VwGH vom 15.04.1994, 92/17/0183

VwGH vom 15.04.1994, 92/17/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des LT in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. H in W, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Döbling vom , Zl. Jv 696-33/92-2, betreffend Zeugengebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde in einem vor dem Bezirksgericht Döbling anhängigen Zivilprozeß am als Zeuge vernommen und machte hiefür eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von S 10.000,-- geltend.

Mit Bescheid vom bestimmte der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Döbling die dem Beschwerdeführer zustehende Zeugengebühr mit insgesamt S 448,-- (Reisekosten S 40,--, Entschädigung für Zeitversäumnis 3 Stunden zu je S 136,-- = S 408,--). Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Döbling die dagegen erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Beschwerdeführer eine Bescheinigung für die begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis von "mindestens" S 10.000,-- nicht vorgelegt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuspruch von Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von S 10.000,-- verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, idF. des Art. XXXI der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. Nr. 343, jedoch VOR der mit in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 214/1992, (GebAG 1975), lauten:

"Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

...

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 136 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z. 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

...

(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z. 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

..."

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, ihm stünden sowohl gegen die Bundesrepublik Deutschland als auch gegen die Republik Österreich noch nicht verjährte Ansprüche in Millionenhöhe zu. Diese seien bisher ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht realisiert worden. Gegenstand dieser Ansprüche sei unter anderem die "Firma" PT, B, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, auf die Betriebsführung dieser Firma, die ihm zustehe und im Wege eines Reprivatisierungsverfahrens auch übertragen werden solle, entsprechend Einfluß zu nehmen. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, falls jene Ansprüche, die ihm nach seiner Auffassung zustünden, erfüllt würden, aus dem ihm zu Unrecht vorenthaltenen Vermögen einen Jahresnettogewinn von zumindest DM 250.000,-- zu erzielen. Er stehe daher auf dem Standpunkt, daß ihm unter Zugrundelegung des oben zitierten, fiktiven Jahreseinkommens eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von S 3.333,33 pro Stunde zustehe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b leg. cit. nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den KONKRETEN Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0184, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er eine BESTIMMTE Tätigkeit durch seinen Aufenthalt bei Gericht nicht habe verrichten können und daß ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei. Dies umso weniger, als er nach eigenen Behauptungen auf die Betriebsführung jener Firma, die ihm im Zuge eines Reprivatisierungsverfahrens übertragen werden solle, zur Zeit keinen Einfluß nehmen kann. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen den genannten Jahresnettogewinn nur dann erzielen, wenn seine genannten Ansprüche erfüllt würden, was jedoch derzeit nicht der Fall ist.

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die obsiegende belangte Behörde hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.