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VwGH vom 26.04.1999, 97/17/0450

VwGH vom 26.04.1999, 97/17/0450

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Sparkasse M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 28 1923/9-V/5/97, betreffend Vorschreibung von Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z 6 BWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 27 Abs. 5 und 97 Abs. 1 Z 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der bis geltenden Fassung, für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze bei der GM GmbH und der Sch GmbH in den Monaten Juli bis Dezember 1996 Zinsen in der Höhe von insgesamt S 193.445,-- vor.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Meldungen der Beschwerdeführerin an die Oesterreichische Nationalbank für Juli bis Dezember 1996 zu entnehmen sei, dass es bei den Großveranlagungen GM GmbH und Sch GmbH, die der wirtschaftlichen Einheit GIWOG zurechenbar seien, zu Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der bis geltenden Fassung, gekommen sei. Unter Angabe der sich für die einzelnen Monate ergebenden Obligostände wird die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 BWG für jedes einzelne Monat angeführt.

Auf Grund des Ausscheidens der genannten Unternehmen aus dem ÖIAG-Konzern könnten die Übergangsbestimmungen gemäß § 103 Z 21 lit. b BWG für den Zeitraum Juli bis November 1996 nicht mehr angewendet werden. Dem Argument, dass die Beschwerdeführerin weder vom Eigentümerwechsel noch von der Zugehörigkeit der Ausleihung GM GmbH bzw. der Ausleihung Sch GmbH zu der wirtschaftlichen Einheit GIWOG Kenntnis gehabt habe, habe nicht gefolgt werden können, da bei Zinsenvorschreibungen gemäß § 97 BWG die Verschuldensfrage irrelevant sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, für Übertretungen des BWG "nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen belangt zu werden", geltend gemacht wird. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht rechtswidrig sei. Insbesondere sei für die Beschwerdeführerin nicht überprüfbar, dass die GM GmbH und die Sch GmbH bzw. die GIWOG aus dem ÖIAG-Konzern ausgeschieden seien. Welche Handlungen das Ausscheiden aus dem ÖIAG-Konzern verursacht hätten, sei nicht erkennbar. Selbst wenn bestimmte konzernrechtlich relevante Handlungen stattgefunden hätten, sei nicht erkennbar und nicht ermittelt worden, ob trotz dieser Handlungen ein (faktischer) Konzern im Sinne des § 15 Aktiengesetz weiter bestehe.

Darüber hinaus sei § 103 Z 21 lit. b BWG auf den Beschwerdefall anwendbar. Gemäß § 103 Z 21 lit. b BWG seien Großveranlagungen bei der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und ihren Konzernunternehmungen (§ 15 Aktiengesetz) bis längstens an die Grenzen des § 27 anzupassen.

Änderungen der Konzernstruktur seien im Hinblick auf diese Übergangsvorschrift rechtlich unerheblich, da andernfalls der Zweck, nämlich das Einschleifen zu ermöglichen, ad absurdum geführt würde. Eine andere Auslegung würde die Perpetuierung eines Wettbewerbsvorteils zur Folge haben und zur Unvereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben führen.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird schließlich vorgebracht, dass die belangte Behörde bei der Vorschreibung der Pönalezinsen das VStG anzuwenden gehabt hätte.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Sachverhalt gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/17/0449, zugrunde lag (Ausscheiden eines Unternehmens aus dem ÖIAG-Konzern, Vorschreibung von Pönalezinsen für einzelne Monate im Jahr 1996). Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der angefochtene Bescheid leidet aus den in dem genannten Erkenntnis näher dargestellten Gründen an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes: Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am