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VwGH vom 21.05.1997, 95/14/0138

VwGH vom 21.05.1997, 95/14/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat) vom , B 6/3-8/95, betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt unter einem Markennamen Schlankheitsstudios. Der angefochtene Bescheid betrifft das fortgesetzte Verfahren nach der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom , B 122/2-4/93, durch das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0133.

Mit dem genannten Bescheid B 122/2-4/93 hatte die belangte Behörde über eine Berufung des Beschwerdeführers betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1992 entschieden, deren Begehren den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für die vom Beschwerdeführer an seine Kundinnen erbrachten Leistungen betraf. Die belangte Behörde sprach in der Berufungsentscheidung auch aus, die in Rechnungen der C-GmbH (über Lizenzgebühren) ausgewiesene Umsatzsteuer sei nicht als Vorsteuer anzuerkennen. Die Versagung des Vorsteuerabzuges begründete sie damit, daß der Leistungsaustausch betreffend die Patentrechte (festgehalten im Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der C-GmbH vom ) lediglich vorgetäuscht worden sei. Der Beschwerdeführer habe von der C-GmbH - Gesellschafterin sei die seit dem vom Beschwerdeführer geschiedene Ehefrau - drei Fitneßstudios samt Geräten entgeltlich erworben, sodaß ein den Gebrauch dieser Geräte verwehrender Patentschutz "wohl schwerlich" bestehen könne. Es seien mithin für von der C-GmbH nicht erworbene Patentrechte Rechnungen entgegengenommen worden. Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde vorgehalten worden, daß - welche Rechte es auch immer sein mögen - laut dem dem Prüfer des Finanzamtes ausgehändigten Vertrag eine niederländische Briefkastenfirma von dieser erst am erworbene "Rechte" am an die erwähnte Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich übertragen habe, und es damit noch fragwürdiger werde, für welche Lizenzen der Beschwerdeführer an die C-GmbH etwas bezahlt habe. Wenn der Beschwerdeführer hiezu gegenüber der belangten Behörde bemerkt habe, "es sei alles in Ordnung und zur Vertragsgestaltung seiner Ehefrau sei ihm nichts bekannt", müsse der Beschwerdeführer auf den von ihm selbst unterfertigten Vertrag vom hingewiesen werden, auf den sich seinen Ausführungen nach seine Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren gründe. Eben in diesem Vertrag sei festgehalten, daß seine Ehefrau die "Patentrechte" habe und der Beschwerdeführer sich zur pünktlichen Zahlung der Lizenzgebühren an die Ehefrau verpflichte, ohne daß das Wann und Wieviel angeführt sei. Damit sei die Vortäuschung eines Leistungsaustausches zwischen der C-GmbH und dem Beschwerdeführer erwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis 94/14/0133 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. In der Beweiswürdigung der belangten Behörde, laut deren Ergebnis nicht glaubhaft sei, daß den Lizenzzahlungen an die C-GmbH Leistungsbeziehungen zugrundegelegen seien, liege keine Unschlüssigkeit. Die Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung ergebe sich aber daraus, daß die belangte Behörde den Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerschuld für die vom Beschwerdeführer an seine Kundinnen erbrachten Leistungen nicht dem Gesetz entsprechend angenommen habe.

Mit Bescheid vom hatte die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die Bescheide betreffend gesonderte Feststellung von Einkünften des Beschwerdeführers für 1988 bis 1991 gemäß § 299 Abs. 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. In der Begründung des Aufhebungsbescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei Ermittlung des Gewinnes aus dem Betrieb seiner Schlankheitsstudios Lizenzgebühren als Betriebsausgaben angesetzt. Im Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1992 habe sich der auch für die Gewinnfeststellung relevante Umstand ergeben, daß der den Lizenzzahlungen zugrundeliegende Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und der C-GmbH vorgetäuscht sei. Die gegen diesen Aufhebungsbescheid eingebrachte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 95/14/0027, als unbegründet ab.

Im fortgesetzten Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1992 brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom vor, bei dem in Rede stehenden Patent handle es sich um eine Liege, die auf 37 Grad C erwärmt werde und auf welcher ein Bewegungsprogramm absolviert werden könne. Das Patent sei im Jahr 1973 für die Firma L eingetragen worden. "Daraus ist ersichtlich, daß die Firma "I. Nederland B.V."

- entgegen den von den Abgabenbehörde mehrfach, jedoch ohne nähere Begründung aufgestellen Behauptungen - keine `Briefkastenfirma" sein kann, da nicht diese Firma das Patent schützen hat lassen, sondern bereits die Firma L". Wenn darauf verwiesen werde, daß sich die I. Nederland B.V. bereits Anfang 1987 als alleiniger Patentinhaber ausgegeben habe, die Urkunde über die Übertragung (von der Firma L) jedoch erst am 24. April bzw. am unterfertigt worden sei, so entgegne der Beschwerdeführer hiezu, daß die tatsächliche Übertragung bereits im Jahr 1986 erfolgt sein müsse; die damaligen Lizenznehmer seien bereits im Jahr 1986 davon informiert worden. Daß die tatsächliche Übertragung nach außen hin (im Patentamt) erst später erfolgt sei, stehe damit nicht im Widerspruch. Hersteller der patentierten Liegen sei die Firma S in der Schweiz. Voraussetzung für den Erwerb der Liegen sei gewesen, daß mit der Firma L bzw. in der Folge mit der

I. Nederland B.V. ein Lizenzvertrag abgeschlossen gewesen sei. Erst nach Abschluß eines solchen Lizenzvertrages habe die Liege erworben werden können. Im gegenständlichen Fall habe die C-GmbH die Lizenzgebühren an die I. Nederland B.V. gezahlt. Dies sei aufgrund der Vereinbarung zwischen der

I. Nederland B.V. und der Firma L erforderlich gewesen. Mit Vertrag vom zwischen der I. Nederland B.V. und Frau C, der seinerzeitigen Ehefrau des Beschwerdeführers, sei festgelegt worden, daß Frau C gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr zur Nutzung der patentierten Geräte sowie des patentbezüglichen Know-how berechtigt sei. Nach Gründung der C-GmbH (im ersten Halbjahr 1987) sei zwischen Frau C und der I. Nederland B.V. vereinbart worden, daß die Lizenzrechte nunmehr von der C-GmbH ausgeübt würden. Die C-GmbH habe beim Betrieb der Schlankheitsstudios spezielles Know-how entwickelt, welches eigenständig zu bewerten sei. Mit Vertrag vom sei zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C als Geschäftsführerin der C-GmbH festgelegt worden, daß der Beschwerdeführer als Erwerber der Schlankheitsstudios in Klagenfurt, Villach und Spittal "gegenüber der C-GmbH" berechtigt sein solle, das der I. Nederland B.V. zustehende Patent samt zugehörigem Know-how, den im Markenregister für die C-GmbH registrierten Markennamen sowie das von Frau C und der C-GmbH erarbeitete Know-how gegen eine Lizenzgebühr zu nutzen. Der Text diese Vertragsurkunde vom sei im Jahr 1990 bei Erwerb des Studios in Wolfsberg mündlich auch für dieses Studio vereinbart worden. Daß der Beschwerdeführer die Vereinbarung mit der C-GmbH (und nicht mit Frau C) geschlossen habe, ergebe sich auch daraus, daß die vier Studios früher von der C-GmbH geführt worden seien.

Der Beschwerdeführer legte auch eine Vereinbarung zwischen ihm und der C-GmbH vom vor, in welcher, "da zwischenzeitig von dritter Seite Unklarheiten über den Inhalt der Vereinbarung vom zum Ausdruck gebracht wurden", rückwirkend auf den Klarstellungen (insbesondere hinsichtlich der Lizenzgebühr) vorgenommen worden seien.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom verwies der Beschwerdeführer darauf, Inhalt des Vertrages zwischen ihm und der C-GmbH vom seien das Patent der I. Niederland B.V., das Markenrecht der C-GmbH und das Know-how für den Betrieb der Schlankheitsstudios gewesen. Es treffe zu, daß im genannten Vertrag nicht angeführt werde, wie sich die Lizenzen berechnen und wann sie zu bezahlen seien; es gäbe aber Vertragsanhänge, aus denen diese Vertragspunkte ersichtlich seien. Als solche Vertragsanhänge hätten Auszüge aus dem Vertrag der Frau C mit der I. Nederland B.V. gedient, aus denen sich ergebe, wie die Lizenz berechnet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung. In der Frage des Zeitpunktes der umsatzsteuerlichen Erfassung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen hatte sie den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom aufgefordert, jene Umsätze bekanntzugeben, die sich für die einzelnen Jahre (1988 bis 1992) bei Beachtung der im hg. Erkenntnis 94/14/0133 zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung ergeben; der Beschwerdeführer hatte daraufhin mitgeteilt, ausgehend von seinen Steuererklärungen ergäben sich Berichtigungen (Umsatzzurechnungen) für 1991 (144.905,83,-- S) und für 1992 (193.645,-- S), für die Jahre 1988 bis 1990 ergäben sich hingegen keine Berichtigungen. Mit dem angefochtenen Bescheid folgte die belangten Behörde diesem Vorbringen des Beschwerdeführers und ging von den in den Umsatzsteuererklärungen des Beschwerdeführers ausgewiesenen steuerpflichtigen Umsätzen (für die Jahre 1991 und 1992 unter Berücksichtigung der vorgenannten Hinzurechnungen) aus. In der Frage des Vorsteuerabzuges entspricht der angefochtene Bescheid hingegen der Berufungsentscheidung B 122/2-4/93. Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens - darauf verwiesen, die vorangegangene Berufungsentscheidung sei davon getragen gewesen, daß beim Erwerb von mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebrachten Geräten hinsichtlich dieser Geräte kein die Nutzung verwehrender Patentschutz bestehe. Außerdem hätte diese "fragwürdigen Rechte" die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers (Frau C) erworben, die Rechnungen seien aber von der C-GmbH ausgestellt worden. Hinzu sei gekommen, daß Vertragspartner der Frau C eine Briefkastenfirma gewesen sei, die ihrerseits diese "Rechte" laut Patentregister zum Zeitpunkt der Weitergabe noch gar nicht besessen habe. Überdies halte der Vertrag zwischen Frau C und dem Beschwerdeführer die angebliche Zahlungspflicht weder in betragsmäßiger noch in zeitlicher Hinsicht fest. Bei der nunmehrigen Beurteilung würden zusätzlich noch folgende Überlegungen miteinbezogen. In der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (zu Zl. 94/14/0133) gegen die Berufungsentscheidung B 122/2-4/93 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die strittigen Zahlungen seien (nur) wegen der Marke der C-GmbH und wegen deren Know-how geleistet worden. Auf diese Widersprüche sei der Beschwerdeführer in der seinerzeitigen Gegenschrift hingewiesen worden. Schon deshalb sei die Berufung in diesen Punkt abzuweisen. Trotzdem sei darauf verwiesen, daß dem Beschwerdeführer die Klärung von Widersprüchen nicht gelungen sei. Bedenke man, daß die Zahlungen nicht für die Nutzung der patentierten Liegen, sondern für die Marke der C-GmbH und für entsprechendes Know-how geleistet worden seien, so sei die Weiterleitung der Gelder an die I. Nederland B.V. nicht verständlich. In dieses Bild füge sich die Aussage des Beschwerdeführers (Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage der belangten Behörde, was geschehen würde, wenn er keine Zahlungen an die C-GmbH leistete), er hätte die auf die C-GmbH registrierte Marke nicht verwenden dürfen und die C-GmbH hätte seinen Studios Konkurrenz gemacht, wenn er der C-GmbH gegenüber keine Zahlungen erbracht hätte. Demgegenüber habe die in der Berufungsverhandlung vernommene Frau C ausgesagt, "sie" würden dem Beschwerdeführer im Falle des Unterbleibens der Zahlungen Schwierigkeiten machen. Nach Ansicht der belangten Behörde erweise zudem die unentgeltlich erfolgte Weitergabe der Rechte durch Frau C an die C-GmbH, wie wenig "wertvoll" ihr die Rechtseinräumung von der I. Nederland B.V. erschienen sei. Daß die Vertragsgestaltung mit I. Nederland B.V. keinen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt habe, bestätige auch der nicht erklärbare Umstand der gleichzeitigen Unterschriftsleistung in Holland und in Österreich. Der wirtschaftliche Hintergrund werde auch nicht durch die nunmehrige Aussage des Beschwerdeführers einleuchtender, wonach der Liegenhersteller S Frau C zum Abschluß des Lizenzvertrages angehalten habe. Dem Vorwurf, nach dem Patentregister habe die I. Nederland B.V. über die behaupteten "Rechte" im Zeitpunkt ihrer Weitergabe an Frau C noch gar nicht verfügt, sei der Beschwerdeführer mit der Behauptung begegnet, die Eintragungen im Register stünden nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Einklang. Der rückwirkenden Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der C-GmbH, die die Kritik im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausräumen solle, komme keine Bedeutung zu.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Steuerpflichtige Umsätze:

Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege ein Begründungsmangel vor, weil der angefochtene Bescheid nicht ausführe, aus welchen Gründen in seinem Spruch andere Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen angeführt seien als in der Berufungsentscheidung B 122/2-4/93.

Der angefochtene Bescheid geht von steuerpflichtigen Umsätzen aus, die deutlich niedriger sind als jene, die der Berufungsentscheidung B 122/2-4/93 zugrundelagen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß aufgrund der Bindung der belangten Behörde an die dem hg. Erkenntnis 94/14/0133 zugrundeliegende Rechtsanschauung (§ 63 Abs. 1 VwGG) unter Bedachtnahme auf das vom Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren erstattete Vorbringen die steuerpflichtigen Umsätze mit den in seinen Umsatzsteuererklärungen ausgewiesenen Beträgen (für die Jahre 1991 und 1992 unter Hinzurechnung der von ihm bekanntgegebenen Beträge von 144.905,83 S bzw. 193.645,-- S) angesetzt worden sind. Solcherart liegt der vom Beschwerdeführer relevierte Begründungsmangel nicht vor.

2. Vorsteuern:

Die Beschwerde führt aus, die Begründung eines Bescheides müsse insbesondere erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, welche Gründe maßgebend gewesen seien, aus den gepflogenen Erhebungen und aufgenommenen Beweisen gerade die von der Behörde gezogenen Folgerungen zu ziehen und aus welchen Gründen die Behörde die "Substitution" (gemeint wohl: Subsumtion) des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerde im Recht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 90/13/0010).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers läßt allerdings der angefochten Bescheid erkennen, welchen - im gegebenen Zusammenhang relevanten - Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen annimmt. Der angefochtene Bescheid verweist nämlich auf die "bisherige Entscheidung" (Berufungsentscheidung B 122/2-4/93) - er führt auch aus, daß der Verwaltungsgerichtshof (im Erkenntnis 94/14/0133) der seinerzeitigen Beurteilung der belangten Behörde "folgte" - und zeigt damit auf, daß die belangte Behörde (wie bereits in der genannten Berufungsentscheidung) als erwiesen annimmt, der Leistungsaustausch zwischen der C-GmbH und dem Beschwerdeführer sei bloß vorgetäuscht worden.

Wenn auch der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis 94/14/0133 die Beweiswürdigung der seinerzeitigen Berufungsentscheidung als schlüssig angesehen, jetzt gehe es um die Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid, bei welcher auch die im fortgesetzten Verfahren vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen seien, ändert dies nichts daran, daß die belangte Behörde (auch) im nunmehr angefochtenen erkennbar von einer bestimmten Sachverhaltsannahme ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe im fortgesetzten Verfahren eine Vorhaltsbeantwortung eingebracht und umfangreiche Unterlagen vorgelegt. "Soweit daher die belangte Behörde ohne Verwertung dieser Unterlagen nunmehr noch immer nicht die Vorsteuerabzugsberechtigung anerkennen will, übergeht sie den Akteninhalt und liegt Aktenwidrigkeit vor."

Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich die Abgabenbehörde bei der Darstellung ihrer Entscheidungsgrundlagen mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt hat, nicht jedoch wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/17/0072). In Wahrheit ist daher dieses Beschwerdevorbringen - wie weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers - gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtet.

Im weiteren ist aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen, ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde und die dadurch getroffene Sachverhaltsannahme der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhalten.

Die Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insoweit, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 88/16/0241).

Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der Vertragsgestaltung zwischen Frau C bzw. der C-GmbH einerseits und der

I. Nederland B.V. könne nicht auf das Fehlen der Vorsteuerabzugsberechtigung im Verhältnis zwischen ihm und der C-GmbH geschlossen werden. Es komme nicht darauf an, ob die

I. Nederland B.V. eine Briefkastengesellschaft sei oder nicht. Es sei völlig irrelevant, an wen die C-GmbH die Lizenzzahlungen weiterleite. Er habe die Zahlungen als Entgelt für die Einräumung vielschichtiger Rechte (Patent, Marke, Know-how, Gebietsschutz, etc.) geleistet.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, in welcher Weise dem Käufer einer Liege deren bestimmungsgemäße Verwendung durch ein Patentrecht untersagt sein und sohin ein Grund für die Bezahlung einer Patentlizenz bestehen könnte. Sie ist weiters davon ausgegangen, daß sich die C-GmbH im Vertrag zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vom verpflichtet habe, die vom Beschwerdeführer geleistete "Lizenzgebühr" zur Gänze an die I. Nederland B.V. weiterzuleiten, was wirtschaftlich unverständlich sei, wenn die Leistung der C-GmbH auch in der Überlassung des eigenen Markenrechtes und von eigenem Know-how bestehe. Wenn die belangte Behörde in diesen Umständen Indizien gesehen hat, die dafür sprechen, daß die Leistungsbeziehung zwischen der C-GmbH und dem Beschwerdeführer lediglich vorgetäuscht worden sei, so setzt sie sich damit nicht in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung.

Wenn die belangte Behörde in Anbetracht der Unklarheiten im Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der C-GmbH - der nachträglich im Jahr 1995 geänderte Vertrag vermag daran für die Streitjahre nichts zu ändern - und im Hinblick darauf, daß nicht aufgeklärt worden ist, aus welchem Rechtsgrund Patentrechte der bestimmungsgemäßen Verwendung der von der C-GmbH gekauften Liegen entgegenstehen sollten, und daß der Beschwerdeführer angegeben hat, die Sanktion für die Nichtentrichtung der Lizenzgebühr bestehe lediglich darin, daß er die auf die C-GmbH eingetragene Marke nicht benutzen dürfe und Konkurrenz von Seiten der C-GmbH zu gewärtigen hätte, das Vorliegen einer Leistungsbeziehung zwischen der C-GmbH und dem Beschwerdeführer verneint hat, kann dies nicht als das Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden.

Den einzelnen Beschwerdeeinwendungen gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung ist folgendes entgegenzuhalten:

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde nehme an, der Lizenzzahlungsgrund sei lediglich im Patent zu sehen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde die Leistungsbeziehung nur als vorgetäuscht angesehen hat. Sie hat in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Umstand Rücksicht genommen, daß der Beschwerdeführer erst im Laufe des Verfahrens sein Vorbringen dahingehend geändert hat, der Lizenzzahlungsgrund liege auch im Markenrecht und im Know-how der C-GmbH.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe darin einen Widerspruch erblickt, daß der Vertrag zwischen Frau C und der I. Nederland B.V. von beiden Vertragspartnern am selben Tag unterzeichnet worden sei, obwohl die Unterfertigung einerseits in Holland, andererseits in Österreich erfolgt sei. Frau C habe im Rahmen ihrer Vernehmung im fortgesetzten Verfahren ausgesagt, daß offenbar ein vorgeschriebenes Datum vorliege, welches nicht den Tag der tatsächlichen Unterschriftsleistung zum Ausdruck bringe.

Dieses Vorbringen vermag die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erschüttern. Die Behauptung, bestimmte Teile einer Vertragsurkunde entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, beeinträchtigt nämlich den Beweiswert dieser Urkunde.

Der Beschwerdeführer verweist auch darauf, daß die belangte Behörde einen Widerspruch darin erblickt habe, daß

I. Nederland B.V. Patentlizenzen zu einem Zeitpunkt an Frau C eingeräumt habe (mit Vertrag vom ), in welchem sie nach dem Patentregisterstand noch gar nicht Berechtigte gewesen sei. Gleich wie ein Liegenschaftskäufer, dessen Eigentumsrecht noch nicht im Grundbuch eingetragen sei, dritten Personen bereits Rechte einräumen könne, könne auch ein Patentinhaber vor Eintragung im Patentregister entsprechende Lizenzen einräumen.

Die I. Nederland B.V. hatte das Patent an den Liegen mit einer vom Zedenten am in Curacao unterfertigten Urkunde übertragen erhalten, auf der sich ihre Annahmeerklärung vom findet. Wenn aber die Einräumung einer Lizenz beinahe eineinhalb Jahre vor der Erstellung der genannten Urkunde über den Erwerb des Patentrechtes erfolgt ist, so konnte die belangte Behörde darin zumindest eine ungewöhnliche Gestaltung erblicken.

Dem Beschwerdeführer erscheint es unverständlich, wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, aus der unentgeltlichen Weitergabe der Patentrechte durch Frau C an die C-GmbH sei ersichtlich, wie wenig wertvoll ihr diese Rechtseinräumung gewesen sei. Ob diese Überlegung der belangten Behörde schlüssig war, kann dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde diese Überlegung nur mehr als weitere und zusätzliche Begründung angeführt hat, weshalb sie in der Gesamtbetrachtung die Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erscheinen läßt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet sich im angefochtenen Bescheid nicht die Aussage, der Steuerberater von Frau C wäre steuerlicher Vertreter der I. Nederland B.V. gewesen.

Der Beschwerdeführer verweist schließlich darauf, der angefochtene Bescheid halte seine Aussage fest, für den Fall der Nichtbezahlung der Lizenzbeträge dürfe er die für die C-GmbH eingetragenen Marken nicht mehr verwenden und würde ihm die C-GmbH Konkurrenz machen. Er rügt eine Aktenwidrigkeit, weil der angefochtene Bescheid ausführt, Frau C habe seine Aussage bestritten.

Dies ist verfehlt, weil nach der Aussage von Frau C die Schwierigkeiten nicht von der C-GmbH, sondern von anderer Seite zu erwarten gewesen wären (vgl. Seite 14 des Protokolles über die mündliche Verhandlung).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich sohin, daß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.