VwGH vom 27.01.1995, 92/17/0139
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der Jagdgesellschaft "S", vertreten durch den Obmann W in M, dieser vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Fin-485/1/91, betreffend Jagdabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt über Antrag der Stadtgemeinde Völkermarkt auf Zerlegung des Gemeindejagdgebietes in zwölf Gemeindejagdgebiete unter anderem das Gemeindejagdgebiet S unter detaillierter Bestimmung des Grenzverlaufes mit insgesamt 2.048,9195 ha fest.
Mit Bescheid vom genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt den Beschluß des Gemeinderates Völkermarkt vom über die freihändige Vergabe des Jagdausübungsrechtes unter anderem im Gemeindejagdgebiet S mit 2.048,9195 ha zu einem Pachtschilling von S 20,-- pro ha, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986, an die nunmehr beschwerdeführende Jagdgesellschaft S.
Mit Jagdpachtvertrag vom verpachtete die Stadtgemeinde Völkermarkt der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft das Jagdausübungsrecht in der Gemeindejagd S.
In Punkt I.1. des Pachtvertrages heißt es unter anderem:
"...
Das Gemeindejagdgebiet hat ein Ausmaß von 2048,9191 ha. Für die Größe der Jagdfläche und für die Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr übernommen, davon Flächen gemäß § 15
Ktn. Jagdges. 48,2191 und gemäß § 7 Ktn. Jagdges. 118,8888 ha.
..."
Nach Punkt III.1. des Pachtvertrages beträgt der jährliche Pachtzins S 37.636,-- (S 20 pro ha) wertgesichert nach dem "VPI 1986, Basis Wert Jänner 1991 ...".
Dieser Pachtvertrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom genehmigt.
Mit Abgabenbescheid vom setzte die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung gegenüber der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft gemäß den Bestimmungen der §§ 3 ff des Jagdabgabengesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 53/1971, idF. der Gesetze LGBl. Nr. 52/1973, 85/1979 und 4/1982, die für den Abrechnungszeitraum Jagdjahr 1991 zu entrichtende Jagdabgabe wie folgt fest:
"JAGDGEBIET BEMESSUNG PROZ. ABGABE-
GJ.S BETRAG
FLAECHE HA 2.048,9195
PACHTSCH. S 37.636,00
NEB.LSTG. S 0,00
WERTSICHERUNG % 0,00
JAGDWERT (PAR.5) S 37.636,00
JAGDWERT (PAR.5) PRO HA S 18,37
LDS.DURCHSCHNITT VERP.GJ.
GEM.PAR.6 ABS.2 PRO HA S 44,27
MINDESTJAGDWERT
GEM.PAR.6 A (1) PRO HA S 33,20 S 68.04,00 25,00 S 17.006,00"
In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, 5, 6 Abs. 2 und 6a Abs. 1 des Jagdabgabengesetzes hingewiesen.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Jagdgesellschaft Berufung, weil der für die Berechnung zugrundegelegte Wert von S 33,20 pro ha den eigentlichen Jagdwert von S 20,-- pro ha um S 13,20 übersteige.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß das Ausscheiden von Flächen, auf denen nach dem Kärntner Jagdgesetz die Jagd ruhe oder die jagdlich nicht nutzbar seien, bei der Bemessung der Jagdabgabe nach § 6a leg. cit. nicht vorgesehen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies auch die Kärntner Landesregierung über Vorlageantrag der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft die Berufung als unbegründet ab. Die Berufung werde auf zwei Punkte gestützt:
1. Die Abgabenbehörde hätte der Bemessung der Jagdabgabe das falsche Jagdgebietsausmaß von 2,048,9195 ha (statt 1.881,8116 ha) zugrundegelegt;
2. die Jagdabgabe hätte vom "eigentlichen Jagdwert" (S 20 pro ha) statt vom Durchschnittswert von S 33,20 pro ha berechnet werden sollen.
In beiden Punkten irre die beschwerdeführende Jagdgesellschaft. Die Jagdabgabe sei in dem hier zutreffenden Fall des § 6a des Jagdabgabengesetzes (Mindestjagdwert bei verpachteten Jagden) von der Größe des Jagdgebietes (Jagdgebietsfläche) abhängig. Die Jagdgebietsfläche sei gemäß § 9 des Kärntner Jagdgesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen. Dies sei für die laufende Jagdpachtperiode durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom mit 2.048,9195 ha erfolgt. Die im Jagdpachtvertrag genannte jagdlich nutzbare Fläche von 1,881,8116 ha könne nicht zur Bemessung der Jagdabgabe herangezogen werden, weil sie auf der Ausscheidung von Teilflächen beruhe, die bei der Jagdgebietsfeststellung nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Flächen nach § 15 des Jagdgesetzes (Ruhen der Jagd) seien in jedem Fall Bestandteil des Jagdgebietes, während Flächen nach § 7 Abs. 3 des Jagdgesetzes (fehlende jagdliche Nutzbarkeit) nur dann bei der Jagdgebietsfeststellung berücksichtigt würden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte des Jagdgebietes betrage.
Das zweite Argument der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft, nämlich die Bemessung der Jagdabgabe nach dem "eigentlichen Jagdwert" von S 20,-- pro ha, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 6a des Jagdabgabengesetzes.
Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 9/92-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Jagdgesellschaft nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens in ihrem Recht verletzt, daß die Jagdabgabe richtigerweise auf Grund eines Flächenausmaßes von 1.881,8116 ha zum Pachtschilling von S 20,-- pro ha zu berechnen sei. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Jagdabgabengesetz), LGBl. für Kärnten Nr. 53/1971, idF. der Gesetze LGBl. Nr. 52/1973, 85/1979 und 4/1982, lauten:
"§ 1
Abgabengegenstand
Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.
§ 2
Abgabenberechtigter
Die Jagdabgabe fließt dem Land zu.
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden der Jagdpächter - im Falle einer Unterverpachtung gemäß § 20 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 der Unterpächter -, bei nichtverpachteten Eigenjagden der Eigenjagdausübungsberechtigte, bei nichtverpachteten Gemeindejagden die Gemeinde verpflichtet.
(2) Die Jagdabgabe ist jährlich für das laufende Jagdjahr festzusetzen. Als Fälligkeitstermin ist der 1. Oktober vorzuschreiben.
(3) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
§ 4
Ausmaß
Die Jagdabgabe beträgt
a) 25 v.H. des Jagdwertes für österreichische Staatsbürger ...
§ 5
Jagdwert bei verpachteten Jagden
(1) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert der Jahresjagdpachtschilling einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen, sofern sich aus § 6a nicht anderes ergibt. ...
(2) Bei der Ermittlung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
§ 6
Jagdwert bei nichtverpachteten Jagden
...
(2) Die Abgabenbehörde hat alljährlich mit Stichtag vom 1. Juli für den Bereich des Landesgebietes den durchschnittlichen Jahresjagdpachtschilling pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden zu ermitteln. Die Ermittlung dieses Durchschnittswertes hat so zu erfolgen, daß für den Bereich des Landesgebietes die Summe der sich aus § 5 ergebenden Jahresjagdpachtschillinge der verpachteten Gemeindejagden einschließlich ihrer Nebenleistungen durch die Summe der verpachteten Flächen (Hektaranzahl) von Gemeindejagden geteilt wird.
§ 6a
Mindestjagdwert bei verpachteten Jagden
(1) Ist der sich aus § 5 ergebende Jagdwert pro Hektar der Jagdgebietsfläche niedriger als 75 v.H. des durchschnittlichen Jahresjagdpachtschillings pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2), so ist der Bemessung der Jagdabgabe (§ 4) bei verpachteten Jagden ein Jagdwert zugrunde zu legen, der sich aus der Vervielfachung von 75 v.H. des durchschnittlichen Jahresjagdpachtschillings pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet (§ 6 Abs. 2) mit der Hektaranzahl des Jagdgebietes ergibt.
..
§ 7
Abgabenbehörde
Abgabenbehörde ist die Dienststelle für Landesabgaben beim
Amt der Kärntner Landesregierung.
..."
Wie aus den Aufstellungen im Abgabenbescheid erster Instanz hervorgeht, ist die Behörde davon ausgegangen, daß im Sinne des § 6a Abs. 1 Jagdabgabengesetz der sich aus § 5 ergebende Jagdwert pro Hektar der Jagdgebietsfläche im Beschwerdefall niedriger als 75 % des durchschnittlichen Jahresjagdpachtschillings pro Hektar für alle verpachteten Gemeindejagden im Landesgebiet ist. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat weiters ihrer Berechnung einen solchen Durchschnittswert von S 44,27 pro ha zugrundegelegt und hat sodann 75 v.H. davon, das sind S 33,20, mit der Gesamtfläche des gegenständlichen Jagdgebietes von 2.048,9195 ha multipliziert, was aufgerundet einen Betrag von S 68.024,-- ergibt. 25 v.H. davon (§ 4 lit. a leg. cit.) ergaben sodann den festgesetzten Abgabenbetrag von S 17.006,--.
Dagegen wendet die beschwerdeführende Jagdgesellschaft ein, laut Jagdpachtvertrag habe das Gemeindejagdgebiet wohl ein Ausmaß von "2.048,9191" (richtig: 2.048,9195) ha, aber tatsächlich seien nur 1.881,8116 ha an die beschwerdeführende Jagdgesellschaft verpachtet worden, was sich schon aus dem Umstand ergebe, daß der Pachtschilling von S 20,-- pro ha sich auf die vertragsgegenständliche Fläche von 1.881,8116 ha beziehe. Die darüber hinausgehende Fläche sei nicht Bestandteil des Jagdpachtvertrages vom geworden.
Dem ist zu erwidern, daß nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des Punktes I.1. des Pachtvertrages vom ausdrücklich das Ausmaß des Gemeindejagdgebietes mit "2.048,9191" (richtig: 2.048,9195) ha festgestellt wurde. Daß der Pachtvertrag dieses gesamte Gebiet umfaßt, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß es in der genannten Bestimmung weiters heißt: "..., DAVON Flächen gemäß § 15
Ktn. Jagdges. 48,2191 und gemäß § 7 Ktn. Jagdges. 118,8888 ha."
Die bezughabenden Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, haben folgenden Wortlaut:
"§ 6
Gemeindejagdgebiet
(1) Die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden das Gemeindejagdgebiet.
...
§ 7
Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen
...
(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.
...
§ 9
Feststellung der Jagdgebiete
(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1) festgestellt.
...
(5) Nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,
...
b) daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter der Voraussetzung eines § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
...
§ 15
Ruhen der Jagd
(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.
..."
Unter Bezugnahme auf diese gesetzlichen Bestimmungen hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft mit Recht auch entgegen, daß gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 5 lit. b des Jagdgesetzes 1978 die Jagdgebiete mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche als Gemeindejagdgebiet(e) festzustellen waren, was mit dem oben zitierten Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom hinsichtlich des Gemeindejagdgebietes S im Gesamtausmaß von 2.048,9195 ha auch geschehen ist. Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie jagdlich nicht nutzbare Flächen, deren Ausmaß nicht mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt, sind nämlich bei der Jagdgebietsfeststellung einzurechnen (vgl. Anderluh-Havranek, Kärntner Jagdrecht3, Seite 17, Anmerkung 13 zu § 9 Jagdgesetz 1978).
Damit ist aber noch nicht gesagt, daß bei der Berechnung der Jagdabgabe nach § 6a Abs. 1 des Jagdabgabengesetzes vom gesamten verpachteten Jagdgebiet auszugehen ist, wie dies die belangte Behörde getan hat. Entscheidend ist hiebei die Frage, wie die Worte "... mit der Hektaranzahl des Jagdgebietes ..."
am Ende des § 6a Abs. 1 Jagdabgabengesetz auszulegen sind. Es ist nämlich zu bedenken, daß nach § 35 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke nach dem Flächenausmaß aufzuteilen sind, wobei jedoch jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben haben, auf denen die Jagd ruht oder die jagdlich nicht nutzbar sind. Wie Anderluh-Havranek, aaO., Seite 24, Anmerkung 8 zu § 15, unter Hinweis auf die Bestimmung des § 35 Abs. 2 leg. cit. ausführen, besteht für Grundstücke, auf denen die Jagd ruht unter anderem kein Anspruch auf einen Pachtschilling. Zu Recht bringt die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft hiezu vor, daß dasselbe auch für jagdlich nicht nutzbare Flächen nach § 7 des Kärntner Jagdgesetzes zu gelten hat. Dies war erkennbar auch der Grund, weshalb im Pachtvertrag vom zwar das Gemeindejagdgebiet mit "2,048.9191" (richtig: 2.048,9195) ha festgestellt, der Pachtzins jedoch nur auf der Basis der jagdlich nutzbaren Fläche von 1.881,8116 ha berechnet wurde.
Nun verfolgt § 6a Abs. 1 des Jagdabgabengesetzes erkennbar den Zweck, in jenen Fällen, in denen der Pachtschilling für verpachtete Gemeindejagden offenbar zu niedrig - das heißt niedriger als 75 v.H. des Landesdurchschnittes - vereinbart wurde, dennoch einen der wirtschaftlichen Realität angenäherten fiktiven Pachtschilling der Abgabenbemessung zugrundezulegen. Es ist jedoch kein Grund erkennbar, weshalb bei dieser fiktiven Berechnung eine andere Berechnungsmethode vorgenommen werden sollte als bei der jeweiligen Festsetzung des vertraglichen Pachtschillings, bei der - wie erwähnt - für jagdlich nicht nutzbare Flächen im Sinne des § 7 Abs. 3 Jagdgesetz 1978 sowie Flächen, auf denen die Jagd ruht (§ 15 leg. cit), kein Pachtschilling gebührt.
Daraus folgt, daß bei der Berechnung des Mindestjagdwertes nach § 6a Abs. 1 Jagdabgabengesetz als "Jagdgebiet" nur jene Fläche anzusehen ist, die sich nach Abzug der nicht jagdlich nutzbaren Grundfläche nach § 7 Abs. 3 sowie jener Flächen, auf denen die Jagd ruht (§ 15 leg. cit.), ergibt.
Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Hingegen erweist sich das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft, der Berechnung der Abgabe hätte der vereinbarte Jagdpachtschilling von S 20,-- pro ha herangezogen werden müssen, als verfehlt. Die beschwerdeführende Jagdgesellschaft hat nämlich niemals bestritten, daß im Beschwerdefall der sich aus § 5 ergebende Jagdwert niedriger als 75 v.H. des Landesdurchschnitts ist und deshalb § 6a Abs. 1 des Jagdabgabengesetzes angewendet werden muß.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
Stempelgebühren waren nicht zuzusprechen, weil gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nur die im Verfahren vor dem VERWALTUNGSGERICHTSHOF aufgelaufenen Stempelgebühren zuerkannt werden könnten. Solche sind jedoch nicht aufgelaufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0095).