VwGH vom 12.02.1991, 89/07/0195
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des AN,
2. des BN gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS 116/6-87, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes; Behebung und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 (mitbeteiligte Parteien: 1. C; 2. Fraktion Grünwald, Gemeinde Sölden, vertreten durch den Bürgermeister, 3. Fraktion Sölden, Gemeinde Sölden, vertreten durch den Bürgermeister, 4. Gemeinde Sölden, vertreten durch den Bürgermeister; 5. F; 6. AG Hamrach Alpe, vertreten durch den Obmann Y), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom war unter Bezugnahme auf diesbezügliche Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer und des G gemäß § 14 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1970 festgestellt worden, daß die Genannten als derzeitige Eigentümer von bestimmt bezeichneten, im einzelnen angeführten Grundstücken die Bringungsgemeinschaft Leiterbergalpweg, Gemeinde Sölden, bildeten (Spruchpunkt Ia), und gemäß §§ 1, 2 und 3 GSLG 1970 ausgesprochen worden, daß zugunsten der besagten Grundstücke ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines insgesamt 2,5 m breiten nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe des generellen Projektes vom und des diesem beiliegenden Lageplanes, auf mehreren (im einzelnen angeführten) im Eigentum der mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehenden Grundstücken eingeräumt werde (Spruchpunkt II).
2. Der dagegen von der fünft- und der sechstmitbeteiligten Partei gemeinsam erhobenen Berufung war mit Bescheid des Landesagrarsenates vom Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurückverwiesen worden.
Zur Begründung seiner Entscheidung hatte der LAS - soweit hier von Belang - folgendes ausgeführt: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom hätten IK und JK (gleichfalls Eigentümer von im Leiterbergalmgebiet gelegenen Grundstücken) den Antrag gestellt, das dem Bescheid der AB vom zugrunde gelegene Projekt dahin gehend zu ergänzen, daß auch sie mit ihren Grundstücken in die Bringungsgemeinschaft Leiterbergalpe, Gemeinde Sölden, einbezogen würden bzw. daß zugunsten ihrer Grundstücke das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht eingeräumt werde und die Anteilsbetreffnisse an der Bringungsgemeinschaft neu festgelegt würden. Damit wäre - im Hinblick auf die Regelung des § 3 GSLG - ein neuer Sachverhalt vorgelegen. Durch eine geringfügige Änderung des Projektes wäre der durch das Bringungsrecht erreichbare Vorteil insofern wesentlich vermehrbar, als alle Eigentümer von Grundstücken, die im Gebiet der Leiterbergalpe lägen, eine zweckmäßige Erschließung erfahren könnten. Auch die Kostenbelastung für die möglichen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft könnte dadurch verringert werden. Zur genauen Abgrenzung des Bringungsrechtes und zur Frage, welche neuen Grundstücke und Eigentümer zur zweckmäßigen Erschließung des Gesamtgebietes in Anspruch genommen werden müßten (Trassenverlauf), sowie zur Frage der Mitgliedschaft und der Beitragsbetreffnisse an der Bringungsgemeinschaft wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Einholung eines ergänzenden Projektes erforderlich. Um die hiezu wesentlichen Sachverhaltselemente zu klären und die Sache - ohne einzelne Parteien in dem ihnen offenstehenden Instanzenzug zu verkürzen - einer gesamthaften Erledigung zuzuführen, hätte daher der erstinstanzliche Bescheid in Stattgebung der Berufung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden müssen.
Dieser Bescheid des LAS ist nach Ausweis der Akten in Rechtskraft erwachsen.
3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (am ), zu der neben den schon bisher dem Verfahren als Parteien beigezogenen Personen auch IK und JK geladen worden waren, und an der alle Geladenen mit Ausnahme des G teilgenommen hatten, war von der AB unter dem Datum ein Bescheid erlassen worden, dessen Spruchpunkte Ia und II - nur insoweit ist der Bescheidspruch hier von Interesse - vollinhaltlich mit den Spruchpunkten Ia und II des Bescheides dieser Behörde vom (siehe oben I.1.) übereinstimmen.
Begründend hatte dazu die AB ausgeführt, wesentliche Grundlage der Zurückverweisung sei gewesen, daß im Berufungsverfahren zwei weitere, im erstinstanzlichen Verfahren noch unbekannte Parteien, IK und JK, den Antrag gestellt hätten, auch ihre Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen bzw. zugunsten ihrer Grundstücke land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte einzuräumen. Bei der Verhandlung am hätten IK und JK jedoch ihren Antrag mit der Begründung zurückgezogen, daß der Bringungsweg für sie keinen Vorteil bringen und außerdem zu teuer kommen würde. Durch die Zurückziehung des Antrages der Genannten hätte sich für die AB die gleiche Situation ergeben, die zur Erlassung ihres Bescheides vom geführt hätte.
4. Der auch gegen diesen Bescheid von der fünft- und der sechstmitbeteiligten Partei erhobenen Berufung gab der LAS (die belangte Behörde) mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 66 Abs. 2 AVG 1950 keine Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid vom und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die AB zurück.
Die belangte Behörde hielt den erstinstanzlichen Bescheid aus folgenden Gründen für rechtswidrig: Die AB sei in diesem, aber auch schon in der mündlichen Verhandlung vom von der im Bescheid des LAS vom geäußerten bindenden Rechtsansicht abgewichen. In der besagten Verhandlung habe der "Vertreter" der AB nämlich eine Erklärung der seinerzeitigen Antragsteller IK und JK entgegengenommen, wonach sie ihren Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten zurückzögen. Dieser Antrag sei aber sowohl für die Parteien als auch für die Agrarbehörde bindend. Gemäß § 21 Abs. 3 GSLG seien die während eines Verfahrens von der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen bindend; sie dürften nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden, wobei der "Widerruf bescheidmäßig zu erfolgen hat". Der Sinn der im Bescheid der belangten Behörde vom ausgesprochenen Zurückverweisung habe darin bestanden, daß die AB unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde festgestellten Sachlage den maßgeblichen Sachverhalt in einer neuerlichen mündlichen Verhandlung mit allen Parteien feststelle und dann auf der Grundlage des so ermittelten Sachverhaltes eine Entscheidung treffe. Gerade diesem Auftrag der belangten Behörde sei die AB nicht nachgekommen. Die Mißachtung der im Bescheid vom geäußerten Rechtsanschauung der belangten Behörde im anhängigen Bringungsrechtsverfahren belaste den Bescheid der AB vom mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was die neuerliche Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung - unter Bindung an die Rechtsansicht der belangten Behörde - zur Folge habe.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt erachten, daß die belangte Behörde - anstatt die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen - die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückverwiesen habe.
6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Mitbeteiligten haben keine Gegenschriften eingebracht.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.
Ein auf diese Gesetzesstelle gegründeter letztinstanzlicher Bescheid - ein solcher liegt im Beschwerdefall vor - ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch einen solchen aufhebenden Bescheid kann einerseits darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch darin, daß die Berufungsbehörde von einer für den Beschwerdeführer nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0256).
2.1. Die Beschwerdeführer halten die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, daß die Erstbehörde mit ihrem Bescheid vom gegen das sie treffende "Bindungsgebot" aus dem kassatorischen Bescheid der belangten Behörde vom verstoßen habe, für verfehlt. Dies im Hinblick darauf, daß die Gebrüder K ihren am gestellten Antrag in der am vor der AB stattgefundenen Verhandlung zurückgezogen hätten und diese Zurückziehung von der AB genehmigt worden sei. Der belangten Behörde könne auch darin nicht gefolgt werden, daß die Zustimmung zu diesem Widerruf nur durch Erlassung eines Bescheides in Wirksamkeit treten könne. Der von der belangten Behörde hiefür ins Treffen geführte § 21 Abs. 3 GSLG 1970 biete hiefür keinen Anhaltspunkt. Durch die Zurückziehung des Antrages der Gebrüder K sei eine neue Tatsache vorgelegen, auf welche die AB habe Bedacht nehmen müssen.
2.2.1. Für den vorliegenden Beschwerdefall kennzeichnend ist, daß die belangte Behörde bereits seinerzeit - im ersten Rechtsgang - den die Bildung einer Bringungsgemeinschaft feststellenden und ein Bringungsrecht einräumenden Bescheid der Erstbehörde (vom ) gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 kassiert und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte. Diese - rechtskräftige - kassatorische Berufungsentscheidung vom und die sie tragenden Aufhebungsgründe entfalteten für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, daß die AB an die Rechtsanschauung, welche die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatte, gebunden ist - und zwar solange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder der Rechtslage eingetreten ist. Diese Bindungswirkung besteht aber auch für die belangte Behörde selbst. Somit hatten sowohl die AB als auch die belangte Behörde ihren im zweiten Rechtsgang getroffenen Entscheidungen die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom in der tragenden Begründung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht zugrunde zu legen - vorausgesetzt, daß sich in der Zwischenzeit die Sachlage und/oder die Rechtslage nicht erheblich geändert hatte.
2.2.2. Daß die maßgebliche Rechtslage eine wesentliche Änderung erfahren hätte, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind Bedenken in dieser Richtung nicht entstanden. Die Beschwerde behauptet indes den Eintritt einer wesentlichen Sachverhaltsänderung dergestalt, daß IK und JK ihren seinerzeit (vor Erlassung des kassatorischen Bescheides der belangten Behörde vom ) gestellten Antrag, in die Bringungsgemeinschaft einbezogen zu werden und auch zugunsten ihrer Grundstücke ein Bringungsrecht einzuräumen, in der Folge (am ) zurückgezogen hätten und diese Zurückziehung von der AB genehmigt worden sei. Dem Vorbringen ist insoweit zu folgen, als es die besagte Antragstellung entscheidend für den zurückverweisenden Bescheid der belangten Behörde vom hält. Diese Antragstellung mit der nach Meinung der belangten Behörde daraus resultierenden Unvermeidlichkeit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bedachtnahme auf ein zu erstellendes geändertes Projekt und unter Einbeziehung aller Parteien (also auch der Gebrüder K) war für die belangte Behörde damals ausschlaggebend, den erstinstanzlichen Bescheid zu kassieren. Solange der Antrag von IK und JK aufrecht ist, ist die AB und gleichermaßen die belangte Behörde selbst an ihre im Bescheid vom geäußerte, die tragende Begründung dieses Bescheides darstellende Rechtsauffassung gebunden, daß die genannten Antragsteller Parteien des Bringungsrechtsverfahrens seien und dieses daher (auch) mit ihnen durchzuführen bzw. fortzusetzen sei, und zwar unter Vornahme bestimmter dadurch notwendig gewordener Maßnahmen (Verfahrensergänzungen). Wäre somit der in Rede stehende Antrag rechtswirksam widerrufen worden, so wäre in der Tat mit der Beschwerde eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes anzunehmen. Dies ist indes nicht der Fall.
2.2.3. Gemäß § 21 Abs. 3 GSLG 1970 bedürfen während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn aufgrund der zu widerrufenden Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen getroffen, Bescheide ergangen oder sonstige Rechtshandlungen gesetzt sind.
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich zwar, daß IK und JK ihren am vor einem Beauftragten der belangten Behörde gestellten Antrag des mehrfach erwähnten Inhaltes im Rahmen der vor der AB am stattgefundenen Verhandlung zurückgezogen haben. Hingegen läßt sich den Akten nicht der geringste Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß diesem Widerruf agrarbehördlich zugestimmt worden ist. Das Beschwerdevorbringen, der Antrags-Zurückziehung habe die AB zugestimmt, erschöpft sich in dieser Behauptung; es fehlt jeder Hinweis darauf, woraus die Beschwerdeführer auf das Vorliegen einer solchen Zustimmung schließen zu können glauben. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Zustimmung der Agrarbehörde i.S. des § 21 Abs. 3 GSLG 1970 in Bescheidform zu ergehen hat. Da ein entsprechender Bescheid unbestrittenermaßen nicht vorliegt, fehlt im Beschwerdefall eine solche Zustimmung. Damit aber ist vom aufrechten Bestand des Antrages der Gebrüder K vom auszugehen. Dies wieder hat zur Folge, daß sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer der dem kassatorischen Bescheid der belangten Behörde vom zugrunde liegende maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.
2.2.4. Von da her gesehen ist die belangte Behörde auf dem Boden der oben II. 2.2.1. dargestellten Rechtslage im angefochtenen Bescheid zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß ihre im Bescheid vom geäußerte Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend gewesen sei. Da die AB unbestrittenermaßen die Antragsteller IK und JK aufgrund der Zurückziehung ihres Antrages dem weiteren von ihr durchgeführten Verfahren nicht (mehr) beigezogen, mithin ihre Entscheidung im zweiten Rechtsgang getroffen hat, ohne in ihren Erwägungen (auch) diese Parteien zu berücksichtigen, kann aber auch die Auffassung der belangten Behörde, die AB habe diese Bindungswirkung außer acht gelassen, nicht als rechtsirrig erkannt werden.
Der unter Mißachtung der sie treffenden Bindungswirkung zustande gekommene und insofern rechtswidrige Bescheid der AB mußte von der belangten Behörde - wollte sie sich nicht ihrerseits dem Vorwurf rechtswidriger Vorgangsweise infolge Verstoßes gegen die erwähnte Selbstbindung aussetzen - behoben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.
3. Bei diesem Ergebnis ist der weiteren Rechtsrüge, die belangte Behörde habe unbeachtet gelassen, daß die fünft- und die sechstmitbeteiligte Partei in ihrer Berufung gar nicht geltend gemacht hätten, durch die Antrags-Zurückziehung seitens der Gebrüder K in ihren Rechten verletzt zu sein, ebenso wie der Verfahrensrüge der Boden entzogen.
4. Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführer nicht in dem vom Beschwerdepunkt (oben I.5.) umfaßten Recht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.