VwGH vom 25.02.2002, 97/17/0425
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Mag. J W in S, vertreten durch Dr. Manfred Meyndt, Dr. Christian Ransmayr, Dr. Dominikus Schweiger und Mag. Norbert Hein, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Zeugengebühren gemäß § 51a AVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 51a AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang) betreffend seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Am fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt. Gegenstand dieser Verhandlung war die Berufung des G. gegen ein näher erwähntes Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG. Zu dieser Verhandlung war der Beschwerdeführer als Zeuge geladen; er kam dieser Zeugenladung auch nach.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zeugengebühren gemäß "§ 51a Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 9 Abs. 1 Z 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975", eine Gebühr in der Höhe von S 2.365,-- für Reisekosten festgesetzt. Einschlussweise - wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt - wies die belangte Behörde das Begehren auf Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang) ab. In der Begründung führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er eines Vertreters (offenbar gemeint: während des Zeitraumes seiner Abwesenheit infolge der Erfüllung seiner Zeugenpflicht) bedurft hätte; er habe nur Honorarrichtlinien vorgelegt.
1.3. Dieser Bescheid der belangten Behörde vom wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0516, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann - um Wiederholungen zu vermeiden - hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften und auch hinsichtlich der näheren Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden. Aus der rechtlichen Beurteilung ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof von der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde anzuwendenden Fassung des § 51a AVG durch die Novelle BGBl. Nr. 471/1995 ausging; diese unterschied sich von der Vorgängerbestimmung, dem § 51a AVG in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 51/1991, insbesondere durch die Einrichtung eines "Kostenbeamten", welcher, wenngleich nicht bescheidmäßig, vor Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates die Zeugen- und Beteiligtengebühren zu berechnen, diesen Personen bekannt zu geben und auszubezahlen hat. Obgleich die belangte Behörde diese Änderung der Rechtslage nicht berücksichtigt habe, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine unmittelbare Entscheidung über den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ohne Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers möglich gewesen sei.
Zum geltend gemachten Gebührenanspruch des Beschwerdeführers, soweit dieser noch Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, führte der Gerichtshof unter anderem aus, dass auch dann, wenn der Zeuge gemäß § 19 Abs. 2 GebAG zur Vorlage entsprechender Bescheinigungen, aus denen jene Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind - wie etwa im Beschwerdefall zur Frage, ob die Unternehmensberatung tatsächlich am Einvernahmetag hinsichtlich des genannten Unternehmens auf Grund vertraglicher Verpflichtungen erforderlich und unaufschiebbar gewesen sei -, hervorgehen, verpflichtet sei, bedeute dies im Hinblick auf die in § 20 Abs. 2 GebAG vorgesehene Möglichkeit zur Mängelbehebung nicht, dass die Behörde bei Fehlen von ihr notwendig erscheinenden Unterlagen ohne weitere behördliche Schritte berechtigt wäre, den Anspruch abzuweisen. Es wäre daher - vor Abweisung des geltend gemachten Anspruches - ein Verbesserungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 GebAG einzuleiten gewesen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0184). Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt habe, insbesondere eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zum Nachweis des Erfordernisses seiner Vertretung am Tag der Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde an Hand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht feststellbar gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom langte am beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein.
1.4. Mit seiner am zur Post gegebenen Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend; da die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen sei, erachte er sich in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung im Sinne der §§ 27 VwGG iVm 73 AVG als verletzt. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge über den Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang, Ersatz der Kosten für den Vertreter in der Höhe von S 9.600,--) selbst entscheiden sowie dem Land Wien die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zum Ersatz auferlegen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Säumnisbeschwerde erwogen:
2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
2.1.1. Gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig (die von dieser Regelung ausgenommenen Fälle der Privatanklage- und Finanzstrafsachen kommen im Beschwerdefall schon von vornherein nicht zum Tragen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 84/10/0237, Slg. Nr. 11.682/A) ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art. 132 B-VG umfassend zu verstehen; er schließt demnach etwa auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, wie etwa die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 91/04/0212) ein. Der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 99/07/0083).
Ungeachtet des Umstandes, dass im Beschwerdefall Anlass der Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge am ein Verfahren vor der belangten Behörde wegen einer Übertretung des KFG war, liegt dennoch - ungeachtet des wiedergegebenen weiten Verständnisses des Begriffes "Verwaltungsstrafsachen" in Art. 132 B-VG durch die hg. Rechtsprechung - im Beschwerdefall keine "Verwaltungsstrafsache" vor. Gegenstand des Antrages, über den die Behörde, deren Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht wird, zu entscheiden gehabt hätte, war nämlich der Anspruch des Zeugen auf Gebühren im Sinne des § 51a AVG. Dieser Entscheidungsgegenstand ist aber von der "Hauptsache" getrennt. Das Ergebnis des Verfahrens über den Gebührenanspruch des Zeugen hat auf den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens - anders als etwa bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeantrag - keine Auswirkung. Auch bleibt der Gebührenanspruch des Zeugen unverändert, gleichgültig ob der Zeuge seine Aussage vor der belangten Behörde in einer "Verwaltungsstrafsache" oder in einer sonstigen, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verhandelten Sache macht. Eine Ausdehnung des Begriffes der "Verwaltungsstrafsache" auch auf den Gebührenanspruch des Zeugen, der in einem Verwaltungsstrafverfahren aussagt, würde sohin Gleiches ohne sachliche Begründung ungleich (nämlich zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes) behandeln; ein derartiger Wille kann aber - zumindest ohne weitere, hier nicht ersichtliche Anhaltspunkte - dem (Verfassungs)Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, zumal die betreffende Zeugengebührenregelung im Zeitpunkt des Entstehens des verfassungsrechtlichen Tatbestandes der "Verwaltungsstrafsachen" in Art. 132 B-VG nicht existiert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf Festsetzung von Zeugengebühren im Sinne des § 51a AVG nicht um eine Verwaltungsstrafsache, sondern um eine Administrativsache handelt.
2.1.2. Das B-VG hat im Art. 132 die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht normiert, überlässt es jedoch einfach-gesetzlichen Regelungen, insbesondere festzusetzen, innerhalb welchen Zeitraumes die Behörde zu entscheiden hat, um ihre Entscheidungspflicht nicht zu verletzen. Damit kann der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Erfordernisse und Besonderheiten bestimmter Verfahren die zulässige Entscheidungsdauer von Verfahren unterschiedlich normieren. Dies kommt auch in den hinsichtlich der Entscheidungsfrist zu den anderen einfach-gesetzlichen Verwaltungsvorschriften nur subsidiär geltenden Bestimmungen des § 27 VwGG und § 73 AVG zum Ausdruck.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG in der im Einbringungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 470/1995 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht ein längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG in der Fassung durch BGBl. Nr. 471/1995 sind die Behörde und der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Da keine Verwaltungsstrafsache vorliegt, ist im Sinne des § 27 VwGG von einer sechsmonatigen Entscheidungsfrist des unabhängigen Verwaltungssenates auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2000/01/0173, mit weiteren Nachweisen) beginnt die Frist zur Entscheidung mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde zu laufen, wenn - wie im Beschwerdefall - nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzbescheid zu erlassen ist (vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2000/17/0111, für den Beginn des Fristenlaufes bei Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird).
Im Beschwerdefall begann somit nach dem Vorgesagten die Frist zur Entscheidung durch die belangte Behörde mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/02/0516, am zu laufen; die vorliegende, zur hg. Zl. 97/17/0425 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde am , also nach Verstreichen der erwähnten Sechsmonatsfrist, zur Post gegeben.
Fraglich könnte indes sein, ob die belangte Behörde in dem dargelegten Zeitraum zwischen Erhalt des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und Erhebung der Säumnisbeschwerde tatsächlich ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist. Es erfolgte nämlich durch die belangte Behörde (den Kostenbeamten) eine mit datierte "Bekanntgabe der Zeugengebühren", in der (neuerlich) die Reisekosten des Beschwerdeführers mit S 2.365,-- bestimmt und der Antrag auf Erstattung von S 9.600,-- für die Bestellung eines Vertreters abgewiesen wurden.
Aber selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass diese Erledigung in Erfüllung der Entscheidungspflicht ergangen wäre, ist damit für die belangte Behörde nichts gewonnen: Der Beschwerdeführer hat nämlich einen Antrag auf Entscheidung über seinen Gebührenantrag gestellt, der am bei der belangten Behörde einlangte. Spätestens damit war aber wieder die Pflicht zur Entscheidung durch die belangte Behörde (vgl. § 51a AVG) gegeben; die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde auch nach Verstreichen einer ab diesem Zeitpunkt gerechneten Sechsmonatsfrist, sohin nicht vorzeitig, erhoben. Schon deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob in der "Bekanntgabe der Zeugengebühren" überhaupt eine die Entscheidungspflicht erfüllende Erledigung im Beschwerdefall vorliegt oder nicht.
2.1.3. Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid - auch nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof - nicht nachgeholt hat, ist dieser gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zuständig, in der gegenständlichen Verwaltungssache über die nach dem Vorgesagten zulässige Säumnisbeschwerde zu entscheiden.
2.1.4. Im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom , die allenfalls dahin verstanden werden könnten, dass ein Verschulden der Behörde nicht vorliege (und die gegenständliche Beschwerde daher nicht zulässig sei), sei noch darauf verwiesen, dass für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG - anders als bei einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG - nicht entscheidend ist, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 97/07/0146 mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/18/0078, Slg. 12.088/A).
2.2. Zur Entscheidung in der Sache:
2.2.1. Angesichts der bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem aufhebenden Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0516, ist Thema des Verfahrens, über das mit Ersatzbescheid abzusprechen ist, die Frage, ob die Unternehmensberatung tatsächlich am Einvernahmetag des Beschwerdeführers als Zeuge vor der belangten Behörde hinsichtlich des vom Beschwerdeführer genannten Unternehmens auf Grund vertraglicher Verpflichtungen erforderlich und unaufschiebbar war und ob der Beschwerdeführer dies darlegen konnte.
2.2.2. Mit Schreiben vom hat die belangte Behörde diesbezüglich den Beschwerdeführer aufgefordert, Angaben zu seinem tatsächlich entgangenen Verdienst bzw. Einkommen zu machen und Bestätigungen zu übermitteln.
Der Beschwerdeführer hat hierauf mit Schreiben vom erklärt, es sei am Verhandlungstag ein Beratungstermin vereinbart gewesen, weshalb ein Vertreter zu diesem Termin "erscheinen" habe müssen; die dafür entstandenen Kosten in der Höhe von S 9.600,-- seien am überwiesen worden. Offenbar zusammen mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Ablichtung von Honorarrichtlinien des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung und eine Lastschriftanzeige einer Bank über S 9.600,-- zu Gunsten eines Mag. J W in S, (diese Namens- und Adressenbezeichnung erscheint - zunächst - identisch mit jener des Beschwerdeführers) vor.
Mit Schreiben vom forderte hieraufhin der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Bestätigung über den Empfang des Betrages von S 9.600,-- durch jene Person vorzulegen, die er mit seiner Vertretung betraut gehabt habe; die Bestätigung habe auch den Namen und die Adresse des Vertreters zu enthalten.
Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf mit Schreiben vom auf dem Geschäftspapier von "Mag. W & Partner Unternehmensberater" neuerlich die Ablichtung der erwähnten Lastschriftanzeige und eine nicht unterfertigte Honorarnote auf dem Briefpapier des Mag. rer. publ. Dr. jur. G W über einen Betrag von S 9.600,--, datiert mit , betreffend eine Beratung vom mit einer Dauer von 6,5 Stunden.
Aus einem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem zentralen Gewerberegister des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (Registerstand vom ) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 172 GewO 1994" verfügt.
Mit Schreiben vom bestätigte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, dass der "Beherbergungsbetrieb" unter der Firma des Beschwerdeführers mit Stichtag einen Dienstnehmer (Berufsbezeichnung Koch) zur Pflichtversicherung angemeldet hatte.
Mit Schreiben vom teilte Dr. G W mit, ihm sei erinnerlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Zeugenladung unter "großem Termindruck gewesen sei, um seinen vertraglichen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommen zu können"; es sei daher "erforderlich" gewesen, eine Vertretungsregelung zu veranlassen. Gegenstand dieser Vertretungsregelung sei gewesen, die "zahlreichen über das ganze Landesgebiet verstreuten Filialen aufzusuchen, um das erforderliche Datenmaterial einer für das Beratungskonzept notwendigen Ist-Analyse aufzubereiten". Im Wesentlichen dieselbe Aussage machte Dr. G W (der Bruder des Beschwerdeführers) bei seiner Einvernahme im Rechtshilfeweg am , wobei ausgeführt wurde, nur "durch diesen Vertretungseinsatz, erbracht vom Seniorchef J W sen., war die Erfüllung der Werkvertragspflicht durch meinen Bruder Mag. J W möglich. Mag. J W hat, wie mir erinnerlich ist, für diesen Unternehmungsberatereinsatz seinem Vertreter, den von mir beauftragten J W sen., das nach den Honorarrichtlinien zustehende Beraterhonorar unverzüglich bezahlt. Er ersuche daher höflich, dem berechtigten Antrag meines Bruders Folge zu geben".
2.2.3. Nach dem geschilderten Gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer damit nicht dargelegt, warum seine Tätigkeit am Tag seiner Einvernahme unaufschiebbar gewesen sein sollte. Das geschilderte Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat brachte zu dieser allein entscheidungswesentlichen Frage keine Beweisergebnisse. Selbst unter Berücksichtigung der Angaben des Bruders des Beschwerdeführers ergäbe sich aus diesen nur, dass werkvertragliche Pflichten durch den Beschwerdeführer zu erfüllen gewesen seien, die im Zusammenhang mit dringenden Terminen gestanden seien. Warum aber die Datenerhebung für die Analyse gerade am unaufschiebbar gewesen sein sollte (und auch nicht hätte verlegt werden können), folgte daraus nicht.
2.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof forderte daher den Beschwerdeführer mit Schreiben vom auf, binnen vier Wochen im Sinne des Erkenntnisses vom , Zl. 95/02/0516, ein Vorbringen dahin zu erstatten, ob die Unternehmensberatung tatsächlich am Einvernahmetag auf Grund vertraglicher Verpflichtungen erforderlich und unaufschiebbar gewesen sei, und hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten.
Der Beschwerdeführer legte hieraufhin mit Schreiben vom eine Ablichtung einer Honorarnote eines (seines?) Unternehmens (Mag. W & Partner Unternehmensberater) vom über den Betrag von S 25.878,96 "für die durchgeführte Beratung" vor. Aus dieser Honorarnote ergibt sich unter anderem eine Anwesenheit im Betrieb in der Dauer von 3 Tagen zu 8 Stunden, jedoch kein Datum hinsichtlich dieser Anwesenheit.
Damit ist jedenfalls nicht im Sinne der mehrfach erwähnten aufhebenden Entscheidung vom vom Beschwerdeführer dargelegt worden, warum am Tag seiner Einvernahme (und nicht vorher oder später) die behaupteten unaufschiebbaren Tätigkeiten, hinsichtlich derer eine Vertretung erforderlich gewesen sein soll, für deren Kosten der Beschwerdeführer Gebühren begehrt, durchgeführt werden mussten.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zeugengebühren war daher in dem aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Umfang abzuweisen.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am