VwGH vom 21.07.1995, 92/17/0159
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Stadt Wels, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 010776/1 - 1992 Pr/Lan, betreffend Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche (mitbeteiligte Parteien: P und E L in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die mitbeteiligten Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ n1, Grundbuch n2 P, Bezirksgericht Wels, in welcher die Grundstücke n3 Garten und n4 Baufläche vorgetragen sind. Auf dem Grundstück n4 Baufläche ist das Haus E-Straße 4 errichtet. Das Gebäude wurde vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet.
1.2. Anläßlich eines Umbaus im Jahre 1980 wurde den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom für die Errichtung einer Garage auf Grundstück n4 und n3 eine Bauplatzbewilligung erteilt und die beiden Grundstücke unter Vorschreibung von Auflagen zum gemeinsamen Bauplatz erklärt. In der Folge wurde im Jahre 1988 auf der E-Straße (im Abschnitt P-Straße - G-Straße) eine Fahrbahndecke (Konstruktion: BTS III Ex 10) aufgebracht. Auf Grund dieser Baumaßnahme wurde den Mitbeteiligten mit Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin vom ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung einer Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen in der Höhe von S 23.947,-- vorgeschrieben. Auf Grund einer Berufung der Mitbeteiligten, einer darüber ergangenen Berufungsvorentscheidung und des Vorlageantrages der Mitbeteiligten erging die Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Beschwerdeführerin vom , mit welcher die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Vorstellung.
1.3. Die belangte Behörde hob mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufungsentscheidung auf und begründete dies unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0032, VwSlg. 6013 F/1985, im wesentlichen damit, daß die Aufbringung einer neuen Fahrbahndecke, wie sie im gegenständlichen Fall erfolgt ist, nicht der Neuerrichtung der Straße im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aufgestellten Kriterien gleichzuhalten sei. Es sei unbestritten, daß die verfahrensgegenständliche Siedlungsstraße schon vor den Baumaßnahmen im Jahre 1988 in der Art bestanden habe, daß jedenfalls der Tragkörper (einschließlich der Oberflächenentwässerung) vorhanden gewesen sei. Als Belag sei lediglich eine Spritzdecke aufgebracht gewesen. § 20 Abs. 2 Oö BauO 1976, LGBl. Nr. 35 (im Beschwerdefall in der zuletzt durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1988 geänderten Fassung) lege fest, daß, wenn eine Gemeinde die öffentliche Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrages (Abs. 1 oder 11) in der Weise errichtet hat, daß nur der Tragkörper hergestellt wurde, der staubfreie Belag aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgebracht werden soll, der Beitrag anläßlich der Erteilung der Bewilligung (Abs. 1) bzw. der Errichtung des Tragkörpers (Abs. 11) nur bis zu 50 v.H. und anläßlich der Aufbringung des staubfreien Belages mit dem ausständigen Rest vorgeschrieben werden dürfe. Daraus sei abzuleiten, daß der Gesetzgeber als Errichtung der Fahrbahn den Zustand angesehen habe, daß lediglich der Tragkörper hergestellt sei. Nachdem der Tragkörper der E-Straße bereits vor Durchführung der Baumaßnahmen im Jahre 1988 vorhanden gewesen sei, sei diese öffentliche Fahrbahn bereits zu diesem Zeitpunkt im Sinn der dargelegten Rechtslage errichtet gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die Mitbeteiligten haben gleichfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Gegenschriften repliziert.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in den Gegenschriften erwogen:
2.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, der dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 92/17/0158, zugrunde lag (Erteilung einer Bauplatzbewilligung im Jahre 1980, Erneuerung der Decke der schon im Jahre 1980 vorhandenen Straße im Jahre 1988; es handelt sich um dieselbe Straße, das Haus der Mitbeteiligten liegt in der Nachbarschaft der im Verfahren zur Zl. 92/17/0158 mitbeteiligten Parteien). Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung des Erkenntnisses zur Information angeschlossen ist.
2.2. Die Beschwerde war daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
2.3 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.