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VwGH vom 24.10.2001, 97/17/0433

VwGH vom 24.10.2001, 97/17/0433

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/17/0434

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/17/0018 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden des W V in R, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hofgasse 6/II und IV, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung 1.) vom , Zl. 3-Gem-147/41/1/97, betreffend Kanalanschlussbeitrag (hg. Verfahren Zl. 97/17/0433) und 2.) vom , Zl. 3-Gem-147/42/1/97, betreffend Kanalgebühr für das Jahr 1996 (mitbeteiligte Partei: jeweils die Stadt Villach, 9500 Villach), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen von insgesamt S 9.130,-- (EUR 663,50) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit Bescheid des Magistrats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer ein Ergänzungsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag "auf Grund der zusätzlich festgestellten 17,344 Bewertungseinheiten für die Baulichkeiten"auf einer näher genannten Liegenschaft in der Höhe von S 501.658,00 vorgeschrieben.

1.1.2. Mit dem Kanalgebührenbescheid des Magistrats der mitbeteiligten Stadtgemeinde, gleichfalls vom , wurde ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer als Eigentümer derselben genannten Liegenschaft zu entrichtende Kanalgebühr für das Jahr 1996 und bis auf Weiteres auch für die Folgejahre mit S 27.699,-- festgesetzt werde; für den Zeitraum von Jänner bis Juni 1996 ergebe sich ein zu entrichtender Nachtragsbetrag von S 13.849,50.

1.2. In seiner gegen beide erstinstanzlichen Bescheide eingebrachten (gemeinsamen) Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf der gegenständlichen Liegenschaft sei eine Selbstbedienungs-Lanzen-Waschanlage mit sechs Waschboxen errichtet worden. Eine Waschbox weise eine maximale (näher dargelegte) Auslastung pro Stunde von 7 PKW auf. Im Vergleich dazu betrage die maximale Kapazität einer Waschstraße 80 PKW pro Stunde. Dessen ungeachtet würden sowohl Waschbox als auch Waschstraße mit drei Bewertungseinheiten "laut Kärntner Tarifierung" bewertet. Dieses Bewertungssystem widerspreche deutlich dem "Verursacher-Prinzip" und sei "in seiner praktizierten Anwendung" nicht nur diskriminierend, sondern auch stark wettbewerbsverzerrend. Es sei daher zu prüfen, ob nicht sogar eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege.

1.3.1. Mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt Villach vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages (Ergänzungsbeitrages) keine Folge gegeben.

Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Selbstbedienungs-Lanzen-Waschanlage mit sechs Waschständen (Waschboxen) errichtet habe. Dafür sei ihm, nachdem der "Altbestand" eine Tankstellenanlage mit "Puppenhaus" gewesen sei, ein Kanalanschlussergänzungsbeitrag vorgeschrieben worden, wobei unter anderem für jeden Waschstand drei Bewertungseinheiten angerechnet worden seien.

Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes (§§ 13 und 9 des Gemeindekanalisationsgesetzes sowie die Z 11 der Anlage zu diesem Gesetz) sei klar ersichtlich, dass sich die Berechnung des Kanalanschlussbeitrages einerseits nach der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Objekt und andererseits nach dem Beitragssatz richte. Die Berechnung nach Bewertungseinheiten gewährleiste eine anteilsmäßige und somit gerechte Aufteilung der Lasten. Zu diesem Zweck sei die Anlage als Bestandteil des Gemeindekanalisationsgesetzes "geschaffen" worden, nach der die Bewertungseinheiten detailliert für bestimmte Objekte entsprechend der Zweckwidmung ermittelt werden könnten. Die in dieser Anlage aufscheinenden Durchschnittswerte seien eine keinen Gegenbeweis zulassende unwiderlegbare Rechtsvermutung. Nachdem die Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz generell von Kraftfahrzeugwaschanlagen spreche, eine Differenzierung für verschiedene Systeme derselben nicht vorgesehen sei, könne die gegenständliche Selbstbedienungs-Lanzen-Waschanlage nur darunter subsumiert werden, weshalb von der Abgabenbehörde zu Recht drei Bewertungseinheiten je Waschstand angerechnet worden seien. Eine Möglichkeit, die Bewertungseinheiten auf Grund "einer eigenen Kalkulation" zu ermitteln, stehe der Abgabenbehörde nicht zu. Der Vollständigkeit halber - eine Überprüfung, ob eine Verordnung verfassungsrechtlich gewährleistete Normen verletze, stehe ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu - werde noch darauf hingewiesen, dass es das Gleichheitsprinzip nicht verbiete, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprächen und im Interesse der Verwaltungsökonomie lägen.

1.3.2. Mit dem Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde gleichfalls vom wurde (auch) der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung der Kanalgebühr für das Jahr 1996 und bis auf Weiteres für die Folgejahre mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass mit dem Spruch des bekämpften Bescheides die Feststellung zu treffen sei, dass die Kanalgebühr für die näher umschriebene Liegenschaft (nur) für das Jahr 1996 auf Grund der ermittelten 18,344 Bewertungseinheiten mit S 27.699,-- festgesetzt werde.

Begründend verwies die Berufungsbehörde - nach Wiedergabe des unbestrittenen Sachverhaltes - darauf, dass sich gemäß § 20 Gemeindekanalisationsgesetz die Ausschreibung von Kanalgebühren durch die Gemeinden auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 erteilten Ermächtigung ergebe; gemäß § 21 Abs. 2 Gemeindekanalisationsgesetz dürften Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Die Benützungsgebühr dürfe nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden. Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung und den angeführten Bestimmungen habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde eine Verordnung betreffend die Ausschreibung von Kanalgebühren erlassen und die Ermittlung der Abgabenhöhe im § 2 Abs. 2 geregelt. Demnach ergebe sich die Höhe der Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten, die nach den in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln seien, des an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstückes mit dem Gebührensatz. In der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz seien in der Z 11 für Kraftfahrzeugwaschanlagen drei Bewertungseinheiten je Waschstand normiert. Die in der Verordnung vorgenommene Ermittlung der Kanalgebühr stehe im Einklang mit den landesgesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen führte die Berufungsbehörde - ähnlich wie in ihrem Bescheid betreffend den Ergänzungsbeitrag (vgl. Punkt 1.3.1.) - aus, dass die Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz generell von Kraftfahrzeugwaschanlagen spreche und eine Differenzierung verschiedener Waschanlagensysteme nicht vorsehe; die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung könne nicht überprüft werden.

Die Abgabenfestsetzungen für die Folgejahre seien mangels entsprechender Rechtsgrundlage im Gesetz oder in der Verordnung rechtswidrig, weshalb der Spruch (insofern) zu ändern gewesen sei.

1.4. In seiner gemeinsamen Vorstellung gegen beide Berufungsbescheide brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt dahingehend festzustellen, dass eine Waschbox eine maximale Auslastung pro Stunde von 7 PKW im Gegensatz zu einer Waschstraße mit einer maximalen Auslastung von 80 PKW pro Stunde habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könne der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; andererseits müsse ein Gesetz aber auch immer sachlich sein, wobei eine zum Zeitpunkt der Erlassung sachgerechte Norm durch eine Änderung der Umstände gleichheitswidrig werden könne (Hinweis auf VfSlg. 11.048/1986). Im gegenständlichen Fall sei es Aufgabe des Gesetzgebers, bei dem generellen Begriff der Kraftfahrzeugwaschanlage eine sachliche Differenzierung vorzunehmen. Die derzeitige Gesetzeslage verstoße gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger und auch gegen das Recht der Erwerbsausübungsfreiheit. Die Betreiber von Selbstbedienungs-Lanzen-Waschanlagen kalkulierten ihren Preis gerade auf den Umstand hin, dass es zu einem geringeren Wasserverbrauch und damit verbunden auch zu geringeren Abwassermengen komme. Wenn der Gesetzgeber hier keinerlei Unterscheidung vornehme, greife er massiv in den Wettbewerb ein.

Richtigerweise sei im Hinblick auf den gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Selbstbedienungs-Lanzen-Waschanlage nicht unter den Begriff der Kraftfahrzeugwaschanlage nach der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz subsumiert werden dürfe; bei der Bewertung dieser Anlage sei offensichtlich von einer herkömmlichen Waschstraße ausgegangen worden, für die die Zuordnung von 3,0 Bewertungseinheiten nach den Erfahrungen richtig sei. Eine solche Zuordnung für die gegenständliche Anlage sei jedoch sachlich (wegen des Wasserverbrauches) unrichtig.

1.5. Mit den beiden vor dem Verwaltungsgerichtshof jeweils bekämpften Bescheiden vom 24. bzw. gab die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jeweils belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass auch die Selbstbedienungs-Lanzen-Waschanlage unter die Z 11 der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz zu subsumieren sei, die für Kraftfahrzeugwaschanlagen 3,0 Bewertungseinheiten je Waschstand vorsehe.

1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft die Bescheide der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich durch den jeweils angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "verbrauch- und sachbezogene Vorschreibung von Abgaben" als beschwert.

1.7. Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. Nach § 7 Abs. 1 des (Kärntner) Gesetzes vom über die Kanalisationsanlagen der Gemeinden (Gemeindekanalisationsgesetz), LGBl. Nr. 18/1978, werden Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes errichten und betreiben, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich nach § 9 Abs. 1 leg. cit. aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 10). Abs. 2 leg. cit. lautet wie folgt:

"(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln."

Nach § 1 der nach ihrem § 6 Abs. 1 mit in Kraft getretenen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom , werden für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlagen im Gebiet der Stadt Villach Kanalgebühren nach den Bestimmungen des Gemeindekanalisationsgesetzes ausgeschrieben. Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich nach § 2 Abs. 2 der genannten Verordnung aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten, die nach den in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln sind, des an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstückes mit dem Gebührensatz.

Nach der jeweils bezogenen Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz beträgt für die Herstellung eines Kanalanschlusses die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden näher angeführten Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

Z 11 lautet: "Kraftfahrzeugwaschanlage je Waschstand ... 3,0".

Z 24 der Anlage (in der Fassung LGBl. Nr. 107/1993) lautet wie folgt:

"Bei sonstigen nicht gesondert angeführten Betrieben oder Anlagen entsprechen 4 Einwohnergleichwerte einer Einheit. Hiebei sind die Einwohnergleichwerte nach dem Mittel der hydraulischen Fracht und der durch den biochemischen Sauerstoffbedarf erfassbaren Schmutz-Fracht zu berechnen, wobei der Berechnung die drei aufeinanderfolgenden Monate mit dem größten Abwasseranfall zu Grunde zu legen sind. Einem Einwohnergleichwert entsprechen jeweils die hydraulische Fracht von 200 l/Tag und die durch einen biologischen Sauerstoffbedarf ... von 60 g/Tag bzw. einen chemischen Sauerstoffbedarf ... von 120 g/Tag ausgedrückte Schmutzfracht. Als maßgeblich für die Schmutzfracht ist der jeweils höhere der beiden Parameter heranzuziehen. Die Einstufung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der hydraulischen Belastung und der Schmutzfracht.

Diese Berechnung gilt für Betriebe oder Anlagen bis maximal 50 Bewertungseinheiten. Übersteigt die errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten 50, sind die darüber hinaus gehenden Bewertungseinheiten nur mehr mit 20 v.H. in Rechnung zu stellen."

2.2. Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof allein die Frage, ob die Abgabenbehörden und die Vorstellungsbehörde die gegenständlichen Selbstbedienungs-Lanzen-Waschanlagen als "Kraftfahrzeugwaschanlagen" im Sinne der Z 11 der erwähnten Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz betrachten durften oder nicht.

Der Beschwerdeführer vertritt hiezu vor dem Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, bei den von ihm selbst so genannten "Selbstbedienungs-Lanzen-Waschanlagen" handle es sich (auf Grund des geringeren Wasserverbrauches) nicht um "Kraftfahrzeugwaschanlagen", sodass nicht die Z 11, sondern die Auffangklausel der Z 24 der erwähnten Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz heranzuziehen gewesen wäre. Da auch die belangte Behörde dies - allenfalls infolge der Unterlassung ergänzender Erhebungen - verkannt habe, seien die bekämpften Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet.

2.3. Diesem Vorbringen ist jedoch schon der Wortsinn des Ausdrucks "Kraftfahrzeugwaschanlagen" entgegen zu halten.

Unbestritten handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer betriebenen Einrichtungen um solche, in denen Kraftfahrzeuge gewaschen werden. Diesbezüglich bestehen daher keine Bedenken gegen eine Subsumtion der vom Beschwerdeführer betriebenen Einrichtungen unter den erwähnten Begriff. Der (weitere) Begriff der "Anlage" umfasst jegliche (feste und auf Dauer berechnete) Einrichtung, sodass auch aus diesem Grunde keine Bedenken gegen die vorgenommene Subsumtion der Selbstbedienungs-Lanzen-Waschboxen des Beschwerdeführers besteht.

Der Beschwerdeführer versucht nun durch den Vergleich mit Waschstraßen und deren Kapazität darzulegen, dass sich die von ihm betriebenen Anlagen im Hinblick auf den Wasserverbrauch derart von anderen Anlagen dieser Art unterschieden, dass eine andere Sichtweise Platz greifen müsste. Er erachtet eine derartige Interpretation aus Gleichheitserwägungen für geboten. Die von ihm betriebenen Einrichtungen seien vom Wasserverbrauch her derart anders, dass eine Gleichbehandlung (mit den angeführten Waschstraßen) für etwas Ungleiches dieselben Rechtsfolgen vorsehen würde.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf den Gleichheitssatz in seiner Judikatur etwa zur Höhe der Kanalbenützungsgebühren mit Bezug auf den einzelnen Benützer stets gefordert, dass die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar - wie etwa die Menge verbrauchten Wassers - oder mittelbar - wie etwa nach Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden Personen oder nach der Größe des Hauses oder der Nutzfläche - berechnet werden; der Berechnungsfaktor hat aber in jedem Fall in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen. Der Verordnungsgeber (oder der Gesetzgeber) kann hiebei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auch eine pauschalierte Gebühr festsetzen. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, welcher Nutzen aus der Kanalisationsanlage vom Benützer durchschnittlich gezogen wird und welche Kosten dadurch entstehen, dem Benützer diesen Nutzen zu verschaffen. Hiebei kann der Verordnungsgeber (oder der Gesetzgeber) die Tarife auch typisierend festlegen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Benützer - im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung: im Großen und Ganzen - miteinander vergleichbar sind (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 13.310, mwN). Generell lässt sich der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entnehmen, dass vom Standpunkt der Sachgerechtheit von Normen gegen eine Durchschnittsbetrachtung keine Bedenken bestehen (so auch der Verfassungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11.048, mwN).

Den Beschwerdefällen liegt eine derartige zulässige, pauschalierende Regelung zu Grunde. Der Beschwerdeführer zieht als Vergleichsmaßstab die Ziffer 24 der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz heran, indem er behauptet, die Abgabenbemessung seiner "Selbstbedienungs-Lanzen-Waschanlagen" hätte sachgerecht nach dieser Bestimmung zu erfolgen gehabt. Im Hinblick auf die darin normierten, der Bemessung zu Grunde zu legenden Werte (nach Ziffer 24 entsprechen 4 Einwohnergleichwerte einer Bewertungseinheit und entspricht einem Einwohnergleichwert die hydraulische Fracht von 200 l/Tag) ist jedoch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung der Ziffer 11 der erwähnten Anlage zum Gesetz (pro Waschstand sind hier 3 Bewertungseinheiten festgelegt, was nach dem subsidiären Maßstab der Ziffer 24 12 Einwohnergleichwerten und danach wiederum

2.400 l/Tag entspräche) auf die Beschwerdefälle in einem Ausmaß benachteiligt wäre, das verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sachlichkeit der Bemessungsgrundlagen nach Ziffer 11 leg. cit. hätte entstehen lassen. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Abgabenverfahren sachverhaltsbezogen behauptet, sein Wasserverbrauch pro Waschbox betrage bei maximaler Auslastung 357 Liter pro Stunde. Dies würde bei einer Betriebsdauer von 10 Stunden 3.570 Liter, bei einer solchen von 8 Stunden

2.856 Liter entsprechen; unter der ersteren Annahme ergäben sich bei einer Bemessung nach Ziffer 24 leg. cit. 4,46 Bewertungseinheiten, unter der letzteren 3,57 Bewertungseinheiten. Aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle bestehen sohin keine Bedenken gegen die angewendeten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Aus den dargestellten Erwägungen hat daher auch eine am Gleichheitsgebot orientierte Reduktion des Wortsinnes der "Kraftfahrzeugwaschanlage" in Z 11 der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz nicht statt zu finden.

Aus eben diesen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch zu einer Anfechtung der angewendeten Abgabenvorschriften vor dem Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 sowie § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am