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VwGH vom 25.04.2003, 2001/12/0195

VwGH vom 25.04.2003, 2001/12/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 127.489/6-II/A/2/01, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 143 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II - Kriminalpolizeiliche Abteilung, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung (EKF). Der Beschwerdeführer ist Leiter des Referates 5 (Zentrale Handschriftenuntersuchungsstelle) und Referatsgruppenführer der diesem Referat zugeteilten Kriminalbeamten.

Der Beschwerdeführer hatte mit Wirkung vom in das Besoldungsschema "Exekutivdienst" optiert. Er wurde am mit dem Arbeitsplatz Nr. 5408, Gruppenführer im Referat 5 des EKF, "Zentrale Handschriftenuntersuchungsstelle", betraut, der damals mit E2a/6 bewertet war.

Mit Schreiben vom beantragte (unter anderen) der Beschwerdeführer bei seiner Dienststelle eine bescheidmäßige Feststellung betreffend seine dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, weil eine gesetzeskonforme Zuordnung seines Arbeitsplatzes zu einer der jeweiligen Richtverwendung entsprechenden Funktionsgruppe nicht gegeben sei. Für den Fall, dass der zu ergehende Feststellungsbescheid nicht rechtsgestaltend Einstufungen (u.a.) des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in eine höhere Verwendungsgruppe ausspreche, werde in eventu beantragt, festzustellen, dass dieser konkrete Arbeitsplatz in der "Zentralen Handschriftenuntersuchungsstelle" nicht einer der Richtverwendung entsprechenden Funktionsgruppe zugeordnet sei, da sich die Anforderungen an den Arbeitsplatz in einer für seine Bewertung maßgebenden Weise geändert hätte.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass das Gebiet der Handschriftenuntersuchungen als Teildisziplin der Kriminaltechnik auf Grund der Abhängigkeit von den Neuerungen in der wissenschaftlichen Grundlagenforschung einer stetigen Weiterentwicklung unterworfen sei. Die Internationalisierung des Verbrechens erfordere in zunehmenden Maße eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Behörden in ganz Europa. Sein Referat führe schriftvergleichende Untersuchungen für alle Behörden und Gerichte im gesamten Bundesgebiet durch. Diese Tätigkeit erstrecke sich in erster Linie auf das Feststellen von Schrifturheberschaftszusammenhängen und entsprechenden Täterschaftszuordnungen sowie der Führung einer "Zentralen Handschriftensammlung". Die Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen und Arbeitsgruppen im Bereich der Handschriftsvergleichung mache eine Anpassung an die Erfordernisse der in Europa anerkannten Arbeitsweisen notwendig.

Qualitätssichernde Maßnahmen wie Aus- und Fortbildung, die sachliche Kompetenz der Sachbearbeiter und die Anwendung wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden mit standardisierten Untersuchungsmitteln seien gefordert. Der nach der Absolvierung des Kriminalbeamtenkurses erforderlichen zusätzlichen Ausbildung in der Dauer von mindestens vier Jahren werde in den derzeitigen Bewertungen nicht entsprochen. Vergleichbare Leistungen hätten eine Vorrückung auf eine Planstelle des gehobenen bis höheren Dienstes mit nicht unbeträchtlichen Laufbahnverbesserungen zur Folge. Hinsichtlich des von ihm bekleideten Arbeitsplatzes hätten sich maßgebende Änderungen in den Bereichen Wissen, Denkleistung und Verantwortung ergeben (wird jeweils detailliert ausgeführt).

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht über seinen Antrag vom an die belangte Behörde, weil innerhalb der Entscheidungsfrist vom Polizeipräsidenten von Wien keine bescheidmäßige Erledigung des Antrags vom ergangen war.

In weiterer Folge erstattete das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (BMöLS) ein umfangreiches Gutachten betreffend die Bewertung des Arbeitsplatzes Nr. 5408 (Referatsgruppenführer).

Dieses Gutachten vom stellt nach allgemeinen Ausführungen und einer Darstellung des Organigramms der BPD Wien fest, dass in die Bewertung eines Arbeitsplatzes stets die organisatorische Position des Arbeitsplatzes einzubeziehen sei. Die Mitarbeiter der Referatsgruppe des Büros für EKF, so auch der Beschwerdeführer, seien in der hierarchischen Ebene als sechstes bzw. als Spezialsachbearbeiter letztes Glied der nachgeordneten Dienststelle BPD Wien des BMI organisiert. Selbst wenn die Referatsgruppe in einigen Bereichen für den gesamten Ressortbereich zuständig sei, ändere dies nichts an der nachgeordneten Position innerhalb der Hierarchie des BMI und den damit verbundenen auch bewertungsrelevanten Einschränkungen. Darüber hinaus finde sich in der Organisationsstruktur der Zentralleitung des BMI innerhalb der Abteilung 11 (Kriminaltechnische Zentralstelle) der Sektion II das Referat/Fachbereich Urkunden. Dies bedeute, die Grundlagenarbeiten (Beiträge über spezielle neue Fälschungsmethoden, Entwicklung neuer Dokumente und Erprobung neuer sicherungstechnischer Elemente) in der Zentralleitung geschehe. Diese Unterlagen dienten auch den nachgeordneten Dienststellen als Informationsmaterial, wozu neben dem Büro für EKF auch die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen bei anderen Bundespolizeidirektionen zählten.

Laut den Arbeitsplatzbeschreibungen seien die Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten vom Referatsgruppenführer bis zum Spezialsachbearbeiter ident. Die Tätigkeiten als Referatsgruppenführer bzw. als Referatsgruppenführerstellvertreter hätten auf Grund der zahlreichen hierarchischen Unterstellungsverhältnisse und der damit geringen außenwirksamen Bedeutung nur geringe Auswirkungen auf die Bewertung. Die diesbezüglichen Kompetenzen und die Verantwortung läge beim Vorstand des Büros für EKF, dem Leiter der Abteilung II bzw. vor allem bei dem dem Referat vorgesetzten Leiter der Kriminalbeamtenabteilung.

Nach Darstellung des Katalogs der Tätigkeiten des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung im Büro für EKF fährt das Gutachten fort, die Approbationsbefugnisse für die beiden Funktionen Referatsgruppenführer und -stellvertreter seien gemäß beiliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen auf Routineerledigungen eingeschränkt, nämlich im Handschriftenvergleich zur Identifizierung des Schreibers (für den Referatsgruppenführer), in den Fragen des Handschriftenerkennungsdienstes (für den Gruppenführerstellvertreter). Aus dem Vergleich der vorgelegten Untersuchungsberichte ergebe sich, dass sich die Arbeitsweise und die Arbeitsmethode bei der Untersuchung bzw. bei der Erstellung der Berichte de facto immer glichen, sich ständig wiederholenden Abläufen folge. Auch die inhaltsrelevanten Textpassagen der Untersuchungsberichte seien in Form von Textbausteinen vorhanden. Die Aufgaben der betroffenen Arbeitsplätze stellten sich, wenn auch im Fachgebiet entsprechend spezialisiert, insgesamt als Teilroutinetätigkeiten dar. Dieser Spezialisierung, den ressortübergreifenden Kompetenzen bzw. den zusätzlichen Aufgaben als Referatsgruppenführer und -stellvertreter sowie als gerichtlich beeidete Sachverständige werde in der Bewertung beim jeweiligen Bewertungskriterium Rechnung getragen (z.B. in den Bereichen Fachwissen, Managementwissen oder Handlungsfreiheit). Bedacht zu nehmen sei jedoch, wie sich auch aus der vorstehenden Darstellung (Kompetenzen, hierarchische Gliederung), aber auch aus den Arbeitsplatzbeschreibungen ergebe, dass die Funktion als Referatsgruppenführer bzw. -stellvertreter kaum bewertungsrelevante Auswirkungen zeige. Dem Referatsgruppenführer obliege lediglich eine gewisse Koordinationstätigkeit im Hinblick auf Diskussionen zur Beurteilung schwieriger Fälle. Diese Koordinierungstätigkeit komme dem Gruppenführerstellvertreter nur im eher seltenen Vertretungsfalle zu. Zur Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Schriftvergleich sei zu sagen, dass, anders als z.B. bei Graphologen und psychiatrischen Sachverständigen, eine akademische Ausbildung hiefür nicht erforderlich sei. Die diesbezügliche Ausbildung erfolge in einem Grundseminar für Sachverständige des Hauptverbandes der allgemein gerichtlichen Sachverständigen Österreichs (Dauer ca. zweieinhalb Monate) und Ablegung der kommissionellen Prüfung zum gerichtlich beeideten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchungen am Landesgericht für Zivilrechtsachen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Bediensteten dieser Referatsgruppe keine exekutivdienstlichen Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie z. B. Festnahme von Verdächtigen, Zeugeneinvernahmen, Streifendienst, Observationen usw. wahrnehmen würden. Die einschlägigen Gesetze wirkten nur sehr eingeschränkt und beträfen lediglich jene Abschnitte, die von den Beweismitteln handelten, und selbst da seien sie auf ihr eng umschriebenes Aufgabengebiet des Handschriftenvergleiches spezialisiert.

Die Begründung für den "Aufwertungsantrag" des Beschwerdeführers gehe auch im Hinblick auf die Auswirkung für die Wertigkeit des jeweiligen Arbeitsplatzes von falschen Voraussetzungen aus. Die angeführten Organisationsänderungen, die Steigerung der Speicher- und Anfragetätigkeit und das Ansteigen der schreibenden Täter sowie die Zunahme des organisierten Verbrechens in Bezug auf Wirtschaftskriminalität bzw. internationalen Scheck- und Kreditkartenbetrug habe keine relevanten Auswirkungen hinsichtlich einer qualitativen Änderung (Steigerung) der Arbeitsplatzaufgaben. Ein dafür in der Begründung angeführter realer Aufgabenzuwachs könne lediglich als ursächlich in quantitativer Hinsicht angenommen werden. Daraus könne jedoch keine höhere Bewertung abgeleitet werden. Die grundlegenden Aufgaben, auch der bisher zu hoch bewerteten Arbeitsplätze, seien nach wie vor die gleichen, auch wenn durch technische Änderungen Verbesserungen in den Ergebnissen bzw. Erleichterungen in der täglichen Arbeit eintreten würden. Die im Antrag angeführten Verweise auf vergleichbare Arbeitsplätze in Deutschland und in der Schweiz fänden, weil diese keine Richtverwendungen darstellten, im Gesetz keine Deckung.

Im besonderen Teil des Gutachtens, zugeschnitten auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, wird weiters ausgeführt, der Arbeitsplatz "Referatsgruppenführer im Referat 5 des Büros für EKF" der BPD Wien des BMI sei gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 des BDG 1979 genannten Richtverwendungen vom Bundeskanzler damals mit der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6, des Exekutivdienstes bewertet worden, die damalige Bundesregierung habe dieser Zuordnung zugestimmt. Der Beschwerdeführer sei auf Grund einer Erklärung gemäß § 262 Abs. 1 BDG 1979 in das neue Besoldungsschema, Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 des Exekutivdienstes übergeleitet worden, weil gemäß § 262 Abs. 4 BDG 1979 für die Überleitung jene Verwendung als Referatsgruppenführer maßgebend gewesen sei, mit der der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut gewesen sei.

Auf Grund des verfahrensgegenständlichen Antrages sei der vom Beschwerdeführer besetzte Arbeitsplatz nach den Kriterien des § 143 Abs. 3 BDG 1979 hinsichtlich seiner Zuordnung zur Funktions- und Verwendungsgruppe zu analysieren. Als Vergleich für die beantragte Zuordnung zur Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, würden die Richtverwendungen der Verwendungsgruppe E2a und zwar die Richtverwendungen 9.3. lit. c (Funktionsgruppe 6), 9.4. lit. c (Funktionsgruppe 5) sowie 9.6. lit. c (Funktionsgruppe 3), jeweils im Kriminaldienst, herangezogen. Im Zuge der Bewertung sei vorerst untersucht worden, ob der Arbeitsplatz im Wesentlichen eine Identität der maßgebenden Kriterien, jedenfalls in der Summe der Bewertung, mit der seiner bisherigen Bewertung zugeordneten Richtverwendung der Z. 9.3. lit. c (= Funktionsgruppe 6), ergebe. Dabei habe sich, wie aus nachstehendem Bewertungsergebnis und den diesbezüglichen Vergleichen ersichtlich sei, herausgestellt, dass der Arbeitsplatz bereits diese Zuordnung bei weitem nicht erreiche. Der Vergleich mit der nächstniedrigen Richtverwendung (Funktionsgruppe 5) der Z. 9.4. habe erbracht, insbesondere mit Rücksicht auf das Fehlen einer echten Leitungskompetenz, dass eine Bewertung in Summe auch diese Zuordnung nicht zulasse. Ein direkter Vergleich mit der diesbezüglichen Richtverwendung der Z. 9.5 lit. c (Funktionsgruppe 4), sei nicht zielführend, weil die Aufgabengebiete derart unterschiedlich seien, dass keine Identität der maßgebenden Kriterien gegeben sei. Es sei deshalb erforderlich, den Arbeitsplatz des Referatsgruppenführers auch mit der Richtverwendung der Z. 9.6, lit. c (= Funktionsgruppe 3) zu vergleichen. Die Summe dieser analytischen Bewertungen und Vergleiche ergebe, dass der Arbeitsplatz des Referatsgruppenführers die Funktionsgruppe 5 nicht erreiche, jedoch die Funktionsgruppe 3 übersteige, weshalb die Zuordnung zur Funktionsgruppe 4 zu treffen sei.

Nach einer Darstellung der Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung dessen organisatorischer Stellung gelangte das Gutachten hinsichtlich der einzelnen Bewertungskriterien zu folgenden (im Einzelnen jeweils ausführlich begründeten) Ergebnissen:

"1. FACHWISSEN: ('Fortgeschrittene Fachkenntnisse' = 7)

2. MANAGEMENTWISSEN: ('begrenzt' = 3)

3. UMGANG MIT MENSCHEN: ('wichtig' = 2)

4. DENKRAHMEN: ('Teilroutine' = 3)

5. DENKANFORDERUNG: (zwischen 'wiederholend' und

'ähnlich' = 2)

6. HANDLUNGSFREIHEIT: ('standardisiert' = 7)

7. DIMENSION: ('sehr begrenzt' = 1)

8. EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE: ('beitragend' = 3)

Auf Grund der analytischen Untersuchung des Arbeitsplatzes errechne sich folgender Stellenwert:


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Wissen
Denkleistung
Verantwortung
=
VGr./FGr.
7/3/2
3/2
7/1/3
=
E 2a/4"

Im anschließenden Teil des Gutachten wurden die als Vergleich herangezogenen Richtverwendungen für den Kriminaldienst (der Funktionsgruppen 3, 5 und 6) in gleicher Weise analysiert und bewertet und abschließend für den zur Bewertung beantragten Arbeitsplatz im Vergleich zu den dargelegten Richtverwendungen Folgendes festgestellt:

"Die herangezogenen Richtverwendungen sind in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert und, da sie ebenfalls dem kriminaldienstlichen Exekutivdienstbereich der VGr. E 2a zugeordnet sind, für einen objektiven Vergleich am besten geeignet.

Da unter die Bezeichnung der Richtverwendungen mehrere konkrete Arbeitsplätze fallen, wurde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet. Dabei wurde festgestellt, dass die Aufgabenstellungen der in Frage kommenden Arbeitsplätze völlig ident sind. Es sind den zur Bewertung beantragten Arbeitsplätzen beim Büro für EKF auffallende übereinstimmende Kriterien zu entnehmen.

Alle Arbeitsplätze beim Büro für EKF, Handschriftenuntersuchungen, sind hinsichtlich ihrer Aufgaben und Ziele gleich als Spezialsachbearbeiter mit einem engen Aufgabengebiet definiert.

Die Leitungsfunktion Gruppenführer bzw. Stellvertreter sind in den Arbeitsplatzbeschreibungen inhaltlich nicht ausgeprägt und somit praktisch kaum bzw. nicht wahrnehmbar. Sie üben somit tatsächlich in erster Linie Tätigkeit eines Spezialsachbearbeiters aus.

Als unterschiedlich für die beiden Leitungsfunktionen gegenüber den Spezialsachbearbeitern sind lediglich zwei Kriterien gegeben:

1. Die jeweilige Approbationsbefugnis, die jedoch sehr eingeschränkt ist und keinesfalls zur abschließenden Genehmigung eines Aktes berechtigt. Es handelt sich hierbei lediglich um das Abzeichnen eines Aktes als Zwischenvorgesetzter.

2. Die Tätigkeit als gerichtlich beeidete Sachverständige für Handschriftenvergleich.

Im Vergleich zu den Richtverwendungen ergeben sich unter Bedachtnahme auf die gesamten vorstehenden Ausführungen zusammenfassend nachstehende gravierende Unterschiede bzw. Übereinstimmungen:

Der Bereich Handschriftenuntersuchung stimmt hinsichtlich seines engen Aufgabengebietes mit dem des Bereiches der Wirtschaftspolizei bzw. des Sicherheitsbüros überein. Daraus ergibt sich das Erfordernis, dass ein entsprechend vertieftes Fachwissen erforderlich ist.

Lediglich für die Tätigkeit als gerichtlich beeidete Sachverständige ergibt sich ein Unterschied durch ein weiter vertieftes Fachwissen gegenüber anderen Spezialsachbearbeitern. Allerdings ist die Tätigkeit eines derartigen Sachverständigen, wie bereits erwähnt, nicht zu vergleichen mit einem Sachverständigen, für dessen Tätigkeit die Absolvierung eines Universitätsstudiums erforderlich ist (z.B. sachverständige Psychologen). Es ist deshalb in der Bewertung auch mit einem entsprechend geringeren Kalkül darauf Bedacht zu nehmen.

Unterschiedlich hierzu stellen sich die zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungen aus dem Bereich der Bezirkspolizeikommissariate dar. Allerdings wird das v.a. geforderte vertiefte Fachwissen hier durch ein ebenso gefordertes breites Fachwissen kompensiert.

Als besonderer Unterschied ist hervorzuheben, dass die Leitungsfunktionen im Handschriftenuntersuchungsbereich praktisch nicht vorhanden sind, im Bereich der BezPolKoate bzw. des Sicherheitsbüros jedoch entsprechen der hierarchischen Position ausgeprägt und mit adäquaten, zu erfüllenden Aufgaben versehen sind. Dies wirkt sich in der Bewertung besonders aus (z.B. Managementwissen, Denkanforderung, Handlungsfreiheit).

Hinsichtlich aller Approbationsbefugnisse ist festzuhalten, dass es sich in keinem Fall um eine Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten gem. § 10 BMG handelt.

Auch entsprechend der Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung der Bundespolizeidirektion Wien ist eine abschließende und außenwirksame Genehmigung in der Approbation durch die ggstdl. Funktionen ausgeschlossen. Im § 2 der v.a. Geschäftsordnung ist der Genehmigungsvorbehalt des Polizeipräsidenten und im § 11 die Genehmigung schriftlicher Erledigungen durch Abteilungsleiter, Vorstände und Bezirksleiter entsprechend geregelt.

In der Dienstanweisung für die Bezirkspolizeikommissariate ist im § 15 eine eingeschränkte Approbationsbefugnis für den Kriminaldienst festgelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Geschäftsordnung und der Dienstanweisung ergeben sich, durch die hierarchisch untergeordneten Positionen und der damit verbundenen beachtlichen Anzahl an kontrollierenden Dienst- und Fachvorgesetzten, für diese Approbationsbefugnisse eine eingeschränkte Wirkung im Innenbereich der Behörde, die sich im Ergebnis als ledigliches Abzeichen als Zwischenvorgesetzter auswirkt.

Aus diesen Gründen ist die jeweilige ggstdl.

Approbationsbefugnis im Zuge der Bewertung der betroffenen Arbeitsplätze lediglich von untergeordneter Bedeutung.

Die errechneten Stellenwerte, die sich auf Grund der analytischen Untersuchungen ergeben, stellen sich im Vergleich als Gesamtübersicht wie folgt dar:

Arbeitsplatz Referatsgruppenführer im Bereich

Handschriftenuntersuchung beim

Büro für EKF (Beschwerdeführer):


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Wissen
Denkleistung
Verantwortung
=
VGr./FGr.
7/3/2
3/2
7/1/3
=
E 2a/4

Richtverwendung der Z. 9.3., lit. c, Kriminaldienst, der Anlage 1 zum BDG 1979 Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro;

Referat 5:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
=
VGr./FGr.
6/3/4
3/4
8/2/4
=
E 2a/6

Richtverwendung der Z. 9.4., lit. c, Kriminaldienst,

der Anlage 1 zum BDG 1979;

Gruppenführer in der Abteilung V im Bezirkspolizeikommissariat XVI:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
=
VGr./FGr.
7/3/2
3/4
7/1/3
=
E 2a/5

Richtverwendung der Z. 9.6., lit. c, Kriminaldienst, der Anlage 1 zum BDG 1979; Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
=
VGr./FGr.
7/2/2
3/3
5/1/3
=
E 2a/3

Insgesamt ergibt sich daher für die Arbeitsplätze folgendes

Bild:

Der Referatsgruppenführer im Bereich Handschriftenuntersuchung erreicht in Folge mit den Richtverwendungen nicht Bewertung der FGr. 5 bzw. die beantragte FGr. 7 und ist daher der FGr. 4 zuzuordnen.

Das heißt, die beantragte Leitungsfunktion aus dem Bereich Handschriftenuntersuchung beim Büro für EKF steht auf Grund ihrer hierarchischen Position zwar über dem Spezialsachbearbeiter, erreicht auf Grund der v.a. Ausführungen jedoch weder ihre bisherige (FGr. 6) noch die beantragte Bewertung (FGr. 7).

Die Untersuchung der Arbeitsplätze hat gezeigt, dass der Gruppenführer aus dem Bereich des Sicherheitsbüros, auf Grund seiner echten Leitungsfunktion und den Besonderheiten, die aus seinem Aufgabengebiet resultieren, mit der FGr 6 weit höher zu bewerten ist, als der Referatsgruppenführer im Handschriftenuntersuchungsbereich, der daher der FGr. 4 zugeordnet werden muss.

Als Bewertungsergebnis für die beantragten Arbeitsplätze wird

daher festgestellt:

Referatsgruppenführer (Beschwerdeführer)

VGr. E 2a/FGr. 4 "

Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Gutachten und den unter einem übermittelten Unterlagen mit Schriftsatz vom Stellung, in der er sich gegen die dort vorgenommenen Bewertungen wandte. Er wies insbesondere darauf hin, es gäbe österreichweit keine gleichartigen Arbeitsplätze; im Gegensatz zu den Mitarbeitern des Referates 5 des EKF seien Kriminalbeamte des Sicherheitsbüros der Funktionsgruppe 3, 5 und 6 nur für den Bereich Wien zuständig; er hingegen sei für ganz Österreich zuständig. Auch das Ausbildungserfordernis und die Notwendigkeit des hohen Wissensstandes seien einzigartig.

Unter einem legte der Beschwerdeführer ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. Christian G. vor, aus welchem sich die Notwendigkeit des hohen Wissensstandes für die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Tätigkeiten ergebe und verwies neuerlich darauf, dass er gerichtlich beeideter Sachverständiger für Schriftuntersuchungen und Handschriftenvergleichung sei. Er hätte auch bei Gericht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit die Untersuchungsergebnisse zu vertreten und sei regelmäßig als gerichtlicher Sachverständiger im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten eingesetzt.

Dazu erstattete das BMöLS ein ergänzendes Gutachten vom , zu dem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Stellung nahm.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde fest, dass der Arbeitsplatz (des Beschwerdeführers) Nr. 5408 der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 143 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) der Verwendungsgruppe E 2a Funktionsgruppe 4 zuzuordnen sei. Die Bewertung und Zuordnung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe E 2a sei mit in Geltung.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der entscheidenden Gutachten stellte die belangte Behörde fest, es bestehe im gegebenen rechtlichen Zusammenhang die Verpflichtung der Behörde - wenn im Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der vorgenommenen Bewertung zu Tage komme - so rasch als möglich die Neubewertung des Arbeitsplatzes mit dem im Gesetz vorgezeichneten Verfahren einzuleiten und die besoldungsrechtlichen Unterschiede im Rahmen der einschlägigen Regelungen des Gehaltsgesetzes (rückwirkend) zu beheben. Für die Neubewertung sei nur die Zeit ab von Relevanz, da für den Beschwerdeführer für die davor liegende Zeit kein rechtliches Interesse bestehe.

Zum Kriterium "Wissen" werde festgestellt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Schießausbildung zu absolvieren, die für den Kriminaldienst relevanten Gesetze zu kennen habe und dass er jederzeit in die Lage kommen könne, diese anzuwenden - aber nicht im Rahmen seines derzeitigen Arbeitsplatzes. Abgesehen davon, dass die kriminalpolizeiliche Tätigkeit ohne Spezialgebiet der Grundlaufbahn zuzuordnen sei, könnte diese außerhalb des mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeitsfeldes liegende Aufgabe keine Auswirkungen auf die Bewertung eines Arbeitsplatzes haben. Dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz des "Referatsgruppenführers" keinen eigentlichen Exekutivdienst leiste, sei selbst aus der vom Beschwerdeführer neu erstellten, im Zuge des Verfahrens vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung zu erkennen. So werde nur als Beispiel bei der Einleitung von Sofortmaßnahmen die Veranlassung von Vorführungen mittels Gerichtsauftrag, die Veranlassung von Zeugenbefragungen angeführt, aber nicht die Vorführung, die Zeugenbefragung selbst. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/12/0185, sei die im Funktionszulagenschema maßgebende Frage der Wertigkeit des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes auch abstrakt nach den Anforderungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und sei die Person des Arbeitsplatzinhabers und deren Vorbildung und Ausbildung bedeutungslos für die Bewertung des Arbeitsplatzes. Dass der Beschwerdeführer als gerichtlich beeideter Sachverständiger eingesetzt werde, sei bereits im ersten Gutachten des BMöLS berücksichtigt worden. Bei der Bewertung des Arbeitsplatzes "Stellvertreter des Referatsgruppenführers" im EKF sei das Kriterium Einfluss auf das Endergebnis aus diesem Grund "beitragend" (3) als Kalkül festgesetzt worden. Andernfalls wäre bei diesem eine Wertung zwischen "gering" und "beitragend" liegend (also bei 2) vorgenommen worden.

Es sei auch unbestritten, dass die Tätigkeit der Handschriftenuntersuchung ein höchst spezialisiertes Fachwissen darstelle und dass das Referat 5 im EKF im Bundesdienst das einzige sei, das in der Lage sei, diese Tätigkeit auszuüben. Zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Argumentation, wonach dieser sein Gutachten selbstständig nach außen vertrete, werde auf das ergänzende Gutachten des BMöLS verwiesen und dem angefügt, dass dann, wenn durch ein Gutachten eines selbstständigen gerichtlich beeideten Sachverständigen ein Schaden verursacht werde, dieser für diesen Schaden voll haftbar sei. Sollte, durch welche Umstände immer, ein vom Beschwerdeführer in seiner dienstlichen Eigenschaft erstelltes Gutachten den Grund für einen Schaden darstellen, käme das Amtshaftungsgesetz zur Anwendung. Diese Tatsache sei durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom nicht zu widerlegen. Im Bereich der Handschriftenuntersuchungsstelle des EKF liege die Verantwortung bei der Behörde. Mit welchem Begriff die Tätigkeit des Beschwerdeführers beschrieben werde, sei hiefür irrelevant. Der Ausdruck "sachverständiger Zeuge" sei, wie der Beschwerdeführer richtig vermerke, der Strafprozessordnung fremd; er sei weder vom BMöLS noch von der belangten Behörde verwendet worden.

Die Darstellung des Sachverhaltes im Antrag des Beschwerdeführers in punkto "Denkleistung" habe das in sich schlüssige Gutachten auch nicht widerlegen können. Die Tätigkeit sei rein ausführend und der Beschwerdeführer habe die Untersuchungen nach gleichen Grundlagen und Methoden durchzuführen. Er habe selbst angegeben, der Denkprozess sei an wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtet. Das bedeute, dass etwas bereits wissenschaftlich erforscht und erwiesen sei und der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit den Vergleich des vorliegenden Materials anhand dieser Erkenntnisse vorzunehmen habe.

Der Argumentation zur "Hierarchie (Verantwortung)" sei entgegenzuhalten, dass eine Fachaufsicht durchaus gegeben sei und der Beschwerdeführer über keine Approbationsbefugnis im Sinne des Bundesministeriengesetzes verfüge. Der Beschwerdeführer unterliege der Fachaufsicht des Vorstandes des Büros für EKF und speziell dem leitenden Kriminalbeamten, der vertiefte generelle Kenntnisse im Fachbereich Handschriftenuntersuchung aufweise und durch die langjährige Tätigkeit als Leiter der Kriminalbeamtenabteilung im Büro für EKF dem Aufgabenbereich so gut und genau kenne, wie es einem für diesen Fachbereich nicht speziell ausgebildeten Menschen nur möglich sei, auch wenn dieser nicht jedes Detail des Sachverständigengutachtens selbst nachprüfen könne. In Zweifelsfällen könne der mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte private gerichtlich beeidete Sachverständige zur Unterstützung heranziehen und wäre in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter dazu auch verpflichtet. Die Tatsache, dass die Stelle des Referatsleiters im Kriminaldienst nicht immer besetzt sei, impliziere nur, dass der Leiter der Kriminalbeamtenabteilung die Fachaufsicht auszuüben habe, nicht aber, dass keine Fachaufsicht ausgeübt werde. Somit sei hinsichtlich der Hierarchie der Argumentation und Bewertung des Gutachtens zu folgen.

Weiters sei vom Leiter der Abteilung II/11 im BMI bestätigt und unbestritten, dass die "Zentrale Handschriftenuntersuchungsstelle", wie andere Einheiten des EKF auch, in das Bundeskriminalamt eingegliedert werden sollte. Die nun in der Umsetzungsphase befindliche Errichtung des Bundeskriminalamtes zeige, dass die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes für das gesamte Bundesgebiet gegeben sein werde, der Status aber der einer nachgeordneten Behörde sein könnte. Dies sei jedenfalls das Ziel des Ressorts. Die Entscheidung, ob das Bundeskriminalamt als Abteilung des Bundesministeriums für Inneres oder als nachgeordnete Behörde eingerichtet werde, sei noch nicht gefallen. Der Beschwerdeführer habe als Referatsgruppenführer die Dienst- und Fachaufsicht über seinen Stellvertreter und die vier Spezialsachbearbeiter, somit über die Kriminalbeamten auszuüben. Die Vertragsbediensteten unterlägen hinsichtlich Dienst- und Fachaufsicht dem Vorstand des Büros für EKF. Dies gehe aus dem Organigramm der Behörde eindeutig hervor. Hier könne der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

Es sei durchaus möglich, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen der vier Spezialsachbearbeiter Aufgaben und Tätigkeiten enthielten, die diese nicht tatsächlich wahrnehmen würden. Dies habe auf die Beurteilung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers insofern keinen Einfluss, als dessen Arbeitsplatz mit einer Richtverwendung und nicht mit den Arbeitsplätzen der Spezialsachbearbeiter im EKF zu vergleichen sei und verglichen worden wäre. Dass andere kriminalpolizeiliche Tätigkeiten wie Personen-, Objekt- und Veranstaltungsschutz in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht aufscheine, sei völlig korrekt, weil diese Tätigkeiten nicht Bestandteil des im Büro für EKF eingerichteten Arbeitsplatzes Nr. 5408 seien, sondern außerhalb der dortigen Dienstleistung wahrzunehmen seien. Es werde nicht die persönliche Leistung bewertet, sondern die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten. Es sei davon auszugehen, dass über die Handschriftenuntersuchung hinaus keine kriminalistische Tätigkeit wahrzunehmen sei.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die dem Gutachten zu Grunde liegende Arbeitsplatzbeschreibung gebe nicht die tatsächlichen Aufgaben und Tätigkeiten wieder, sei entgegenzuhalten, dass das BMöLS näher dargestellte Unterlagen angefordert habe und die Arbeitsplatzbeschreibung als solche nur ein Beurteilungskriterium von mehreren darstelle. In der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung seien die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten zwar anders umschrieben als in jener Arbeitsplatzbeschreibung, welche dem ersten Gutachten des BMöLS zu Grunde gelegen seien, andere Aufgaben und Tätigkeiten seien deshalb aber nicht wahrzunehmen. Dass Aufgaben und Tätigkeiten von der Behörde dem leitenden Beamten zugeordnet worden seien (dessen Arbeitsplatzbewertung stütze sich darauf), sei völlig korrekt. Es könne nicht sein, dass ein Beamter Aufgaben und Tätigkeiten für sich in Anspruch nehme, die aus dem Behördenaufbau heraus einem anderen Funktionär zukämen.

Weiters sei zum Beispiel die selbstständige Vertretung des eigenen Untersuchungsergebnisses vor Gerichten und Verwaltungsbehörden neu angeführt worden, diese Tätigkeit sei aber im Gutachten - generell als Tätigkeit gerichtlich beeideter Sachverständiger - bereits berücksichtigt und werde im zweiten Gutachten darauf noch besonders eingegangen. Andere neu in die Arbeitsplatzbeschreibung aufgenommene Agenden seien keine dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neu zugekommenen Aufgaben. Diese Aufgaben seien nach der Neustrukturierung der Handschriftenuntersuchungsstelle wahrzunehmen, auch wenn sie in der alten Arbeitsplatzbeschreibung nicht ausdrücklich angeführt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, was an den der Erstellung des Gutachtens zu Grunde gelegenen Arbeitsplatzbeschreibungen falsch sein sollte. Dies umsomehr, als die fraglichen Arbeitsplatzbeschreibungen erst anlässlich des Antrages auf Aufwertung, also im Jahr 1998, erstellt und im Herbst dieses Jahres dem Bundesministerium für Finanzen, damals für die Bewertung zuständig, vorgelegt worden seien. Die generellen Veränderungen am Arbeitsplatz seien aber schon ab 1996 eingetreten. Dem Gutachten vom seien demnach Arbeitsplatzbeschreibungen zu Grunde gelegen, welche die Aufgaben und Tätigkeiten nach der "Modernisierung" der "Zentralen Handschriftenuntersuchungsstelle" wiedergebe. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, alle zwei bis drei Jahre durch neue Beschreibung bestehender unveränderter Aufgaben eine Neubewertung von Arbeitsplätzen durchzusetzen. Im Lichte dieser Ausführungen folge die belangte Behörde - auch hinsichtlich der Approbationsbefugnis - der Argumentation des BMöLS.

Die vom Beschwerdeführer genannten Richtverwendungen "Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten (Punkt 9.5. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979, Funktionsgruppe 4)" und "Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C (Punkt 9.2.c der Anlage 1 zum BDG 1979, Funktionsgruppe 7)" brauchten für den Vergleich nicht herangezogen zu werden, zum einen, weil der erstgenannte Arbeitsplatz einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 4 mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sei und weil zum anderen - bezüglich des Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 7 - auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht einmal das Kalkül für die Funktionsgruppe 6 erreicht werde. Dies werde auch im Gutachten ausführlich dargelegt.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 98/12/0170 führte die belangte Behörde weiter aus, die Auseinandersetzung mit der Richtverwendung jener Funktionsgruppe, welche eine Identität der maßgeblichen Kriterien ergebe, reiche aus, bzw. sei ein Vergleich mit der nächst höheren und der nächst niedrigeren Funktionsgruppe sei vorzunehmen. Im Fall des Beschwerdeführers seien Vergleiche mit zwei höheren und einer niedrigeren Funktionsgruppe angestellt worden, was als ausreichend anzusehen sei. Wenn der Beschwerdeführer anführe, im Personalverzeichnis der BDP Wien schienen neun Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 7 auf, welche jedenfalls in Richtung Wissen und Denkleistung nicht dasjenige Maß aufwiesen und an die nicht die Anforderungen gestellt würden wie an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Arbeitsplätze keine Richtverwendungen seien. Die Arbeitsplätze im Sicherheitsbüro, die in den Funktionsgruppen 3 und 5 eingestuft seien, seien ebenfalls keine Richtverwendungen. Es fehle für einen Vergleich die rechtliche Grundlage. Deshalb werde auf die diesbezügliche Argumentation nicht weiter eingegangen. Der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 im Sicherheitsbüro sei in den Vergleich einbezogen worden und es werde auf die diesbezügliche Beurteilung verwiesen.

Die Ausbildung und das Können des Beschwerdeführers seien im Gutachten gewürdigt worden; die belangte Behörde folge dieser Argumentation. Die Notwendigkeit der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a habe in diesem Zusammenhang aber durchaus hinterfragt werden können. In jüngerer Vergangenheit sei bei der Neuerrichtung einer kriminaltechnischen Untersuchungsstelle (Sicherheitsdirektion Niederösterreich) ein Verwaltungsbeamter der Verwendungsgruppe B mit deren Leitung betraut worden. Die Kenntnisse anderer Beamter seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hauptsachbearbeiter von österreichweit operierenden Sondereinheiten und deren Stellvertreter seien (mit Ausnahme der Funktionsgruppe 7 - hier sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Vergleich aber nicht erforderlich) keine Richtverwendungen. Deshalb fehle auch hier einem Vergleich mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die gesetzliche Grundlage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Zeitpunkt der Antragstellung, dem , hatten die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, geschaffenen Vorschriften des § 143 (damals Abs. 1 und 4 in der Fassung BGBl. Nr. 61/1997, Abs. 2, 3, 5 und 6 in der Stammfassung) und des § 245 Abs. 1 und 2 (Stammfassung) BDG 1979 folgenden Wortlaut:

"§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind


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1.
der betreffende Arbeitsplatz und
2.
alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.

Nach § 245 Abs. 2 ist § 143 Abs. 2 auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, dass für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der maßgebend ist. Der Inhalt des § 143 BDG 1979 änderte sich durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999, insofern, als Abs. 1 abgeändert und ein neuer Abs. 7 angefügt wurde; schließlich wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94 in den Abs. 1 und 4 jeweils die Bezeichnung des Bundesministers angepasst und auf den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport abgeändert.

§ 143 Abs. 1 und 7 BDG 1979 lauten in der vorgenannten Fassung:

"§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

....

(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

2. Im vorliegenden Fall liegt der Antrag auf Feststellung der Wertigkeit eines (bereits bewerteten) Arbeitsplatzes vor, mit dem der Beschwerdeführer nach seiner Überleitung in das Funktionszulagenschema betraut worden ist. Die Zuständigkeit zur Sachentscheidung ist daher gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV in Verbindung mit § 73 des gemäß § 1 Abs. 1 DVV anwendbaren AVG auf die belangte Behörde übergegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat, ausgehend vom Gesetzeswortlaut in den Materialien zu dem mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema für die Besoldungsgruppen A, E und M, in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein subjektives Recht eines Beamten besteht, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes, auch im Fall der Veränderung der Aufgaben eines (ursprünglich allenfalls richtig bewerteten) Arbeitsplatzes, überprüfen zu lassen. Sollte in einem solchen Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der vorgenommenen Bewertung zu Tage treten, ist die Dienstbehörde verpflichtet, so rasch als möglich die Neubewertung des Arbeitsplatzes in dem im Gesetz vorgezeichneten Verfahren einzuleiten und die besoldungsrechtlichen Unterschiede im Rahmen der einschlägigen Regelungen des Gehaltsgesetzes rückwirkend zu beheben bzw. auszugleichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/12/0421, und vom , Zl. 96/12/0319). Der Beamte, der nach dem Besoldungsreformgesetz 1994 in das Funktionszulagenschema optiert hat, hat ein vom Stellenplan unabhängiges Recht auf gesetzmäßige Einstufung seines Arbeitsplatzes mit den daraus folgenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0262).

Der verfahrensbegründende Feststellungsantrages war daher - unbestritten von den Verfahrensparteien - zulässig.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der korrekten Vorgangsweise bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes beschäftigt.

3.1. So hat er festgehalten, dass das Funktionszulagenschema nicht die individuelle Leistung, sondern nur die Anforderungen an den Arbeitsplatz bezogen auf die im § 143 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien (Wissen, Denkleistung, Verantwortung) berücksichtigt.

Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich mit den als Richtverwendungen genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen setzt voraus, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der im § 143 Abs. 3 (bzw. § 137 Abs. 3) BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am ), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG 1984 (wonach die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat) kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/12/0007, und vom , Zl. 98/12/0080).

Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage; die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0306, = VwSlg. 14895/A). In dieses Verfahren ist der Beamte, der die Feststellung der Rechtmäßigkeit beantragt hat, mit einzubeziehen (vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0235).

Abgesehen von den im Rahmen des Richtverwendungskataloges (Anlage 1 zum BDG 1979) individuell-konkret als Richtverwendung erfassten Spitzenarbeitsplätzen erfolgte die Bestimmung des Inhaltes des für eine bestimmte Funktionsgruppe entscheidenden Maßes an Wissen, Denkleistung und Verantwortung unterschiedlich. Zum Teil werden einzelne konkrete Arbeitsplätze genannt, die damit selbst - zumindest, was die Sachlage am betrifft - einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordnet sind; gleichzeitig dient ein solcher Arbeitsplatz - aber erst auf Grundlage seines in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren nach dem erforderlichen Wissen, der Denkleistung und Verantwortung zu bestimmenden Funktionswertes - als normativer Maßstab für die Zuordnung der inhaltlich unterschiedlichen Arbeitsplätze der jeweiligen Besoldungsgruppe zu einer bestimmten Funktionsgruppe. Verschiedentlich sind die angegebenen Richtverwendungen nicht individuell-konkret bestimmt, sondern umfassen eine ganze Gruppe von Arbeitsplätzen; bei solchen allgemein umschriebenen Verwendungen, deren genereller Funktionswert ebenfalls wie vorher dargelegt zu ermitteln ist, folgt die Abgrenzung in einer Reihe von Fällen über die Zahl der unterstellten bzw. zugeteilten Bediensteten (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

4. Bevor auf den im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Vergleich mit Richtverwendungen näher eingegangen wird, war die Frage zu klären, ob bzw. inwiefern der solcherart skizzierte Vorgang der Bewertung eines Arbeitsplatzes die Lösung einer Sach- oder Rechtsfrage darstellt, ob dazu die Heranziehung von Sachverständigen notwendig ist, und ob bejahendenfalls die die Gutachten des BMöLS verfassenden Sachbearbeiter als Amtssachverständige im Sinne des § 52 AVG anzusehen sind oder nicht.

4.1. Die Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 führen zu dem damit verbundenen Bewertungssystem im Vorblatt (S. 141) aus, dass

"für alle Arbeitsplätze der neuen Besoldungsgruppen und jener Besoldungsgruppen, aus denen Beamte in die neuen Besoldungsgruppen optieren können, die Bewertung der einzelnen Stelle (des Arbeitsplatzes) nach einer international und auch von öffentlichen Verwaltungen anderer Staaten anerkannten und nachvollziehbaren Methode vorgesehen (sind). Darauf bauen die im Gesetz verankerten Richtverwendungen auf."

In ihrem Allgemeinen Teil (S. 145) sprechen die Erläuterungen unter der Überschrift "Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze" davon, dass

"ein wesentlicher und für die Besoldungsreform notwendiger Schritt die Zuordnung aller Arbeitsplätze zu den einzelnen Funktionsgruppen sowie die Schaffung von gesetzlichen Richtverwendungen (ist). Dieser Zuordnung ging eine Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze voran.

Die Bewertungskriterien leiten sich ausschließlich aus der Art und der Qualität der Aufgaben ab. Insbesondere sind daher das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Wissen und dessen Umsetzung sowie die eingeräumte Selbstständigkeit und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen."

Zu § 137 BDG 1979 (entspricht im Wesentlichen dem § 143 BDG 1979) finden sich im Besonderen Teil der Erläuterungen (S. 163 ff) folgende Ausführungen:

"Zu § 137:

Ein wesentlicher Bestandteil der Besoldungsreform ist die leistungsgerechte Besoldung. Die Leistungskomponente ergibt sich aus den unterschiedlichen Anforderungen eines Arbeitsplatzes an den Beamten, von dem die ordnungsgemäße Erfüllung der einem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben erwartet wird.

Für die Umsetzung dieser Leistungskomponente sind sämtliche Arbeitsplätze des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zu bewerten und nach dem Bewertungsergebnis einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Aus dieser Zuordnung ergibt sich unabhängig vom Gehalt der Grundlaufbahn die Funktionszulage eines Beamten, die damit die unterschiedlichen Anforderungen berücksichtigt.

Die Leistungsgerechtigkeit ergibt sich dabei aus der Arbeitsplatzbewertung und ist nicht mit der Honorierung persönlicher Leistungen zu verwechseln. Für die persönliche Leistung wird davon ausgegangen, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Kompetenz, Engagement, Kreativität usw. in dem Maße erbracht werden, wie sie im Durchschnitt von Beamten mit gleichwertigen Aufgaben erwartet werden können. Das System der nach den Anforderungen an einen Arbeitsplatz differenzierten Besoldung bietet zeitgemäße Möglichkeiten der Personalentwicklung und Laufbahnplanung, basierend auf persönlicher Leistung und Bereitschaft zu Mobilität und Flexibilität.

...

Zu § 137 Abs. 3:

Die Bewertungskriterien wie auch die Bewertungsmethode sind - für den öffentlichen Dienst des Bundes adaptiert - angelehnt an das System eines seit mehr als 50 Jahren auf diesem Gebiet erfahrenen Beratungsunternehmens, das unter anderem auch für staatliche Organisationen in anderen Ländern Stellenbewertungen durchgeführt hat.

Bewertet wird eine Stelle nach den dieser Stelle zugewiesenen Aufgaben anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen. Die Bewertung ist damit vom Stelleninhaber unabhängig.

Bewertungskriterien, für die jeweils eine breite Spreizung an Beurteilungen gegeben ist, sind in drei Gruppen zusammengefasst.

Arbeitsplatz(Stellen)bewertung:

1. Wissen

1.1. Fachwissen (einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten, fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten, Fachkenntnisse, fortgeschrittene Fachkenntnisse, grundlegende spezielle Kenntnisse, ausgereifte spezielle Kenntnisse, Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen)

1.2. Managementwissen (minimal, begrenzt, homogen, heterogen, breit)

1.3. Umgang mit Menschen (minimal, normal, wichtig, besonders wichtig, unentbehrlich)

2. Denkleistung

2.1. Denkrahmen (strikte Routine, Routine, Teilroutine, aufgabenorientiert, operativ zielgesteuert, strategisch orientiert, ressortpolitisch orientiert)

2.2. Denkanforderung (wiederholend, ähnlich, unterschiedlich, adaptiv, neuartig)

3. Verantwortung

3.1. Handlungsfreiheit (detailliert angewiesen, angewiesen, standardisiert, richtliniengebunden, allgemein geregelt, funktionsorientiert, strategisch orientiert)

3.2. Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf die Endergebnisse ausgeübt wird, werden in der Regel die Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen servisierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern).

3.3. Einfluss auf Endergebnisse (gering, beitragend, anteilig, entscheidend)

Jedes der in Klammern gesetzten Schlagworte ist in Worte gefasst und ermöglicht eine genaue Beurteilung der Arbeitsplatzanforderungen je Bewertungskriterium unter Bedachtnahme auf die jeweilige Spreizung von der Verwendungsgruppe A 7 bis zur höchsten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1. Dieses Bewertungssystem wird den Stellen aller Ebenen der Organisationshierarchie gerecht und macht, da nach dem gleichen System bewertet wird, keinen Unterschied zwischen "Blue und White-Collar-Worker".

Die Handlungsfreiheit der Verwaltung ist im Vergleich zur Privatwirtschaft durch das Gesetzmäßigkeitsprinzip nach Art. 18 B-VG vorbestimmt. Aber selbst in diesem Rahmen sind deutliche Differenzierungen gegeben, die sich in der Intensität der Selbständigkeit bei der Aufgabenerfüllung, im Ermessensspielraum bei der Vollziehung und in der Zielbestimmtheit im strategischen Bereich zeigen.

Die bisher für die Bewertung wesentliche Größe der unterstellten Bediensteten soll möglichst wenig in die Bewertung einfließen. Die Beurteilung der Qualität der Anforderungen soll die Straffung von Leistungsprozessen begünstigen und die derzeit vorherrschenden arbeitsteiligen Verfahren tendenziell zurückdrängen.

Der Einfluss auf die Endergebnisse ist entweder indirekt (gering, beitragend) oder direkt (anteilig, entscheidend) und ist jeweils bezogen auf die jeweilige Richtgröße zu sehen.

Unterschiede zur bisherigen Bewertung:

Mit der neuen Bewertungsmethode können die Arbeitsplätze analytisch bewertet werden, während bisher ein teilanalytisches sowie summarisches, vergleichendes System verwendet wurde.

Das Fachwissen orientiert sich nicht mehr ausschließlich an der geforderten Ausbildung. Fachwissen kann - in begrenztem Umfang - auch durch praktische Erfahrung und berufliche Fortbildung erworben werden.

Das Managementwissen floss bisher fast nur über die Leitungskomponente ein, wird nach der neuen Methode differenzierter gesehen und orientiert sich nach der herrschenden Lehre (etwa durch wesentliche Berücksichtigung des "Management by Objectives").

Die Einbindung der Kommunikationsfähigkeit in die Bewertung ist gänzlich neu.

Während die bisherige Bewertungspraxis vorrangig führungs- und leitungsorientiert sowie wissenslastig war, wird nunmehr auch die Anforderung an die Umsetzung des Wissens als wesentliches Kriterium in die Bewertung eingeführt. Damit werden die Differenzierung von operativen und strategischen Bereichen fundiert begründbar und auch Spezialistenaufgaben entsprechend gewertet.

Errechnung der Stellenwerte:

Den Beurteilungen für ein Bewertungskriterium (in Klammern gesetzte Schlagworte) sind Punkte zugeordnet. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe (Wissen, Denkleistung, Verantwortung) führt zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergeben den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes.

Da die Denkleistung als Umsetzung des Wissens zu verstehen ist, ist - dieser Logik folgend - das Teilergebnis der Denkleistung ein Prozentsatz des Teilergebnisses "Wissen", wobei der Prozentsatz sich wiederum aus der Summe der Punkte für die Kriterien Denkrahmen und Denkanforderung ergibt.

Die in Punkten ausgedrückten Stellenwerte sind stark differenziert und werden daher zu Gruppen zusammengefasst und ergeben so die Bandbreite für eine Grundlaufbahn oder eine Funktionsgruppe.

Die Anfangs- und Endpunkte dieser Bandbreite sind nicht willkürlich festgelegt, sondern unterscheiden sich nach dem Gesetz von Weber-Fechner um etwa 15 Prozent (ein Schritt), wobei diese Schrittdifferenzen nach obenhin steigend sind. Das Gesetz von Weber-Fechner besagt, dass der Unterschied zwischen abstrakten Größen (naturwissenschaftlich nicht messbar) erst bei einer Abweichung von 15 Prozent "gerade merkbar" ist.

Die Bewertungen haben auf gleichen hierarchischen Ebenen unterschiedliche Stellenwerte aufgezeigt. Die Umsetzung dieser Bewertungen in Zuordnungen lässt daher mittel- bis langfristig eine Gesundung der Organisationsstrukturen erwarten. Neben dem Ziel der Leistungsgerechtigkeit wird damit auch ein Anreiz zur Mobilität und zu persönlicher Initiative gesetzt."

4.2. Daraus ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang, dass sowohl die Bewertungskriterien als auch die zur Anwendung gelangende Bewertungsmethode - in einer für den öffentlichen Dienst adaptierten Form - nach "dem System eines mehr als 50 Jahre auf diesem Gebiet erfahrenen Beratungsunternehmens" erfolgt ist bzw. in Zukunft zu erfolgen habe. Die hinsichtlich der Bewertungskriterien in Klammern gesetzten Schlagworte "seien inhaltlich dargestellt" und ermöglichten eine genaue Beurteilung der Arbeitsplatzanforderungen unter Bedachtnahme auf die "Spreizung" von der Verwendungsgruppe A7 bis zur höchsten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A1. Die neue Bewertungsmethode stelle eine "analytische Bewertung der Arbeitsplätze" dar. Hinsichtlich der Errechnung der Stellenwerte nennen die Erläuterungen mathematische Berechnungsvorgänge und erwähnen u.a. hinsichtlich der Bandbreiten zwischen den einzelnen Funktionsgruppen wissenschaftlich fundierte Begriffe (zB. das sogenannte Gesetz von Weber-Fechner).

Vor dem Hintergrund dessen, dass sich die solcherart beschriebene Bewertungsmethode auf ein bestimmtes, fachlich erprobtes System analytischer Berechnungen und Bewertungen (Bewertungssystem) stützt und die Einordnung unter die "in Worte gefassten" Schlagworte der Bewertungskriterien auf Grundlage dieses Systems und unter Anwendung einer bestimmten erprobten Technik erfolgen soll, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei der Zuordnung der - nicht als Rechtsbegriffe in den Gesetzeswortlaut Eingang gefundenen - in Klammer gesetzten Schlagworte, die in einer bestimmten Punktezahl ausgedrückt werden, zu den einzelnen Bewertungskriterien sowohl einer Richtverwendung als auch eines konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage und nicht um eine Rechtsfrage handelt. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Darstellung der neuen Bewertungsmethode wiederholt auf die (nicht näher spezifizierte, aber als gegeben vorausgesetzte) "Lehre" und die dort verwendeten Fachausdrücke verweist.

Dem entsprechend nennt auch die belangte Behörde die eingeholten Stellungnahmen des BMöLS, auf die allein sie ihre rechtliche Würdigung aufbaut, "Gutachten" und gibt damit zu erkennen, dass auch sie in der Ermittlung des Funktionswertes der Richtverwendungen bzw. des zu überprüfenden Arbeitsplatzes durch die konkrete Zuordnung bestimmter Wertigkeiten (Punkte) innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien eine Frage erblickt, die erst auf Grundlage entsprechender sachverständiger Äußerungen ("Gutachten") beantwortet werden kann.

Es ist daher davon auszugehen, dass es besonderen Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können.

4.3. Daraus ergibt sich aber die Notwendigkeit der Beiziehung eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen. Diese Notwendigkeit liegt - abgesehen von dem Fall, dass dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist - immer dann vor, wenn die Beantwortung entscheidungsrelevanter Tatfragen besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane nicht selbst verfügen (vgl Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 16 ff zu § 52 AVG).

Fachfragen bedürfen gemäß § 52 Abs. 1 AVG der Beantwortung durch Sachverständige und nicht durch Laien. Die Behörde ist zur Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG zwecks Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet.

Sachverständige sind Personen, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dadurch mitwirken, dass sie Tatsachen erheben und aus diesen Tatsachen auf Grund ihrer besonderen Fachkunde Schlussfolgerungen ziehen. Wird die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig, dann hat die Behörde gemäß § 52 Abs. 1 AVG einen ihr beigegebenen oder ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Der beigezogene Amtssachverständige muss demnach über die oben dargestellte besondere Fachkunde verfügen.

Im vorliegenden Fall wurden die Gutachten von Organwaltern der Abteilung II B 2 des BMöLS erstellt. Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte das BMöLS um eine Darstellung der Gründe, die für das Vorliegen der oben dargestellten Fachkunde bei den vorliegendenfalls einschreitenden Organwaltern der Abteilung II B 2 des BMöLS sprechen. Mit Schriftsatz vom gab das BMöLS bekannt, die Bewertungsreferenten dieser Abteilung wiesen eine langjährige Berufspraxis auf (im Durchschnitt 18 Jahre) und erhielten eine spezielle Ausbildung bei dem Beratungsunternehmen, das für das Bewertungssystem "verantwortlich" zeichne; zusätzlich zur eigenen Fortbildung (speziell im Personalmanagementbereich) gebe es jährlich Fachgespräche und einen Erfahrungsaustausch mit Beratungsunternehmen, die Arbeitsplatzbewertungen durchführten. Zudem erfüllten die Bewertungsreferenten der Abteilung II B 2 des BMöLS die in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, (zuletzt:) BGBl. II Nr. 94/2003, als Befähigungsvoraussetzungen für Unternehmensberater aufgelisteten Qualifikationen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht angesichts dessen davon aus, dass die solcherart beschriebenen Organwalter des BMöLS die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des § 52 AVG erfüllen.

Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 4929) stehend, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , VwSlg. 10.714/A, vom , Zl. 89/07/0172, und vom , Zl. 98/12/0036), ist der Beamte, der das Gutachten approbiert; in seiner Person müssen die vorgenannten Qualifikationen vorliegen, mag ein solches Gutachten auch als solches des BMöLS bezeichnet werden.

In diesem Zusammenhang ist einem in der Beschwerde aufgeworfenen Einwand des Beschwerdeführers entgegenzutreten, wonach die belangte Behörde ein Gutachten des BMöLS, also offensichtlich von jener "Beamtengruppe" eingeholt habe, die vorher im Bundeskanzleramt angesiedelt und bei der primären Arbeitsplatzbewertung maßgeblich beteiligt gewesen sei. Das sei eine absolut probate Methode, wenn man von vornherein vorgehabt habe, die gegebene Arbeitsplatzbewertung nur zu verteidigen und sie nicht etwa objektiv und unvoreingenommen zu überprüfen. Entsprechend sei das Gutachten ausgefallen.

Dieser Einwand, an den sich allgemeine Ausführungen über die Akzeptanz der ursprünglichen Arbeitsplatzbewertungen durch die Beamten und die Motive dieser Akzeptanz anschließen, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil der das Gutachten erstellende Beamte, hätte er tatsächlich die ihm unterstellten Motive ("die gegebene Arbeitsplatzbewertung nur zu verteidigen") gehabt, die Punktezuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers belassen und nicht - insofern in Korrektur der ursprünglichen Punktebewertung - verändert hätte.

Abgesehen davon wendet sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen allgemein gegen die zuständige Fachabteilung, nicht aber gegen die konkret einschreitenden Amtssachverständigen. Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Abteilung einer Behörde kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aber nicht abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/02/0036, und vom , Zl. 93/10/0226).

4.4. Inhalt des Gutachtens des Bewertungsreferenten ist die sachverständige Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in der oben dargestellten Form. Im Gutachten ist weiters darzustellen, wie sich dann die Wertigkeit des Arbeitsplatzes aus diesen Punkte-Teilergebnissen ergibt bzw. ob das allenfalls aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Ergebnis, dass also die Quersumme zu bilden ist, den Methoden dieser Gutachtenserstellung entspricht. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nachzuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit in Hinblick auf die genannten Bewertungskriterien zutrifft, liegt aber in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar.

Ein solches, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachten eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.

5. Nach dem Vorgesagten handelt es sich bei der Ermittlung der nach dem eben aufgezeigten System in Punkten ausgedrückten Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits, bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits, bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten gehabt:

5.1. Die Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (1577 BlgNR XVIII. GP) führen zum Verständnis der Richtverwendung Folgendes aus (diese zu § 137 BDG 1979 getroffenen Aussagen gelten ebenso für das System des insofern inhaltsgleichen § 143 BDG 1979):

"Zu § 137 Abs. 1 und 2:

...

Diese Richtverwendungen sind als gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze für vergleichende Bewertungen eine allgemeingültige Richtschnur. Darüber hinaus dienen sie der Transparenz der Bewertung und der Zuordnung.

Die Bewertung der Arbeitsplätze hat in der gleichen Verwendungsgruppe unterschiedliche Stellenwerte (Gewichte) ergeben. Auch innerhalb einer Funktionsgruppe streuen die Stellenwerte, allerdings in einem Ausmaß, das in der Lehre als "kaum merkbar" bezeichnet wird.

Um in der Zuordnungspraxis Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, wurde bei der Auswahl der Richtverwendungen auf die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze Bedacht genommen; das bedeutet, dass für jede Funktionsgruppe Richtverwendungen jedenfalls an der oberen und der unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen angeführt sind.

Hinsichtlich der Aufgabeninhalte der als Richtverwendungen ausgewählten Arbeitsplätze wurde festgelegt, dass deren Inhalte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder eines in den Übergangsregelungen (§ 244 Abs. 2) bestimmten Stichtages zugrunde zu legen sind. Damit entfällt der Novellierungsdruck bei inhaltlichen Änderungen der Richtverwendungen und eine sich daraus allenfalls ergebende nicht mehr richtige Zuordnung dieser Arbeitsplätze.

..."

Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass man bei den Richtverwendungen davon ausgegangen ist, dass diese die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen; jedenfalls sollten für jede Funktionsgruppe an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von durch die Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die jeweilig höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest.

Es gibt demnach - von den hier nicht in Betracht kommenden Spitzenpositionen abgesehen - nicht den Funktionswert (mathematischer Wert) der Richtverwendung einer Funktionsgruppe schlechthin; innerhalb der Richtverwendungen einer Funktionsgruppe ist vielmehr eine gewisse Streuung ("Bandbreite" zwischen den unteren und oberen Schnittstellen) vorhanden.

Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, dass die in der Anlage 1 Pkt. 9 (Verwendungsgruppe E 2a) bei den einzelnen Funktionsgruppen angeführten Richtverwendungen - es gibt je drei - gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 zunächst heranzuziehende - ressortspezifische Richtverwendungen (für Gendarmeriedienst, für Sicherheitswachedienst, für Kriminaldienst), sowie je zwei ressortfremde Richtverwendungen (für Justizwachedienst und für Zollwachdienst) pro Funktionsgruppe - die gesamte Breite der jeweiligen Funktionsgruppe, somit auch die obere und untere Schnittstelle (gerade schon/gerade noch Funktionsgruppe x) der jeweiligen Funktionsgruppe abbilden.

Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, bedeutet dies aber, dass der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer Richtverwendung einer Funktionsgruppe immer zu kurz greift, weil damit nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt wird.

5.2. Im vorliegenden Fall wurde einerseits der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und je eine Richtverwendung der Funktionsgruppen 3, 5 und 6 (jeweils die für Kriminaldienst) analysiert und bewertet. Ohne dass eine Richtverwendung der Funktionsgruppe 4 untersucht worden wäre, gelangte die Behörde zur Ansicht, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers liege "über" der Funktionsgruppe 3, erreiche aber nicht die Funktionsgruppe 5, weshalb er der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen sei. Die Richtverwendung der Funktionsgruppe 4 (für Kriminaldienst) sei als Vergleich nicht herangezogen worden, weil die Kriterien für diese Richtverwendung mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "nicht vergleichbar" seien.

Eine auf einem Vergleich mit (nur) diesen Richtverwendungen basierende Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers erweist sich aber als zu kurz gegriffen.

Die Umwandlung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in nach Wissen, Denkleistung und Verantwortung bewertete Punktezahlen, somit in einen zahlenmäßig ausgedrückten Funktionswert hat den Sinn und Zweck, eine möglichst uneingeschränkte Vergleichbarkeit sonst nicht oder nur schwer miteinander zu vergleichender Arbeitsplätze zu schaffen. Gerade diese Abstraktion der Aufgaben und der Stellung eines Arbeitsplatzes in einen zahlenmäßig ausgedrückten Wert sollte es ermöglichen, Vergleiche auch mit Arbeitsplätzen oder Richtverwendungen durchzuführen, die hinsichtlich ihrer Aufgaben und ihrer Stellung unterschiedlich definiert sind. Vor diesem Hintergrund beruht die - von der belangten Behörde übernommene - Begründung des Amtssachverständigen in seinem Gutachten für die Nichtheranziehung der Richtverwendung 9.5.c) als Vergleichsmaßstab ("mangelnde Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben") auf einer Verkennung der Rechtslage.

Dazu kommt, dass die Richtverwendungen - wie bereits oben näher dargestellt - auf die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze Bedacht nehmen und die im Anhang 1 Pkt. 9 bei den einzelnen Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen jedenfalls die obere und untere Schnittstelle (gerade schon/gerade noch Funktionsgruppe x) der jeweiligen Funktionsgruppe abbilden.

Um davon sprechen zu können, dass keine "Löcher" zwischen den Funktionsgruppen (der oberen Grenze einer Funktionsgruppe und der unteren Grenze der nächsthöhern Funktionsgruppe) bestehen, müssten die Schnittstellen der einzelnen Funktionsgruppen direkt aneinander anschließen. Eine nähere Untersuchung dahin, ob das System der Richtverwendungen tatsächlich so aufgebaut ist, dass keine "Zwischenräume" zwischen den Funktionsgruppen entstehen bzw. wie für den Fall des Vorliegens von Zwischenräumen vorzugehen wäre, kann im vorliegenden Fall allerdings dahingestellt bleiben.

Der Rechtsirrtum der belangten Behörde lag im vorliegenden Fall jedenfalls schon darin, dass sie im Bereich der Verwendungsgruppe E 2a überhaupt keine der (insgesamt sechs genannten) Richtverwendungen der Funktionsgruppe 4 und nur eine der (insgesamt fünf genannten) Richtverwendungen der Funktionsgruppe 5 analysieren ließ. Damit wurde anstelle der Bandbreite der Funktionsgruppe 5 nur ein einziger, innerhalb dieser Bandbreite liegender Wert einer Richtverwendung, ermittelt.

Um eine vollständige und für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbare Einordnung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 4 darzustellen, hätte es einer Darstellung des Funktionswertes mehrerer, unter Umständen (vgl. dazu unten) sogar aller Richtverwendungen der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe E 2a, und zwar aus dem Grunde des § 143 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zunächst aus dem Innenressort, bedurft. Ob die Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe mit dem konkreten Arbeitsplatz inhaltlich "vergleichbar" sind, ist dabei - wie oben dargestellt - ohne Belang. Wäre auch nur ein solcherart ermittelter Funktionswert einer der genannten Richtverwendungen höher als der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, dann läge - unter der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstrittigen Prämisse, wonach der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers jedenfalls eine höhere Wertigkeit als jene der Funktionsgruppe 3 besitzt - die Verwendung in der Bandbreite der Richtverwendung der Funktionsgruppe 4, wäre somit der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen und die Prüfung damit beendet.

Es stünde der Behörde aber natürlich auch frei, die Funktionswerte aller entsprechenden Richtverwendungen der Funktionsgruppe 5 ermitteln zu lassen. Ergäbe sich, dass einer dieser Funktionswerte unterhalb des Funktionswertes des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers läge, wäre dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen.

Ein nicht anzweifelbares Einordnungsergebnis wird immer dann vorliegen, wenn der aktuell zu überprüfende Arbeitsplatz einen Funktionswert aufweist, der entweder mit einem Funktionswert einer Richtverwendung ident ist oder zwischen zwei Funktionswerten zweier Richtverwendungen der gleichen Funktionsgruppe liegt.

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass mit den ressortspezifischen Richtverwendungen eine Bewertung nicht vorgenommen werden kann, was entsprechend zu begründen wäre, ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zulässig ist (vgl. § 143 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979).

Im vorliegenden Fall wurden hinsichtlich der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 4 überhaupt keine Funktionswerte ermittelt und hinsichtlich der Funktionsgruppe 5 nur eine einzige Richtverwendung analysiert; damit wurde die Bandbreite dieser Funktionsgruppen aber nicht festgestellt. Angesichts der obgenannten Kriterien und dargestellten Vorgangsweise stellt dies aber eine unvollständige Ermittlung der Einordnungskriterien des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in die Funktionsgruppe 4 dar. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass sich bei der obgenannten Vorgangsweise ergeben hätte, dass (zumindest) ein Funktionswert einer der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 5 unter dem Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gelegen und dieser daher in der Funktionsgruppe 5 einzuordnen gewesen wäre.

Die belangte Behörde unterließ in Verkennung der Rechtslage die Ergänzung der ihr vorliegenden Gutachten; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen war.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am