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VwGH vom 30.04.1996, 95/14/0155

VwGH vom 30.04.1996, 95/14/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des K in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. 1/15/1-BK/Hö-1995, betreffend Einkommensteuer 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er erzielte als Grenzgänger in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in Österreich der Besteuerung unterliegen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid versagte die belangte Behörde Zahlungen an eine deutsche private Krankenversicherung die Anerkennung als Werbungskosten. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer in Deutschland aufgrund der Höhe seines Einkommens aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung "herausgefallen sei" und daher Beiträge an eine private Krankenversicherung leiste. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4

lit. g EStG 1988 zählten Beiträge zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zu den Werbungskosten. Diese Voraussetzungen erfülle der Beschwerdeführer aber nicht, weil die Zahlungen nicht an eine gesetzliche Krankenversicherung gingen.

Mit Beschluß vom , B 1990/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Beschwerdeführer beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Die Krankenversicherungsbeiträge an eine Versicherung, die keine "gesetzliche Krankenversicherung sei", seien nicht freiwillige Beiträge, sondern Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Arbeitgeber habe vom Beschwerdeführer den Nachweis des Abschlusses einer Krankenversicherung verlangt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. g leg. cit. zählt zu den Werbungskosten Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung.

Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu Krankenversicherungen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich dabei - wie der Detailliertheit der Regelung zu entnehmen ist - um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu Krankenversicherungen, die nicht in die Aufzählung fallen, sind dem Werbungskostenbegriff aufgrund der allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 nicht unterzuordnen, selbst wenn die Beitragsleistungen dadurch erzwungen wurden, daß der Arbeitgeber das Eingehen und/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses davon abhängig machte, zumal derartige Beiträge grundsätzlich den Bereich der privaten Lebensführung betreffen (vgl. hg. Erkenntnis vom , 94/14/0069, betreffend vom Arbeitgeber erzwungene Beiträge zu ausländischen Pensionskassen; Doralt, EStG2, § 16 Tz 98; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz 45). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die strittigen Beitragsleistungen nicht als Werbungskosten anerkannt hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründete abzuweisen.