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VwGH vom 09.04.2001, 97/17/0466

VwGH vom 09.04.2001, 97/17/0466

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des FA in V, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in 6130 Schwaz, Kohlgasse 2A, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8197/2, betreffend Vorschreibung eines Müllabfuhrbetrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Vomp, vertreten durch den Bürgermeister, 6134 Vomp), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden dem Beschwerdeführer der Grundbetrag und der Abfuhrbetrag nach der Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde für das erste Quartal des Jahres 1997 vorgeschrieben. Nach einer Berufung, einer abweisenden zweitinstanzlichen Entscheidung und einer Vorstellung des Beschwerdeführers wurde der letztinstanzliche Gemeindebescheid von der belangten Behörde aufgehoben, weil im Verfahren der Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt worden sei und daher auf Grund seiner Berufung zwingend eine Berufungsvorentscheidung zu ergehen gehabt hätte.

Im fortgesetzten Verfahren erging sodann eine Berufungsvorentscheidung durch die Behörde erster Instanz. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag; der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung daraufhin neuerlich ab. Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes 1991, LGBl. Nr. 36, die Gemeinden ermächtigt würden, zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entstehe, Abfallgebühren zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 1 Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 seien die Abfallgebühren als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben. Gemäß § 3 der Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde setze sich die Müllabfuhrgebühr aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen. Der Grundbetrag, der vom Beschwerdeführer nie bekämpft worden sei, liege von seiner Höhe her tirolweit im unteren Schnitt. Der Gemeinde erwüchsen bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung gewisse Fixkosten, die von den einzelnen Verpflichteten auch in entsprechender Form abzugelten wären. Als derartige Fixkosten seien die Abfallberatung, allfällige Anschaffungskosten für ein Entsorgungsfahrzeug, die Kosten der Sperrmüllsammlung, der Problemstoffsammlung, der Altpapiersammlung und die Kosten der Müllarbeiter zu nennen. Dem Grundbetrag stehe der vom Beschwerdeführer bekämpfte Abfuhrbetrag gegenüber. Mit diesem Abfuhrbetrag müsse die Gemeinde im Wesentlichen die variablen Kosten, die im Zuge der Abfallentsorgung anfielen, decken. Es seien dies etwa die Betriebskosten des Müllfahrzeuges, die Kosten, die für die Ablagerung des Abfalles auf einer entsprechenden Deponie zu bezahlen seien, die Betriebskosten einer Kompostieranlage sowie die Betriebskosten des Recyclinghofes. Damit die Gemeinde ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen könne, müsse sie zwangsläufig von den Gebührenschuldnern auf der Basis eines entsprechenden Mindestbehältervolumens den jeweils entsprechenden Abfuhrbetrag einheben.

Mit 270 Litern pro Einwohner und Jahr, das entspreche einem Mindestbehältervolumen von 5,4 Liter pro Einwohner und Woche, liege die mitbeteiligte Gemeinde im Mittelfeld der Gemeinden Tirols.

Gehe man von der unbestrittenen Tatsache aus, dass im Haushalt des Vorstellungswerbers zum Stichtag 4 Personen gewohnt hätten, und bedenke man weiters, dass der Gemeinde bei der Entsorgung der Abfälle nicht unbeträchtliche Kosten erwüchsen, so erscheine der vorgeschriebene Abfuhrbetrag gerechtfertigt.

Die Vorschreibung und Verrechnung eines entsprechenden Mindestbehältervolumens und damit verbunden auch die Mindestabnahme einer bestimmten Menge von Müllsäcken pro Jahr sei immer unter dem Blickwinkel zu sehen, dass der Gemeinde bei der Bereitstellung der Müllabfuhr und der Entsorgung von Abfällen Kosten erwüchsen, die vom Gebührenpflichtigen zu begleichen seien.

Abschließend wird im Hinblick auf die Argumentation des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/05/0024, eingegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der insbesondere die Differenzierung der Grundgebühr nach dem Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991, in einen Grundbetrag und einen Abfuhrbetrag bekämpft wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Abfallgebühren (Tiroler Abfallgebührengesetz), LGBl. für Tirol Nr. 36/1991, lauten:

"§ 1

Ermächtigung der Gemeinden

Die Gemeinden werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes,

der ihnen durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung

entsteht, Abfallgebühren zu erheben.

§ 2

Festsetzung der Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, daß das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach § 1 nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfaßt insbesondere:

a) die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;

b) die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;

c) die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;

d) die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;

e) die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;

f) das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;

g) die Kosten der Abfallberatung.

(3) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 2 sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.

(4) Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

§ 3

Arten und Höhe der Gebühren

(1) Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.

(2) Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs. 2, 3 und 4 entspricht.

§ 4

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

§ 5

Weitere Gebühr

(1) Die weitere Gebühr ist nach Merkmalen festzusetzen, die sich auf die auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und das Gewicht der Abfälle.

(2) Soweit die Festsetzung der weiteren Gebühr nach Abs. 1 nicht möglich ist, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige System der Sammlung getrennt zu sammelnder Abfälle oder auf die Organisation der im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr betriebenen Sammelstellen (§ 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes), ist die weitere Gebühr in pauschalierter Form festzusetzen. Die Pauschalierung hat nach Merkmalen zu erfolgen, die gewährleisten, daß die Höhe der erhobenen Gebühr bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Menge der jeweils anfallenden Abfälle steht.

(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.

§ 6

Gebührenschuldner, gesetzliches Pfandrecht

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.

(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.

(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht."

Die Müllabfuhrordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde und die Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde, beide vom , in der für das Jahr 1997 maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise:

(Müllabfuhrordnung)

"§ 1

Allgemeine Grundsätze

1. Der gesamte im Bereich der Gemeinde Vomp anfallende Haushalts- und Sperrmüll ist durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde Vomp gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu entsorgen.

2. Zum Haushaltsmüll gehören auch Gartenabfälle und jene Abfälle aus Betrieben, die nach ihrer Art dem Haushaltsmüll entsprechen.

3. Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen betriebliche Abfälle und Abbruchmaterialien sowie gefährliche Abfälle und solche Abfälle, die zulässigerweise auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden können.


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4.
Restmüll ist stofflich nicht verwertbarer Müll.
5.
Alle Bestimmungen, die Grundeigentümer betreffen, gelten auch für sonstige Verfügungsberechtigte wie Mieter, Pächter usw.
§ 2
Abfuhrbereich
1. Der Abfuhrbereich (Abholpflichtbereich) umfaßt alle mit Wohn- und Gewerbeobjekten verbauten Grundstücke, die mit einem für Lkw befahrbaren Weg erschlossen sind, soferne nicht Sonderregelungen getroffen werden.
2. Für die Grundstücke in der Fraktion Hinterriß ...
§ 3
Müllbehälter
1. Für die Sammlung des Haushaltsmülls (Restmülls) sind ausnahmslos die Müllbehälter (transparente Müllsäcke mit 90 l) der Gemeinde Vomp zu verwenden.
2. Die kompostierbaren Abfälle (Bioabfälle) sind wie folgt zu sammeln:
a) in privaten Haushalten in den von der Gemeinde beigestellten 'Biomüllsäcken' (14 Liter) und
b) in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben sowie in Betriebskantinen, Internaten usw. in Festbehältern aus Kunststoff mit einem Inhalt von 80 bis 240 Liter.
3. Die Müllbehälter (transparenten Müllsäcke) können vom Grundstückseigentümer oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, in der Gemeindekasse gegen Entgelt bezogen werden.
4. Das Mindestbehältervolumen beträgt pro Einwohner und Jahr (Grundvorschreibung ist gleich Abfuhrbetrag)
a)
beim Hausmüll (Restmüll) 270 Liter
b)
beim kompostierbaren Abfall (Biomüll) 208 Liter.
§ 4
Aufstellungsort, Reinigung
1. Die Grundstückseigentümer oder die sonst Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, ...
§ 5
Müllabfuhr
1. Die Haushaltsmüllabfuhr (Restmüllabfuhr) erfolgt 14-tägig durch die öffentliche Müllabfuhr der Gemeinde Vomp.
2. Die Müllbehälter (Säcke) sind von den Grundstückseigentümern oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten am Abfuhrtag rechtzeitig am Straßenrand so bereitzustellen, daß sie von den Beauftragten rasch entsorgt werden können. Der öffentliche Verkehr darf durch die Säcke nicht behindert werden.
3. Die Bioabfallsäcke und -behälter können wöchentlich zur Abfuhr bereitgestellt werden. Auch sie sind am Abfuhrtag rechtzeitig am Straßenrand so bereitzustellen, daß sie von den Beauftragten rasch entsorgt werden können.
4. Für die Fraktion Hinterriß gilt ..."
(Abfallgebührenordnung)
"§ 1
Festsetzung der Abfallgebühren
Die Gemeinde Vomp hebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr
durch die Entsorgung von Abfällen und für die Abfallberatung
entsteht, Gebühren ein.
§ 2
Arten der Gebühren
Die Abfallgebühren werden als Grundgebühr und als weitere
Gebühr eingehoben.
§ 3
Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und dem Abfuhrbetrag.

(2) Der Grundbetrag beinhaltet insbesondere die Aufwendungen zur Deckung der Kosten für die

* Wertstoffentsorgung,

* Errichtung und Instandhaltung von Wertstoffsammelplätzen,

* Problemstoffsammlung,

* allgemeine Sperrmüllsammlung,

* Abfallberatung und

* Beitragsleistung an Abfallverbände.

Der Grundbetrag wird für Haushalte und für sonstige

Abgabepflichtige getrennt ermittelt.

a) Grundbetrag für Haushalte

Der Tarif für den Grundbetrag wird mit S 185,-- pro Einwohner und Jahr festgesetzt.

b) Grundbetrag für sonstige Abgabepflichtige

Der Tarif für den Grundbetrag für sonstige Abgabepflichtige wird mit S 500,-- festgesetzt, wobei für die Errechnung des Grundbetrages die nachfolgenden Prozentsätze gelten:

a) ...

(2) Der Abfuhrbetrag beinhaltet die Kosten für die Entsorgung des in der Müllabfuhrordnung vorgesehenen Mindestbehältervolumens.

Der Tarif des Abfuhrbetrages beträgt für den Restmüll S 0,66

pro Liter.

Der Tarif des Abfuhrbetrages beträgt für den Biomüll

...

...

(3) Der maximale Abfuhrbetrag beträgt pro Haushalt und Jahr S 1.000,--.

Der Abfuhrbetrag für den Biomüll beinhaltet die Beistellung der Biosäcke durch die Gemeinde. Es werden allen Haushalten, die keine Eigenkompostierung betreiben, unabhängig von der Vorschreibungshöhe, bis zu einem 3-Personenhaushalt 45 Biosäcke zugeteilt. Die Bezieher der Biosäcke haben dadurch die Möglichkeit, auch nicht ganz volle Biosäcke zur Abfuhr bereitzustellen.

Bei einem Haushalt mit mehr als 3 Personen erfolgt die Sackberechnung nach § 3 Abs. 4 der Müllabfuhrordnung.

§ 4

Weitere Gebühr

(1) Die weitere Gebühr wird für die über den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Abfuhrbetrag hinausgehende Inanspruchnahme von Behältervolumen und Leistungen der Gemeinde eingehoben.

a) Die Tarife des Rest- bzw. Biomülls entsprechen denen des Abfuhrbetrages.

b) Der Tarif für die Abholung von Strauch- und Baumschnitt, einschließlich des Häckseldienstes, beträgt S 200,-- pro halbe Stunde.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen und mit der Übernahme der Müllbehälter (Säcke).

§ 5

Stichtag für die Mengenberechnung

Stichtag zur Ermittlung des Mindestbehältervolumens gemäß § 3 Abs. 4 der Müllabfuhrordnung ist jeweils der 1. Dezember des Vorjahres. Bei Personen, die während des Jahres zu- oder wegziehen, wird der Grundbetrag, nicht aber der Abfuhrbetrag, im Zuge der Quartalsvorschreibung angepaßt."

2. Die Beschwerde wendet sich primär gegen die bei der Festsetzung des Abfuhrbetrages angewendeten Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinde vom , die Müllabfuhrordnung und die Abfallgebührenordnung.

3. Soweit in der Beschwerde darüber hinaus Fragen der Anwendung dieser Verordnung angesprochen werden (also eine allfällige Rechtswidrigkeit bei der Vollziehung der Verordnung), ist zunächst auf Folgendes zu verweisen:

Der Abfuhrbetrag als Teil der Grundgebühr im Sinne des § 3 Tiroler Abfallgebührengesetz wird gemäß § 3 Abs. 2 (§ 3 der Verordnung enthält zwei als "(2)" bezeichnete Absätze, der Absatz betreffend den Abfuhrbetrag ist also im Grunde der dritte Absatz dieses Paragraphen) der Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde für Restmüll mit einem Schillingbetrag pro Liter des vorgesehenen Mindestbehältervolumens berechnet. Wenn gemäß dem Beschluss des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde vom das Mindestbehältervolumen pro Einwohner und Jahr bei Restmüll 270 Liter beträgt, ergibt sich für den (auch nach dem Beschwerdevorbringen vorliegenden) Vierpersonenhaushalt des Beschwerdeführers je Quartal ein Viertel des Vierfachen des Produkts aus 270 und dem für 1997 festgesetzten Multiplikator. Der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Betrag für den Abfuhrbetrag ist daher nicht (wie in der Beschwerde vermutet wird) durch einen Abzug eines "für Biomüll anfallenden" Betrages zu erklären. Gegenstand des dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Abgabenverfahrens ist ausschließlich die Festsetzung des Abfuhrbetrages für Restmüll. Mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen wird daher zwar ein Verfahrensmangel auf Gemeindeebene aufgezeigt, weil in den Gemeindebescheiden die diesbezügliche Berechnung nicht offen gelegt wurde; dieser Mangel, der von der belangte Behörde nicht aufgegriffen wurde, führt jedoch nicht zur (inhaltlichen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Gemeindebehörden bei Vermeidung dieses Mangels zu keinem anderen Ergebnis kommen hätten können.

4. Zu den Bedenken gegen die angewendeten Verordnungsbestimmungen:

4.1. Die Bedenken gegen die Festsetzung der Abfallgebühren in der Abfallgebührenordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom gehen insbesondere dahin, dass die in § 3 vorgenommene Differenzierung der Grundgebühr in einen Grundbetrag und einen Abfuhrbetrag nicht dem Gesetz entspreche. Gegen den Grundbetrag werden keine Einwendungen erhoben; er sei auch vom Beschwerdeführer für das Jahr 1997 bezahlt worden. Zur Begründung wird zunächst die Rechtslage nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung und nach (dem ebenfalls wiedergegebenen) § 3 der Müllabfuhrordnung dargestellt. Eine "weitere Determinierung" des Begriffes Mindestbehältervolumen sei in keinem der Landesgesetze oder der angesprochenen Verordnungen enthalten. Während die Grundgebühr eine "fixe Gebühr" darstelle, sei die weitere Gebühr einzig und allein nach Art, Volumen und Gewicht des Abfalles, somit nach dem konkreten Anfall, zu bemessen.

4.2. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Rechtslage insoweit zutreffend ist, als die Berechnung der Höhe der weiteren Gebühr jedenfalls nach dem Anfall an Abfall zu erfolgen hat (wobei die maßgebliche Rechtsfrage ist, in welcher Weise die im Gesetz vorgesehene Pauschalierung erfolgen kann). Der beschwerdegegenständliche Abfuhrbetrag ist jedoch ein Teil der im Gesetz vorgesehenen Grundgebühr. Diese Grundgebühr ist nach § 4 des Tiroler Abfallgebührengesetzes nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" festzusetzen. Die Feststellung in der Beschwerde, dass es sich um eine "fixe Gebühr" handle, trifft daher nur insoweit zu, als diese Gebühr vom Abgabenschuldner unabhängig vom konkreten Abfallanfall, also unabhängig davon, welche Abfallmenge von seinem Grundstück von der Gemeinde tatsächlich zu entsorgen ist, zu entrichten ist. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber in § 4 Tiroler Abfallgebührengesetz als Determinanten für die Festsetzung der Grundgebühr nach "grundstücksbezogenen Merkmalen" demonstrativ die Größe, den Verwendungszweck und die Anzahl der Bewohner vorgegeben. Die Gesetzmäßigkeit der vorliegenden Gebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde hängt daher davon ab, ob das Abstellen auf ein von der Gemeinde für jeden Haushalt festzusetzendes Mindestbehältervolumen bei der Berechnung der Grundgebühr als eine Differenzierung nach "grundstücksbezogenen Merkmalen", insbesondere nach der Anzahl der Bewohner, anzusehen ist. Dies ist zu bejahen, weil das Mindestbehältervolumen von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen abhängt und somit nach § 3 der Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde die Höhe der Grundgebühr im Wesentlichen von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen abhängig gemacht wurde. Dagegen sind im Hinblick auf § 4 Abfallgebührengesetz keine Bedenken wegen Gesetzwidrigkeit entstanden, weil dieser ausdrücklich eine solche Differenzierung nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen als Beispiel vorsieht.

4.3. Daran ändern auch die Beschwerdeausführungen (insbesondere am Ende von Punkt 1) und unter 2) und 3) a) der Beschwerde) nichts. Das Mindestbehältervolumen stellt für die Berechnung des Abfuhrbetrages lediglich eine Rechengröße dar, die erst in Verbindung mit dem in § 3 Abs. 2 (eigentlich: Abs. 3) der Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde zu dem konkret zu entrichtenden Abfuhrbetrag führt. Diese Rechengröße hat im vorliegenden Zusammenhang die Funktion, die Differenzierung zwischen verschiedenen Abgabenschuldnern im Sinne des § 4 Abfallgebührengesetz herbeizuführen (um die vom Gesetz geforderte Differenzierung nach grundstücksbezogenen Merkmalen zu erreichen; es wäre umgekehrt im Lichte der gesetzlichen Grundlage bedenklich, wäre eine "fixe Gebühr", wie dies dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, festgesetzt, nach der die Grundgebühr für alle Haushalte gleich hoch wäre; diesfalls würde entgegen dem Gesetz eine einheitliche Grundgebühr für alle Haushalte eingehoben und somit dem Auftrag auf Differenzierung nicht Rechnung getragen). Gegen die Verordnung bestehen daher insoweit keine Bedenken.

Die Feststellung in der Beschwerde, die in der Abfallgebührenordnung vorgesehene "Mindestabnahmeverpflichtung" finde im Begriff der Grundgebühr keine Deckung, ist daher (wie unter 4.2. aufgezeigt) unzutreffend. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es für die Festsetzung der Grundgebühr nicht maßgeblich ist, dass die weitere Gebühr in Abhängigkeit vom tatsächlich zu entsorgenden Abfall festzulegen ist. Er vermengt die Frage der Berechnung der Grundgebühr und der weiteren Gebühr, wenn er vermeint, dass die "tatsächlich anfallende Müllmenge, für die die weitere Gebühr gemäß § 5 Tiroler Abfallgebührengesetz eigentlich vorgesehen ist, ... nicht mit einer hypothetisch anfallenden Müllmenge, dem Mindestbehältervolumen, verknüpft werden" dürfte. Beschwerdegegenständlich ist nämlich nicht die weitere Gebühr, sondern die Grundgebühr. Die Kriterien des § 5 Abfallgebührengesetz sind daher im Beschwerdefall nicht maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof hegt aber auch keine Bedenken gegen § 4 des Tiroler Abfallgebührengesetzes als gesetzliche Grundlage für diese in der Verordnung vorgenommene Differenzierung.

4.4. Es trifft auch nicht zu, dass durch eine derartige Regelung eine "Mindestmüllerzeugungspflicht" geschaffen würde, was auch § 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes widerspräche. Wenngleich dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen ist, dass den gesetzlichen Regelungen der Gedanke zugrunde liegt, jene zu begünstigen, bei denen durch ihr Verhalten weniger Müll zu entsorgen ist, hat der Gesetzgeber umgekehrt in § 3 und § 4 durch die Regelung der "Grundgebühr" auch insofern die Heranziehung aller Eigentümer von Grundstücken, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden, zur Leistung eines Beitrages zu dem der Gemeinde durch die Müllabfuhr erwachsenden Aufwand in der Weise vorgesehen, dass ein in typisierender Weise abgestufter Grundbeitrag zu den Kosten der Gemeinde eingehoben wird, bei dem gerade nicht das konkrete Abfallaufkommen für die Abstufung maßgeblich ist (ob die Gemeinde selbst ein eigenes Müllfahrzeug betreibt oder ihren Verpflichtungen durch Beauftragung von Privaten nachkommt, ist - wie die belangte Behörde zutreffend betont hat - in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung).

4.5. Es ist nicht zu bestreiten, dass für die regelmäßige Abfuhr des Restmülls Kosten entstehen, die einen Aufwand im Sinne des § 2 Abs. 2 Tiroler Abfallgebührengesetz darstellen. Dass die konkrete Festsetzung des Multiplikators in § 3 Abs. 2 der Abfallgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde zu einem gesetzwidrigen Ergebnis (einer unzulässigen Höhe der Grundgebühr im Lichte der §§ 2, 3 und 4 des Tiroler Abfallgebührengesetzes) führen würde, ist auch im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen und wird auch nicht näher spezifiziert behauptet. Bei der genannten Höhe der Gebühr sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine derartigen Bedenken entstanden. Es besteht daher kein Anlass zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der präjudiziellen Verordnungsbestimmungen.

5. Wenn in der Beschwerde schließlich geltend gemacht wird, dass bisher nicht erhoben worden sei, ob der Beschwerdeführer selbst kompostiere, ist dazu auszuführen, dass bei der Berechnung des Abfuhrbetrages die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Kompostierung stattfindet, nicht maßgeblich ist. Diese Frage ist im Lichte der Ausführungen unter 4. auch nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Gesetzeskonformität der angewendeten Verordnungsbestimmungen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am