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VwGH vom 26.01.1998, 97/17/0361

VwGH vom 26.01.1998, 97/17/0361

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/x/02/193/96, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom (eingelangt bei der Behörde erster Instanz am ) begehrte der Beschwerdeführer die Überweisung von S 300,-- auf ein von ihm bekannt gegebenes Konto. Ein Organmandat im Sinn des § 50 Abs. 2 VStG (offenbar wegen eines Verstoßes gegen das Wiener Parkometergesetz am ) sei irrtümlicherweise nach Ablauf der im § 50 Abs. 6 VStG genannten Frist bezahlt worden.

1.2. Die Behörde erster Instanz forderte hierauf mit Schreiben vom (zugestellt am ) den Beschwerdeführer auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem er ein näher bezeichnetes Fahrzeug der Marke Renault mit dem näher angeführten behördlichen Kennzeichen, das am um 14.23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, A.-Straße abgestellt gewesen sei, zu dem angeführten Zeitpunkt überlassen gehabt habe.

Der Beschwerdeführer beantwortete dieses Schreiben damit, daß er eine bestimmte Person (seine Lebensgefährtin) mit Geburtsdatum und Adresse als diejenige angab, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, daß sie öfter das Fahrzeug ihres Lebensgefährten verwende. "In diesem Fall" mache sie von ihrem Recht Gebrauch, sich der Aussage zu entschlagen, da sie durch eine Aussage mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müsse. Die Behörde sei nicht berechtigt, sie als Zeugin zu befragen, wenn sie sich dadurch einer Verwaltungsübertretung, die sie selbst begangen habe, bezichtigen müsse. Sie habe keine Verwaltungsübertretung, die eine andere Person betreffe, wahrgenommen und könne aus diesem Grunde keine Aussage machen.

1.3. Mit Strafverfügung vom (zugestellt durch Hinterlegung am ) erkannte die Erstbehörde den Beschwerdeführer schuldig, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen "des Magistrats" vom , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er "das Fahrzeug Marke Renault" mit dem näher angeführten behördlichen Kennzeichen überlassen gehabt habe, das am zu einer bestimmten Zeit in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien I, A.-Straße abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen zu haben, da die am erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seinem am zur Post gegebenen und am bei der Erstbehörde eingelangten Einspruch verwies der Beschwerdeführer darauf, daß seine Lebensgefährtin bestätigen könne, daß er die Lenkerauskunft erteilt habe.

1.4. Mit dem Straferkenntnis vom erkannte die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der Marke Renault mit dem näher angeführten behördlichen Kennzeichen es unterlassen zu haben, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen "des Magistrats" vom entsprochen zu haben, da die am erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § la iVm § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974, verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Verfahrens keineswegs bewiesen, daß seine Lebensgefährtin zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug "gelenkt und in der Kurzparkzone abgestellt" habe. Die Lebensgefährtin habe nämlich von "ihrem Entschlagungsrecht" Gebrauch gemacht, obwohl sie mit keiner verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung mehr zu rechnen gehabt habe, da bereits Verjährung eingetreten sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "das Lenken" seines Fahrzeuges einer anderen Person überlassen, erscheine daher unglaubwürdig. Es sei zu schließen, daß er sich selbst der Verantwortung für die strafbare Handlung zu entziehen versuche, weshalb die erteilte Lenkerauskunft als unrichtig zu werten sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom (eingelangt bei der Erstbehörde am ) verwies der Beschwerdeführer insbesondere darauf, daß er seine Lebensgefährtin "als Lenkerin" bezeichnet habe. Sein "KFZ" sei am am genannten Ort abgestellt gewesen. Da die Behörde erster Instanz offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, binnen einem Jahr gegen die Lenkerin ein Verfahren einzuleiten, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen.

1.5. Die belangte Behörde vernahm in der mündlichen Verhandlung vom sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei am nicht gefahren; das Organstrafmandat sei von seiner Lebensgefährtin einbezahlt worden, da diese sich um den gesamten Zahlungsverkehr kümmere. Bei Durchsicht der Zahlungsbelege seien der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nach knapp einem Jahr daraufgekommen, daß das Organstrafmandat zu Unrecht einbezahlt worden sei. Wie sich das genau abgespielt habe, könne er nicht mehr sagen, da es schon längere Zeit her sei. Gegen ihn sei ein Strafverfahren als Lenker (neben dem hier vorliegenden) eingeleitet worden. Er habe zum Tatzeitpunkt nicht in Wien gearbeitet; Angaben darüber, wo er gearbeitet habe, wolle er aber nicht machen. Da seine Lebensgefährtin das Organstrafmandat einbezahlt habe, habe sie es auch hinter der Windschutzscheibe vorgefunden.

Die Lebensgefährtin gab - als Zeugin befragt - an, daß sie der Ansicht sei, der Beschwerdeführer habe das Organstrafmandat einbezahlt. Auch sie könne nicht mehr angeben, warum sie der Ansicht gewesen seien, daß das Organstrafmandat zu Unrecht einbezahlt worden sei. Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, ob sie zum Tatzeitpunkt gefahren sei; dies sei aber "durchaus möglich Grad .

1.6. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.

1.7. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß § la Abs. 1 Wiener Parkomtergesetz idF Landesgesetzblatt Nr. 24/1987 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 1a Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß der Tatvorwurf "rechtswidrig" sei, da der Zulassungsbesitzer eines einspurigen Kraftfahrzeuges oder eines einspurigen Fahrzeuges nicht verpflichtet sei, Auskunft (im Sinne des § 1a des Wiener Parkometergesetzes) zu erteilen. Aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf gehe nicht hervor, daß es sich um ein mehrspuriges Fahrzeug oder Kraftfahrzeug handle.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß im Spruch des Bescheides der Tatort nicht ersichtlich sei; Tatort sei nämlich der Sitz der anfragenden Behörde. Aus der Wendung "über ordnungsgemäß zugestelltes Verlangen des Magistrats" lasse sich nicht entnehmen, welcher Magistrat gemeint sei.

2.4. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2) zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 11.466/A, ausgeführt hat, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und überdies die Identität der Tat (z.8. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt hat (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. 11.894/A) muß im Sinne des § 44a Z. 1 VStG die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Im Beschwerdefall ist bereits in der an den Beschwerdeführer gerichteten Anfrage vom das in Frage kommende Fahrzeug durch die Anführung der Marke und des polizeilichen Kennzeichens individualisiert. Darüber hinaus ist noch die Gesetzesstelle, aus der sich das Auskunftsverlangen herleitet, angeführt. Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des bezeichneten Fahrzeuges (anderes hat er nicht vorgebracht und ist den Akten auch nicht zu entnehmen) mußte daher darüber Bescheid wissen, daß es sich bei dem für ihn zugelassenen Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt. Bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Bezeichnung des Fahrzeuges war es, da Zweifel für den Zulassungsbesitzer auszuschließen waren, nicht nötig, auf die Tatsache der Mehrspurigkeit des Fahrzeuges näher hinzuweisen.

Gleichfalls keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 44a VStG bedeutete es, wenn im Beschwerdefall die Anführung des Magistrats, gegenüber dem die Auskunft zu erteilen sei (Tatort), insoweit unterblieb, als nicht auf Wien verwiesen wurde. Bereits aus der Anfrage an den Beschwerdeführer vom folgt nämlich, daß diese auf § la des Wiener Parkometergesetzes gestützt wurde. Daß die Auskunft somit dem anfragenden Magistrat der Stadt Wien gegenüber zu erteilen sei, konnte nicht zweifelhaft sein. Es bedurfte daher auch nicht der Aufnahme eines Hinweises auf Wien in den Spruch des Staferkenntnisses.

2.5. Der Beschwerdeführer rügt weiters unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, seine Lebensgefährtin sei nicht als Zeugin sondern als Beschuldigte zu vernehmen gewesen. Wenn sie ausgesagt hätte, sie habe das Fahrzeug nicht gelenkt, sei die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen eines Verstoßes wegen § la des Wiener Parkometergesetzes berechtigt.

Soweit der Beschwerdeführer damit nicht Beweiswürdigungsfragen anspricht, zeigt er nicht das Vorliegen eines Verfahrensmangels auf; da seine Lebensgefährtin im Verfahren gegen ihn nicht Beschuldigte war, konnte sie nur als Zeugin vernommen werden.

2.6. Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde dahin wendet, die von ihm erteilte Auskunft sei unrichtig, bei der Bezeichnung seiner Lebensgefährtin als derjenigen Person, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei, handle es sich um eine "bloße Schutzbehauptung'. Die Beschwerde ist damit im Ergebnis im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 95/17/0187, 0461, 96/17/0005), ist es Sinn und Zweck der Regelung des § la des Wiener Parkometergesetzes, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § la Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muß vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, daß aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Im Beschwerdefall kann nicht zweifelhaft sein, daß die vom Beschwerdeführer auf die Anfrage erteilte Auskunft unzweideutig eine bestimmte Person (seine Lebensgefährtin) mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift bezeichnete. Auch die belangte Behörde geht nicht davon aus, daß die erteilte Antwort etwa unvollständig geblieben wäre. ob sie auch inhaltlich richtig ist, ist Sachverhaltsfeststellung in Würdigung der aufzunehmenden Beweise. Hiebei ist es Sache der Behörde, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Unrichtigkeit nachzuweisen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist hierauf nicht anwendbar. Sollte die Behörde beabsichtigt haben, insofern die Beweislast dem Beschwerdeführer (Zulassungsbesitzer) aufzuerlegen, hätte sie die Rechtslage verkannt.

Im Beschwerdefall hat jedoch die belangte Behörde ausdrückliche Feststellungen dahin getroffen, daß sie den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke. Sie hat in diesem Zusammenhang nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von den vernommenen Personen gemachten Angaben ihre Beweiswürdigung wie folgt begründet:

"Bei Gesamtbetrachtung dieser Beweisergebnisse kann das Vorbringen des Berufungswerbers, der im unmittelbaren Eindruck persönlich nicht glaubwürdig wirkte und seine Aussage zum Teil in Widerspruch mit der Aussage der Zeugin 8. stand (so gab er an, daß die Zeugin das Organstrafmandat einbezahlt habe, die Zeugin hingegen gab an, daß sie glaube, daß der Berufungswerber selbst das Organstrafmandat einbezahlt habe), daß seine Lebensgefährtin und nicht er gefahren sei, nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Berufungswerber sah sich auch außerstande, andere Beweismittel dafür vorzulegen bzw. anzubieten, daß er sich zum Tatzeitpunkt keinesfalls in Wien aufgehalten habe."

Diese Beweiswürdigung vermag der dem Verwaltungsgerichtshof allein zustehenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) nicht standzuhalten. Der Beschwerdeführer verweist nämlich sinngemäß zutreffend darauf, daß die Einvernahme vor der belangten Behörde am geraume Zeit nach der Tat () und nach dem Schreiben vom erfolgte. Widersprüche in den Angaben können daher schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebenso wie Erinnerungslücken auch dann nicht ohne weitere Beweisergebnisse zum Nachteil des Beschuldigten (Beschwerdeführer) gewertet werden, wenn dieser vor der erkennenden belangten Behörde einen (nicht näher definierten) persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat.

In diesem Zusammenhang wären etwa auch die zeitlich näher zum Tatzeitpunkt liegenden Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme am heranzuziehen gewesen. Zwar hat sie dabei erklärt, sich der Aussage zu entschlagen, dies jedoch mit der Begründung, mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Sie könne nicht dazu verhalten werden, "eine Verwaltungsübertretung, die (sie) selbst begangen habe" zuzugeben. Auch vor der belangten Behörde erklärte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ausdrücklich, es sei durchaus möglich, daß sie zum Tatzeitpunkt "gefahren" sei, sie könne sich (allerdings) nicht mehr erinnern.

Weiters ist zu berücksichtigen, daß die Einholung einer Lenkerauskunft dann nicht mehr zulässig ist, wenn sie - wie im Beschwerdefall - infolge Verjährung des zugrundeliegenden Tatbestandes nicht mehr einer Strafverfolgung dienen kann und ebensowenig der Abgabeneinhebung, weil der nicht entrichtete Abgabenbetrag unter der Grenze des § 188 Wiener LAO (Beträge unter S 50,-- sind nicht mehr einzutreiben) liegt. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang nicht festgestellt, wie hoch der verkürzte Abgabenbetrag gewesen wäre. Daher ist insofern der Sachverhalt auch nicht ausreichend ermittelt worden (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.9. Es wird weiters darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

W i e n , am