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VwGH vom 26.04.1999, 97/17/0334

VwGH vom 26.04.1999, 97/17/0334

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerdesache des F, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-130157/2/Gf/Km, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom , zugestellt am , wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitzuteilen, wer ein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug "zuletzt vor dem um 10.50 Uhr in ... gegenüber ..., in der Kurzparkzone abgestellt hat". Weiters heißt es in diesem Schreiben, dass der Beschwerdeführer - wenn er keine Auskunft geben könne - die Person zu benennen habe, die Auskunft geben könne; diese Person treffe dann die Auskunftspflicht. Bei unrichtiger Auskunft oder wenn keine erteilt werde, habe er als Zulassungsbesitzer wegen Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. b des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes mit einer "erheblichen Bestrafung zu rechnen", zumal der Strafrahmen bis S 3.000,-- reiche.

1.2. Mit Datum beantwortete der Beschwerdeführer die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Schärding dahin, dass er zum angeführten Zeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. In einer beigeschlossenen Stellungnahme zum Vorwurf der Hinterziehung von Parkgebühren erklärte der Beschwerdeführer, dass der Begriff der Hinterziehung von Parkgebühren voraussetze, dass er bewusst die Gebühr nicht bezahlt hätte; er habe aber die Gebühr deshalb nicht bezahlt, weil er der Annahme gewesen sei, an der betreffenden Stelle wäre gebührenfreies Parken möglich. Überdies führte der Beschwerdeführer aus, dass § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit den Bestimmungen der MRK nicht zu vereinbaren sei; es sei das Recht jedes Beschuldigten, zu Vorwürfen, die gegen ihn gerichtet seien, zu schweigen, ohne dass hieraus negative Folgen gegen ihn abgeleitet werden dürften. § 103 Abs. 2 KFG gelte auch für schwere Verstöße, wie beispielsweise Unfallflucht mit Todesfolge.

1.3. In einer weiteren Stellungnahme vom erklärte der Beschwerdeführer, er hätte die Auskunft (vom ) nicht erteilt, wenn ihm nicht mitgeteilt worden wäre, dass die Tatsache der Nichterteilung der Auskunft mit Strafe bedroht sei und er mit Verhängung dieser Strafe rechnen müsse. Die insofern angedrohte Strafe sei zudem im Höchstmaß "gravierender" als die Verwaltungsstrafe für die Hinterziehung der Parkplatzgebühr. Die Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG gelte nicht nur für Bagatellverstöße, sondern auch für Verstöße mit großem Unrechtsgehalt. Sie habe zur Konsequenz, dass allenfalls der strafmindernde Umstand eines Geständnisses nicht angerechnet werden könne. Dadurch, dass die Verweigerung der Auskunftserteilung sanktioniert werde, gerate der "Betroffene" in eine "gewisse Zwickmühle", die einer Art "Gottesurteil" nahe komme. Eine solche gesetzliche Bestimmung widerspreche demokratischem Denken im strafrechtlichen Bereich; der Beschwerdeführer halte die Bestimmung daher für nicht mit der MRK im Einklang stehend.

Da seine Fahrer- bzw. Lenkereigenschaft im in Frage stehenden Zeitpunkt nur auf Grund der gerügten Bestimmung bekannt geworden sei, dürfe die von ihm erteilte Auskunft "prozessstrafrechtlich bzw. verwaltungsprozessstrafrechtlich nicht verwertet werden". Er verwahre sich ausdrücklich gegen die Verwertung. Schließlich stelle er den Antrag, das Verfahren einzustellen.

1.4. Mit Strafverfügung vom (dem Beschwerdeführer zugestellt am ) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort zu einer näher angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne dass er die Parkgebühr entrichtet habe. Er habe dadurch § 6 Abs 1 lit. a des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes 1988 in der geltenden Fassung iVm den §§ 2, 3, 5 und 8 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom übertreten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt.

1.5. In seinem mit datierten Einspruch verwies der Beschwerdeführer wieder darauf, dass er durch Androhung von Strafe gezwungen worden sei, seine "Tätereigenschaft preiszugeben". § 103 Abs. 2 KFG sei nicht "mit den üblichen demokratischen Grundsätzen in Einklang zu bringen, die zwischenzeitlich in das Bewusstsein der Bürger der westeuropäischen Staaten allgemein Eingang gefunden" hätten. Sein Geständnis sei nur unter dem "beschriebenen Zwang" zustande gekommen und dürfe daher nicht verwertet werden.

1.6. Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am zu der näher umschriebenen Zeit einen näher bezeichneten PKW an einem gleichfalls näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne dass er die Parkgebühr entrichtet habe; der Beschwerdeführer habe dadurch § 6 Abs. 1 lit. a iVm § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt wurde.

1.7. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erwähnte Straferkenntnis vom ab und bestätigte das erwähnte Straferkenntnis. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch rechtswidrigerweise erlangte Beweismittel verwertet werden dürften; es sei sohin kein Grund dafür ersichtlich, das Geständnis des Beschwerdeführers, zum Tatzeitpunkt auch der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen zu sein, nicht als Nachweis für dessen Täterschaft anzusehen.

1.8. Mit Beschluss vom , B 131/97-6, lehnte der Verfassungerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung im Sinn des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

1.9. Der Beschwerdeführer erachtet sich vor diesem in seiner - ergänzten - Beschwerde erkennbar in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 2 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, lautet wie folgt:

"(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

(2) Der Zulassungsbesitzer und jeder der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Nach § 6 Abs. 1 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes begeht derjenige, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht (lit. a) oder (unter anderem) den Geboten des § 2 Abs. 2 leg. cit. zuwider handelt (lit. b) eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

Art. II der FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384 lautet:

"Art. II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

2.2. Soweit der Beschwerde entnommen werden könnte, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof (wiederum) die Tribunalqualität der belangten Behörde im Sinne der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Menschenrechtskonvention in Zweifel zieht, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschwerdefall unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung eben diese Qualität der belangten Behörde bejaht (vgl. den bereits erwähnten Beschluss vom ); gerade betreffend die vom Beschwerdeführer hier angesprochene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bildet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Interpretation der Europäischen Konvention für Menschenrechte in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein entscheidendes Kriterium (vgl. etwa dessen Erkenntnis vom , B 2434/95 = VfSlg 14.939, mwN). Der Beschwerdeführer übersieht, dass der unabhängige Verwaltungssenat keine Anklagebehörde ist. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer selbst an die belangte Behörde gewandt, damit diese die vorangegangene verwaltungsbehördliche Entscheidung überprüfe. Warum die Unparteilichkeit des unabhängigen Verwaltungssenates - nach Fällung seiner Entscheidung - dadurch in Frage gestellt sein sollte, dass er von der ihm durch das Verwaltungsgerichtshofgesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, vor dem Gerichtshof seinerseits eine Stellungnahme in Form einer "Gegenschrift" abzugeben, ist nicht zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch durch die ergänzenden Beschwerdeausführungen nicht veranlasst, die Unparteilichkeit oder die Unabhängigkeit der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen (vgl. auch Grof, Der oberösterreichische Verwaltungssenat als MRK-konforme Rechtsschutzinstitution? ÖJZ 1995, 281).

2.3. Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt aber darin, dass die "erzwungene" Angabe des Beschwerdeführers, er sei der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen, nicht hätte verwertet werden dürfen.

So weit er dazu vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich auf § 103 Abs. 2 KFG verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der Lenkeranfrage eine Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht erfolgt ist, sein diesbezügliches Vorbringen daher nicht mit der Aktenlage übereinstimmt. Zutreffend haben sich die Behörden vielmehr auf § 2 und § 6 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes gestützt. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die in § 2 Abs. 2 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes normierte Auskunftspflicht liegt in dem bereits angeführten Artikel II der FAG-Novelle 1986.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind auch Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland mit dem Wohnsitz in diesem Staate bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Auskunftserteilung verpflichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom , Zl. 96/17/0348; Zl. 96/17/0425 und Zl. 97/17/0336). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgesprochen (vgl. das erwähnte Erkenntnis Zl. 96/17/0425), dass für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die auf Grund der österreichischen Rechtslage zu erfolgen hat, ohne Bedeutung ist, ob dem Straferkenntnis auf dem Territorium des Heimatstaates auf Grund des deutschen Rechtes Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Da Art. 6 Abs. 1 MRK, dessen Forderung nach einem fairen Prozess der Beschwerdeführer ein Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung entnimmt, für den Verwaltungsgerichtshof nur im Hinblick auf dessen innerstaatliche Maßstabsfunktion von Bedeutung ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 72 u.a./88, VfSlg 11.829), ist der Berufung auf diese Konventionsbestimmung insofern kein Erfolg beschieden. Dem genannten Verbot der Konvention steht nämlich innerstaatlich insoweit mit derogatorischer Kraft die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985 hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Lenkerauskunftsfragen in Parkgebührensachen entgegen. Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 und damit des § 2 Abs. 2 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes dahingehend, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art. 6 Abs. 1 MRK daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung entsprechende Interpretation der zitierten innerstaatlichen Vorschrift nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation (vgl. zu alldem das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0425, mwN). Daran änderte auch der (spätere) Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften nichts, lässt doch der vorliegende Sachverhalt keinen Zusammenhang mit Gemeinschaftsrecht erkennen, bei dessen Anwendung allein eine Verdrängung mitgliedstaatlichen Rechtes in Betracht kommen könnte (vgl. ).

Ob sich Österreich durch die erwähnte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 konventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0425, mwN), könnte vom Beschwerdeführer also nur mit Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden.

Ist aber nach der (inner)österreichischen Rechtslage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter der Androhung von Verwaltungsstrafen rechtmäßig aufgefordert werden durfte, eine (wahrheitsgemäße) Lenkerauskunft zu erteilen, dann durfte diese Auskunft im Verwaltungsverfahren sehr wohl verwertet werden. Ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel lag insofern nicht vor.

Selbst dann aber, wenn man - insbesondere im Hinblick auf eine entsprechende Interpretation des Art. 6 MRK und die sich daraus allenfalls ergebenden völkerrechtlichen Konsequenzen - davon ausgehen wollte, dass auch ein rechtmäßig erlangtes Beweismittel nicht verwertet werden dürfte, findet dies in der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang keine Stütze. Dem Verfassungsgesetzgeber des Art. II der FAG-Novelle 1986 ist nämlich nicht zusinnbar, er hätte die von ihm beabsichtigte Durchbrechung des Verbotes eines Zwanges zur Selbstbezichtigung durch Aufrechterhaltung eines dem Art. 6 MRK entnehmbaren Beweisverwertungsverbotes im Fall der Erzwingung eines Geständnisses durch eine Strafdrohung gleichzeitig wieder zunichte machen wollen. Dem Art. 6 MRK wurde somit für den innerstaatlichen Bereich durch die spätere Verfassungsvorschrift des Art. II FAG-Novelle 1986 auch hinsichtlich eines allfälligen Beweisverwertungsverbotes derogiert.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass eine Bestrafung des Fahrzeughalters - wie vom Beschwerdeführer als konventionsgemäß angesehen - jedenfalls dann dem dem österreichischen Recht zu Grunde liegenden Grundsatz, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit nur an ein eigenes Verhalten geknüpft sein darf, widerspricht, wenn der Fahrzeughalter nicht gleichzeitig der verantwortliche Lenker war. Der Begriff der Strafe als ein mit Tadel verbundenes Übel wegen schuldhafter Verletzung von Ver- oder Geboten der Rechtsordnung setzt nämlich voraus, dass der Täter gegen eine ihn treffende Verhaltensregelung verstoßen hat; eine davon abweichende Norm erschiene auch im Hinblick auf die Art. 6 und 7 MRK bedenklich (vgl. hiezu etwa den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 408/97 und Folgezahlen mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).

2.4. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer schließlich noch aus, dass zu Unrecht eine mündliche Verhandlung unterlassen worden sei. Weder behauptet er noch ist aus dem Akt ersichtlich, dass er eine solche beantragt hat. In diesem Fall sieht aber § 51e VStG die Möglichkeit des Unterbleibens einer solchen dann vor, wenn die verhängte Geldstrafe - wie im Beschwerdefall - S 3.000,-- nicht übersteigt.

Überdies führt der Beschwerdeführer nicht aus, was er im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zum Sachverhalt vorgebracht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu erkennen.

Gegen die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken nicht entstanden, zumal der Beschwerdeführer - von seinen rechtlichen Ausführungen abgesehen - die Wahrhaftigkeit seines Geständnisses in der Beantwortung der Lenkeranfrage nicht bestreitet.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am