VwGH vom 15.12.1995, 92/17/0171
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. MD/Präs.Abt.II-6833/1991, betreffend Erschließungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführerin folgender Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) für das Bauvorhaben "Errichtung eines Einkaufszentrums im Anwesen M-Straße 38 (Gp. 475/1 KG N)" gemäß § 19 Tiroler Bauordnung (TBO) sowie des Beschlusses des Gemeinderates vom vorgeschrieben:
"1.) Bauplatzanteil gemäß
§ 19 Abs. 3 TBO:
Gp. 475/1 KG N, Flä-
che des Bauplatzes 19.994 m2
vervielfacht mit dem Ein-
heitssatz (S 48,--) S 959.712,--
2.) Baumassenanteil gemäß
§ 19 Abs. 4 TBO:
anrechenbare Baumasse
187.569 m3, vervielfacht mit
dem Einheitssatz (S 48,--) S 9,003,312,--
zusammen gemäß § 153 TLAO
ab- oder aufgerundet S 9,963.024,--"
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im
wesentlichen, daß der Beschwerdeführerin mit Bescheiden des
Stadtmagistrates Innsbruck vom und vom
die Baubewilligung zur Errichtung eines
Einkaufszentrums "im Anwesen M-Straße 38 auf der Gp. 475/1
KG N" erteilt worden sei. Ob und in welcher Höhe ein
Erschließungsbeitrag zur Vorschreibung gelangen könne, richte
sich ausschließlich nach der Tiroler Bauordnung. Wenn die
Beschwerdeführerin vermeine, daß bei der Ermittlung des
Baumasseanteiles, der zusammen mit dem Bauplatzanteil den
Erschließungsbeitrag ausmache, die Kubatur des abgerissenen
gesamten Altbestandes abzuziehen wäre und deren
Nichtberücksichtigung den Bestimmungen des § 19 Abs. 12 TBO
widerspreche, so finde diese Auffassung im Wortlaut dieser
Gesetzesstelle keine Deckung. § 19 Abs. 12 TBO lasse eine
Berücksichtigung des abgebrochenen Gesamtaltbestandes lediglich
dann zu, wenn auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift die
bezügliche Baumasse bereits Grundlage für die Ermittlung eines
nur zu den Kosten der Verkehrserschließung vorgesehenen
Beitrages gebildet habe. Bei der gegebenen Wortfolge im § 19
Abs. 12 TBO sei davon auszugehen, daß die "früheren
Rechtsvorschriften" von der gleichen Art sein müßten wie die
TBO in bezug auf die Regelung des Erschließungsbeitrages.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich die Vorschreibung einer allgemeinen (städtischen) Abgabe, wie etwa der Grundsteuer, nicht unter § 19 Abs. 12 TBO subsumieren. Als gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 19 Abs. 12 TBO, "welche die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung vorsahen, bestanden bei der Stadtgemeinde N neben der genannten Bestimmung des § 12 Tiroler Bauordnung nur das Gesetz vom über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl. Nr. 10/1960, das Gesetz vom über die Ergänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1950 (Interessentenbeiträge) und die auf Grund des § 3 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung vom , Reichsgesetzblatt I, S. 49 ff., erlassene Satzung der Landeshauptstadt Innsbruck über die Festsetzung von Anliegerbeiträgen vom ". Da nach der letztgenannten Vorschrift die Vorschreibung des Anliegerbeitrages im Baubewilligungsbescheid erfolge, könne ein solcher für den abgebrochenen Altbestand im gegenständlichen Anwesen, dessen Errichtungsgenehmigung hinsichtlich einer Kubatur von 43.683 m3 vor dem stamme, nicht entrichtet worden sein. Andere gleichartige Vorschriften bestünden nicht. Daß die Baumasse abgebrochener Gebäude, deren Errichtungsgenehmigung vor der Erlassung der zitierten Satzung der Landeshauptstadt Innsbruck über die Festsetzung von Anliegerbeiträgen vom erteilt worden sei, keine Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung im Sinne des § 19 Abs. 2 TBO habe sein können, gehe auch aus dem zu dieser Satzung verfaßten Amts- und Erläuterungsbericht vom hervor, welcher laute:
"Die Straßen wurden in N bisher aus öffentlichen Mitteln erbaut. Die Gründe, die durch diese Verkehrsflächen erschlossen oder dem bestehenden Verkehrsnetz nähergerückt werden, haben dadurch ohne Zutun der Eigentümer eine Wertsteigerung erfahren, wodurch den Besitzenden neben dem eventuellen Ertragswert der Liegenschaft ein durch keine Leistung gerechtfertigter Vermögenszuwachs bis zum Mehrfachen des ursprünglichen Verkehrswertes vermittelt würde. Es besteht sohin ein wesentliches Interesse der Allgemeinheit, daß der einzelne, dem durch öffentliche Einrichtungen in erster Linie ein Vorteil erwächst, zum Rückersatz der hiezu aufgewendeten Mittel herangezogen wird." Im übrigen werde nicht bestritten, daß von den Eigentümern des abgebrochenen Objektes "für dieses oder auch allgemein gehaltene Abgaben entrichtet worden sind". Wenn die Beschwerdeführerin deswegen die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 12 TBO für gegeben erachte und diese Gesetzesstelle in der Weise interpretiere, so könne sich die Berufungsbehörde dieser Ansicht nicht anschließen. Eine Berücksichtigung von allgemein geleisteten Abgaben im Zusammenhalt mit § 19 Abs. 12 TBO könne vielmehr deswegen für sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden, weil auch jene, die einen Erschließungsbeitrag leisteten, gleichfalls zur Entrichtung anderer städtischer Abgaben verpflichtet seien. Diese Rechtsansicht habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 84/17/0032, und vom , Zl. 84/17/0055, bestätigt. Demgegenüber sei von der Abgabenbehörde erster Instanz übersehen worden, daß der H + R Spinnfabrik mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom für einen baubehördlich genehmigten Erweiterungsbau ein Interessentenbeitrag gemäß § 4b der Innsbrucker Bauordnung in der Fassung des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 2/1950, in Höhe von S 14.208,-- für eine Mehrkubatur von 2.368 m3, rechtskräftig vorgeschrieben worden sei. Nachdem auch dieser Zubau abgebrochen worden sei, sei in Abänderung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides für die Berechnung des Baumasseanteiles gemäß § 19 Abs. 12 TBO neben der durch die Baupolizei ermittelten und berücksichtigungswürdigen Abbruchmasse von insgesamt
23.535 m3 weiters eine Baumasse für Gebäudeteile, die nach dem baurechtlich genehmigt worden seien, in Höhe von S 2.368 m3 abzuziehen, sodaß für die gegenständliche Abgabenvorschreibung eine Gesamtbaumasse von letztlich
187.569 m3 anzusetzen sei. Zum Berufungsvorbringen bezüglich des Bauplatzanteiles und dem damit in der Berufungsschrift verbundenen Antrag, der Abgabenvorschreibung lediglich jenen Bauplatzanteil zugrunde zu legen, welcher bei der Berechnung der Gehsteigabgabe in Ansatz gebracht worden sei, sei anzumerken, daß sich bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages im Sinne des § 19 TBO die Berechnung des Bauplatzanteiles nach § 19 Abs. 3 TBO richte, während bezüglich der Gehsteigabgabe dieser nach den Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969, ermittelt werde und sich daraus die bekämpfte Differenz im Bauplatzanteil ergebe. Nach der Bauplatzdefinition des § 9 Abs. 3 TBO sei das als "Sonderfläche - Einkaufszentrum" gewidmete, der Abgabenvorschreibung zugrundeliegende Grundstück mit einer im Grundbuch ausgewiesenen Fläche von 22.591 m2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen. Dabei "konnten einerseits die nicht unter dem Bauplatzbegriff an sich fallenden Teilflächen aus Straßengrundabtretung im Ausmaß von 90 m2, für S-Kanal im Ausmaß von 1570 m2 und für die Gaswerkbrücke im Ausmaß von 310 m2, und andererseits die bereits zur Zl. III-2101/1984 vom erfolgte Vorschreibung einer anteiligen Bauplatzfläche im Ausmaß von 518 m2 von der Gesamtgrundstücksgröße in Abzug gebracht werden, sodaß bei einer weiteren Berücksichtigung der mit Veränderungshinweis P 22/88 in Abzug zu bringenden Flächen von 109 m2 sich eine der Erschließungskostenvorschreibung zugrunde legende Bauplatzfläche von letztlich 19.994 m2 ergibt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989, haben die Eigentümer von Bauplätzen die Verpflichtung, für die von der Gemeinde durchzuführende verkehrsmäßige Erschließung Leistungen zu erbringen (Erschließungslasten). Die Erschließungslasten umfassen die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen und die Leistung von Erschließungsbeiträgen.
Gemäß § 19 Abs. 1 TBO entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes oder für die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Erschließungsbeitrag die Summe des Bauplatzanteiles und des Baumasseanteiles. Dem § 19 Abs. 7 leg. cit. zufolge ist der Erschließungsbeitrag nach Baubeginn mit Bescheid vorzuschreiben. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages ist der im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.
§ 19 Abs. 12 TBO lautet:
"Für die Ermittlung des Baumasseanteiles ist die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- bzw. Zubaues abzuziehen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war."
Nach § 51 Abs. 13 TBO obliegt die Erhebung (unter anderem) des Erschließungsbeitrages den nach § 50 der Tiroler Landesabgabenordnung zuständigen Abgabenbehörden.
Soweit in der Beschwerde zunächst unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/17/0123, eine Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird, so wird von der Beschwerdeführerin verkannt, daß das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (ebenso wie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/17/0024) auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung vor der 3. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 10/1989, erging. Anders als § 51 Tir. BauO 1978 in der Fassung vor der 3. Bauordnungsnovelle (vgl. das zitierte Erkenntnis vom ) enthält die im Beschwerdefall anzuwendende TBO (in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 33/1989) keine von den Zuständigkeitsvorschriften der Tiroler Landesabgabenordnung abweichende Bestimmung hinsichtlich der in der Bauordnung enthaltenen abgabenrechtlichen Regelungen. § 51 Abs. 13 TBO verweist vielmehr (unter anderem hinsichtlich des Erschließungsbeitrages) auf § 50 der Tiroler Landesabgabenordnung. Nach dessen Abs. 2 erster Satz ist aber zur Entscheidung über Berufungen gegen Abgabenbescheide sowie für Maßnahmen nach § 222 unbeschadet der Bestimmungen der §§ 160 Abs. 5 und 185 Abs. 2 in zweiter und letzter Instanz die Berufungskommission in Abgabensachen (§ 51) sachlich zuständig.
Wie Abs. 12 des § 19 TBO zu verstehen ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 84/17/0032, und vom , Zl. 84/17/0055, dargelegt, worauf sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend bezieht. Darnach steht es mit dem Wortlaut der Vorschrift in Widerspruch, unter "Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften" die in verschiedenen Abgabenformen erhobenen Steuern, Gebühren und sonstigen Beiträge der Voreigentümer zu verstehen. § 19 Abs. 12 TBO fordert nämlich ausdrücklich, daß die Baumasse die Grundlage für die Beitragsermittlung gewesen sein müsse, zum anderen gebietet es der sprachliche und systematische Zusammenhang der Worte "nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften", daß es sich um eine dem Typus des Abgabentatbestandes, des Erhebungszweckes und der Erhebungsart nach vergleichbare abgabenrechtliche Norm gehandelt haben muß. Allgemeine - nicht spezifisch auf die Verkehrserschließung und nicht auf die Baumasse abstellende - Vorschriften über Abgabenleistungen von Grundstücken kämen daher hier als anrechnungsbegründende Rechtsvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 12 TBO nicht in Betracht. In den erwähnten Erkenntnissen wurde auch dargelegt, daß und aus welchem Grund verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsvorschrift in dem ihr zukommenden Verständnis nicht bestehen.
Der Beschwerdefall bietet keinen Anlaß, von der in den zitierten Erkenntnissen ausgedrückten Rechtsansicht abzugehen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/17/0069, und vom , Zl. 85/17/0123). Derart wird mit dem Beschwerdehinweis, den Gemeinden seien zur Finanzierung der Erschließungsaufwendungen "auch die allgemeinen Gemeindesteuern und -umlagen zur Verfügung" gestanden, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Ebensowenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren allgemeinen Rechtsausführungen über Zahlungspflichten nach dem Gesetz LGBl. Nr. 2/1950 sowie dem Gesetz LGBl. Nr. 10/1960 durchzudringen; wird von der Beschwerdeführerin doch nicht einmal behauptet, daß sie oder ihre Vorgänger im Liegenschaftseigentum tatsächlich Abgabenleistungen nach diesen Gesetzen erbracht hätten.
Die Beschwerdeführerin wendet sich aber auch dagegen, daß der gesamte abgebrochene Altbestand schon vor dem errichtet worden sei. Bei diesem Altbestand müsse davon ausgegangen werden, daß die Stadtgemeinde N damals die in Betracht kommenden Anliegerbeiträge eingehoben habe. Wenn sich nicht mehr eindeutig rekonstruieren lassen sollte, ob eine solche Einhebung erfolgt sei, müsse die Stadtgemeinde N die sich aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ergebende Vermutung gegen sich gelten lassen, daß sie sich damals an das Gesetz gehalten und die entsprechenden Vorschreibungen gemacht habe. Die Beweislast dafür, daß die Behörde ein Gesetz nicht angewendet habe, könne nicht dem Staatsbürger auferlegt werden. Die Behörde müsse die Vermutung gegen sich gelten lassen, daß sie entsprechend der gesetzlichen Lage schon seinerzeit den Erschließungskostenbeitrag für die damals errichteten Baukörper eingehoben habe.
Das rechtliche Schicksal der Beschwerde hängt somit von der Frage ab, ob der der belangten Behörde vorgeworfene Verfahrensmangel bei der Feststellung des Sachverhaltes zu Recht erhoben wird. Es geht dabei um die Grenzziehung zwischen der der Behörde obliegenden Pflicht zur Beischaffung des entscheidungsrelevanten Prozeßstoffes (Untersuchungsgrundsatz; § 92 TLAO) einerseits und der hiebei die Partei treffenden Behauptungslast und Konkretisierungspflicht hinsichtlich der aufgestellten Behauptungen über Tatsachen und Beweismitteln andererseits. Die Behörde hat dabei innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0176). Davon ausgehend zeigt das oben dargestellte Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
In ihrer Berufung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß "schon lange" vor dem Jahr 1940 auf dem Grundstück eine Fabriksanlage bestanden habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Erstbehörde berücksichtigen müssen, daß der gesamte abgebrochene Altbestand schon vor dem errichtet worden sei und davon ausgegangen werden müsse, die Stadtgemeinde N habe damals die in Betracht kommenden Anliegerbeiträge eingehoben. Dem hat die belangte Behörde in der Berufungsvorentscheidung vom entgegengehalten, daß erst nach dem Inkrafttreten der Satzung mit Kosten der Verkehrserschließung vorgeschrieben worden seien. Dem ist die Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene (insbesondere auch in ihrem Vorlageantrag) nicht entgegengetreten; geschweige denn, daß die Beschwerdeführerin Beweise angeboten hätte, aus denen auf erfolgte Anliegerleistungen für das streitgegenständliche Grundstück geschlossen werden könnte. Derart hatte die belangte Behörde aber keine Veranlassung von sich aus und ohne auch nur nähere Präzisierung des maßgeblichen Zeitpunktes durch die Partei danach zu forschen, daß sie oder ihre Vorgänger im Liegenschaftseigentum tatsächlich solche nach der Baumasse bemessenen Abgabenleistungen erbracht hätten.
Schließlich führt auch die Argumentation, daß der Bauplatz sowohl im Verfahren zur Vorschreibung der Gehsteigabgabe als auch im Verfahren zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages als eine exakt bestimmbare geometrische Größe feststehe, die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Abgabepflichtig ist gemäß § 19 Abs. 1 TBO der Eigentümer des Bauplatzes. Unter "Bauplatz" auch im Sinne dieser Bestimmung ist gemäß § 3 Abs. 9 TBO ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist, zu verstehen. Auf eben diesen Bauplatzbegriff verweist auch § 17 TBO, demzufolge die Eigentümer von "Bauplätzen" die Verpflichtung haben, für die von der Gemeinde durchzuführende verkehrsmäßige Erschließung Leistungen zu erbringen (Erschließungslasten).
Demgegenüber definiert das Gesetz vom über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969 (Gehsteigabgabegesetz), im § 2 Abs. 1 zweiter Satz als Bauplätze die nach den Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung bebaubaren, zuzüglich aller demselben Eigentümer gehörigen, daran unmittelbar angrenzenden, selbständig nicht bebaubaren Grundflächen.
Die TBO einerseits und das Gehsteigabgabegesetz andererseits gehen somit von eigenständigen und unterschiedlichen Definitionen des Begriffes "Bauplatz" aus. Daß aber die festgesetzte Bauplatzgröße den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 TBO in Verbindung mit § 19 TBO widerspreche, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet.
Aus den dargelegten Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.