ferner insbesondere aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 1268/95 u.a., zu § 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 ergibt, sieht der Verfassungsgerichtshof Vorschriften, mit denen eine Änderung des Anknüpfungspunktes für die Vorschreibung von Beitragsleistungen vorgenommen wird, sodaß unter Umständen im Ergebnis auch verjährte (inhaltlich idente) Abgabenansprüche neu ins Leben gerufen würden, als verfassungsrechtlich zulässig an. Soferne sich aus §§ 18, 21 und 113 der Bgld Bauordnung somit die Rechtsfolge ergeben sollte, daß eine Abgabenvorschreibung auch in Fällen erfolgen kann, in denen vor dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1993 keine Vorschreibung eines Kostenbeitrages (mehr) zulässig gewesen wäre, widerspricht dies nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht der Bundesverfassung. Soweit sich die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die gesetzlichen Grundlagen in der Bauordnung in dem hier angenommenen Sinn richten sollten, gehen sie daher auch insoweit ins Leere.

Aus den oben dargestellten Gründen war jedoch der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.