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VwGH vom 17.08.1998, 97/17/0452

VwGH vom 17.08.1998, 97/17/0452

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde

1) der E Oberdanner und 2) des D Oberdanner, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-24038/3-1995, betreffend Benützungsgebühren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde schrieb den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom die laufende Wasserbenützungsgebühr und die laufende Kanalbenützungsgebühr vor.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 208 Salzburger LAO i.V.m. §§ 7 ff Benützungsgebührengesetz (BenützGebG), LGBl. für Salzburg Nr. 31/1963, als unbegründet ab. Die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr und der laufenden Kanalbenützungsgebühr erfolge nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach § 9 Abs. 1 lit. b BenützGebG sei nicht möglich. Eine Gebührenminderung wegen des Verbrauches für Gartenwasser bzw. der Befüllung des Schwimmbeckens sei im BenützGebG nicht vorgesehen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, die Entleerung des Schwimmbeckens mit 8.000 l Wasser erfolge nicht über einen öffentlichen, sondern über einen privaten Kanal. Es sei auch Wasser für die Erhaltung der Rasenfläche von 600 m2 verbraucht worden. Basierend auf einer unrichtigen Rechtsmeinung, habe es die Gemeindevorstehung unterlassen, Erhebungen im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b BenützGebG durchzuführen. § 9 BenützGebG enthalte zwei Möglichkeiten zur Bemessung der Kanalbenützungsgebühr. Es sei nicht verständlich, daß die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nicht nach § 9 Abs. 1 lit. b BenützGebG vorgenommen werden könne.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 11/01-24038/3-1995, wurde die Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Marktgemeinde als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am zugestellt.

Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 11/01-24038/5-1996, wurde auf Grund der Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers der Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Marktgemeinde, "soweit er eine Zahlungspflicht des Vorstellungswerbers begründet, aufgehoben". Dieser Bescheid wurde nur dem Zweitbeschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am zugestellt.

In der Begründung des Bescheides vom führte die belangte Behörde aus, die Bestimmung des § 9 BenützGebG habe nicht die Bedeutung, welche ihr von der Beschwerdeführerin untergelegt werde. Das Gesetz enthalte nämlich keinen Hinweis, wonach es der Abgabenbehörde verwehrt wäre, die Kanalbenützungsgebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch zu bemessen. § 9 Abs. 1 lit. b BenützGebG könne nach Überzeugung der belangten Behörde keinesfalls die rechtspolitische Zielsetzung unterstellt werden, daß sie von der Abgabenbehörde angewendet werden müßte, wenn der Kanalbenützer nicht den gesamten Wasserverbrauch über die Kanalisationsanlage entsorge. Im Gegenteil dazu sei festzustellen, daß aus § 9 Abs. 3 BenützGebG eindeutig hervorgehe, daß das Gesetz Gebührenminderungen nur in den dort angeführten Fällen zulasse und diese für Privathaushalte nicht gesetzeskonform wären.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. 11/01-24038/3-1995, mit Beschluß vom , B 289/6-96, ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zur Entscheidung ab, die gerügte Rechtsverletzung wäre nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragen die beschwerdeführenden Parteien die Aufhebung des genannten Bescheides vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Gebührenminderung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers in dem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat und über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin in dem nach § 11 Abs. 1 VwGG zusammengesetzten Senat entschieden:

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben vor dem Verfassungsgerichtshof - und danach auch vor dem Verwaltungsgerichtshof - Beschwerde gegen den Bescheid vom und beantragten die Aufhebung dieses Bescheides. Die Zustellung dieses nur an die Erstbeschwerdeführerin als Bescheidadressatin gerichteten und nur deren Vorstellung erledigenden Bescheides erfolgte nur an diese am . Der angefochtene Bescheid erledigt nicht die Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers und ist an diesen nicht ergangen. Der an ihn ergangene Bescheid vom ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Demnach fehlte dem Zweitbeschwerdeführer die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Seine Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Gesetz vom über die Erhebung von Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Benützungsgebührengesetz), LGBl. für Salzburg Nr. 31/1963 i.d.F. LGBl. Nr. 3/1993, lautet auszugsweise:

"§ 1

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg des Gemeinderates) Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.

...

§ 5

(1) Die Gebühren für die Benützung von Trinkwasserversorgungsanlagen (Wasserbenützungsgebühren) werden erhoben als

...

b) laufende Wasserbenützungsgebühr.

...

§ 7

(1) Die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr (§ 5 Abs. 1 lit. b) erfolgt nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches.

(2) Der tatsächliche Wasserverbrauch ist tunlichst durch Wasserzähler (Wasseruhren) festzustellen. Diese sind Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage.

...

(4) Ergibt sich Grund zur Annahme, daß das Ergebnis der Anwendung der Abs. 2 oder 3 nicht dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches entspricht, so kann dieses auf sonstige geeignete Weise, z.B. durch Vergleich mit dem zweifelsfrei festgestellten Ergebnis anderer ähnlicher Benützer oder früherer oder späterer Benützungszeiträume, geschätzt werden.

§ 8

(1) Die Gebühr für die Benützung von Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) wird als laufende Gebühr erhoben.

§ 9

(1) Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist


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a)
nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage oder
b)
nach der Anzahl der Sitzaborte, Pißmuscheln beziehungsweise laufenden Meter der Pißwände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren, zu bemessen.
Im Fall der lit. a kann der jährliche Wasserverbrauch mit einem m3 je zwei m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften angesetzt werden, wenn der tatsächliche Verbrauch diesen Wert nicht überschreitet. Maßgeblich hiefür ist die Nutzfläche am Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode.
...

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a sind als

gebührenmindernd auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen


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a)
die zweckentsprechende Vorklärung oder Vorbehandlung von Abwässern vor Benützung der Abwasseranlage;
b)
nachgewiesene besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bei gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Verarbeitung von Wasser (z.B. Getränkeerzeugung) oder durch Verdunstung oder Versickerung von Wasser (z.B. Gartenbaubetrieb).
Das Ausmaß der Vorklärung oder Vorbehandlung bzw. des Unterschiedes zwischen Wasserverbrauch und Ableitung ist vom Gebührenpflichtigen auf Verlangen der Behörde in geeigneter Weise nachzuweisen."

Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde hat mit kundgemachtem Beschluß vom

"die Steuern und die Abgaben für das Rechnungsjahr 1994 in folgender Höhe bzw. mit folgenden Hebesätzen (festgesetzt):

Netto Ust. Brutto

810 Gebühren für die Wasser-

versorgung 810-1 je m3

Wasserverbrauch S 9,50 0,95 10,45

...

811 Gebühren für die

Abwasserentsorgung

811-1 je m3 Wasser-

verbrauch S 26,-- 2,60 28,60".

Die Beschwerde, deren Beschwerdepunkt sich auch auf die Vorschreibung der laufenden Wasserbenützungsgebühr bezieht, enthält zu dieser Abgabe keine näheren Ausführungen. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit liegt insoweit nicht vor, sodaß die Beschwerde gegen die Vorschreibung der laufenden Wasserbenützungsgebühr unbegründet ist.

Die Beschwerdeführerin vertritt zur Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühr die Ansicht, daß bei Anwendung des § 9 Abs. 1 lit. b BenützGebG aufgewendete Herstellungskosten zu berücksichtigen seien und die belangte Behörde auch die gebührenmindernden Umstände des § 9 Abs. 3 BenützGebG, welche anlalog Anwendung zu finden hätten, unberücksichtigt gelassen habe. Überdies betrage die Rasenfläche richtig 600 m2 und der Fassungsraum des Schwimmbeckens 8.000 l. Die Parteien seien im gesamten Verfahren nie gehört worden.

Nach § 9 Abs. 1 BenützGebG ist die laufende Kanalbenützungsgebühr nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage oder nach der Anzahl der Sitzaborte, Pißmuscheln bzw. laufenden Meter der Pißwände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren, zu bemessen.

Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde hat die Gebühren für die Abwasserentsorgung je Kubikmeter Wasserverbrauch mit der Verordnung vom festgelegt und keine Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nach den Kriterien des § 9 Abs. 1 lit. b BenützGebG vorgesehen. Die belangte Behörde hatte daher die Kanalbenützungsgebühr gemäß § 9 Abs. 1 lit. a BenützGebG in Verbindung mit der genannten Verordnung vorzuschreiben. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung aus dem Grunde, daß die Verordnung nicht beide gesetzlichen Möglichkeiten der Ausschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühr, sondern die Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nur von der ersten Alternative des Gesetzes vorsieht, sind aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht entstanden. Ergibt sich doch aus dem Gesetz keineswegs zwingend, daß die Gemeinde die Abgabenausschreibung nach beiden Möglichkeiten des § 9 Abs. 1 BenützGebG vornehmen müsse. Hat sie die laufende Kanalbenützungsgebühr nur nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage vorgenommen, dann liegt darin keine Rechtswidrigkeit der Verordnung und der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, den Verfassungsgerichtshof mit einer Verordnungsprüfung zu befassen.

Weiters bestehen keine Bedenken gegen die Regelung der Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nach den Kubikmetern des tatsächlichen Wasserverbrauchs. Bekanntlich wird nicht jedes ge- oder verbrauchte Wasser in Privathaushalten in den Kanal abgeleitet. Einer dieser üblichen Verwendungszwecke des Wassers, der nicht zur Inanspruchnahme der Abwasseranlage führt, ist das Gießen des Rasens im Hausgarten. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ist daher in Kenntnis der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Wassers auch nicht davon ausgegangen, daß der gesamte tatsächliche Wasserverbrauch die Abwasseranlage beansprucht, sondern davon, daß in Privathaushalten ein bestimmter Wasserverbrauch - langfristig - eine in ungefähr gleichbleibendem Verhältnis stehende Inanspruchnahme der Abwasseranlage bedingt. Wenn die laufende Kanalbenützungsgebühr in typisierender Betrachtung in Privathaushalten an den tatsächlichen Wasserverbrauch geknüpft ist, sodaß nicht stets auch die konkrete Abwassermenge gemessen werden muß, dann erscheint eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt. Das jahreszeitlich und jährlich unterschiedliche Ausmaß des Rasengießens ist bei dieser Verhältnisregelung mitberücksichtigt.

Voraussetzung für die Anwendung der Gebührenminderung nach § 9 Abs. 3 BenützGebG ist neben dem Antrag des Abgabenschuldners entweder die zweckentsprechende Vorklärung oder Vorbehandlung von Abwässern vor Benützung der Abwasseranlage oder nachgewiesene besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bei gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Verarbeitung von Wasser (z.B. Getränkeerzeugung) oder durch Verdunstung oder Versickerung von Wasser (z.B. Gartenbaubetrieb).

Nach § 9 Abs. 3 lit. b BenützGebG i.d.F. vor der Novelle 49/1998 ist eine Verdunstung oder Versickerung von Wasser, die nachgewiesen besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bewirkt, nur bei industriellen und gewerblichen Betrieben, nicht jedoch bei Privathaushalten entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die im Bescheid irrtümlich genannte Rasenfläche des privaten Gartens von 60 m2 als auch für die tatsächliche Rasenfläche von 600 m2.

Die Anwendung des § 9 Abs. 3 lit. b BenützGebG auch auf Privathaushalte im Wege der Analogie - wie dies die Beschwerdeführerin begehrt - ist schon deshalb ausgeschlossen, weil von einer planwidrigen Lücke der Regelung keine Rede sein kann. Der Wortlaut und die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Absicht des Gesetzgebers läßt unzweideutig erkennen, daß keine unvollständige Regelung vorliegt, sondern die Gebührenminderung nur bei den im Gesetz angeführten Betrieben besteht. Das Gießen des Rasens im Rahmen des Privathaushaltes der Beschwerdeführerin führt im Beschwerdefall daher zu keiner Gebührenminderung.

Die Beschwerdeführerin hat auch im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nie vorgebracht, sie führe die Abwässer vor der Benützung der Abwasseranlage einer Vorklärung oder Vorbehandlung zu. Dies wäre aber auch Voraussetzung gewesen, um das Abwasser aus dem Schwimmbecken gebührenmindernd berücksichtigen zu können. Die Beschwerdeführerin behauptete - von der belangten Behörde in der Gegenschrift widersprochen - das Wasser des Schwimmbeckens über einen "Privatkanal" zu entleeren. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen einer Gebührenminderung aber nicht. Somit erfolgte auch die Versagung der Gebührenminderung für das aus dem Schwimmbecken abgeleitete Abwasser zu Recht.

Auch gegen die sachliche Rechtfertigung des § 9 Abs. 3 BenützGebG sind aus Anlaß des Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.

Nach § 2 Abs. 1 BenützGebG sind die Gebühren von der Gemeindevertretung in einem Tarif festzusetzen. Eine Staffelung der Gebühren ist zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. in der hier anzuwendenden Stammfassung ist der Festsetzung des Tarifes zugrunde zu legen, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren dem Jahreserfordernis für (lit. a) den Betrieb und die Erhaltung der jeweiligen Anlage; (lit. b) die Verzinsung und Tilgung der von der Gemeinde aufgewendeten Herstellungskosten unter Berücksichtigung einer nach der Art der Anlage zu erwartenden Lebensdauer entspricht.

Nach § 3 Abs. 3 leg. cit. sind bei der Anwendung des Abs. 2 lit. b von den von der Gemeinde aufgewendeten Herstellungskosten Beträge von Interessenten sowie der Gemeinde gewährte nicht rückzahlbare Zuschüsse abzuziehen.

Nach dieser Bestimmung hatten die Gemeinden bei der Festsetzung des Tarifs bestimmte im Gesetz genannte Beträge zu berücksichtigen. Eine unmittelbare individuelle Anrechnung der von Abgabenschuldnern bezahlten Interessentenbeiträge durch Kürzung ihrer Abgabenvorschreibung ist nicht Inhalt des § 2 BenützGebG. Die Vorschreibung der in Rede stehenden Abgaben an die Beschwerdeführerin war daher nicht um die von ihr für die Herstellung der gemeindeeigenen Abwasseranlage bezahlten S 21.702,52 zu kürzen.

Das verwaltungsbehördliche Verfahren war nach den Bestimmungen der Salzburger Landesabgabenordnung (LAO) zu führen. Es waren daher die Vorschriften dieses Gesetzes - und nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, die des AVG - zu beachten. Eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen, insbesondere die behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor. Das Ausmaß der Rasenfläche - bei den im angefochtenen Bescheid angeführten 60 m2 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler - sowie des Schwimmbeckens war unbestritten und wurde von der Behörde nach den Angaben der Beschwerdeführerin übernommen. Weitere Tatsachenfragen, über die Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre, gab es im Verfahren nicht.

Die Bestimmungen der Salzburger LAO sehen eine mündliche Berufungsverhandlung nicht vor. Es wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch kein Antrag auf Durchführung einer solchen mündlichen Verhandlung gestellt. Abgabenangelegenheiten gehören nicht zu den "civil rights" (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1475, und die dort angeführte Rechtsprechung), sodaß eine mündliche Verhandlung auch unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK nicht erforderlich war. Aus diesem Grunde konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Abstand genommen werden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.