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VwGH vom 22.09.1998, 97/17/0448

VwGH vom 22.09.1998, 97/17/0448

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1.) des F und 2.) der E, beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-35.698/3-1996, betreffend Vorstellung i.A. Vorauszahlung nach dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde den Beschwerdeführern "gemäß §§ 1, 4 bis 6 und 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes LGBl. Nr. 161/1962 in der gegenwärtigen Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der Bewertungspunkteverordnung 1978, LGBl. Nr. 2" als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft für den durchzuführenden Anschluß an die Ortskanalisation der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in der Höhe von S 996.987,58 vorgeschrieben. Die erstinstanzliche Behörde ging davon aus, daß auf die in Rede stehende Liegenschaft nachstehende Zahl von Bewertungspunkten entfalle:

"226,00 m2 Wohnnutzfläche........................11,30 Punkte

70 Sitzplätze in Gaststätten im Freien............7,00 Punkte

50 Sitzplätze in Gaststätten im geschl.Raum......16,67 Punkte

450 Campinggäste................................150,00 Punkte

--------------------------------------------------------------

zusammen: 184,97 Punkte"

Bei der Festlegung der Punktezahl für den Campingplatz ging die erstinstanzliche Behörde erkennbar davon aus, daß dieser auf eine Maximalauslastung mit 450 Campinggästen angelegt sei und trug damit einem Einwand der Beschwerdeführer gegen die ursprünglich beabsichtigte Ansetzung eines Maximalbelages mit 520 Campinggästen Rechnung.

Die vorläufige Berechnungszahl ergebe sich aus den für die Abwasseranlage veranschlagten Baukosten bis 1997 in der Höhe von S 414,649.708,--, geteilt durch die dem Endausbau zugrundegelegten Bewertungspunkteeinheiten (13.294,10 Punkte) und betrage S 31.190,50. Gemäß § 1 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes (im folgenden: Sbg IntBeitrG 1962) seien 50 % dieser Kosten durch Interessentenbeiträge zu decken. In Entsprechung der Richtlinien für die Förderung von Kanalisationsanlagen reduziere sich der geförderte Punktewert nach einem Beschluß der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom auf S 4.900,-- (zuzüglich 10 % USt) anstatt S 15.595,30, also auf 31,4197 % des gesetzlichen Punktewertes zuzüglich Umsatzsteuer.

Der zu entrichtende Vorauszahlungsbetrag errechne sich daher wie folgt:

184,97 Punkte x S 15.995,30 = S 2,884.662,60 (gesetzlicher Interessentenbeitrag)

davon 31,4197 %: S 906.352,35

zuzüglich 10 % USt: S 90.635,24

Summe: S 996.987,58

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, welche mit Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen wurde. Die Zustellung des Berufungsbescheides erfolgte am .

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Sie erklärten, den Berufungsbescheid vom zur Gänze anzufechten, sich inhaltlich allerdings lediglich gegen die Punktezahl, die von der Berufungsbehörde für den Campingplatz zugrundegelegt worden sei, zu wenden. Die hiefür angenommenen 150 Punkte bzw. der darauf aufbauende Interessentenbeitrag seien unrichtig ermittelt worden. Im folgenden machten die Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung einerseits Normbedenken gegen § 1 der Bewertungspunkteverordnung 1978 geltend und vertraten andererseits die Auffassung, für den von ihnen betriebenen Campingplatz sei schon im Hinblick darauf, daß dieser nur zwischen dem 1. Mai und dem 1. November jedes Jahres betrieben werden dürfe, nicht § 1 der Bewertungspunkteverordnung 1978, sondern vielmehr deren § 4 maßgeblich. Demgemäß wäre in ihrem Fall der tatsächliche Verbrauch bzw. die Ableitung der Abwässer je Tag festzustellen gewesen.

Über diese Vorstellung erging am eine bescheidmäßige Erledigung, deren Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß § 80 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 -GdO 1994, LGBl. Nr. 107/1994, i.d.g.F., wird über die von ...,

rechtzeitig eingebrachte Vorstellung ... gegen den Bescheid der

Gemeindevertretung der Marktgemeinde S ..., seitens der Salzburger

Landesregierung ausgesprochen:

Die Vorstellung wird als unbegründet abgewiesen."

Die Erledigung weist folgende Fertigungsklausel auf:

"Für den Landeshauptmann:

Mag. US"

Begründend wird in dieser Vorstellungserledigung ausgeführt, daß die Gemeindebehörden zutreffend geprüft hätten, ob das zu bewertende Objekt unter einen Fall des § 1 Abs. 1 lit. a bis h der Bewertungspunkteverordnung 1978 zu subsumieren sei und die Bestimmung des § 4 dieser Verordnung nur subsidiär zum Tragen komme. Es liege daher nicht im Ermessen der Behörde, zwischen einer Anwendung des § 1 und des § 4 der Bewertungspunkteverordnung 1978 zu wählen, vielmehr sei das zu bewertende Objekt, soferne es unter die in § 1 genannten falle, nach den Bewertungskriterien dieser Bestimmung einzustufen. Da es sich bei dem zu bewertenden Objekt um einen Campingplatz handle, komme vorliegendenfalls § 1 Abs. 1 lit. g Sbg IntBeitrG 1962 zum Tragen. Die Vorstellungsbehörde sei im übrigen an die Bewertungspunkteverordnung 1978 gebunden, sodaß auf die von den Vorstellungswerbern vorgebrachten Normbedenken nicht weiter einzugehen gewesen sei.

Gegen diese Erledigung erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher sie unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes Normbedenken gegen § 2 des Sbg IntBeitrG 1962 und die Bewertungspunkteverordnung 1978 geltend machten. Anknüpfungspunkt für die Erstellung der Punkteeinheit sei bei Wohnräumen, unabhängig von der Anzahl der Bewohner, pro Punkteeinheit eine Wohnnutzfläche von 20 m2. Es bestehe kein sachlicher Grund, bei Campingplätzen nicht auf die (maximale) Wohnnutzfläche, etwa der dort abzustellenden Wohnwägen oder Zelte abzustellen. Für den in der Bewertungspunkteverordnung angeführten Erfahrungsdurchschnitt von drei Campinggästen pro Punkteeinheit bei Campingplätzen fehle jede sachliche Begründung. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, daß Campingplätze nur in einem geringeren zeitlichen Ausmaß genutzt werden könnten als Wohnungen. Demnach ergebe sich auch eine geringere Belastung der Entsorgungsanlage durch Campingplätze. Dies treffe im Falle des von den Beschwerdeführern betriebenen Campingplatzes umso mehr zu, als dieser nur im Zeitraum vom 1. Mai bis 1. November jedes Jahres benutzt werden dürfe.

Überdies sei gemäß § 2 Abs. 4 Sbg IntBeitrG 1962 bei der Erlassung der Bewertungspunkteverordnung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlichen in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten festzustellen, in welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall stehe. § 1 der Bewertungspunkteverordnung 1978 beziehe sich jedoch ausschließlich auf die Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes. Es werde nicht aufgezeigt, in welcher Weise Erfahrungsgrundsätze hier zugrundegelegt worden seien. Auch seien die durch § 2 Abs. 4 IntBeitrG 1962 vorgegebenen fachlichen Erkenntnisse der Verordnung offenkundig nicht zugrundegelegt worden.

Unabhängig davon seien die in § 2 Abs. 4 IntBeitrG 1962 verwendeten Begriffe "fachliche Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung" inhaltlich unbestimmt, weshalb schon diese Verordnungsermächtigung nicht ausreichend determiniert sei.

Diese Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 4845/96-3, ab. Den Normbedenken der Beschwerdeführer hielt der Verfassungsgerichtshof folgendes entgegen:

"Sofern die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur ausreichenden Bestimmtheit von Normen siehe zB VfSlg. 11639/1988; zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung von Kanalgebühren und der Notwendigkeit besonderer Gebührenregelung für einzelne Benützer bei eklatant abweichenden Gegebenheiten siehe zB VfSlg. 13310/1992) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten die Beschwerdeführer die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Sie erachten sich in ihren Rechten insoferne verletzt, als sich der angefochtene Bescheid auf das Sbg IntBeitrG 1962 in Verbindung mit den Bestimmungen der Bewertungspunkteverordnung 1978 gründe. Diese gesetzlichen Bestimmungen seien auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden bzw. seien unrichtig angewendet worden.

Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Beschwerdeergänzung die schon vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemachten Normbedenken. Sie vertreten überdies die Auffassung, daß im Hinblick auf die eingeschränkte zeitliche Nutzung des von ihnen betriebenen Campingplatzes bei Berechnung des Interessentenbeitrages nicht gemäß § 1 der Bewertungspunkteverordnung 1978, sondern nach deren § 4 vorzugehen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen "ersatzlos" aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fertigungsklausel dahingehend Stellung nahm, daß der angefochtene Bescheid richtigerweise "für die Landesregierung" zu fertigen gewesen wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein derartiges Versehen einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugänglich. Gemäß § 12 Abs. 7 Sbg IntBeitrG 1962 schließe die gemeinderechtliche Aufsicht in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auch die Aufsicht über die Gemeinde bei Vollziehung dieses Gesetzes ein. Dies sei nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung die Abteilung 1. Im übrigen beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

Die Marktgemeinde S beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 1, 2, 4, 11 und 12 Sbg IntBeitrG 1962 lauten (auszugsweise):

"§ 1

(1) Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.

(2) Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.

(3) Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluß an die Anlage im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. ...

(4) Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen ...

(5) Der Beitrag wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem wertmäßig das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zur projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage steht.

(6) Hat eine Gemeinde zu den Herstellungskosten einer Abwasseranlage anteilig beizutragen, so finden auf diesen Kostenanteil die Vorschriften dieses Gesetzes über Herstellungskosten für gemeindeeigene Abwasseranlagen Anwendung. Solche Anlagen sind insoweit gemeindeeigenen Abwasseranlagen gleichzuhalten.

(7) Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art. II Abs. 5 EGVG 1950) erhoben.

§ 2

(1) Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.

(2) Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.

(3) Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.

(4) In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen.

§ 4

(1) Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.

(2) Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlußrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.

...

§ 11

(1) Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 zu leistenden Beitrag zu erheben.

(2) Zur Leistung einer Vorauszahlung sind die Eigentümer (Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet, von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden sollen, soferne

a) das Grundstück bebaut ist ...

(3) Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß § 4 als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.

§ 12

...

(7) Die gemeinderechtliche Aufsicht in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei schließt auch die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ein."

§ 1 und § 4 der Bewertepunkteverordnung 1978, LGBl. Nr. 2/1978, lauten (auszugsweise):

"§ 1

(1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes:

...

d) bei Gast- und Schankgewerbebetrieben

1.ohne Fremdenbeherbung ........ 3 Sitzplätze in gedeckten

Räumen

10 Sitzplätze im Freien

2.mit Fremdenbeherbung,

aber ohne Gastwirtschaftsbetrieb ... 1,1 Fremdenbetten

...

e) bei Privatzimmervermietung ... 1,1 Fremdenbetten, mindestens

jedoch 20 m2

...

g) bei Campingplätzen ... 3 Campinggäste

...

§ 4

Im übrigen entspricht bei gewerblichen oder anderen Betrieben und sonstigen Einrichtungen und Anstalten einer Punkteeinheit die Ableitung jener Menge Abwasser, die einen geologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g je Tag aufweist, jedenfalls aber die Ableitung von 150 l Abwasser je Tag. Dasselbe gilt für Betriebe gemäß den §§ 2 und 3, welche ihre Abwässer vorreinigen oder im Kreislauf führen."

Art. 36 Abs. 1 und 2 des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1947, lautet:

"Artikel 36.

(1) Die Landesregierung beschließt ihre Geschäftsordnung und bezeichnet dabei die Geschäfte, die der kollegialen Führung durch die Landesregierung bedürfen, die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Landesregierung beschließt die Verteilung der Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die Mitglieder der Landesregierung. ..."

§ 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 37/1979 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Bescheidzustellung ) geltenden Fassung, lautete:

"(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung und - nach Maßgabe des § 2 - der mittelbaren Bundesverwaltung werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

A) Landeshauptmann Dr. Franz Schausberger

...

5. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Bau-, Straßen-, Wasser- und Energierecht) die Rechtsangelegenheiten der Feuerpolizei und des Feuerwehrwesens einschließlich der Angelegenheiten des Salzburger Brandverhütungsfonds aus dem Geschäftsbereich des Referates 1/02 (Bau- und Feuerpolizeirecht);

...

D) Landesrat Dr. Karl Schnell

1. der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Bau-, Straßen-, Wasser- und Energierecht mit Ausnahme des Geschäftsbereiches des Referates 1/01 (Wasserrecht)

...

E) Landesrat Dr. Otmar Raus

1. aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Bau-, Straßen-, Wasser- und Energierecht) der Geschäftsbereich des Referates 1/01 (Wasserrecht) ..."

In § 7 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung sind jene Angelegenheiten genannt, die der kollegialen Beschlußfassung durch die Landesregierung bedürfen. Die Erlassung der gegenständlichen Vorstellungsentscheidung fällt nicht darunter.

1. Zur Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.192/A, folgende Rechtsansicht vertreten:

Ist aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar, welche Behörde als Berufungsbehörde (z.B. "der Landeshauptmann") über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und ist diese Behörde aufgrund des zur Anwendung kommenden Gesetzes (z.B. des Kraftfahrgesetzes) auch zuständig, zu entscheiden, so ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, mag auch am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde (z.B. "Landesregierung") aufscheinen.

Daraus ergibt sich aber, daß der vorliegende Bescheid ungeachtet der Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" der zur Erledigung der Vorstellung berufenen Salzburger Landesregierung zuzurechnen ist, kann die erwähnte Fertigungsklausel doch nur dahin verstanden werden, der Landeshauptmann habe als das (vermeintlich) zur monokratischen Erledigung der Angelegenheit namens der Landesregierung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 der Salzburger Landesverfassung und der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung berufene Mitglied der Landesregierung in deren Namen entschieden.

Freilich war - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - gemäß § 3 Abs. 1 lit. D Z. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 Sbg IntBeitrG 1962 zur monokratischen Erledigung der gegenständlichen Angelegenheit namens der Landesregierung Landesrat Dr. Karl Schnell berufen, handelte es sich doch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. A Z. 5 um eine Rechtsangelegenheit der Feuerpolizei und des Feuerwehrwesens . Selbst wenn aber der als das die Angelegenheit namens der Landesregierung erledigende Regierungsmitglied bezeichnete Landeshauptmann hiezu nach der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung nicht berufen gewesen sein sollte, wären die Beschwerdeführer durch den vorliegenden Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, besorgen die Abteilungen des Amtes der Landesregierung die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben. Es ist daher zulässig, einzelne Mitglieder der Landesregierung mit der selbständigen Erlassung von Bescheiden zu betrauen. Diese handeln dabei im Namen der Landesregierung. Es ist auch zulässig, daß sich die zur selbständigen Erlassung von Bescheiden berufenen Mitglieder der Landesregierung vertreten lassen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 leg. cit., wonach in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung insbesondere auch zu regeln ist, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch durch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können (vgl. VfSlg. 7941).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0015, unter Berufung auf die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts weiters folgendes ausgeführt:

"Die Zuweisung von Agenden an die einzelnen Mitglieder der Landesregierung stellt die Ermächtigung zur Besorgung ihrer Agenden nach dem Ministerialsystem dar (Verwaltungsgerichtshof verstärkter Senat vom , Slg. N.F. Nr. 9097/A). Die Delegation kann auch durch Verwaltungsverordnung erfolgen, es handelt sich um eine Maßnahme des inneren Dienstbetriebes (VfSlg. 7941, 10.338). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt (VfSlg. 7941, 10.338); auch die einfachgesetzlich geregelte Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt (Verwaltungsgerichtshof vom , Slg. N.F. Nr. 674/A, ebenso Erkenntnis vom , Zl. 2628/76, Erkenntnis vom , Zl. 1405/77).

Nur die Frage, ob entweder die Landesregierung als Kollegialorgan oder eines ihrer Mitglieder monokratisch zu entscheiden hat, berührt die Frage des Rechtes auf den gesetzlichen Richter im Sinne des § 1 StGG des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, und des Art. 83 Abs. 2 B-VG (VfSlg. 5546, 7642)."

Auf Basis dieser Rechtsprechung besteht im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen aufgrund des BVG betreffend die Ämter der Landesregierung kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung zur Erledigung der Angelegenheit berufene Regierungsmitglied. Konsequenterweise verlangt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 7941 auch nicht, daß in einem solchen Falle zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt.

Da die gegenständliche Verwaltungssache nicht der Entscheidung durch die Landesregierung als Kollegialorgan vorbehalten war und daher zu Recht durch eines ihres Mitglieder monokratisch entschieden wurde (für einen Mangel der Approbationsbefugnis namens der Landesregierung durch Mag. US bestehen keine Anhaltspunkte) liegt ein Bescheid der Salzburger Landesregierung vor, durch den die Beschwerdeführer nicht in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt wurden.

Zur Berechtigung der Beschwerde in der Sache:

Auszugehen ist zunächst davon, daß die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde dem § 1 Abs. 1 lit. g der Bewertungspunkteverordnung 1978 zutreffend das Verständnis zugrundegelegt haben, daß die der Ermittlung der Punktezahl zugrundezulegende Zahl der Campinggäste sich nach der Maximalauslastung zu richten hat, für die der Campingplatz ausgelegt ist. Dies zeigt sich bereits an einem Vergleich mit dem Abstellen auf die Zahl von Fremdenbetten bzw. Sitzplätzen in Beherbungs- und Gastronomiebetrieben (§ 1 Abs. 1 lit. d und e leg. cit.).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem im gegenständlichen Ablehnungsbeschluß zitierten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13.310, folgendes ausgeführt:

"Der VfGH hat im Hinblick auf den Gleichheitssatz in seiner Judikatur zur Höhe der Benützungsgebühr im Bezug auf den einzelnen Benützer stets gefordert, daß die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, daß ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar - wie etwa durch die Menge verbrauchten Wassers - oder mittelbar - wie etwa nach der Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden Personen oder der Größe des Hauses oder der Nutzfläche - berechnet werden; der Berechnungsfaktor hat aber in jedem Fall in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen (vgl. VfSlg. 10947/1986). Wie sich aus der in dem genannten Erkenntnis ausführlich wiedergegebenen Judikatur ergibt, kann der Verordnungsgeber hiebei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auch eine pauschalierte Gebühr festsetzen. Die Benützungsgebühr muß nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solche (VfSlg. 10791/1986, S. 155f).

Aus dieser Judikatur ergibt sich, daß der Verordnungsgeber durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet ist, im Rahmen des vorhin geschilderten Spielraumes bei der Festsetzung der Gebührenhöhe darauf Bedacht zu nehmen, welcher Nutzen aus der Kanalisationsanlage vom Benützer durchschnittlich gezogen wird und welche Kosten dadurch entstehen, dem Benützer diesen Nutzen zu verschaffen. Hiebei kann der Verordnungsgeber die Tarife auch typisierend festlegen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Benützer - im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung: im großen und ganzen - miteinander vergleichbar sind.

Die Berücksichtigung besonderer, vom Durchschnittsfall - wie hier - eklatant abweichender Gegebenheiten kann jedoch eine besondere Gebührenregelung erforderlich machen."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung teilt auch der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie der Verfassungsgerichtshof - die von den Beschwerdeführern gehegten gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Sbg IntBeitrG 1962 und gegen § 1 der Bewertungspunkteverordnung 1978 nicht:

Wenn die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, es wäre aus Sachlichkeitsgründen geboten, auch bei Campingplätzen auf die maximal nutzbare Wohnfläche (von Wohnwagen oder Zelten) abzustellen, weil § 2 Abs. 3 Sbg IntBeitrG dies auch für Wohnungen vorsehe, ist ihnen zu entgegnen, daß es sich hiebei nicht um vergleichbare Fälle handelt. Einerseits werden bei einem Campingplatz 20 m2 Nutzfläche eines Wohnwagens oder Zeltes erfahrungsgemäß von mehr Personen genutzt als durchschnittlicherweise 20 m2 Wohnungsfläche. Andererseits sind Campingplätze - worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen - gegenüber Wohnungen in einem geringeren zeitlichen Ausmaß (über das Jahr gesehen) voll ausgelastet. Bei der durch § 2 Abs. 4 Sbg IntBeitrG 1962 gebotenen Festlegung des Verhältnisses der Inanspruchnahme der Anlage durch Campingplätze zur Punkteeinheit ist aber auch mitzubedenken, daß die Dimensionierung der Abwasseranlage geeignet sein muß, auch den Spitzenentsorgungsbedarf zu decken.

Wenn die Salzburger Landesregierung in der Bewertungspunkteverordnung 1978 die Punkteeinheit bei Campingplätzen mit drei Campinggästen statt bloß mit einem festgelegt hat, so hat sie dabei bereits den Umstand hinreichend berücksichtigt, daß Campingplätze nicht ganzjährig voll ausgelastet sind, weshalb diese Festsetzung auch keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes begegnet.

Aber auch mit dem Vorbringen, der Campingplatz der Beschwerdeführer werde lediglich im Zeitraum vom 1. Mai bis 1. November jeden Jahres betrieben, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, daß die Berücksichtigung einer derartigen Besonderheit bei Verordnungserlassung geboten gewesen wäre. Daß die spezifischen für die Herstellungskosten einer Kanalanlage maßgebenden Gegebenheiten des Campingplatzes der Beschwerdeführer von jenen der Liegenschaften anderer Abgabepflichtiger, für die sich eine gleiche Zahl von Bewertungspunkten errechnet (einschließlich jener Campingplätze, die ganzjährig betrieben werden), eklatant abwichen, wird nicht dargetan. Einer solche Annahme stünde auch bereits die oben dargelegte Notwendigkeit der Berücksichtigung auch des Spitzenbedarfs bei der Planung einer gemeindeeigenen Abwasseranlage entgegen.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer ist es aufgrund der Berufung in § 1 Abs. 1 der Bewertungspunkteverordnung 1978 auf die "Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes" keinesfalls offensichtlich, daß die Salzburger Landesregierung bei Verordnungserlassung die gemäß § 2 Abs. 4 Sbg IntBeitrG 1962 gebotene Berücksichtigung fachlicher Erkenntnisse außer acht gelassen hat, beruht doch die Ermittlung eines Erfahrungsdurchschnittes auf dem Erfahrungsgewinn durch "fachliche Erkenntnisse". Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer daher keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes zu wecken, die Bewertungspunkteverordnung 1978 wäre aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens zustandegekommen.

Insoweit aber die Beschwerdeführer rügen, die Bewertungspunkteverordnung 1978 lasse eine Begründung für die Festlegung der Punkteeinheit mit drei Campinggästen vermissen, ist ihnen zu entgegnen, daß weder in einer Verordnung noch in einem auf diese Verordnung gestützten Bescheid (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0451) die für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren darzulegen sind.

Schließlich teilt der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß zitierten Judikatur auch nicht die Bedenken der Beschwerdeführer gegen § 2 Abs. 4 Sbg IntBeitrG 1962 unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes. Das dort formulierte Erfordernis der "Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen" ist einer Interpretation durch den Verordnungsgeber und einer Anwendung dieser Grundsätze bei Verordnungserlassung durchaus zugänglich.

Schließlich kann auch die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß vorliegendenfalls in Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. g der Bewertungspunkteverordnung 1978 vorzugehen war. Unstrittig ist, daß die Beschwerdeführer einen Campingplatz betreiben. Nach dem klaren Wortlaut der vorzitierten Verordnungsbestimmung war daher die Punkteeinheit mit drei Campinggästen festzulegen. Durch den Gebrauch der Wendung "im übrigen" in § 4 der Bewertungspunkteverordnung 1978 ist klar zum Ausdruck gebracht, daß diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn keiner der in den vorangehenden Bestimmungen (einschließlich des § 1 Abs. 1 lit. g leg. cit.) speziell geregelten Fälle vorliegt. Nach dem Vorgesagten steht auch der Grundsatz verfassungskonformer Interpretation unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes der dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 1 lit. g auf den von den Beschwerdeführern betriebenen Campingplatz nicht entgegen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am