VwGH vom 29.04.1994, 92/17/0165

VwGH vom 29.04.1994, 92/17/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Vereines "Hoffnung für Afrika" in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Z in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - H 37/91, betreffend Befreiung von der Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am stellte der beschwerdeführende Verein an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, folgendes Ansuchen:

"Wir ersuchen um Befreiung von der Entrichtung einer Ankündigungsabgabe hinsichtlich der Veranstaltungen "Open-Air für Afrika" 1990 und 1989.

Begründung:

Eine allfällige Ankündigung in diesem Zusammenhang diente

ausschließlich gemeinnützigen Zwecken."

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/6, vom wurde das Ansuchen des beschwerdeführenden Vereines "um Befreiung von der Ankündigungsabgabe für die Werbung auf Transparenten gegen Entgelt für dritte Personen anläßlich der Veranstaltungen "Open-Air für Afrika" 1989 und 1990, gemäß § 3 Abs. 2 des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien vom , Nr. 21," (im folgenden: Verordnung) abgewiesen. Begründend heißt es in diesem Bescheid, es habe sich um Ankündigungen (Transparentwerbung) für werbende Unternehmen gegen Leistung von Sachentgelten gehandelt; bei einer Transparentwerbung für diverse Firmen könne nicht von einem gemeinnützigen Zweck gesprochen werden.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der beschwerdeführende Verein im wesentlichen aus, verschiedene Unternehmen hätten für "Hoffnung für Afrika"-Veranstaltungen Sachpreise zur Verfügung gestellt. Diese Sachpreise seien eine freiwillige Leistung der betreffenden Unternehmen und stünden in keinem direkten Zusammenhang mit irgendeiner Transparentwerbung. Die Sachpreise kämen über die Veranstaltungen zur Gänze gemeinnützigen Zwecken zugute. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Verordnung seien gegeben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Eine Befreiung von der Ankündigungsabgabe setze voraus, daß keine Erwerbsabsichten vorlägen und die Ankündigungen ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten. Es handle sich hier um eine sachliche und nicht um eine persönliche Befreiungsvorschrift. Es sei daher nicht erforderlich, aber auch nicht entscheidend, daß der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für eine Gemeinnützigkeit im Sinne des § 32 f WAO erfülle. Es sei vielmehr zu prüfen, ob die Ankündigung auf Grund ihrer sachlichen Beschaffenheit als solche anzusehen sei, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Verordnung zuträfen.

Wie die Abgabenbehörde erster Instanz unwiderlegt ausgeführt habe, beträfen die gegenständlichen Ankündigungen private Unternehmen. Es stehe somit fest, daß durch diese Werbung der Erwerb dieser Unternehmen gefördert werden sollte. Es sei daher ohne Belang, ob die Veranstaltungen, bei denen die Ankündigungen erfolgt seien, gemeinnützigen Zwecken gedient hätten, weil für eine Befreiung von der Ankündigungsabgabe sämtliche im § 3 Abs. 2 der Verordnung normierten Voraussetzungen gegeben sein müßten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" erhobene Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der beschwerdeführende Verein in seinem Recht auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des auf § 15 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984, gestützten Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom über die Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 21 vom , Seite 35 (im folgenden: Verordnung), ist von öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Wien eine Abgabe an die Stadt Wien zu entrichten.

Die Verordnung definiert den Begriff "Ankündigung" vom Inhalt her nicht. Aus den Befreiungstatbeständen in § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist jedoch entnehmbar, daß unter dem Gesichtspunkt des Inhaltes als Ankündigung jede Art von Mitteilung zu verstehen ist. Gegenstand der Abgabe ist demnach jede Art von Mitteilung, die öffentlich im Sinne des § 2 der Verordnung durch die darin erwähnten Ankündigungsmittel und in der darin genannten Mitteilungsweise - ungeachtet der Herstellungsart und des Herstellungsstoffes - erfolgt (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/17/0138, und vom , Zl. 90/17/0283). Der Zweck der Abgabe ist es, den Reklamewert von Ankündigungen zu besteuern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 82/17/0139, 0140, und vom , Zl. 89/17/0035).

Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung sind Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienen, über Ansuchen von der Abgabe zu befreien.

Der beschwerdeführende Verein bringt vor, er habe in den Jahren 1989 und 1990 unter dem Titel "Open Air für Afrika" Freiluftkonzerte zu dem Zweck veranstaltet, Spendengelder zur Durchführung von Entwicklungshilfeprojekten in Afrika aufzubringen. Bei diesen Veranstaltungen seien vom beschwerdeführenden Verein Transparente verschiedener (näher genannter) Sponsoren angebracht worden. Im Gegenzug hätten diese Unternehmungen verschiedene Hilfestellungen bei der Durchführung der Veranstaltungen, jedoch keinerlei Geldleistungen oder Warenlieferungen, erbracht. Der beschwerdeführende Verein habe in seiner Berufung nicht die Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz bekämpft, wonach die gegenständlichen Ankündigungen "private" Unternehmen beträfen. Es stehe jedoch damit noch keineswegs fest, daß durch die Ankündigungen der Erwerb dieser Unternehmen gefördert werden sollte. Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde bleibe ohne Begründung. Die Sachpreise, die die verschiedenen Unternehmen für die Veranstaltungen zur Verfügung gestellt hätten, seien freiwillige Leistungen und stünden in keinem direkten Zusammenhang mit irgendeiner Transparentwerbung. Diese Sachpreise kämen über die Veranstaltungen zur Gänze gemeinnützigen Zwecken zugute, woraus sich ein Sachzusammenhang "zwischen Beschaffenheit der Ankündigung und dem der Allgemeinheit daraus erwachsenden Nutzen (Durchführung einer Musikveranstaltung, Angebot eines Rahmenprogrammes, Information über österreichische Entwicklungsprojekte in Afrika)" ergebe.

Mit diesen Ausführungen zeigt der beschwerdeführende Verein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Vorweg sei bemerkt, daß der Gesetzeswortlaut eine gesonderte Antragstellung und einen gesonderten Abspruch über einen solchen Abgabenbefreiungsantrag nicht ausschließt. Diese Vorgangsweise wird sich insbesondere dann als zweckmäßig erweisen, wenn die Befreiung für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 87/17/0272 und 87/17/0359).

Wie der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0359, weiters dargetan hat, handelt es sich bei der genannten Gesetzes- bzw. Verordnungsstelle um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift. Es ist daher nicht erforderlich, aber auch nicht entscheidend, daß der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für eine Gemeinnützigkeit im Sinne des § 32 f WAO erfüllt, wie dies der beschwerdeführende Verein anzunehmen scheint. Es ist vielmehr nur zu prüfen, ob die Ankündigungen auf Grund ihrer sachlichen Beschaffenheit als solche anzusehen sind, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Verordnung zutreffen.

Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß der beschwerdeführende Verein mittels Transparenten für verschiedene kommerzielle Unternehmen geworben hat. Diese Ankündigung war damit zweifellos geeignet, dem Erwerb dieser Unternehmen zu dienen, was - als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend - keiner weiteren Begründung bedurfte. Darauf, ob die von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Sachpreise gemeinnützigen Zwecken zuflossen, kommt es entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Vereines nicht an. Entscheidend ist - wie bereits gesagt - nur die sachliche Beschaffenheit der Ankündigung selbst.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.