VwGH vom 22.03.1995, 95/15/0005
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 71-3/94, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der beim Verfassungsgerichtshof erhobenen, nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom , B 1628/94-8, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr neben anderen Einkünften aus Kapitalvermögen offene Ausschüttungen aus inländischen Aktien und Anteilen an einer inländischen GmbH in Höhe von S 3.352,--. Daneben bezog er unter anderem folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Verlust aus drei Objekten insgesamt S 806.577,--
Einkünfte aus der Verwertung von
Patentrechten S 3,641.268,--
Saldo S 2,834.691,--.
Für die erwähnten offenen Ausschüttungen in Höhe von S 3.352,-- und die Lizenzeinkünfte in Höhe von S 3,641.268,-- beanspruchte der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren den Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 und 4 in Verbindung mit § 38 EStG 1988.
Mit dem angefochtenen Bescheid billigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug den ermäßigten Steuersatz lediglich für die offenen Gewinnausschüttungen in Höhe von S 3.352,-- und für den vorerwähnten Saldobetrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 2,834.691,-- zu.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nur insoweit in seinen Rechten verletzt, als der begünstigte Steuersatz nicht auf seine gesamten Teileinkünfte aus der Verwertung von Patentrechten in Höhe von
S 3,641.268,--, sondern bloß auf den nach Ausgleich mit den innerhalb derselben Einkunftsart entstandenen Verlusten in Höhe von S 806.577,--, sohin also auf einen Betrag von
S 2,834.691,-- angewendet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0020, hat der Gerichtshof in einem gleichgelagerten, denselben Beschwerdeführer, aber ein anderes Streitjahr betreffenden Beschwerdefall bereits entschieden.
Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt. Es wird daher zur Begründung dieses Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen. Außer auf die in diesem Erkenntnis zitierten Vorentscheidungen ist auch auf die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 90/13/0081, 0082 und vom , Slg. Nr. 6098/F, hinzuweisen. Von der darin zum Ausdruck kommenden ständigen Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlaßt.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat gefällt werden.