VwGH vom 04.12.1990, 89/07/0191
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des AN und der BN gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Bod-4008/40-1989, betreffend Zusammenlegung Forstern, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Zusammenlegungsverfahren Forstern wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden (in der Folge kurz: ABB) vom nach den Vorschriften des Gesetzes vom , LGuVBl. für das Erzherzogtum ob der Enns Nr. 16, wieder in Kraft gesetzt durch das oberösterreichische Landesgesetz vom , LGBl. Nr. 12/1955 (ZLG), eingeleitet. In dieses Verfahren wurden auch die Grundstücke der Ehegatten CP und DP (Forstern Nr. ab) einbezogen, deren Rechtsnachfolger die nunmehrigen Beschwerdeführer sind. Diese Grundstücke wurden im Besitzstandsregister und im weiteren Verfahren unter der lit. f zusammengefaßt. Mit Bescheid der ABB vom wurde ein die Feststellung des Wertes der Zusammenlegungsgrundstücke betreffendes Parteienübereinkommen rechtskräftig genehmigt; mit weiterem Bescheid der ABB vom erfolgte die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke, auf Grund deren alle Parteien in den Besitz der vorläufig festgelegten Abfindungsgrundstücke gelangt sind.
Mit seinem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) den zuletzt mit Bescheid des Landesagrarsenates (der nunmehr belangten Behörde) vom erlassenen Zusammenlegungsplan in Ansehung der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen. Dies begründete der OAS im wesentlichen damit, daß der Verlust von guten Bonitätslagen im kleinklimatisch begünstigten Süden des Zusammenlegungsgebietes nicht durch eine Flächenaufstockung in bonitätsmäßig schlechteren und vernäßten Nordlagen ausgeglichen werden könne. Weiters erschien dem OAS die Zuteilung einer stark vernäßten, aber sanierbaren Fläche wie der des Abfindungsgrundstückes Nr. n im Maxlmoos an die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer zwar nicht an sich bedenklich, doch meinte der OAS dazu, es hätte ein entsprechender Ausgleich in besseren Lagen erfolgen müssen. Nach einer ausführlichen Betrachtung der Gesamtabfindung und der einzelnen Abfindungsgrundstücke habe der OAS feststellen müssen, daß für die Ehegatten P die Nachteile der Zusammenlegung gegenüber den Vorteilen überwiegen würden, weshalb die ihnen zugeteilte Abfindung nicht gesetzmäßig sei.
Hierauf erließ die ABB nach ergänzenden Ermittlungen, die vor allem auch die Entwässerung des Abfindungsgrundstückes Nr. n betrafen, neuerlich den Zusammenlegungsplan, den sie in der Zeit vom bis zum zur allgemeinen Einsicht auflegte. Dieser neue Zusammenlegungsplan enthielt u.a. die Anordnung einer Entwässerungsanlage einschließlich einer Geländekorrektur auf dem Abfindungsgrundstück Nr. n. Die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer bekämpften auch diesen Zusammenlegungsplan mit Berufung, worauf der Landesagrarsenat mit Bescheid vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Behandlung dieser und einiger anderer Berufungen zahlreiche Änderungen des Zusammenlegungsplanes anordnete. Diese Änderungen umfaßten u.a. gemäß Punkt I 1 des Spruches des Bescheides des Landesagrarsenates auch solche des Ausmaßes und der Zuteilung von Abfindungsgrundstücken betreffend die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer. Begründend führte der Landesagrarsenat insoweit aus, daß nunmehr im Sinne des aufhebenden Bescheides des OAS sowohl rechnerisch als auch im Hinblick auf die sonstigen gesetzlichen Ziele des Zusammenlegungsverfahrens die Abfindung der Ehegatten P dem Gesetz entspreche. Im Sinne des aufhebenden Erkenntnisses des OAS sei auch die Anordnung des Meliorationsprojektes betreffend das (weiterhin den Ehegatten P zugewiesene) Abfindungsgrundstück Nr. n zu sehen. Der Beitragsschlüssel für die Kosten dieser Entwässerungsanlage bleibe einem gesonderten Bescheid vorbehalten, hier seien auch Zuschüsse aus öffentlichten Mitteln möglich.
Gegen diesen Bescheid haben die Ehegatten P neuerlich Berufung an den OAS erhoben. Sie schlossen ihrer Berufung ein Privatgutachten des F vom an und vertraten die Auffassung, daß den Anordnungen des OAS in seinem aufhebenden Beschluß nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Eine Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung könne auch nicht durch das angebotene Entwässerungsprojekt herbeigeführt werden, ganz abgesehen davon, daß die Berufungswerber dafür Kosten würden aufwenden müssen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem OAS wurde klargestellt, daß an die Stelle der Ehegatten P hinsichtlich der von ihnen (Forstern Nr. ab) eingebrachten Grundstücke die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger getreten sind. Nach ergänzenden Ermittlungen betreffend die Frage der Vernässung des Abfindungsgrundstückes Nr. n und nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung wies der OAS die Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom als unbegründet ab.
Kurz zusammengefaßt ging die Begründung dieses Bescheides dahin, daß rein rechnerisch ein flächen- und wertgleicher Ersatz für den Altbesitz der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei. Ein Vergleich der Südlagen im Altbesitz und in der nunmehrigen Abfindung zeige, daß zwar noch immer "nach der Papierform" die kleinklimatisch bevorzugten Südlagen um
2.425 m2 geringer seien als vor der Zusammenlegung, daß diese geringe Differenz jedoch nicht mehr einkommensmindernd ins Gewicht falle, zumal die nunmehrigen Südlagen der Beschwerdeführer die Mängel ihrer entsprechenden Altbesitzkomplexe bei weitem aufwiegen würden. Die Sanierbarkeit des Abfindungsgrundstückes Nr. n sei zu bejahen, daraus werde ein weiterer Vorteil für die Beschwerdeführer resultieren. Ungeachtet einer solchen Sanierungsmöglichkeit seien die Abfindungen auf Grund eines rechtskräftigen Bewertungsplanes zugeteilt worden. Für die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung sei daher die Frage der Sanierbarkeit unerheblich. Selbst wenn im Falle der Beschwerdeführer in der Gesamtheit eine geringfügige rechnerische Verschlechterung des Durchschnittswertes feststellbar sei, heiße dies noch lange nicht, daß dadurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht gegeben sei. Der OAS habe der Berufung im Jahre 1980 vor allem deswegen stattgegeben, weil in den klimatisch begünstigten Südlagen keine dem Altbesitz entsprechende Abfindung vorhanden gewesen sei. Durch die Änderungen im Zuge des nunmehrigen Berufungsverfahrens sei eine wesentliche Verbesserung für die Beschwerdeführer herbeigeführt worden. Es seien auch genügend hofnahe Flächen vorhanden; die durchschnitttliche Entfernung sei um einiges geringer geworden. Es seien somit nunmehr wesentliche Verbesserungen der Abfindung gegenüber dem Stand der vorläufigen Übernahme der Grundstücke erzielt worden. Die Flächen in Südlage seien nunmehr in einem dem Altbesitz entsprechenden Ausmaß vorhanden. Die Abfindung hinsichtlich der entwässerungsbedürftigen Flächen möge den Beschwerdeführern nicht zufriedenstellend erscheinen, doch lägen die Bonitäten der Gesamtabfindung innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Die restlichen Grundabfindungen seien dem Altbesitz zumindest ebenbürtig, zum Großteil sogar deckungsgleich mit den Altgrundstücken. Eine an den Zielen der Zusammenlegung orientierte Gegenüberstellung des Alt- und Neubestandes zeige deutlich, daß die Beschwerdeführer aus agrartechnischer Sicht nicht mehr benachteiligt seien, vielmehr würden bereits die Vorteile der neuen Grundabfindung gegenüber den Nachteilen des Altbesitzes überwiegen, wodurch die Abfindung in ihrer Gesamtheit gesetzmäßig erfolgt sei. Auch eine betriebswirtschaftliche Sicht führe zu demselben Ergebnis.
Mit Bescheid vom verfügte die ABB eine neuerliche "Besitzeinweisung" auf der Grundlage des vom OAS bestätigten Zusammenlegungsplanes. Somit sind seither auch die Beschwerdeführer im Besitz der ihnen mit dem abgeänderten Zusammenlegungsplan zugewiesenen Abfindungsgrundstücke.
Den Bescheid des OAS vom hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0230, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Diese Aufhebung erfolgte deshalb, weil der OAS in Verkennung der Rechtslage den Zusammenlegungsplan bestätigt hatte, obwohl im Zeitpunkt von dessen Erlassung noch nicht festgestanden sei, welche gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen anzuordnen seien, wie dieselben konkret zu gestalten seien und wer dafür Grundflächen beizustellen oder die Kosten zu tragen habe. Diese Fragen seien hinsichtlich der für das Abfindungsgrundstück Nr. n geplanten Entwässerungsanlage noch ungeklärt. Die Auflegung des Zusammenlegungsplanes habe nach den im Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften erst nach Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen zu erfolgen.
Hierauf hob der OAS mit Bescheid vom den bei ihm angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenats vom auf. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 85/07/0186, unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 VwGG abgewiesen, worauf der Landesagrarsenat mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan behob, sodaß das Verfahren wieder an die ABB zurückgelangte. Das Verfahren nahm sodann im wesentlichen folgenden Verlauf:
Der Antrag der Beschwerdeführer, nun insbesondere das Abfindungsgrundstück Nr. n aus dem Zusammenlegungsverfahren auszuscheiden, blieb erfolglos. Die Abweisung dieses Antrages im Instanzenzug wurde letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/07/0161, bestätigt.
Weitere von den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Streitpunkte betrafen Entschädigungsansprüche sowie die Frage ihrer Hofzufahrt.
Zur Frage des Entwässerungsprojektes führte die ABB das Verfahren durch Einholung technischer Berichte und naturschutzrechtlicher Stellungnahmen weiter; ferner wurden dazu mündliche Verhandlungen durchgeführt und wasserbautechnische Gutachten eingeholt. Die Beschwerdeführer sprachen sich gegen dieses Vorhaben aus, weil sie die Grundzuteilung in dem zu entwässernden Gebiet sowie eine Kostenbeteiligung für die Errichtung der erforderlichen Anlagen ablehnten. Es kam hierauf zur bescheidmäßigen Anordnung der Durchführung der betreffenden Projekte als gemeinsame Anlagen, wobei der betreffende Bescheid der ABB vom durch Bescheid des Landesagrarsenates vom mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß keine Verfahrenspartei hiefür Sach-, Arbeits- oder Geldaufwendungen zu tragen habe. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/07/0166, als unbegründet abgewiesen. Die Entwässerungsprojekte wurden in der Folge aus öffentlichen Mitteln tatsächlich durchgeführt.
Mit einem Teil ihrer Entschädigungsansprüche, die nicht Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, war den Beschwerdeführern in dem von ihnen angestrengten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Zl. 16/1986/114/162) im Ergebnis Erfolg beschieden, weil angesichts der vom Europäischen Gerichtshof getroffenen Feststellung einer zu langen Verfahrensdauer seitens der Republik Österreich eine von den Beschwerdeführern akzeptierte Pauschalentschädigung angeboten worden ist.
In der Frage der Hofzufahrt hielt die ABB am eine Verhandlung an Ort und Stelle ab, in der alle Beteiligten zu Wort kamen, eine gütliche Regelung aber nicht erzielt wurde.
Zur Frage der Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes nach Fertigstellung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gab die ABB am den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer gutächtlichen Äußerung des Operationsleiters vom , in welcher dieser die Auffassung vertrat, daß der "Einteilungsstand 1983", wie er im Bescheid des OAS vom bestätigt worden war, beizubehalten wäre. In ihrer Stellungnahme vom sprachen sich die Beschwerdeführer gegen diese Auffassung des Operationsleiters aus, weil sie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/07/0230, widerspreche; auch seien die Fragen des Effektes der errichteteten Entwässerungsanlage und eines den Beschwerdeführern verloren gegangenen Baugrundes ungeklärt. Wenige Tage darauf ließen die Beschwerdeführer dieser Stellungnahme die Vorlage eines Gutachtens ihres Privatgutachters F folgen, in welchem dieser die betrieblichen Auswirkungen der Zusammenlegung für die Beschwerdeführer negativ beurteilte und insbesondere auf die seiner Meinung nach mißglückte Drainagierung des Maxlmooses einging. U.a. führte der Sachverständige aus, die Agrarbehörden dürften sich nicht "hinter Wertpunkten einer falschen Ausgangsbonitierung verschanzen", sondern sollten vielmehr bestrebt sein, das den Beschwerdeführern angetane Unrecht wieder gut zu machen. Im einzelnen ging der Sachverständige insbesondere auf die unbefriedigenden Zustände im Bereich der Abfindungsgrundstücke Nr. m (Heimbuchen) und Nr. n (Maxlmoos) ein und machte Vorschläge zu deren Umverteilung. Die ABB holte dazu eine Stellungnahme des Amtssachverständigen H ein, welcher trotz mancher Vorbehalte zu einer für die Bewirtschaftbarkeit des Maxlmooses günstigeren Beurteilung kam. Auch dazu erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, welche in einem Ergänzungsgutachten ihres Privatsachverständigen bestand, der einerseits darauf hinwies, daß die Melioration nicht davon ablenken dürfe, daß dem Betrieb der Beschwerdeführer "ca. 6 ha vollertragsfähiger Fläche in Südlage" entzogen worden seien, und der andererseits die Wirtschaftlichkeit der durchgeführten Meliorationsmaßnahmen in Zweifel zog.
Nunmehr erließ die ABB den Zusammenlegungsplan vom , der in der Zeit vom 19. August bis zum zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurde. In diesem Zusammenlegungsplan ging die ABB, gestützt auf die rechtskräftige Bonitierung, davon aus, daß sie sich an den Entscheidungen des Landesagrarsenates vom und des OAS vom orientiere. Schon dort sei näher ausgeführt worden, daß die Abfindung der Beschwerdeführer dem Gesetz entspreche, insbesondere seien durch die damals vom Landesagrarsenat angeordneten Änderungen auch die in den Südlagen den Beschwerdeführern zugeteilten Grundstücke als dem Altbesitz entsprechend anzusehen. Ebenso sei die Zuteilung der entwässerungsbedürftigen Flächen in den Rieden Maxlmoos und Heimbuchen im Rahmen der Gesamtabfindung als gesetzmäßig erkannt worden. Vom Zusammenlegungsplan des Landesagrarsenates aus dem Jahre 1983 auszugehen, sei zulässig, wenn jener auch in der Folge behoben worden sei, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0230, auf Fragen der Grundzuteilung nicht eingegangen sei, und weil diese Grundeinteilung ein durch Sachverständigengutachten gesichertes Verfahrensergebnis darstelle. Auf die dazu im "Generalakt" der ABB enthaltenen Details wird bei der Wiedergabe des nunmehr angefochtenen Bescheides einzugehen sein.
Den Zusammenlegungsplan der ABB haben die Beschwerdeführer erneut mit Berufung bekämpft, in welcher sie insbesondere geltend machten, die ABB hätte den Beschwerdeführern im Süden in der Hofnähe mehr Flächen zuteilen müssen, um den Verlust bzw. die Erschwernis in Heimbuchen und im Maxlmoos wettmachen zu können. Die Beschwerdeführer wandten sich insbesondere auch gegen die dem Zusammenlegungsplan zugrunde gelegte Bewertung und stützten sich im einzelnen auf das von ihnen beigebrachte Privatgutachten. Auch seien den Beschwerdeführern Bauflächen mit besonderem Wert nicht wieder zugeteilt worden, ferner seien sie durch die Notwendigkeit einer neuen Hofzufahrt benachteiligt.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren noch Erhebungsberichte ihrer sachverständigen Mitglieder J und K ein; ferner hielt sie am an Ort und Stelle eine mündliche Berufungsverhandlung ab, in deren Verlauf der Sachverhalt vorgetragen und mit den Beschwerdeführern, mit deren Rechtsanwalt und mit dem Privatsachverständigen ausführlich erörtert wurde. Dabei kamen die Fragen der Neuzuteilung, insbesondere der Südlagen, der Hofzufahrt, der Bewirtschaftungsverhältnisse im Maxlmoos sowie des von den Beschwerdeführern erzielbaren Betriebserfolges zur Sprache.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den bei ihr angefochtenen Zusammenlegungsplan im Umfang dieser Berufung. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde einleitend eine übersichtliche Darstellung des bis dahin abgelaufenen Zusammenlegungsverfahrens. Ihre Erwägungen zum Beschwerdefall leitete die belangte Behörde mit dem Hinweis ein, die Agrarbehörden seien bemüht gewesen, das seit 1969 anhängige Verfahren auf eine Weise zum Abschluß zu bringen, die einerseits dem Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer gerecht werde, andererseits aber die anderen Verfahrensparteien nicht nachträglich in der Nutzung ihrer längst übernommenen Abfindungen beeinträchtige. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/07/0230, führte die belangte Behörde ferner aus, das Verfahren sei auf Grund der einschlägigen Übergangsregelungen entgegen der von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansicht nach den Bestimmungen des ZLG und der dazu ergangenen Verordnung (ZV) durchzuführen und abzuschließen.
Der stufenförmige Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens lasse es grundsätzlich nicht zu, Fragen, die bereits im rechtskräftigen Besitzstandsregister und Bonitätsplan beantwortet seien, in einem späteren Stadium neu aufzurollen. Die belangte Behörde habe bereits in ihrem Erkenntnis vom Berufungseinwendungen der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer gegen den rechtskräftigen Bonitätsplan wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in bezug auf § 98 Abs. 3 ZLG ausgeführt, daß CP und DP schon bei der Auflage des Bonitätsplanes in der Lage gewesen seien, die Richtigkeit der Schätzung zu überprüfen und zu beurteilen. Das nunmehrige Berufungsvorbringen biete keinen Anlaß, von dieser seinerzeitigen Beurteilung abzugehen. Die im Laufe des Zusammenlegungsverfahrens durch Entscheidungen oder Verfügungen der Behörde oder durch vor der Behörde abgegebene Erklärungen der Beteiligten zwecks Ausführung einer Zusammenlegung geschaffene Rechtslage sei bei eintretenden Besitzveränderungen gemäß § 42 ZLG auch für die Rechtsnachfolger verbindlich.
Infolge eingetretener Teilrechtskraft sei der Zusammenlegungsplan nur in dem Umfang neu zu erlassen, in welchem er durch die vorangegangenen kassatorischen Entscheidungen aufgehoben worden sei. Auf Grund der jetzt vorliegenden Berufung sei somit nur in die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der den Beschwerdeführern zustehenden, unter lit. f zusammengefaßten Abfindung einzugehen.
Bei der Prüfung, ob die den Beschwerdeführern unter lit. f zugeteilte Grundabfindung den Abfindungsregeln des ZLG und der dazu erlassenen Verordnung (ZV) entspreche, sei von den Bestimmungen der §§ 27 bis 29 und 91 ZLG sowie der §§ 107 bis 114 ZV auszugehen. Vor dem Hintergrund dieser im angefochtenen Bescheid im einzelnen wiedergegebenen Rechtslage seien im Falle der Beschwerdeführer nachstehende Überlegungen anzustellen:
Die belangte Behörde habe sich mit der Gesamtabfindung lit. f der Beschwerdeführer bereits in ihrem nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Erkenntnis vom ausführlich befaßt und sei bereits damals zur Ansicht gelangt, daß die Abfindung flächen- und wertmäßig dem Gesetz gemäß erfolgt sei. Bei der nunmehr neuerlich vorzunehmenden Prüfung komme es nicht auf Einzelvergleiche zwischen bestimmten Alt- und Neugrundstücken an, sondern auf das Ergebnis einer Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand. Aus den Nachteilen einzelner Abfindungsgrundstücke könne daher eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer hätten nach den anzuwendenden Bestimmungen weder Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Bonitätsklassen noch auf flächengleiche Abfindung in jedem Ried; ihr Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit einer bestimmten Nutzungsmöglichkeit oder in einer bestimmten Lage sei nur im Rahmen der darauf bezughabenden Bestimmungen gegeben. Allerdings sei im Beschwerdefall noch zu prüfen, ob und inwieweit der vorliegende Zusammenlegungsplan die in den früheren kassatorischen Entscheidungen vorgegebenen Rechtsansichten realisiere, insbesondere was die Zuteilung von "Südlagen" und von vernäßten Grundflächen anlange. Das nach der aufhebenden Entscheidung des OAS vom fortgesetzte Verfahren habe sowohl mit einer geänderten Flureinteilung als auch mit der Durchführung von Meliorationen völlig neue Ergebnisse gebracht, welche nun auch die Gegenüberstellung der Grundabfindung der Beschwerdeführer mit ihrem Altbestand beeinflussen würden. Eine Änderung des nunmehr angefochtenen Zusammenlegungsplanes wäre dann zu verfügen, wenn die darin enthaltene Neuordnung dem Gesetz oder den kassatorischen Vorentscheidungen nicht entspräche; unbeachtlich seien Überlegungen in der Richtung, daß allenfalls andere Parteien relativ besser abgefunden worden wären.
Änderungsvorschläge wären ebenso nur dann relevant, wenn sich der Zusammenlegungsplan ohne ihre Beachtung als gesetzwidrig erweisen würde. Sei dies nicht der Fall, dann komme es nicht darauf an, ob noch weitere - möglicherweise für die Beschwerdeführer vorteilhaftere - Varianten vorlägen. Es liege in der Natur des Zusammenlegungsverfahrens, daß es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen geben werde, die dem Gesetz entsprächen.
Ein Gesamtvergleich der Abfindung der Beschwerdeführer mit dem eingebrachten Altbestand (lit. f) zeige folgendes: Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer seien mit 22 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 161.855 m2 und mit einem Vergleichswert von 539.416,80 Punkten einbezogen worden. Unter Berücksichtigung ihres Beitrages für gemeinsame Anlagen und sonstiger Zu- und Abgänge belaufe sich der Abfindungsanspruch hiefür auf 527.998,60 Punkte. Die Grundabfindung bestehe aus 14 (richtig: 13) Grundkomplexen mit einem Gesamtausmaß von
162.711 m2, die einem Vergleichswert von 529.306,40 Punkten entsprächen. Die Abweichungen lägen durchwegs innerhalb des gesetzlichen Rahmens; die Gesamtabfindung entspreche somit rein rechnerisch den gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Wertklassenverteilung im Alt- und Neustand (in m2) zeige eine Zunahme in den Klassen 1 (1524), 2 (4544), 5 (3848), 6 (10706), 7 (283) und außer Kultur (1455) und eine Abnahme in den Klassen 3 (7675), 4 (13557) und Wald (272). Im guten Wertklassenbereich 1-3 betrage demnach die Flächenabnahme rund 0,16 ha, bei den mittleren Bonitäten 4-5 rund 0,97 ha; hingegen sei bei den minderwertigen Bonitäten 6-7 sowie außer Kultur ein Zuwachs von insgesamt ca. 1,24 ha zu verzeichnen. Insgesamt verringere sich die Durchschnittsbonität durch die Neuordnung von 33.327 auf 32.530 Wertpunkte/ha. Das nach den Abfindungsregeln allein maßgebende Fläche-Wert-Verhältnis der Abfindung weiche um 2,45 Prozent von jenem des Altbestandes ab und liege somit deutlich unter der 20 Prozent-Grenze des § 108 ZV. Außerdem stelle die Mehrzuteilung von Flächen außer Kultur deshalb einen Vorteil dar, weil es sich dabei um aufgelassene Wegflächen handle, die der Neubesitzer mit geringem Aufwand in Nutzfläche rekultivieren könne. Eine nachträgliche Aufwertung solcher Außer-Kultur-Flächen sei zum Vorteil der Übernehmer nicht erfolgt.
Wie auch die Pläne zeigten, seien durch die neue Flureinteilung ein zweckmäßiger Zusammenhang sowie günstige Formen der Abfindungsgrundstücke erzielt worden. Infolge der vorgegebenen Geländeverhältnisse, der Begrenzung durch Wirtschaftswege, Waldränder und Bäche habe wenig Spielraum zu einer anderen Flureinteilung auch in Hinsicht der Beschaffenheit der Grundstücke bestanden. Die rein rechnerische Bonitätsverschlechterung werde in ertragsmäßiger Hinsicht bereits durch die Zuteilung größerer Flächen ausgeglichen. Außerdem sei die Qualität von ca. 2,5 ha der Abfindung (Grundstücke n und m) durch Meliorationen während des Zusammenlegungsverfahrens wesentlich verbessert worden. Durch diese mit öffentlichen Mitteln finanzierten Meliorationen habe für die Beschwerdeführer eine gegenüber ihrem gesetzlichen Abfindungsanspruch in ihrem Wert erhöhte Abfindung resultiert. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich bei der örtlichen Lage der Besitzkomplexe die eingetretene rechnerische Abweichung im Fläche-Wert-Verhältnis hätte vermeiden lassen.
Der OAS habe der Berufung im Jahre 1980 vor allem deswegen stattgegeben, weil in den klimatisch begünstigten und höherwertigen südlichen Lagen keine dem Altbesitz entsprechende Abfindung vorhanden gewesen sei und im Zusammenwirken mit der Mehrzuteilung von vernäßten Flächen im nördlichen Teil des Zusammenlegungsgebietes eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung zu erblicken gewesen sei. Diese Unausgewogenheit sei bei der nunmehrigen Abfindung nicht mehr gegeben. Dies ergebe sich aus den folgenden Erwägungen:
Im Verhältnis zwischen den einzelnen Kulturgattungen bewirke die Neueinteilung keine nennenswerten Verschiebungen. Der überwiegende Teil der Abfindung der Beschwerdeführer eigne sich sowohl zur Acker- als auch zur Wiesennutzung, wie dies der Einrichtung des Betriebes Forstern Nr. ab für eine gemischte Acker-Grünland-Wirtschaft entspreche.
Das Länge-Breite-Verhältnis und die Konfiguration der Neugrundstücke sei den Geländeverhältnissen angepaßt und wesentlich günstiger als beim Altbestand. Die Schwerpunkte des Altbesitzes seien bei der Neueinteilung weitgehend berücksichtigt worden; die Grundabfindung überdecke mehr als die Hälfte der Altbestandsflächen.
Auch hinsichtlich der Hangneigungen sei die Abfindung günstiger als der Altbestand. Bei den landwirtschaftlich genutzten Abfindungsflächen zeige sich eine deutliche Zunahme der weniger geneigten Flächen, während etwa in der ungünstigsten Neigungskategorie, in der die maschinelle Bewirtschaftbarkeit bereits an ihre Grenzen stoße, um ca. 1000 m2 weniger zugeteilt worden seien.
Die Grundabfindung habe bis zum Jahre 1987 einen Zuwachs an vernäßten Flächen von ca. 1,2 ha beinhaltet, vor allem wegen der Zuteilung im Maxlmoos (n). 1987 seien die Flächen im Maxlmoos sowie eine ca. 0,35 ha große (aus Fremdbesitz stammende) Fläche der Abfindung m (Heimbuchen) durch Drainagen entwässert worden. Dadurch seien die früheren Vernässungen beseitigt worden, sodaß sich die ursprüngliche Mehrzuteilung an vernäßten Flächen ins Gegenteil verkehrt habe. Nunmehr liege eine Minderzuteilung an vernäßten Flächen um ca. 1 ha, somit eine Besserstellung, vor.
Die Bachrandlagen hätten geringfügig abgenommen,und es habe zusätzlich die Überschwemmungshäufigkeit und -intensität infolge abflußverbessernder Maßnahmen wesentlich abgenommen.
Auch die Waldrandlagen hätten nicht zugenommen (488 m gegenüber nunmehr 460 m). Allerdings seien die durch die Waldrandlage bedingten ungünstigen Einwirkungen (Beschattung) etwas stärker als im Altbestand. Solche Waldrandlagen seien aber im rechtskräftigen Bonitätsplan ohnehin durch Wertabschläge und damit auch bei der Bemessung der Grundabfindung berücksichtigt worden.
Der OAS habe in seinem Erkenntnis vom auch Auswirkungen des Kleinklimas (unterschiedlicher Zeitpunkt der Schneeschmelze, Bearbeitbarkeit des Bodens und Vegetationszeit) in die Beurteilung der Abfindung mit einbezogen. Im Rahmen des Gesamtvergleiches sei daher auch die Höhenlage und die Exposition der Grundstücke von Bedeutung. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Abfindung hätten eine durchschnittlich um 2 m (595 m/üA gegenüber 593 m/üA) gestiegene Höhenlage; diese Differenz sei so gering, daß daraus keine Schlechterstellung abgeleitet werden könne. Sowohl die Flächen des Alt- wie auch die des Neustandes wiesen überwiegend Südwestexpositionen auf, die bezüglich des Zeitpunktes der Schneeschmelze, der Abtrocknung des Bodens und der Dauer der Vegetationszeit günstig seien, sodaß sich auch aus der Exposition der Abfindungsgrundstücke keine Schlechterstellung ableiten lasse.
Es ergäben sich vielmehr Zusammenlegungsvorteile, und zwar einmal durch die Abnahme der Besitzzersplitterung (13 Neugegenüber 22 Altkomplexen, ohne Waldgrundstücke 9 Neugegenüber 18 Altkomplexen). Alle Abfindungsgrundstücke seien verkehrsmäßig ausreichend erschlossen, die Zufahrtsverhältnisse seien auch durch den Ausbau neuer Wirtschaftswege zweckmäßig gestaltet worden. Die durchschnittliche Hofentfernung habe sich von 769 m auf 709 m verkürzt, was sich einerseits kostensenkend auswirke und andererseits darauf schließen lasse, daß die Abfindung mit hofnahen Flächen im gebührenden Ausmaß erfolgt sei. Eine deutliche Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit folge ferner auch aus der besseren Ausformung der Abfindungsgrundstücke, zumal dadurch die sogenannten Schadzonen (Vorgewende und Grundstücksränder) vermindert worden seien. Die Formvorteile kämen insbesondere darin zum Ausdruck, daß die Grenzlängen um 36,5 Prozent abgenommen hätten (9478 m gegen nunmehr 6015 m); dies komme einem in der Abfindungsberechnung nicht ausgewiesenen Nutzflächengewinn von ca 17 ar gleich.
Ein Rechtsanspruch auf Erfüllung von Abfindungswünschen bestehe nicht, doch stelle die Wunschaufnahme eine Entscheidungshilfe für die Agrarbehörde mit dem Zweck dar, möglichst auch die individuellen Vorstellungen der einzelnen Parteien über die zuzuweisenden Abfindungen in die Entscheidung miteinzubeziehen. Im Beschwerdefall zeige eine (im angefochtenen Bescheid im Detail wiedergegebene) Gegenüberstellung der Wünsche der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer mit der ihnen zugewiesenen Abfindung, daß die Wünsche zwar nicht ausnahmslos, aber doch weitestgehend Berücksichtigung gefunden hätten.
Der OAS habe in seinem Erkenntnis vom vor allem ein Gesamtflächendefizit der Beschwerdeführer an Südlagen von rund 2 ha bemängelt. Der Verlust von guten Bonitätslagen im kleinklimatisch begünstigten Süden könne nicht durch eine Flächenaufstockung in bonitätsmäßig schlechteren und vernäßten Nordlagen ausgeglichen werden, eine derartige Vorgangsweise würde unzumutbare Änderungen im gesamten Wirtschaftsbereich nach sich ziehen und sei mit den Zielen der Zusammenlegung unvereinbar. Dabei sei der OAS von Südlagen bei Altgrundstücken in einem Gesamtausmaß von 39.094 m2 ausgegangen, welches sich aus folgender Zusammenstellung ergebe:
Südlagen des Altbestandes
Grundstück Nr. Fläche in m2
a 3.220
b 2.334
c 1.326
d 14.660
e 2.704
f 196
g 4.283
h 1.750
i 1.982
j 486
k 5.992
l 151
39.094 (richtig: 39.084)
Dabei könnten wegen Überschwemmungsgefahr die Altgrundstücke o (5107 m2) und p (2103 m2) nicht als günstige Südlagen zählen, ebensowenig ein 3000 m2 großer Teil des Altgrundstückes k (wegen Neigung nach Norden bzw. Nordwesten).
Demgegenüber seien in der den Beschwerdeführern zugewiesenen Grundabfindung nunmehr insgesamt 36.699 m2 günstiger Südlagen enthalten, und zwar die Abfindungsgrundstücke q (25.653 m2) r (4.980 m2) und s (6.036 m2).
Es zeige sich daher, daß das früher bestandene (und vom OAS in seiner Entscheidung vom beanstandete) Gesamtflächendefizit an Südlagen von 2 ha bei weitem nicht mehr bestehe. Bei der nunmehr zu beurteilenden Neueinteilung liege das Schwergewicht der Südlagengrundstücke in der Abfindung q (25.653 m2 zusammenhängende Grundfläche im Ried Hangring in günstiger Südlage). Diese zweckmäßig mit parallelen Längsgrenzen geformte Abfindung weise ein Länge-Breiteverhältnis von ca. 228 x 118 m auf, was eine rationelle Bewirtschaftung ermögliche. Das Grundstück sei durch das neue Wegenetz sowohl vom Norden als auch vom Süden her gut erschlossen. Vom Abfindungsgrundstück s sei der 6036 m2 große Wiesenteil als Südlage zu werten. Diese Abfindung beinhalte auch eine 3089 m2 große Waldfläche, wobei der Zusammenhang von Wald und Wiese als vorteilhaft anzusehen sei, weil dadurch die Zufahrtsmöglichkeit zur Waldfläche und die Manövriermöglichkeiten verbessert worden seien, ohne daß es eines Wegeausbaues bedürfe. Sowohl der Wald- als auch der Wiesenteil der Abfindung s sei durch das Weggrundstück t zweckmäßig erschlossen. - Von der Abfindung r schließlich sei jene 4980 m2 große Teilfläche als günstige Südlage einzustufen, die niveaumäßig höher und daher außerhalb des überschwemmungsgefährdeten Bereiches situiert sei.
Während die in Südlage situiert gewesene Altbestandsfläche auf 7 Komplexe zersplittert, schlecht erschlossen und ungünstig geformt gewesen sei, fielen diese Mängel bei der jetzigen Abfindung zur Gänze weg. Die rechnerische Differenz von nunmehr
2.425 m2 (weniger Südlagen) entspreche rund 1,5 Prozent des Flächenausmaßes der Gesamtabfindung. Würde man die auch als Südlagen ungünstigen Altgrundstücke e (ungünstige Form, ungünstiges Gelände mit Graben) und i (nur 17 m Breite, Längsneigungen bis zu 27 Prozent, Querneigungen bis ca. 11 Prozent sowie Durchschneidung durch einen Weg) aus dem Südlagenvergleich ausklammern, dann ergäbe sich sogar eine Mehrzuteilung günstiger Südlagen an die Beschwerdeführer von 2261 m2.
Es stehe daher der nunmehr angefochtene Zusammenlegungsplan im Einklang mit dem Erkenntnis des OAS vom , welches unmißverständlich dahin gegegangen sei, das erhebliche Mißverhältnis mit "Südlagen" bzw. mit guten Wertklassen zu beseitigen. Dies sei mit dem nunmehr angefochtenen Zusammenlegungsplan geschehen. Die vorgenommenen Verbesserungen gegenüber dem ersten (behobenen) Zusammenlegungsplan seien so beträchtlich, daß die oben erwähnte Differenz unbedenklich erscheine. Die Beschwerdeführer hätten nun ausreichend Abfindungsflächen in Südlage erhalten und dort ausreichende Zusammenlegungsvorteile erzielt.
Die Gesamtbeurteilung, die sich insbesondere auf örtliche Erhebungen und auf aktenkundige Daten gründe, lasse folgende Schlußfolgerungen zu:
a) Die Abfindung entspreche den gesetzlichen Regeln und jenen Richtlinien, die in den vorangegangenen kassatorischen Entscheidungen festgehalten seien; sie erfülle auch teilweise die Abfindungswünsche der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer.
b) Durch die Neuordnung habe für den Betrieb der Beschwerdeführer (Forstern Nr. ab) eine deutliche Verbesserung der Agrarstruktur herbeigeführt werden können.
c) Infolge der aufgezeigten Zusammenlegungsvorteile werde eine Produktivitätssteigerung bzw. eine Senkung der Betriebskosten ermöglicht.
d) Die Gesamtabfindung erfordere keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes und bewirke bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung keinen Rückgang des Betriebserfolges. Die Beschwerdeführer hätten die agrarstrukturellen Nachteile und die Bewirtschaftungserschwernisse des Altbestandes nicht ausreichend berücksichtigt. Der nunmehr erzielbare Betriebserfolg sei nach den objektivierbaren Kriterien (Flächenausmaß, Form und Beschaffenheit der Grundflächen, Vernässungsgrad, Hangneigung, Exposition, Waldschattenlage, Hofentfernung etc.) großteils besser als beim Altbestand. Hingegen hätten die subjektiven Dispositionen des Bewirtschafters bei einem objektiven Vergleich der Ertragserzielungsmöglichkeiten außer Betracht zu bleiben; von diesen Dispositionen sei etwa auch die unterschiedliche Wuchshöhe von Gras oder Getreide weitgehend abhängig. Der in der Berufungsverhandlung vom Anwalt und vom Privatsachverständigen der Beschwerdeführer geführte Wuchshöhenvergleich vermöge jedenfalls weder eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung noch einen Rückgang des erzielbaren Betriebserfolges darzutun. Dasselbe gelte für die Aussage, die Beschwerdeführer müßten Heu und Getreide zukaufen, um den vor der Zusammenlegung vorhanden gewesenen Viehstand zu halten.
Zu bestimmten Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner Grundstücke sei dem noch hinzuzufügen:
a) Zur Beschaffenheit des Abfindungsgrundstückes n (Maxlmoos):
Dieses Grundstück habe eine Fläche von 2,15 ha und umfasse u.a. Altgrundstücke der Beschwerdeführer mit einer Gesamtfläche von ca. 0,95 ha. Bis zu den im Jahre 1987 durchgeführten Meliorationen sei das gesamte Grundstück vernäßt und durch einen tiefen Graben sowie durch Strauchbewuchs auf Teilflächen nur erschwert bewirtschaftbar und wenig ertragsfähig gewesen. Dies sei auch in der Bewertung zum Ausdruck gekommen (Wertklassen 6 und 7). Die Meliorationen seien inzwischen als gemeinsame Maßnahmen sachgemäß durchgeführt worden und seien als gelungen zu bezeichnen. Es sei daher auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/07/0230, voll entsprochen worden. Durch die Meliorationen seien die Bearbeitungsmöglichkeiten und die Ertragsfähigkeit wesentlich verbessert worden, die Drainagen seien voll funktionsfähig und hätten die früheren Vernässungen bereits beseitigt. Die Meliorationen hätten zu einem erheblichen Teil auch Altbestandsflächen der Beschwerdeführer betroffen. Bei örtlichen Erhebungen im August und November 1988 habe sich auf dem gesamten Grundstück n keine einzige Vernässungsstelle gezeigt, die Drainage habe daher einen 100 prozentigen Wirkungsgrad. Das Grundstück habe nun eine leicht wellige Oberfläche und sei anders als früher durchgehend maschinell zu bewirtschaften. Der Oberboden bestehe aus einer ca. 5 bis 15 cm starken, nach der durchgeführten Ackerung und Wiesenneuanlage noch schlecht durchwurzelten Humusauflage. Die Wiesenmischung sei flächendeckend angewachsen, stellenweise sei allerdings im planierten Bereich von insgesamt ca. 0,35 ha im Oberboden eine mit sandigem Lehm und Ton der darunter liegenden Bodenhorizonte durchmischte Bodenschicht vorhanden, die aber auf Grund des infolge der durchgeführten Arbeiten gelockerten Bodengefüges eine wesentlich gesteigerte Ertragsfähigkeit gewährleiste. Die auch Wasser von Quellen und Quellhorizonten beseitigende funktionstüchtige Drainage habe bereits wenige Monate nach ihrer Fertigstellung eine Entwässerung bewirkt. In Verbindung mit der Bodenlockerung, mit dem Wiesenumbruch und mit der Wiesenneuanlage sei die Bonitätssteigerung der meliorisierten Fläche deutlich erkennbar. Qualität und Quantität der Ernteerträge seien dadurch erheblich verbessert worden, wobei die Ertragssteigerungen durch rationelle Düngung und entsprechende Pflegemaßnahmen noch beschleunigt werden könnten. Es sei auch in der Fachliteratur unbestritten, daß gelungene Drainagen vor allem deutliche Ertragssteigerungen zur Folge hätten. Durch die Meliorationen im Maxlmoos seien darüber hinaus gravierende Bearbeitungshindernisse wie Gräben und Quellfassungen sowie Gefahrenstellen beseitigt worden, die meliorierten Flächen seien nunmehr für einen gefahrlosen und rationellen Maschineneinsatz und für eine zweckmäßige wirtschaftliche Nutzung geeignet. Die Meliorationen seien im Subventionswege, somit ohne Kosten für die Verfahrensparteien erfolgt. Durch sie seien die Voraussetzungen für die Verbesserung der Bodenbeschaffenheit und für die maschinelle Bewirtschaftung als Grünland geschaffen worden, die bei künftiger ordnungsgemäßer Bewirtschaftung die nachhaltige Ertragsfähigkeit wie bei mittleren Bonitäten gewährleisten werde.
Demgegenüber sei das das Maxlmoos betreffende Vorbringen der Beschwerdeführer widersprüchlich, vor allem deshalb, weil sie zwar den Wert des dort gewonnenen Heus sehr niedrig eingeschätzt, für den Ernteverlust auf Grund der Drainagierungsmaßnahmen hingegen einen weit höheren Betrag als Ersatz verlangt hätten. Es unterliege keinem vernünftigen Zweifel, daß die Drainagierung und Planierung vernäßter und unebener Flächen die Ertrags- und Bewirtschaftungsverhältnisse verbessere. Im Berufungsverfahren sei sachlich fundiert ermittelt worden, daß dies auch für das Maxlmoos zutreffe. Die anderslautenden Äußerungen und Folgerungen des Privatgutachters seien teilweise nicht nachvollziehbar. Soweit sie bloß auf die Grundstücksqualität vor dem Abschluß der Meliorationsarbeiten Bezug nämen, fehle es ihnen sogar an entsprechenden, auf die konkrete Situation bezogenen Tatsachenfeststellungen. Nicht alle Aussagen des Privatgutachters bewegten sich in dem für die Beurteilung der Gesamtabfindung relevanten Bereich, die meisten seiner Aussagen seien durch die im Berufungsverfahren (sonst) aufgenommenen Beweise klar widerlegt. Die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Erhebungsberichte sachverständiger Mitglieder der belangten Behörde seien in sich schlüssig und widerspruchsfrei und hätten im wesentlichen nicht erschüttert werden können. Die entsprechenden Aussagen in diesen Berichten deckten sich auch mit den Eindrücken der übrigen Senatsmitglieder beim Augenschein am . Die Verbesserung der Bodenbeschaffenheit und der Ertragsfähigkeit durch die Meliorationen hätte eine Aufwertung dieser Flächen im Bonitätsplan sachlich durchaus gerechtfertigt; so gesehen hätte sie eine erhebliche Überabfindung der Beschwerdeführer zur Folge, die in der Abfindungsberechnung nicht zum Ausdruck komme. Durch diese rechnerisch nicht erfaßte Überabfindung seien aber die Abfindungen anderer Parteien nicht vermindert worden, weil ja die öffentliche Hand den Aufwand für die Meliorationen getragen habe. Die Gestaltung des Abfindungsgrundstückes n entspreche - im Gegensatz zu dem dort gelegenen zersplitterten Altbesitz - einer Verbesserung der Agrarstruktur durch Beseitigung ungünstiger Grundstücksgrößen und mangelnder Verkehrserschließung. Durch die Zusammenfassung zu dem über 2 ha großen Abfindungsgrundstück sei ein Bewirtschaftungsschlag entstanden, der zu 44 Prozent Altgrundstücke der Beschwerdeführer überdecke, und dessen Größe und Form der Zielsetzung der Zusammenlegung entspreche. Eine Wiederzuteilung der Altgrundstücke in diesem Bereich wäre vom Standpunkt einer zweckmäßigen Neuordnung verfehlt gewesen. Die Vorteile besserer Grundstücksausformung seien auf Grund der Planunterlagen evident, sie kämen sowohl den Beschwerdeführern als auch deren Grundnachbarn zugute. Auf diese Weise sei auch eine angemessene Herstellung von Entwässerungs- und Geländekorrekturmaßnahmen ermöglicht worden, sowohl die Bewirtschaftungsverhältnisse als auch die Meliorationsmöglichkeiten wären bei den alten Grundkomplexen beeinträchtigt gewesen. Eine Wiederherstellung der alten Grundkomplexe im Maxlmoos wäre auch für die Beschwerdeführer nicht vorteilhaft, weil dadurch kleinere, ungünstig geformte und nur durch Servituten erschließbare Bewirtschaftungsschläge mit übermäßigen Grenzlängen entstanden wären. Auch hätten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer selbst im Rahmen ihrer Zusammenlegungswünsche eine Vereinigung der kleinen Grundstücke im Maxlmoos angeregt.
b) Zum Abfindungsgrundstück m (Heimbuchen): Diese Abfindung entspreche einem Zuteilungswunsch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer. Hier sei eine nordöstlich neu zugeteilte Teilfläche von ca. 3500 m2 auf Kosten der öffentlichen Hand 1987 drainagiert worden; auch diese Drainage sei voll funktionstüchtig, es gebe keine Naßstellen mehr. Außerdem seien die zugeschütteten Drainagegräben mit einer Wiesenmischung und mit Hafer als Deckfrucht neu besät worden, wodurch eine Verbesserung der Boden-, Bearbeitungs- und Ertragsverhältnisse bewirkt werde. Es zeige sich dies sowohl an der Grasnarbe als auch an der Humusauflage. Die Merkmale der früheren Vernässung seien noch zu erkennen, weil sich die Entwässerung in den unteren Bodenschichten so kurz nach Fertigstellung der Drainage erfahrungsgemäß noch nicht zur Gänze eingestellt habe. Noch vorhandene vereinzelte feuchtigkeitsanzeigende Pflanzen sprächen nicht gegen den Erfolg der Meliorationen. Die gelungenen Maßnahmen ergäben die Ackerfähigkeit dieser Grundfläche in gleicher Weise, wie sie bei der angrenzenden Ackerfläche u (eingestuft in die Wertklasse 3) gegeben sei. Auch die Wasserabflußverhältnisse seien gegenüber dem früheren Zustand nicht verschlechtert. Die Drainwässer versickerten zum Großteil im Wald. Überwasser fließe wie vor der Drainagierung über den Wiesenteil der Abfindung m, doch werde seine Menge durch die Drainage nicht nennenswert erhöht, sondern es werde nur der frühere Abflußrhythmus gleichmäßiger gestaltet. Eine allenfalls mißbräuchliche Ableitung von weiteren Abwässern durch Nachbarn auf das Grundstück m stehe nicht mit der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes im Zusammenhang, hier wäre es Sache der Beschwerdeführer, nachbarrechtliche Abhilfe zu schaffen. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer werde durch diese Streitfrage nicht berührt.
c) Zum Altgrundstück a: Seit 1981 sei eine rund 130 m2 große Teilfläche dieses Altgrundstücks von Grünland in "Dorfgebiet" umgewidmet. Alle übrigen Altgrundstücke mit Ausnahme des Hofkomplexes seien nach wie vor im Grünland situiert. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer für die 130 m2 große Baulandfläche gesetzmäßig abgefunden worden. Abgesehen davon, daß eine Änderung des Wertes dieser Grundfläche in der Zeit zwischen der Erstellung des Besitzstandregisters und des Bonitätsplanes im Jahr 1969 und der Anordnung der vorläufigen Übergabe nicht feststellbar sei, wäre nur eine Änderung des Ertragswertes eines Grundstückes nach § 79 ZLG relevant. Einwendungen gegen die Bewertung eines Grundstücks könnten von Beteiligten auch nur hinsichtlich der ihnen zugewiesenen fremden Grundstücke erhoben werden, wenn aus den Umständen hervorgehe, daß diese Beteiligten bei der Auflegung des Bonitätsplanes nicht in der Lage gewesen wären, die Richtigkeit der Schätzung zu beurteilen, und wenn hinsichtlich solcher Grundstücke eine Entscheidung anläßlich der Auflage des Bonitätsplanes noch nicht erfolgt sei. Ein Rechtsanspruch auf Wiederzuteilung von Altbestand sei rechtlich nicht gegeben. Die erst später zu Baugrund erklärte Fläche sei längst rechtskräftig in die Zusammenlegung einbezogen worden. Ein Grundstücksteil von bloß 130 m2 eigne sich im übrigen gar nicht als Bauplatz im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen. Aus agrartechnischer Sicht habe die erwähnte Fläche im Grünland abgefunden werden müssen, weil sonst ein zweckmäßiger Zusammenhang oder günstige wirtschaftliche Formen der Abfindungsgrundstücke nicht erzielt hätten werden können, es sei denn, man würde die gesamte Neueinteilung südlich der Ortschaft Forstern und damit die Abfindungen etlicher Parteien ändern. Die 130 m2 seien nunmehr Teil der Abfindung v, welche den Parteien M zugeteilt worden sei. Die Teilfläche nunmehr wieder den Beschwerdeführern zuzuteilen, würde dort eine Enklave und damit ein unvertretbares Bewirtschaftungshindernis schaffen, abgesehen davon, daß die Bewirtschaftung einer Kleinstfläche von rund 130 m2 auch für die Beschwerdeführer unzumutbar wäre. Eine Ersatzzuteilung im übrigen Baulandbereich der Ortschaft Forstern scheitere daran, daß sich die im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Bauflächen auf bestehende Hofräume beschränkten. Damit seien die Beschwerdeführer keinesfalls an einer Möglichkeit zur Errichtung eines Auszugshauses gehindert (etwa auf dem in Ortsnähe gelegenen Abfindungsgrundstück s, Hinweis auf § 18 des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, wonach der Landwirtschaft dienende Bauten auch im Grünland errichtet werden dürften).
d) Zum Hofgrundstück w bzw. zu dessen Verkehrserschließung:
Bereits im Jahre 1983 sei es über Anregung der nunmehrigen Beschwerdeführer zur Abgabe eines Grundstreifens ihres Hofgrundstückes w an das Nachbargrundstück x (Q) und gleichzeitig zum Erlöschen des vorher bestandenen Fahrtrechtes des Nachbarn über das Grundstück w gekommen. In der Folge habe sich der Nachbar der Beschwerdeführer eine Hofzufahrt auf eigenem Grund errichtet. Im Jahre 1985 hätten die Beschwerdeführer eine "Notfahrt" beantragt und dafür eine Mitbenützung der nachbarlichen Hofzufahrt (auf Grundstück x) angestrebt. Dies sei 1988 von den Beschwerdeführern dahingehend modifiziert worden, daß entweder eine Servitut über einen Teil des Grundstücks x oder eine Wiederherstellung der alten Grundgrenze angestrebt werde. Vor der ABB habe der landwirtschaftliche Sachverständige dazu ausgeführt, die von den Beschwerdeführern behauptete Notlage sei nicht gegeben. Das neue Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführer habe zwei Verbindungsmöglichkeiten zum öffentlichen Gut. Nachdem auch vom Nachbarn Q die Vorschläge der Beschwerdeführer abgelehnt worden seien, habe ein in wegbautechnischen Fragen erfahrener weiterer Sachverständiger vor der Erstbehörde ausgeführt, die Erschließungsvariante vom Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführer nach Süden sei nach den örtlichen Gegebenheiten ausführbar. Es bestehe die technische Möglichkeit, nach Entfernung von drei Obstbäumen auf dem Grundstück w eine 3,20 m breite Zufahrt, parallel zum Weg auf dem Besitz Q, zu errichten, ohne dessen Grund in Anspruch zu nehmen. Bei Absenkung der Fahrbahn und Verkürzung einer Dachrinne würde diese Zufahrt auch zum Befahren mit einem LKW groß genug sein. Diesen Vorschlag hätten die Beschwerdeführer abgelehnt, weil sie, statt notwendige Obstbäume zu entfernen, den bereits vorhandenen Weg gemeinsam mit Q nutzen bzw. auch gemeinsam erhalten könnten; der Vorschlag des Sachverständigen bedeute, daß landwirtschaftliche Flächen zugunsten einer entbehrlichen weiteren Zufahrt verschwendet würden, dies würde einen weiteren empfindlichen Nachteil für die Beschwerdeführer bedeuten. Auch im Bauverfahren betreffend das Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführer habe sich jedoch ergeben, daß eine Zufahrt zum Bauobjekt über eigenen Grund der Beschwerdeführer ohne Beeinträchtigung von Nachbarinteressen möglich sei. Die belangte Behörde habe sich in dieser Frage ohne Erfolg um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Somit sei auch diese Angelegenheit an den Vorschriften des ZLG zu messen, welches in seinem § 90 die Einräumung einer Servitut zu Lasten eines anderen in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücks dann vorsehe, wenn den Erfordernissen der zweckmäßigen Benutzbarkeit eines Abfindungsgrundstückes sonst nicht entsprochen werden könne. Dies sei hier auf Grund der eingeholten Gutachten nicht der Fall, weshalb der schwerwiegende Eingriff in das Eigentum eines anderen Grundeigentümers unterbleiben könne. § 90 ZLG verfolge nicht den Zweck, Liegenschaften, die ausreichend erschlossen oder über Eigengrund erschließbar seien, eine wirtschaftliche Erleichterung zu Lasten einer fremden Liegenschaft zu verschaffen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es den Beschwerdeführern zumutbar, die aufgezeigten Bringungsmöglichkeiten über Eigengrund auszuschöpfen, auch wenn damit die Entfernung einiger Obstbäume und die Notwendigkeit bestimmter technischer Vorkehrungen verbunden sei. Der Abstand vom Gebäudeeck zur Grundgrenze östlich davon sei mit 4,35 m ausreichend groß, zumal die höchstzulässige Breite von Wirtschaftsfuhren nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften 3,5 m betrage. Auf die alternativ beantragte (neuerliche) Grenzänderung zwischen den Grundstücken x und w bestehe kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer, diese seien vielmehr an ihre bereits im Jahre 1983 abgegebene Erklärung gebunden. Ein Übereinkommen zwischen Q und den Beschwerdeführern sei nur hinsichtlich der Entfernung einer Eiche durch die Beschwerdeführer zustandegekommen.
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher jedoch deren Behandlung mit Beschluß vom , B 693/89, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde fechten die Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Die Beschwerdeführer erachten sich "nach § 98 ZLG in dem Recht auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung, § 97 ZLG Erfüllung der Wünsche nach Tunlichkeit, Flächen mit besonderem Wert § 3 ZLG, Abfindungsanspruch nach § 27 ZLG, wesentliche Veränderung des Wirtschaftsbetriebes § 28 ZLG, § 109 ZV Abfindungsverhältnis zwischen Garten, Acker und Wiesenland, § 11 ZV Wasserabfluß, § 114 ZV Vergrößerung der Durchschnittsentfernung, gleicher Betriebserfolg nach dem Flurverfassungsgrundsatzgesetz verletzt".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Behandlung des Beschwerdevorbringens im einzelnen sind folgende rechtliche Überlegungen voranzustellen:
1.) Das O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 33/1972, wurde mit der Kundmachung vom , LGBl. Nr. 73/1979, als O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (O.ö.FLG 1979) wiederverlautbart. Gemäß § 107 Abs. 3 O.ö.FLG 1979 - diese Bestimmung bezieht sich gemäß Art. IV Abs. 1 der Kundmachung LGBl. Nr. 73/1979 weiterhin auf den - sind anhängige Zusammenlegungsverfahren, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet wurde, nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und abzuschließen. Da diese Voraussetzung für das vorliegende Zusammenlegungsverfahren zutrifft, haben die Agrarbehörden im Beschwerdefall zutreffend die Bestimmungen des Gesetzes vom betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 16/1911 (ZLG), und der Verordnung dazu vom , LGuVBl. für das Erzherzogtum ob der Enns Nr. 40/1911 (ZV), angewendet, welche mit dem Gesetz LGBl. Nr. 12/1955 bzw. mit der Verordnung LGBl. Nr. 30/1955 nach Maßgabe der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950 und des Agrarverfahrensgesetzes 1950 wieder in Kraft gesetzt worden sind (vgl. dazu bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/07/0230). Von der Anwendbarkeit dieser Rechtsvorschriften auf den Beschwerdefall sind letztlich auch die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen beim Verfassungsgerichtshof und in ihrer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ausgegangen; ihr anderslautendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren haben sie somit nicht aufrechterhalten.
2.) Bereits in seinem soeben genannten Vorerkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß im Jahre 1969 im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren durch Genehmigung eines diesbezüglichen Parteienübereinkommens (§ 27 ZLG) die in die Zusammenlegung eingebrachten Grundstücke rechtskräftig bewertet worden sind. Daran sind auch die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger von CP und DP gebunden (§ 42 ZLG).
3.) Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner mit seinem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0230, den damals angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil damals der Zusammenlegungsplan in einer nach den anzuwendenden Vorschriften unzulässigen Weise bereits erlassen worden war, obwohl noch nicht endgültige Klarheit über die herzustellenden gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über die dafür aufzuwendenden Kosten bestand und die gemeinsamen Anlagen auch noch nicht fertiggestellt waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Vorerkenntnis zur Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen, weshalb die Agrarbehörden - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - auch nicht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG von einer bestimmten, vom Verwaltungsgerichtshof verbindlich geäußerten Rechtsansicht bei der neuerlichen Erlassung des Zusammenlegungsplanes auszugehen hatten.
4.) Zutreffend ist die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, wonach die Agrarbehörden bei der abschließenden Zuteilung einer Abfindung an die Beschwerdeführer berechtigt gewesen sind, nötigenfalls zu diesem Zweck auch in anderen Parteien längst zugewiesene Abfindungen einzugreifen. Es sind auch die Agrarbehörden im Beschwerdefall nicht von der Auffassung ausgegangen, solche Eingriffe wären aus rechtlichen Gründen (eingetretene "Teilrechtskraft") unzulässig gewesen. Eine derartige - unzutreffende - Rechtsansicht ist auch nicht aus dem auf S. 17 des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde einbekannten Bemühen herauszulesen, das Zusammenlegungsverfahren auf eine Weise zum Abschluß zu bringen, die einerseits dem Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer gerecht werde, andererseits aber "die anderen Verfahrensparteien nicht nachträglich in der Nutzung ihrer längst übernommenen Abfindungen beeinträchtigt". Nur dann, wenn sich herausstellen sollte, daß die den Beschwerdeführern zugewiesene Abfindung nicht dem Gesetz entsprochen hat, wäre der belangten Behörde ein Vorwurf daraus zu machen, daß sie sich gescheut habe, anderen Parteien zugewiesene Abfindungen anzutasten.
5.) Auch unter Bedachtnahme auf die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften gilt im Beschwerdefall grundsätzlich, daß es in der Natur des Zusammenlegungsverfahrens liegt, daß regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan denkbar sind, die dem Gesetz entsprechen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, kann auch bei einer Beurteilung gemäß den Bestimmungen des ZLG und der ZV nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/07/0093, und vom , Zl. 87/07/0144, und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur).
Den Beschwerdeausführungen im besonderen ist einleitend entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde den erforderlichen Gesamtvergleich der Abfindung mit dem Altbestand der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des ZLG und der ZV in aller Ausführlichkeit vorgenommen hat. Gegen die daraus von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, die Abfindung entspreche demnach rein rechnerisch allen von den anzuwendenden Vorschriften geforderten Voraussetzungen, haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Das Beschwerdevorbringen, auf welches im folgenden im Detail einzugehen ist, geht vielmehr einerseits dahin, vorerst ohne nähere Begründung die Verletzung einiger im Beschwerdepunkt aufgezählter Bestimmungen des ZLG und der ZV zu behaupten, und sodann an Hand verschiedener im einzelnen in der Beschwerde bemängelter Anordnungen des angefochtenen Zusammenlegungsplanes eine (vermeintliche) Gesetzwidrigkeit der ihnen zugeteilten Abfindung darzutun.
Verletzt erachten sich die Beschwerdeführer vorerst "nach § 98 ZLG in dem Recht auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung". Nun regelt diese Gesetzesstelle allerdings nicht die Voraussetzungen einer dem Gesetz gemäßen Abfindung, sondern nur die Möglichkeit, gegen den Zusammenlegungsplan ein Rechtsmittel zu ergreifen, sowie allfällige noch in diesem Verfahrensstadium zulässige Einwendungen gegen die Bewertung. Auf das letztere Thema wird noch zurückzukommen sein.
Verletzt seien die Beschwerdeführer ferner in ihrem Recht nach § 97 ZLG "Erfüllung der Wünsche nach Tunlichkeit". Diese Gesetzesstelle regelt aber die Auflegung des Zusammenlegungsplanes und das Recht der Beteiligten, die Abfindungsgrundstücke nach Absteckung des Zusammenlegungsplanes vorbehaltlich aller Rechtsmittel zu übernehmen. Mit der Wunschabgabe, die im übrigen nach der Judikatur (vgl. etwa das bereits oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/07/0144) nur eine Entscheidungshilfe für die Agrarbehörden mit dem Zweck darstellt, das Zusammenlegungsverfahren möglichst unter Berücksichtigung individueller Parteienvorstellungen durchzuführen und abzuschließen, befaßt sich § 97 ZLG nicht. Daß und inwieweit Wünsche der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im nunmehr angefochtenen Zusammenlegungsplan Berücksichtigung finden konnten, ist im angefochtenen Bescheid (S. 31 f) anschaulich dargestellt.
Mit dem Hinweis, die Beschwerdeführer wären in ihrem Recht nach § 3 ZLG auf Zuweisung von Flächen mit besonderem Wert verletzt worden, übersehen sie, daß nach dieser Gesetzesstelle nur geregelt ist, daß bestimmte, für den Eigentümer wirtschaftlich besonders wertvolle Grundstücke (dazu zählen gemäß Z. 1 auch Bauplätze) nur mit dessen Zustimmung in die Zusammenlegung einbezogen werden dürfen. Welche Grundstücke in das vorliegende Zusammenlegungsverfahren einbezogen wurden, ist aber schon seit der Einleitung des Verfahrens rechtskräftig festgestellt; ein Bauplatz der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer gehörte damals nicht dazu. Auch wenn in der Zwischenzeit durch einen in Rechtskraft erwachsenen Flächenwidmungsplan 130 m2 des Altgrundstückes a der Beschwerdeführer zum Bauland gehören, wurde damit ein gesetzlicher Anspruch auf Wiederzuweisung dieser Kleinstfläche an die Beschwerdeführer nicht geschaffen. Die ausführlichen und rechtlich unbedenklichen Ausführungen der belangten Behörde auf S. 43 f des angefochtenen Bescheides wurden durch das Beschwerdevorbringen, es sei in der Zukunft mit einer Ausdehnung des Baulandes im Flächenwidmungsplan zu rechnen, es liege somit "Bauhoffnungsland" vor, nicht entkräftet. Abgesehen von der mangelnden Präzisierung, auf welche Grundflächen sich diese Hoffnung beziehe, kann eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin nicht erblickt werden, daß er nicht bereits ungewisse Zukunftsperspektiven in die Betrachtung miteinbezogen hat. Gemäß § 27 ZLG hat jeder Grundeigentümer, dessen Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, nach Maßgabe des einverständlich oder auf Grundlage des Gutachtens von Sachverständigen festgestellten Wertes dieser Grundstücke Anspruch auf Abfindung aus den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken. Dabei können unerhebliche Verschiedenheiten zwischen abzufindenden und Abfindungs-Grundstücken aus Rücksichten für eine erfolgreichere Bewirtschaftung oder bessere Arrondierung in Geld ausgeglichen werden. Daß die Beschwerdeführer in einem aus dieser Gesetzesstelle erfließenden subjektiven Recht verletzt seien, läßt sich, geht man von der längst in Rechtskraft erwachsenen Bonitierung aus, der Beschwerde nicht entnehmen. Gegen die im Zusammenlegungsplan vorgesehenen Geldabfindungen haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht.
Als weitere verletzte Vorschrift führen die Beschwerdeführer den § 28 ZLG an, wobei die Beschwerdeführer offenbar meinen, es seien ihnen entgegen dieser Gesetzesstelle Abfindungsgrundstücke zugewiesen worden, die für sie "nicht ohne wesentliche Veränderung in der ganzen bisherigen Art des Wirtschaftsbetriebes des Hauptgutes zu bewirtschaften sein" würden. Der konkreten Feststellung im angefochtenen Bescheid (S. 28), der überwiegende Teil der Grundabfindung eigne sich sowohl zur Acker- als auch zur Wiesennutzung, auf eine gemischte Acker-Grünland-Wirtschaft sei der Betrieb X Nr. 9 auch eingerichtet, treten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Soweit mit der hier behaupteten Rechtsverletzung auf die Zuteilung des "Maxlmooses" abgezielt wird, wird darauf im folgenden noch zurückzukommen sein. Als weitere verletzte Vorschriften führen die Beschwerdeführer die §§ 109, 11 (richtig wohl: 111), 113 und 114 ZV an. § 109 ZV sieht im wesentlichen vor, daß die an Garten-, Acker- und Wiesenland zuzuweisenden Abfindungsgrundstücke in der Regel in demselben Verhältnis zur Gesamtabfindung zu stehen haben, in welchem die Altgrundstücke dieser Kulturgattungen zum gesamten Altbestand gestanden sind. Auch hier scheint die Beschwerde im wesentlichen auf das "Maxlmoos" abzuzielen. Dasselbe trifft offenbar für den § 111 ZV zu (Wasserabfluß). Inwieweit die Beschwerdeführer mangels eines Zusammenhanges größerer Grundkomplexe (§ 113 ZV) gesetzwidrig abgefunden worden sein sollen, ist trotz ihres Vorbringens zur angeblich nur geringen Abnahme der Besitzzersplitterung (von 22 auf 17 Komplexe) nicht einsichtig, hat doch die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Planmaterial eine Abnahme der Besitzkomplexe von 22 auf 13, ohne Waldgrundstücke von 18 auf 9, also auf die Hälfte, festgestellt (S. 30 des angefochtenen Bescheides). § 114 ZV schließlich befaßt sich mit der durchschnittlichen Hofentfernung, zu welcher die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vorbringen, die "Hofentfernungsverringerung von 769 m auf 709 m kann nicht nachvollzogen werden". Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde die von ihr ermittelte Hofentfernung nicht mit einer ziffernmäßigen Berechnung untermauert hat, doch haben die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen nicht dargetan, daß es zu einer Hoferntfernungsverringerung und damit zu einer Verbesserung ihrer Abfindung gegenüber dem Altbestand überhaupt nicht gekommen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aus dem auf die Hofentfernung bezogenen Vorbringen der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel, der die Gesetzmäßigkeit der gesamten Abfindung in Frage stellen würde, nicht zu erkennen. Schon im Verwaltungsverfahren, aber auch in ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer besonderes Gewicht auf den von ihnen vor allem unter Heranziehung ihres Privatsachverständigen angetretenen Nachweis der Minderwertigkeit der Böden im sogenannten Maxlmoos sowie des Mißlingens der dort durchgeführten Drainagierungsmaßnahmen gelegt. Selbst wenn man davon absieht, daß die diesbezüglichen Ausführungen des Privatsachverständigen in den Erhebungsberichten der sachverständigen Mitglieder der belangten Behörde zumindest insoferne widerlegt wurden, als sich jedenfalls eine (weitere) Produktivitätssteigerung dieser Flächen gegenüber ihrem Zustand bei der Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren prognostizieren läßt, kommt es bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer auf die jetzige oder zukünftige Bonität des Abfindungsgrundstückes n gar nicht entscheidend an. Ausgehend von der rechtskräftigen Bonitierung im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren ist das Maxlmoos den Beschwerdeführern in jedem Falle bei der Ermittlung ihres Abfindungsanspruches nur mit dem damals ermittelten Wert angerechnet worden. Jede - auch nur geringe - Steigerung dieses Wertes durch die späteren, ohne Kostenbeteiligung der Beschwerdeführer durchgeführten Meliorationen erhöht daher den Wert der den Beschwerdeführern tatsächlich zugekommenen Gesamtabfindung. Um gesetzmäßig zu sein, muß diese Gesamtabfindung unter der Annahme des Wertes des Maxlmooses auf Grund der längst vorgenommenen Bonitierung dem eingebrachten Altbestand der Beschwerdeführer entsprechen. Ist dies - wie hier - der Fall, dann wäre die Beschwerde selbst dann abzuweisen, wenn sie mit ihrem Vorbringen zur Qualität des Maxlmooses im Recht wäre. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser unterschiedlich beurteilten Qualitätsfrage kann daher unterbleiben.
Soweit die Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der Gesamtabfindung mit der Behauptung eines nunmehr empfindlich beeinträchtigten Betriebserfolges darzutun versuchen, sind sie darauf zu verweisen, daß die hier anzuwendenden Vorschriften (ZLG und ZV) dieses Kriterium - über den bereits behandelten § 28 ZLG hinaus - nicht ausdrücklich normieren. Darauf haben die Beschwerdeführer in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde (S. 7) selbst hingewiesen. Die Beschwerdeführer legen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht näher dar, woraus sich nunmehr ein gegenüber dem Altbestand derart geminderter Betriebserfolg ableiten lassen sollte. Im übrigen stehen dieser Beschwerdebehauptung die im einzelnen nicht widerlegten Hinweise der belangten Behörde auf die im Verfahren erreichten Erfolge (so etwa durch Abnahme der Besitzzersplitterung, geringere Hofentfernung, erhebliche Abnahme der Grundlängen etc.) entgegen.
Die Beschwerdeführer beklagen eine unzureichende Zuteilung "von klimatisch begünstigten Grundstücken in Hofnähe". Damit wird im Ergebnis neuerlich jener Mangel der ihnen zugeteilten Abfindung releviert, welchen der OAS in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom zum entscheidenden Anlaß für seine Aufhebung des damals zur Diskussion gestandenen Zusammenlegungsplanes genommen hat. Wie die belangte Behörde aber zutreffend dargestellt hat (vgl. insbesondere die S. 30 und 33 ff des angefochtenen Bescheides), wurde dieser Mangel in der Folge durch eine Zuteilungsänderung beseitigt. Den Beschwerdeführern wurde schon mit dem Bescheid des Landesagrarsenates vom (später bestätigt durch den OAS mit Bescheid vom , der allerdings in der Folge - aus anderen Gründen - vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0230, aufgehoben wurde) eine diesbezüglich verbesserte Abfindung zugewiesen (vgl. dazu Spruchpunkt I 1 lit. f, g, i bis p des Bescheides des Landesagrarsenates, insbesondere die Zuteilung des Abfindungsgrundstückes s an die Beschwerdeführer). Auf diese Änderung des Zusammenlegungsplanes zugunsten der Beschwerdeführer nimmt sogar die Beschwerde (S. 8) Bezug. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Manko an geeigneten Südlagen in der Abfindung der Beschwerdeführer behoben sei, sind aber im einzelnen unbestritten geblieben.
Der Fehler, so führt die Beschwerde an anderer Stelle aus, "lag von Anfang an in der nicht durchgeführten Bonitierung". Hiezu ist zu wiederholen, daß eine Bonitierung stattgefunden hat und in Rechtskraft erwachsen ist. Daran vermögen die Beschwerdeausführungen, wonach dem damaligen Übereinkommen in Unkenntnis der Folgen die "unrichtige Finanzbodenschätzung" zugrunde gelegt worden sei, nichts zu ändern. Gemäß § 98 letzter Satz ZLG können im Stadium der Erlassung des Zusammenlegungsplanes Einwendungen gegen die Bewertung von den Beteiligten nur hinsichtlich der ihnen zugewiesenen fremden Grundstücke erhoben werden, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß diese Beteiligten bei der Auflage des Bonitätsplanes nicht in der Lage waren, die Richtigkeit der Schätzung zu beurteilen und wenn hinsichtlich solcher Grundstücke eine Entscheidung anläßlich der Auflage des Bonitätsplanes noch nicht erfolgt ist. Vorbringen in der Richtung, daß und hinsichtlich welcher Grundstücke derartige Einwendungen der Beschwerdeführer unbeachtet geblieben wären, bzw. aus welchen Gründen sie Beachtung zu finden gehabt hätten, haben die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erstattet. Mit der Beschwerdebehauptung, die Waldrandlagen hätten zugenommen, setzen sich die Beschwerdeführer ohne Begründung in Widerspruch zum diesbezüglichen Inhalt des angefochtenen Bescheides (S. 29 unten), wo ausdrücklich mit mehreren Hinweisen das Gegenteil festgestellt worden ist.
Daß der Ausbau der Wirtschaftswege, wie die Beschwerdeführer weiter behaupten, auch anderen Beteiligten Vorteile gebracht habe, sagt zur Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer überhaupt nichts aus, weshalb sich weitere Erwägungen zu diesem Beschwerdevorbringen erübrigen. Als letztes noch nicht behandeltes Detailargument der Beschwerdeführer zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bleibt ihr Vorbringen, die Verkehrserschließung ihres Hofgrundstückes sei "nicht optimal". Auch mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde ausführlich befaßt (S. 45 ff des angefochtenen Becheides), und zwar mit dem Ergebnis, daß gemäß § 90 ZLG eine Servitut zu Lasten der Nachbarn der Beschwerdeführer nicht einzuräumen sei, weil die Zufahrt der letzteren nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen auf eigenem Grund und Boden bewerkstelligt werden könne. Da somit den Erfordernissen der zweckmäßigen Benutzbarkeit der Grundstücke der Beschwerdeführer auch ohne Einräumung einer Servitut zu Lasten eines anderen in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstückes entsprochen werden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Punkt eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu erkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde hätte die von ihren sachkundigen Mitgliedern erstatteten "Erhebungsberichte" nicht verwerten dürfen, sondern einen "unabhängigen Sachverständigen" bestellen müssen. Diesem Vorbringen steht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach die Vorgangsweise der belangten Behörde dem Gesetz entspricht. Durch die Mitwirkung fachkundiger Senatsmitglieder werden die Kenntnisse und Erfahrungen der Agrarbehörden ausgeweitet, sodaß sich in vielen Fällen die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 erübrigt. Dies enthebt die Behörde aber nicht der Verpflichtung, sich mit von den Verfahrensparteien vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen, mögen diese auf sachverständiger Basis oder ohne eine solche ausgeführt worden sein. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen. (Vgl. zu der als unbedenklich zu erachtenden Mitwirkung von Sachverständigen als Mitglieder der Agrarsenate gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/07/0283, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie die dort angeführten weiteren Fundstellen). Soweit die Beschwerdeführer zu dieser Frage Bedenken geltend machen, die in die Verfassungssphäre reichen, ist zu deren Behandlung nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig (Art. 133 Z. 1 B-VG), der die vorliegende Beschwerde bereits geprüft, ihre Behandlung jedoch abgelehnt hat.
Ausgehend davon, daß demnach die Inanspruchnahme der Kenntnisse und Erfahrungen der Mitglieder der belangten Behörde geeignet ist, die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 52 AVG 1950 als entbehrlich erscheinen zu lassen, zeigen die Beschwerdeführer nicht konkret auf, in welcher ihrer Meinung nach entscheidungsrelevanten Frage die Beiziehung eines "unabhängigen Sachverständigen" noch geboten gewesen wäre. Da gerade die fachlich sehr umstrittene Frage der Qualität des Maxlmooses nach dem oben Gesagten für die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht von ausschlaggebender Bedeutung war, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid etwa wegen Unterlassung weiterer Ermittlungen durch Sachverständige mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auf Grund all dieser Erwägungen der Auffassung der Beschwerde nicht folgen, wonach der Gesamtvergleich "bei rund zwei Hektar zu Lasten der Beschwerdeführer" gehe. Es trifft auch, wie der im Sachverhalt beschriebene Bonitätsvergleich zeigt, nicht zu, daß der Verlust in den guten Wertklassen 3 und 4 praktisch erst in der 6. Klasse und Außerkultur wettgemacht wird, zumal die Beschwerdeführer dabei eine teilweise Bonitätsverbesserung (Zunahme in den Wertklassen 1 und 2) außer Acht lassen. Nur eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als gesetzwidrig erkannt, während grundsätzlich die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes für sich allein betrachtet bei Beachtung des Flächen-Wert-Verhältnisses noch keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung darstellt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/07/0138, und die dort angeführte Vorjudikatur). Nur der Vollständigkeit halber ist zu diesem Fragenkomplex darauf hinzuweisen, daß es entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus nicht gerichtsbekannt ist, "daß immer jener Landwirt sich beschwert, der mit mehr Flächen in einer Zusammenlegung abgefunden wird, als er eingebracht hat". Auch diese Behauptung eignet sich daher nicht zur Erreichung des von den Beschwerdeführern angestrebten Zieles, eine Gesetzwidrigkeit der ihnen zugewiesenen Gesamtabfindung nachzuweisen.
Da es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, aufzuzeigen, daß der von ihnen angefochtene Zusammenlegungsplan mit dem Gesetz im Widerspruch steht, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrns erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.