VwGH vom 15.12.1995, 92/17/0173
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. MD/Präs.Abt.II-6833/1992, betreffend Kanalanschlußgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführerin eine Kanalanschlußgebühr "für den Anschluß ihres Anwesens M-Straße 38, Errichtung eines Einkaufszentrums an die öffentliche Kanalanlage ... auf Grund der Bestimmungen der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren (Gemeinderatsbeschluß vom in der geltenden Fassung)" in Höhe von S 1,670.259,80 vorgeschrieben. Hinsichtlich des Baumasseanteiles wurde eine anrechenbare Baumasse von 138.038 m3 herangezogen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin heißt es, der Bescheid werde insoweit angefochten, "als die anrechenbare Baumasse mit 138.038 m3 statt richtig mit 78.587 m3 zugrunde gelegt wurde". Der bekämpfte Bescheid stütze sich auf den Gemeinderatsbeschluß vom über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren. § 2 Abs. 9 dieses Beschlusses lege fest, daß dann, wenn ein Gebäude abgebrochen und an derselben Stelle ein Neubau errichtet werde, nur die den früheren Bestand übersteigende Kubatur der Abgabenerhebung zugrunde zu legen sei. Es sei amtsbekannt, daß die fragliche GP n1 KG. N, auf der das nunmehr "zur Debatte" stehende Bauvorhaben verwirklicht werde, schon seit Jahrzehnten bebaut gewesen sei. Dieser Altbestand umfasse (berechnet nach § 20 der Tiroler Bauordnung)
59.451 m3. Der gesamte Altbestand sei abgebrochen und an derselben Stelle der Neubau errichtet worden. Daher sei nach der zitierten Norm nur die den früheren Bestand übersteigende Kubatur der Abgabenerhebung zugrunde zu legen. Die Erstbehörde hätte daher nur S 864.457,-- (78.587 x S 11,-- Einheitssatz) vorschreiben dürfen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wird dem Berufungsvorbringen entgegnet, mit den der angefochtenen Abgabenvorschreibung zugrunde gelegten Baubescheiden vom und sei eine gesamte Neubaumasse von 213.460 m3 bewilligt worden. Da das gegenständliche Anwesen bereits an das städtische Kanalnetz angeschlossen gewesen sei, sei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine Anrechnung des Altbestandes erfolgt. Gemäß § 2 Abs. 9 des Gemeinderatsbeschlusses vom über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren sei nur die den Altbestand übersteigende Kubatur der bekämpften Abgabenvorschreibung zugrunde gelegt worden. Es errechne sich die als Bemessungsgrundlage herangezogene Baumasse von 138.038 m3 aus der Differenz der bewilligten Neubaumasse von
213.460 m3 und einer gesamten anrechbaren Abbruchsbaumasse von
75.422 m3.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß in Übereinstimmung mit den Darlegungen in der Berufungsvorentscheidung bei der bekämpften Gebührenvorschreibung nur die den Altbestand übersteigende Kubatur der angefochtenen Abgabenvorschreibung zugrunde gelegt worden sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Kubatur des abgebrochenen Altbestandes zur Gänze berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird wörtlich übereinstimmend mit dem Berufungsvorbringen (neuerlich) vorgebracht, es hätte nur die den früheren Bestand (abgebrochener Altbestand) übersteigende Kubatur der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegt werden dürfen.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu finden, inwiefern auf dem Boden dieses Vorbringens die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wurde. Ist aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid doch unmißverständlich zu erkennen, daß die belangte Behörde ohnedies nur die den abgebrochenen Altbestand übersteigende Kubatur für die Bemessungsgrundlage herangezogen hat.
In der Beschwerde wird auch gar nicht behauptet und läßt sich dafür aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt finden, daß hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen die Behörde von (teilweise) falschen Prämissen augegangen wäre; zumal dem diesbezüglichen Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung die Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene in keiner Weite entgegengetreten ist.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.