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VwGH vom 26.11.1993, 92/17/0179

VwGH vom 26.11.1993, 92/17/0179

Beachte

Siehe:

92/17/0179 E VS VwSlg 6927 F/1994 = Erkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter I., II., IV., V., VII., IX. und X. genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des G in J, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom ,

Zlen. MD-VfR - Sch 28/91, Sch 36-41/91 u. Sch 54/91, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid unter III., VI. und VIII. genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz wird der Endentscheidung vorbehalten.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen insgesamt zehn Abgabenbescheide der Behörde erster Instanz. Da es sich hiebei um trennbare Aussprüche handelt und eine Trennung nach mehreren Punkten zweckmäßig erscheint, konnte der Verwaltungsgerichtshof über jene Fälle, in denen der angefochtene Bescheid einen Ersatzbescheid auf Grund des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 91/17/0073 (siehe hiezu weiter unten) darstellt, gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm. § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG gesondert absprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/12/0152).

Im einzelnen ist hiezu zu sagen:

Ad III.: Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien zur Zl. MA 4/7 - Sch 32/90 unter anderem dem Beschwerdeführer als Aufsteller und Eigentümer "gemäß § 6 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 (VGSG) in der geltenden Fassung" für das Halten eines Warengewinnautomaten der Type "Talismat" mit der Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes in Geldeswert, bei dem das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig sei, im Betrieb Wien, S-Straße 123, für die Zeit vom Mai 1990 bis September 1990 eine Vergnügungssteuer im Betrag von S 70.000,-- zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlag vor.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Automat sei ein reiner Warenautomat, der neben Waren durchaus übliche Beigaben enthalte. Es könne daher nicht die Rede davon sein, daß es sich um einen Spielautomaten handle, der einen Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielen lasse.

Im Akt der Erstbehörde erliegt eine weitere, an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichtete, dort am eingelangte Eingabe des Beschwerdeführers vom , in der es heißt:

"Anbei lege ich Ihnen als Beweismaterial, zu den vorausgegangenen Einsprüchen, Schaukarten von meinen verkauften Füllwaren bei.

Weiters möchte ich noch darauf verweisen, daß man in den Verkaufsautomaten hineinsehen kann, welche Ware durch Einwurf der Geldmünze, herauskommt."

Mit Schreiben vom richtete die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro, an den Beschwerdeführer folgenden "Vorhalt des Beweisergebnisses":

"Anläßlich einer Kontrolle des Betriebes in Wien, S-Straße 123, stellte ein Revisionsorgan des Magistrates am fest, daß bei einem Apparat der Type "Talismat" gegen Einwurf von S 10,-- ein Gewinn einer Digitaluhr, eines Taschenrechners, möglich ist ..."

In seiner unter anderem hiezu erstatteten Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, auf Grund seines Imports aus Europa und Hongkong sei es ihm möglich, unter dem Preis von S 10,-- bzw. S 20,-- die Ware erwerben zu können; er bestritt jedoch das ihm vorgehaltene Beweisergebnis im übrigen nicht.

Mit Berufungsbescheid vom entschied die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien über die gegen diesen sowie über die weiter unten zu VI. und VIII. genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz erhobenen Berufungen dahin, daß die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages zu entfallen habe; im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, anläßlich einer Kontrolle des genannten Betriebes habe ein Revisionsorgan am festgestellt, daß seit Mai 1990 vom Beschwerdeführer ein Apparat der Type "Talismat" gehalten werde und bei diesem Apparat ein "Gewinn" von Waren (Taschenrechner, Digitaluhr) erfolge.

In einer weiteren, unter anderem zu dieser Sache erstatteten Eingabe des Beschwerdeführers vom heißt es unter anderem:

"Zu meinen vorangegangenen Einsprüchen, laut oben angeführten Bescheiden (Talismat-Automaten) möchte ich noch hinzufügen, daß bei der Pauschalbeurteilung nicht auf die verschiedenen Füllungen in der Berufs-" (gemeint offenbar: Berufungs-)"abweisung eingegangen wurde.

Ebenso wurden auch Füllungen, wie beim Verkauf von Nußkapseln, wo zwar Artikel beigelegt wurden, aber im Grunde Nüsse verkauft wurden, mit derselben Argumentation abgewiesen, wie andersartige Füllungen.

Ebenfalls bei Füllungen wo nur Stofftiere verkauft wurden, die jeweils den gleichen Preis hatten und daher von einem Spielgewinn nicht die Rede sein kann.

Bei Füllungen mit Schlüsselringen, die ebenfalls mit keinen anderen Artikeln vermischt wurden, wurde hier auch nicht in der Beurteilung darauf eingegangen, wo meiner Ansicht auch diese Füllung anders zu beurteilen gewesen wäre."

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0073, wurde der zuletzt genannte Bescheid über Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 VGSG im wesentlichen aus:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0111, zur insofern inhaltsgleichen Vorschrift des § 26 Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963, LGBl. Nr. 11 idF LGBl. Nr. 7/1983 (VergnStG) ausgeführt hat, kommt dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" die Bedeutung von "zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zu. Spielapparate sind demnach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Betätigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt.

Geht man mit der belangten Behörde davon aus, daß es im vorliegenden Fall dem Zufall überlassen bleibt, welche Warengattung der Spieler erhält, dann ist ihr darin beizupflichten, daß nur der Unterhaltungszweck Motiv eines Benützers dieses Apparates sein könne ... Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang auch, daß es sich nach der Behauptung des Beschwerdeführers um Waren der gleichen Preisklasse handle ...

Unter der oben erwähnten Voraussetzung ist der belangten Behörde weiters auch darin beizupflichten, daß es sich um Apparate handelt, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist. Geht man davon aus, daß es sich bei der Betätigung eines derartigen Apparates um ein Spiel im oben dargelegten Sinn handelt, dann ist auch der Auswurf einer von mehreren verschiedenartigen Waren als "Spielergebnis" im Sinne des Gesetzes anzusehen; denn der Begriff "Spielergebnis" ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf "entsprechende Erfolgsauszeichnungen am Gerät selber" beschränkt. Dies geht auch aus der Vorschrift des § 6 Abs. 3 VGSG hervor, welche von Apparaten handelt, bei denen ein Spielergebnis ANGEZEIGT wird. Hätte das Wort "Spielergebnis" im Sinne des Gesetzes den vom Beschwerdeführer gewünschten eingeschränkten Inhalt, dann wäre die gesonderte Anführung der ANZEIGE des Spielergebnisses in Abs. 3 entbehrlich.

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, es handle sich deshalb um kein "Spiel", weil mit einem einmaligen Einsatz zugleich durch den Auswurf der Ware die Handlung abgeschlossen sei. Wie lange das "Spiel" im Einzelfall dauert, ist nämlich kein gesetzliches Merkmal desselben.

Allerdings hat die belangte Behörde außer acht gelassen, daß der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom ein Vorbringen erstattet hat, das bei seinem Zutreffen die Annahme eines ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängigen Spielergebnisses und damit auch eines Spieles selbst auszuschließen geeignet wäre. Träfe es nämlich zu, daß der Interessent durch einen Blick in den Verkaufsautomaten feststellen kann, welche Ware er durch Einwurf der Geldmünze erhält, dann läge es in seinem Belieben, durch Betätigen oder Nichtbetätigen des Gerätes die betreffende Ware zu erwerben oder nicht. In diesem Fall wäre die Situation keine andere als bei einem echten Warenausgabeautomaten."

Mit dem (im zu VIII. vorgelegten Akt erliegenden) Schreiben vom hielt die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Verfassungs- und Rechtsmittelbüro, dem Beschwerdeführer unter anderem eine Zeugenaussage des Kontrollorgans T betreffend die Standorte Wien, S-Straße 123, und Wien, O-Straße 15, vor, worin es heißt:

"Bei beiden von mir überprüften Standorten stand eindeutig fest, daß ein Interessent bei Einwurf der Geldmünzen in die Talismate nicht wählen konnte, welche Waren er halten" (gemeint offenbar: erhalten) "würde, da dies für ihn nicht einsehbar war. (Zufallsabhängigkeit) ..."

Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Ad VI.: Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien zur Zl. MA 4/7 - Sch 75/90 unter anderem dem Beschwerdeführer als Eigentümer und Aufsteller in derselben Weise wie oben für das Halten eines Warengewinnautomaten der Type "Talismat" mit der Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes in Geldeswert, bei dem das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängig sei, im Gastgewerbebetrieb in Wien, O-Straße 15, für die Zeit vom September 1990 bis Dezember 1990 eine Vergnügungssteuer im Betrag von S 56.000,-- zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlag vor.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am gleichlautend wie oben Berufung.

Mit Schreiben vom richtete die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Verfassungs- und Rechtsmittelbüro, an den Beschwerdeführer folgenden "Vorhalt des Beweisergebnisses":

"Anläßlich einer Kontrolle des Betriebes in Wien, O-Straße 15, stellte ein Revisionsorgan des Magistrates am fest, daß ab September 1990 dort von Ihnen ein Apparat der Type "Talismat" gehalten wird, bei dem gegen Einwurf von S 10,- ein Gewinn eines Schlüsselanhängers, eines Mini Walk-Man oder Taschenrechners möglich ist."

Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom wie oben dargestellt.

Mit dem bereits erwähnten Berufungsbescheid vom entschied die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien auch über diese Berufung wie oben bereits dargestellt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, anläßlich einer Kontrolle des genannten Betriebes habe ein Revisionsorgan am festgestellt, daß ab September 1990 dort vom Beschwerdeführer ein Apparat der Type "Talismat" gehalten werde, bei dem gegen Einwurf von S 10,-- ein "Gewinn" eines Schlüsselanhängers, eines Mini Walk-Man oder Taschenrechners möglich sei.

Mit Eingabe vom erstattete der Beschwerdeführer auch zu diesem Verfahren das oben bereits wiedergegebene Vorbringen.

Mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0073, wurde der zuletzt genannte Bescheid - wie bereits erwähnt - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem gleichfalls schon unter III. erwähnten Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Verfassungs- und Rechtsmittelbüro, vom wurde dem Beschwerdeführer die den gegenständlichen Standort betreffende Zeugenaussage des T vorgehalten. Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Ad VIII.: Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien zur Zl. MA 4/7 - Sch 83/90 unter anderem dem Beschwerdeführer als Eigentümer und Aufsteller in derselben Weise wie oben für das Halten eines Warengewinnautomaten der Type "Talismat" mit der Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes in Geldeswert, bei dem das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängig sei, im Gastgewerbebetrieb in Wien, L-Straße 49, für die Zeit vom November 1990 bis Jänner 1991 eine Vergnügungssteuer im Betrag von S 42.000,-- zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlag vor.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am gleichlautend wie oben Berufung.

Mit Schreiben vom richtete die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Rechtsmittelbüro, an den Beschwerdeführer folgenden "Vorhalt des Beweisergebnisses":

"Anläßlich Kontrolle des Betriebes in Wien, L-Straße 29," (richtig offenbar: 49) "stellte ein Revisionsorgan des Magistrates am fest, daß bei einem Apparat der Type "Talismat" gegen Einwurf von S 10,- ein Gewinn von Schlüsselanhänger, Uhren und Taschenrechner möglich ist."

Darauf erwiderte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (im gegenständlichen Akt nicht erliegend) wie oben dargestellt.

Mit dem bereits erwähnten Berufungsbescheid vom entschied die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien auch über die in diesem Verfahren erstattete Berufung wie oben dargestellt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, anläßlich einer Kontrolle des genannten Betriebes habe ein Revisionsorgan am festgestellt, daß bei einem Apparat der Type "Talismat" ein "Gewinn von Schlüsselanhänger, Uhren und Taschenrechner" möglich sei.

Mit Eingabe vom erstattete der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren das oben bereits wiedergegebene Vorbringen.

Mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom wurde der zuletzt genannte Bescheid - wie gleichfalls bereits erwähnt - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Schreiben vom hielt die Magistratsdirektion der Stadt Wien, Verfassungs- und Rechtsmittelbüro, dem Beschwerdeführer eine Zeugenaussage des Kontrollorgans B betreffend den Standort Wien, L-Straße 49 vor, worin es heißt:

"Bei einer Erhebung am im Standort Wien, L-Straße 49, wurde von mir ein Warengewinnautomat der Type "Talismat" vorgefunden. Der Inhalt der Automaten bestand aus Uhren, Taschenrechner, Schlüsselanhänger, etc. Es steht jedoch eindeutig fest, daß ein Interessent nicht einsehen konnte, welche Waren er bei Einwurf der Geldmünzen in den Apparat erhalten konnte. (Zufallsabhängigkeit.) ..."

Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Zu III., VI. und VIII.:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die bekämpften Bescheide erster Instanz dahin ab, daß die Vorschreibung der Verspätungszuschläge zu entfallen habe. Im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, sämtliche angefochtenen Bescheide beträfen Apparate der Type "Talismat". Unbestritten stehe fest, daß diese Apparate vom Beschwerdeführer an den angeführten Standorten im Bemessungszeitraum gehalten worden seien. Strittig sei hingegen, ob diese Apparate der Vergnügungssteuer unterlägen oder als Warenausgabeapparate nicht als steuerpflichtige Geräte anzusehen seien.

Weiters zitierte die belangte Behörde wörtlich den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses vom , Zl. 91/17/0073, und führte weiters aus, somit komme es für die Steuerpflicht darauf an, ob der Interessent durch einen Blick in den Automaten feststellen könne, welche Ware er durch den Einwurf der Geldmünze erhalte. Daher seien zu dieser Frage die Revisionsorgane, welche bei ihren Kontrollen die angeführten Apparate festgestellt hätten, als Zeugen vernommen worden. Sie hätten übereinstimmend angegeben, daß der Interessent bei Einwurf der Geldmünze mangels Einsehbarkeit nicht habe erkennen können, welche Waren er erhalten würde. Diese Aussagen seien dem Beschwerdeführer vorgehalten worden. Da er auf diesen Vorhalt nicht reagiert habe, müsse geschlossen werden, daß er gegen die Richtigkeit der Angaben der Revisionsorgane nichts vorbringen könne. Weiters begründete die belangte Behörde ihre Aussprüche hinsichtlich des Säumnis- und des Verspätungszuschlages.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß ihm gegenüber Vergnügungssteuer nicht festgesetzt werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit" (erkennbar gemeint: wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43 (VGSG), in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/1990 beträgt die Steuer für das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Apparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 500 S, sofern nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 zutreffen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle beträgt die Steuer unter anderem für das Halten von Apparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 14 000 S.

In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte festgestellt werden müssen, daß die "Talismat"-Automaten überwiegend mit völlig gleichartigen kleinen Stofftieren, ein geringerer Anteil mit durchsichtigen Glaskugeln gefüllt seien, die kleine Uhren, Schlüsselanhänger und Schnappbänder enthielten. Bei jenem Teil der Automaten, der ausschließlich mit gleichen Stofftieren gefüllt sei, liege jedenfalls ein reiner Warenautomat vor. Aber auch bei der geringeren Gruppe, bei denen Glaskugeln mit den genannten Gegenständen gekauft werden könnten, sei keineswegs nur der Unterhaltungszweck Motiv eines Benützers dieses Apparates. Das Motiv des Benützers liege vielmehr darin, ein Mitbringsel für seine Angehörigen oder für sich selbst zu erwerben.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zwar hat sich die belangte Behörde darauf beschränkt, die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 91/17/0073, wörtlich zu zitieren, und KEINE Feststellungen darüber getroffen, welche Art von Waren in den beschwerdegegenständlichen Fällen tatsächlich abgegeben wurden, während die Frage, ob die weiteren Ausführungen hinsichtlich der Erkennbarkeit der auszugebenden Waren als Feststellungen zu werten sind, offenbleiben kann. Denn der Beschwerdeführer hat auch in seiner oben wiedergegebenen Eingabe vom nicht konkret behauptet, daß in den Beschwerdefällen gleichartige Stofftiere verkauft worden seien; vielmehr enthält dieser Schriftsatz zu dieser Frage nur Rechtsausführungen für einen so gearteten Fall. Im übrigen ist der Beschwerdeführer in keinem der drei genannten Fälle den gleichfalls oben wiedergegebenen Vorhalten der belangten Behörde über die Art der von den Apparaten abgegebenen Waren und über den Umstand, daß der Benützer nicht erkennen konnte, welche Waren er bei Einwurf der Geldmünzen erhalten werde, entgegengetreten. Die belangte Behörde hätte daher auch bei Vermeidung des aufgezeigten bzw. allfälligen Begründungsmangels zu keinen anderen Feststellungen kommen können als daß mit den Apparaten die im ersten Berufungsbescheid festgestellten Waren ausgegeben wurden und daß es bei den gegenständlichen Apparaten dem Zufall überlassen bleibt, welche Warengattung der Benützer des Gerätes bei Einwurf der festgesetzten Geldmenge erhält.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst an die im aufhebenden Vorerkenntnis zum Ausdruck kommende Rechtsansicht gebunden, wenn in der Sach- und Rechtslage mittlerweile keine Änderung eingetreten ist (vgl. hiezu unter anderen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1417/80). Letzteres ist hier nicht der Fall; zusätzlich ist nunmehr davon auszugehen, daß der Benützer nicht erkennen konnte, welche Ware er erhalten werde. Im Sinne des Vorerkenntnisses handelt es sich daher um Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist, und die daher dem § 6 Abs. 4 VGSG unterliegen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß mit dem gegenständlichen Automaten höchstens Monatsumsätze von ca. S 350 erzielbar seien; die gegenständliche Abgabenvorschreibung sei daher geeignet, die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers zu ruinieren.

Zum zuletzt genannten Vorbringen ist - abgesehen davon, daß es in tatsächlicher Hinsicht dem aus § 41 VwGG ableitbaren Neuerungsverbot widerspricht - auf das gleichfalls den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0127, zu verweisen, wonach unter dem Gesichtspunkt des Mißverhältnisses von Einsatz und Warenwert einerseits, der Steuerbelastung von monatlich S 14 000 andererseits keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 4 VGSG bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem genannten Erkenntnis der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , VfSlg. 9750/1983, angeschlossen, wonach durch die genannte Regelung nicht die Ausübung eines ganzen Erwerbszweiges unmöglich gemacht werde. Daß die Regelung die Rentabilität solcher Automaten herabsetze und Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen könne, sei nicht zu bezweifeln. Ein solcher Effekt könne bei jeder Besteuerung eintreten. Wer seinem Erwerb ausschließlich oder vorwiegend mit jenen Geräten nachgehe, die ein Gesetz höher besteuere oder gar verbiete, werde dadurch besonders hart getroffen. Der Wesensgehalt der Grundrechte werde allein dadurch nicht berührt. Der Verwaltungsgerichtshof hält weiterhin an dieser Auffassung fest.

Die Beschwerde war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 59 Abs. 3 erster Satz VwGG.