VwGH vom 22.12.1997, 97/17/0462

VwGH vom 22.12.1997, 97/17/0462

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der W in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-207-3-97, betreffend Zurückweisung der Vorstellung i. A. Kanalbenützungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Sierndorf vom , Zl. Z 439/1997, zurück. Nach den Bescheidfeststellungen enthalte der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid den ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung der Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung bei der Marktgemeinde oder unmittelbar bei der Niederösterreichischen Landesregierung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Der Berufungsbescheid sei am rechtswirksam zugestellt worden. Der letzte Tag der Frist für die Einbringung der Vorstellung sei nach der NÖ Gemeindeordnung der gewesen. Die erst am beim Gemeindeamt persönlich eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Der Bescheid vom enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Auf die Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-9, in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.

Die Vorstellung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder telegrafisch bei der Marktgemeinde Sierndorf oder direkt bei der NÖ Landesregierung eingebracht werden.

Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Vorstellungsantrag zu enthalten."

In der Übernahmsbestätigung des Rückscheines ist das Datum "" eingetragen und in der Spalte "Unterschrift" steht handschriftlich der Name der Beschwerdeführerin. Vom Zusteller ist beurkundet, daß der "Empfänger" die Sendung übernommen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet wird. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Bescheid habe keine eindeutige Rechtsmittelbelehrung enthalten, so daß bei der zuständigen Abteilung der Niederösterreichischen Landesregierung um entsprechende Rechtsmittelbelehrung ersucht worden sei. Es habe jedoch trotz mehrmaliger Zusage niemand zurückgerufen, sodaß es zur angeblich verspäteten Einbringung gekommen sei. Da die Zustellung und die Rechtsmittelbelehrung nicht gesetzmäßig gewesen seien und sich die Behörde nicht in der Sache selbst geäußert habe, beantrage die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bescheid der Marktgemeinde Sierndorf vom enthält eine rechtmäßige Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung. Dieser Bescheid wurde nachweislich am von der Beschwerdeführerin übernommen. Die Einbringung der Vorstellung war daher mit befristet. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde nur allgemein, es sei keine eindeutige Rechtsmittelbelehrung gegeben worden und die Zustellung sei nicht gesetzmäßig gewesen, legt aber in keiner Weise konkret dar, auf welche Gründe sich diese Ansicht stützt. Nach dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom und nach den Angaben auf dem dem Verwaltungsgerichtshof in Ablichtung vorliegenden Rückschein erweisen sich die nur allgemein gehaltenen Beschwerdebehauptungen als haltlos. Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die erst am bei der Gemeinde eingebrachte Vorstellung gemäß § 61 Abs. 2 lit. b NÖ Gemeindeordnung als verspätet zurückwies.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.