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VwGH vom 30.06.1992, 89/07/0166

VwGH vom 30.06.1992, 89/07/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des WASSERVERBANDES G in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.945/03-I 4/89, betreffend Übertragung der Verpflichtung zur Erhaltung einer Wehranlage (mitbeteiligte Partei: WASSERGENOSSENSCHAFT GM in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 1.01-1829/65-1966, wurde das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Regulierung der G und des H-Baches abgeschlossen. Die Einleitung des Spruches dieses Bescheides zu den dann folgenden einzelnen Spruchabschnitten lautet folgendermaßen:

"Auf Grund der §§ 38 Abs. 1, 41, 55 Abs. 3, 100 Abs. 2, 101 Abs. 3, 105, 111, 112, 114, 121 Abs. 1 und 138 des Wasserrechtsgesetzes - WRG 1959, BGBl. Nr. 215 i.d.g.F. wird hinsichtlich der mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 26945-1/33, grundsätzlich bewilligten Regulierung der G und des H-Baches in S, gestützt auf das Ergebnis der durch das Amt der Salzburger Landesregierung in der Zeit vom 8. bis abgehaltenen Verhandlungen und des folgenden Ermittlungsverfahrens auf Grund der Ermächtigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.533/5-73.262/61, ausgesprochen:"

Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautete:

"Gegen diesen Bescheid steht kein ordentliches Rechtsmittel zu." Dieser Bescheid wurde zunächst - in Übereinstimmung mit der Zustellverfügung - zwar unter anderem dem Beschwerdeführer, nicht aber der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Wassergenossenschaft zugestellt.

Einem Aktenvermerk vom , der sich unter den Verwaltungsakten des Landeshauptmannes von Salzburg findet, ist zu entnehmen, aus Anlaß einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durchgeführten Verhandlung an diesem Tag sei festgestellt worden, "daß der Überprüfungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 1.01-1829/65-1966, irrtümlich der (Mitbeteiligten) nicht zugestellt wurde." Im Anschluß daran bestätigte der Rechtsvertreter der Mitbeteiligten "den Erhalt einer Ausfertigung" des bezeichneten Überprüfungsbescheides am selben Tag. Mit am beim Landeshauptmann eingelangtem Schriftsatz vom erhob hierauf die Mitbeteiligte Berufung gegen diesen Überprüfungsbescheid und beantragte dessen Aufhebung in den Spruchabschnitten VI 1.,

VII 2. und VIII B. Diese Spruchabschnitte lauten wie folgt:

"VI) Feststellung des Bereiches von Wehranlagen

Gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 wird festgestellt, daß die jeweils angeführten Gewässerstrecken zum unmittelbaren Anlagenbereich nachstehender Wehranlagen gehören:


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1.)
F-Wehr

Der Wehrbereich des F-Wehres erstreckt sich flußaufwärts am rechten Ufer vom Bogenanfang zum Einlauf in den Kanal (km 3,11850), am linken Ufer vom Ende der Ufermauer und Beginn des Wehrkörpers (km 3,10850) im Unterstrom bis zum Ende der Flügelmauern und zum Beginn des Böschungsprofils (km 3,05650)."

"VII) Abweisung von Anträgen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.)
...
2.)
Die Einwendung der (Mitbeteiligten) bei der Verhandlung am , daß sie beim F-Wehr außerordentliche Erneuerungsarbeiten oder infolge höherer Gewalt eintretende Schäden nicht übernehmen könnte, wird als unbegründet abgewiesen."

"VIII) Übertragung von Bauwerken

Die Wasserrechtsbehörde stimmt im Hinblick auf den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (BMfLuF) vom , Zl. 26.945-1/33, Abschnitt B), lit. d, Z. 4 der Übertragung nachstehender Bauwerke mit allen Rechten und Pflichten an die jeweils angeführten Rechtsträger zu:

B) F-Wehr

Das F-Wehr samt den damit verbundenen Anlagen zur Ableitung und Regulierung des M-Baches entsprechend der Bedienungsvorschrift an die (Mitbeteiligte) mit der Auflage, daß die Bedienungsvorschrift eingehalten wird (Niederschrift vom ).

Mit Bescheid vom gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1.3. (richtig: 25. Jänner) 1979, Zl. 1.01-1829/65-1966, gemäß § 66 AVG 1959 (richtig: 1950) statt und behob den bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes hinsichtlich seiner Spruchteile VII 2 und VIII B ersatzlos. Begründend wurde ausgeführt:

Der bekämpfte Bescheid sei durch die Nichtzustellung an die Mitbeteiligte dieser gegebenüber nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Berufung zulässig sei.

Gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung der Bundesregierung vom betreffend die G-Regulierung sei die Instandhaltung des im Zuge der G-Regulierung hergestellten Fißlthaler-Wehres samt sämtlichen damit verbundenen Anlagen zur Ableitung und Regulierung des M-Wassers der Mitbeteiligten zu übertragen. In dieser Verordnung sei also die Übergabe des hergestellten F-Wehrs zur Instandhaltung an die Mitbeteiligte bestimmt worden. Aufgrund dieser Bestimmung hätten die Mitbeteiligte und das Regulierungsunternehmen im Rahmen einer mündlichen Wasserrechtsverhandlung, die der Landeshauptmann von Salzburg am durchgeführt habe, einvernehmlich die Erklärung abgegeben, den Antrag zur Übernahme der Instandhaltungsverpflichtung des F-Wehres zu stellen.

Im bekämpften Bescheid sei diese einvernehmlich abgegebene Erklärung nicht beurkundet worden. Eine solche Beurkundung habe gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 zur Folge, daß über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden habe. Diese einverständliche Erklärung sei aufgrund der mangelnden Beurkundung kein öffentlicher Vertrag, sondern allenfalls ein privatrechtlicher und als solcher nur von den Zivilgerichten durchsetzbar.

Die Übertragung der Erhaltungsverpflichtung hinsichtlich des F-Wehres entbehre daher jeder rechtlichen Grundlage, und die Spruchteile VII 2 und VIII B des bekämpften Bescheides seien ersatzlos zu beheben gewesen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf unveränderte Aufrechterhaltung des bezeichneten Bescheides vom verletzt erachtet.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie beantragten, der Beschwerde nicht Folge zu geben. Der Beschwerdeführer hat hiezu in einer weiteren Äußerung Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom bezieht sich in seinem Spruch auf eine "Ermächtigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96.533/5-73.262/61. Diese war an "das Amt der Salzburger Landesregierung in Salzburg" gerichtet worden und lautete wie folgt:

"Mit Beziehung auf den dä. Bericht vom , Zl. I-417/3-1961, wird das do. Amt gemäß § 101 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 nunmehr zur Fällung des Überprüfungsbescheides im hä. Namen ermächtigt und ersucht, 6 Ausfertigungen dieses Bescheides vorzulegen. In den Bescheid wäre die Bestimmung aufzunehmen, daß über die Frage der Instandhaltung der Regulierungsanlage im Bereiche der gegenständlichen Bahnbrücke bzw. einer Beitragsleistung der Österreichischen Bundesbahnen zu den Arbeiten der Regulierung gemäß § 44 Wasserrechtsgesetz in einem gesonderten Verfahren entschieden wird.

Es ist beabsichtigt, nach Rechtskraft des Überprüfungsbescheides die Bevorzugungserklärung aufzuheben. Es wird daher ersucht, die Rechtskraft des Überprüfungsbescheides hierher bekanntzugeben. Das dann noch durchzuführende Verfahren würde dann in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen."

Mit dem Hinweis auf § 101 Abs. 3 WRG 1959 und die zitierte Ermächtigung - in Übereinstimmung mit der Rechtsmittelbelehrung - wurde mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß die Entscheidung des Landeshauptmannes vom gemäß der angegebenen Gesetzesstelle und der erteilten Ermächtigung namens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ergangen ist. Ein unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungs-(Ermächtigungs-)Akt gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 erlassener Bescheid ist der delegierenden Behörde zuzurechnen; im Fall der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister ist der Instanzenzug erschöpft; ein solcher Bescheid kann daher vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, wobei belangte Behörde die delegierte Behörde ist - die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" (wie im vorliegenden Beschwerdefall) ist daher zutreffend; richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, der von der Behörde unter Berufung auf § 101 Abs. 3 WRG 1959 erlassen wurde, ist vor dem Verwaltungsgerichtshof Prüfungsgegenstand auch die Frage, ob die Behörde, von der der Bescheid ausging, zutreffend auf Grund einer Ermächtigung ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hat (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 10.504/A). Die im Beschwerdeverfahren - insbesondere von der Mitbeteiligten - erörterten Fragen, ob der Landeshauptmann zu Recht namens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft entscheiden durfte, hätten daher nicht im Berufungsweg entschieden, sondern lediglich aufgrund einer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beurteilt werden können. Ein im Namen des Bundesministers erlassener, daher diesem zuzurechnender Bescheid kann durch Berufung nicht mehr bekämpft werden; wird gegen einen solchen Bescheid dennoch berufen, reicht die Zuständigkeit des Bundesministers in diesem Fall nur so weit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 81/07/0188, 0189).

Durch die meritorische Erledigung einer Berufung, die infolge Unzuständigkeit der angerufenen Behörde zurückgewiesen hätte werden müssen, belastet die (belangte) Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge (ihrer) Unzuständigkeit (siehe die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 585). Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - mit dem die Berufung der Mitbeteiligten richtigerweise hätte zurückgewiesen werden müssen - war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; Stempelgebühren konnten nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden, da der Beschwerdeführer gemäß § 2 Z. 3 GebG von deren Entrichtung befreit war.