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VwGH vom 16.12.1994, 92/17/0102

VwGH vom 16.12.1994, 92/17/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der Stadtgemeinde G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5 - 1536/5/92, betreffend Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme für die Kalenderjahre 1982 bis 1986 (mP: N-Versicherungs AG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vom Bürgermeister gefertigten, an das Finanzamt für Körperschaften in Wien gerichteten Schriftsatz vom stellte das "Stadtamt G ... gem. § 29 des Gewerbesteuergesetzes i.d.g.F. den Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme für den Zeitraum bis , in der Weise, daß der Festsetzung jene Lohnsummen zu Grunde gelegt werden, die von der N-Versicherungs AG an die, dem Organisationsbereich G zugeteilten, haupt- u. nebenberuflichen Versicherungsvertretern ausgezahlt werden." Beigelegt wurden Fotokopien der Lohnsummensteuererklärungen der mitbeteiligten Partei für die Jahre 1982 bis 1986. Hiezu wurde vorgebracht, die "N-Versicherungs AG" unterhalte in G eine Geschäftsstelle. In diesem Büro seien vier hauptberufliche Versicherungsvertreter und eine Bürokraft beschäftigt. Weiters seien einige nebenberufliche Versicherungsvertreter dieser Geschäftsstelle zuzuzählen. Von der N-Versicherungs AG werde regelmäßig Lohnsummensteuer an die Stadtgemeinde G abgeführt. Auf Grund von Vergleichen mit Geschäftsstellen anderer Versicherungsgesellschaften in G werde jedoch vermutet, daß von der N-Versicherungs AG nicht die gesamte, auf diesen Personenkreis entfallende Lohnsummensteuer an die Stadtgemeinde G abgeführt werde.

Das Finanzamt für Körperschaften richtete am an die N-Versicherungs AG ein Schreiben, in welchem unter Hinweis auf die von mehreren Gemeinden, darunter auch der Beschwerdeführerin, gestellten Anträge auf Festsetzung des Lohnsummensteuermeßbetrages um Beantwortung folgender Fragen ersucht wird:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.
Verfügt das Unternehmen in den genannten Gemeinden über eine Betriebsstätte?
2.
Welche Dienstnehmer werden dieser Betriebsstätte zugerechnet?
3.
Wenn fallweise weitere Dienstnehmer diese Betriebsstätte benützen, wo werden diese Dienstnehmer zugerechnet und aus welchem Grund?
4.
Bitte um möglichst genaue Darstellung der Organisationsform Ihres Außendienstes, da die Gemeinden in den Betriebsstätten mehr Dienstnehmer zugeordnet wissen wollen.
..."

In einem dem Finanzamt für Körperschaften von der N-Versicherungs AG übermittelten Schreiben ihrer Landesdirektion Oberösterreich wurden diese Fragen dahin beantwortet, daß die N-Versicherungs AG unter anderem in G über eine Betriebsstätte verfüge. Dieser würden sieben namentlich genannte Dienstnehmer zugerechnet. Die Betriebsstätten würden nur von den jeweils zugeordneten AD-Mitarbeitern (offenbar gemeint: Außendienst-Mitarbeitern) benützt. Die "Orga-Mitarbeiter" (offenbar gemeint: Organisations-Mitarbeiter), welche die Betriebsstätte regelmäßig besuchten, seien lohnsummensteuermäßig der Betriebsstätte Linz zugeordnet. Ganz Oberösterreich sei in fünf "Orga-Gebiete" aufgeteilt, die von jeweils zwei bis drei "Orga-Mitarbeitern" betreut würden. Innerhalb dieser "Orga-Gebiete" seien die "AD-Mitarbeiter" bestimmten Betriebsstätten (der dem Wohnort am nächsten liegenden) zugeteilt. Nach dieser Zuteilung werde auch die lohnsummensteuermäßige Zuordnung getroffen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt für Körperschaften in Wien unter anderem den Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Festsetzung des Lohnsummensteuermeßbetrages der Jahre 1981 bis 1986 für die N-Versicherungs AG ab. In der Begründung heißt es, zu oben angeführtem Antrag werde "mitgeteilt", daß es zu keiner Änderung des vom Unternehmer erklärten Lohnsummensteuermeßbetrages komme, weil der Unternehmer in richtiger Anwendung des § 25 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954 (GewStG), der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte die Löhne jener Dienstnehmer zugeordnet habe, die zu dieser Betriebsstätte organisatorisch gehörten. Hiezu verwies die Behörde erster Instanz auf die "Ablichtung des Firmenschreibens".

Dagegen erhob das "Stadtamt G" eine abermals vom Bürgermeister gefertigte Berufung. Darin wurde im wesentlichen vorgebracht, in der genannten Geschäftsstelle seien ständig ein Geschäftsstellenleiter und eine Sekretärin anwesend. Darüber hinaus hätten die bei der N-Versicherungs AG als Bedienstete angestellten Versicherungsvertreter, die für das von der G-Geschäftsstelle aus betreute Gebiet eingesetzt seien, einen Arbeitsplatz, auf dem sie die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Büroarbeiten erledigten. In der gegenständlichen Geschäftsstelle hätten in den Jahren 1982 bis 1986 im Durchschnitt acht Dienstnehmer der N-Versicherungs AG ihren Arbeitsplatz gehabt. Die lohnsummensteuerpflichtige Lohnhöhe der beschäftigten sechs Außendienstmitarbeiter belaufe sich auf mindestens S 30.000,-- im Monat je Dienstnehmer. Die genannten Dienstnehmer seien der in G befindlichen Geschäftsstelle zuzurechnen. Wie schon im Antrag vom mitgeteilt, habe die N-Versicherungs AG in den Jahren 1982 bis 1986 Lohnsummensteuerbeträge an die Stadtgemeinde G entrichtet. Es werde jedoch vermutet, daß nicht für SÄMTLICHE Versicherungsvertreter, die der G-Geschäftsstelle zuzurechnen seien, die Lohnsummensteuer auch an die Stadtgemeinde abgeführt werde. Im Vergleich zu anderen Versicherungsunternehmungen, die in G eine Geschäftsstelle unterhielten, erschienen die von der N-Versicherungs AG der Bemessung der Lohnsummensteuer zugrundegelegten Lohnsummen als zu gering. Diesbezügliche Erhebungen hätten ergeben, daß das monatliche Bruttoeinkommen eines Versicherungs-Außendienstmitarbeiters mit mindestens S 30.000,-- bis S 50.000,-- anzusetzen sei. Da jedoch im Schreiben der N-Versicherungs AG, welches dem abweisenden Bescheid vom in Kopie beigelegt sei, fünf Außendienstmitarbeiter der Stadtgemeinde G zugezählt würden, erscheine die durchschnittliche, monatliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsummensteuer (laut Lohnsummensteuererklärungen) unter Berücksichtigung von mindestens 15 Monatsgehältern mit ca. S 100.000,-- als zu gering und es werde vermutet, daß nicht für alle in diesem Schreiben angeführten Außendienstmitarbeiter die Lohnsummensteuer auch der Stadtgemeinde G zukomme.

Mit der an die Gemeinde G gerichteten Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Körperschaften in Wien die Berufung als unbegründet ab. Es führte hiezu begründend im wesentlichen aus, die Gemeinde habe richtig erkannt, daß für die Zuteilung der Lohnsumme an eine Gemeinde jene Betriebsstätte heranzuziehen sei, mit der der auswärts beschäftigte Dienstnehmer überwiegend betrieblich verbunden sei. Dies werde in der Regel jene Betriebsstätte sein, von der aus er leitend eingesetzt werde und zu der er organisatorisch gehöre. Nach auszugsweiser Wiedergabe des Schreibens der N-Versicherungs AG vom führte das Finanzamt weiter aus, nachdem eine andere Form der Erhebung einer Betriebsorganisation dem Finanzamt weder möglich noch zumutbar sei (soweit sie glaubwürdig dargestellt werde), habe es auch im Berufungsverfahren zu keiner anderslautenden Entscheidung kommen können.

Mit dem abermals vom Bürgermeister gezeichneten Schreiben des "Stadtamtes G" vom wurde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. In den beigeschlossenen "Rechtsausführungen zum Vorlageantrag" wurde im wesentlichen ausgeführt, im Festsetzungsantrag sei begehrt worden, die gezahlten Arbeitslöhne von Außendienstmitarbeitern der N-Versicherungs AG nicht der Landeszentrale in Linz, sondern der Stadtgemeinde G zuzuordnen. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Betriebsstätte sei danach vorzunehmen, mit welcher Arbeitsstätte der Arbeitnehmer überwiegend betrieblich verbunden sei. Es erhebe sich daher die Frage, warum ein solcher Außendienstmitarbeiter der Landeszentrale in Linz zugeordnet werden solle, wenn er seinen Wohnsitz in G und darüber hinaus sein Tätigkeitsgebiet in der Stadtgemeinde G und in der nächsten Umgebung habe und ihm zur Bewältigung seiner Aufgabe in G selbst eine Bezirksstelle als feste örtliche Einrichtung zur Verfügung stehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen, an das "Stadtamt G" gerichteten Bescheid wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland nach Durchführung weiterer Erhebungen die Berufung als unbegründet ab. Sie stellte hiebei folgenden Sachverhalt fest:

Die Außendienstmitarbeiter der N-Versicherungs AG hätten vor allem die Aufgabe, Geschäfte in allen von der Versicherungsanstalt betriebenen Versicherungszweigen zu vermitteln. Abgesehen von dieser Verpflichtung obliege ihnen auch die Erhaltung aller in ihrem Arbeitsgebiet bereits bestehenden Versicherungen und die Erledigung der erforderlichen Interventionen. Das im Dienstvertrag genannte Arbeitsgebiet sei zumeist ident mit dem entsprechenden Gerichtsbezirk und werde von der jeweiligen Landesdirektion zugewiesen. Die aus dieser Zuteilung für den Außendienstmitarbeiter ergebenden Pflichten und Rechte bildeten keine Grundlage für einen Gebietsschutz. Der Anstalt stehe vielmehr das Recht zu, andere Mitarbeiter des Unternehmens in diesem Gebiet tätig werden zu lassen, ohne daß daraus Ansprüche für den in diesem Gebiet hauptsächlich tätigen Mitarbeiter abgeleitet werden könnten. Ebenso könne dieser Arbeitnehmer fallweise auch außerhalb seines Arbeitsgebietes tätig werden. Die Außendienstmitarbeiter seien dienstrechtlich (disziplinär) der jeweiligen Landesdirektion unterstellt. An deren Sitz befinde sich auch ihr arbeitsrechtlicher Dienstort. Die Errichtung und Erhaltung von Geschäftsstellen erfolge einzig und allein zu dem Zweck, Servicestellen, beispielsweise zur Kleinschadenliquidierung und zur Entgegennahme von Versicherungsverträgen, die ohne Mitwirkung eines Außendienstmitarbeiters direkt in der Geschäftsstelle zustandekämen, bereitzustellen. Größere Schadensfälle würden durch die Landesdirektionen bearbeitet. Sämtlicher Schriftverkehr zwischen Anstalt und Außendienstmitarbeiter werde über die Landesdirektion abgewickelt. Die Außendienstmitarbeiter hätten zwar die Möglichkeit, die Räumlichkeiten der Geschäftsstelle zu benützen, doch sei dies in Anbetracht der häufig unternommenen beruflich veranlaßten Reisen dieser Arbeitnehmer selten der Fall.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Lohnsummensteuer sei betriebsstättenweise zu berechnen, wobei der einzelnen Betriebsstätte die Lohnsummen jener Arbeitnehmer zuzurechnen seien, die mit der Betriebsstätte vorwiegend verbunden seien, auch wenn sie für eine oder mehrere weitere Betriebsstätten tätig würden bzw. ihre Tätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten der eigentlichen Betriebsstätte ausgeübt werde. Es seien daher nach herrschender Auffassung der einzelnen Betriebsstätte die Löhne jener Arbeitnehmer zuzurechnen, die zu dieser Betriebsstätte organisatorisch gehörten, wobei nicht erforderlich sei, daß der einzelne Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte dauernd tätig sei. Maßgeblich sei vielmehr jene Betriebsstätte, von der aus er leitend eingesetzt werde. Diese Auffassung werde auch am ehesten dem Besteuerungszweck gerecht, nämlich die Vergütungen eines Arbeitnehmers der Betriebsstätte in jener Gemeinde zuzuweisen, der durch diesen Arbeitnehmer die größten Lasten erwüchsen. Beim dargestellten Sachverhalt könne im gegenständlichen Fall nicht der geringste Zweifel bestehen, daß die Außendienstmitarbeiter organisatorisch nur der jeweiligen Landesdirektion zugeordnet werden könnten und nicht einer Geschäftsstelle, in deren Einzugsbereich sie - zufällig - tätig seien. Einsatz und Leitung der Dienstnehmer erfolgten ausschließlich durch die Landesdirektion, den Geschäftsstellen komme dabei überhaupt kein Einflußnahmerecht zu. Der erstinstanzliche Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die beschwerdeführende Stadtgemeinde in ihrem Recht auf Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme unter Berücksichtigung der an Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen, welche der in der Gemeinde G gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen seien, verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde ist nicht etwa deshalb zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid an das "Stadtamt G" anstatt richtig an die Stadtgemeinde G adressiert ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 91/15/0085, dargetan und dort ausführlich begründet hat, steht die unrichtige Anführung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers anstelle des "Organträgers" (gemeint offenbar: Rechtsträgers) selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides jedenfalls dann dem richtigen Bescheidverständnis nicht im Wege, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, daß die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. Dies hat zur Voraussetzung, daß eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine gemäß § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist. Des näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall spricht - ebenso wie im Fall des zitierten Vorerkenntnisses - schon die objektive Rechtslage dafür, daß sich die belangte Behörde bei der Bezeichnung des Bescheidadressaten bloß vergriffen hat. Da der erstinstanzliche Bescheid an die beschwerdeführende Gemeinde gerichtet wurde und dieser als juristischer Person des öffentlichen Rechts, die nur durch ihre Organe handeln kann, auch die im Abgabenverfahren vom Stadtamt G gestellten und vom Bürgermeister gefertigten Anbringen zuzurechnen sind, war die beschwerdeführende Gemeinde nicht nur Antragstellerin im Sinne des § 29 Abs. 1 GewStG 1953, sondern auch Berufungswerberin und damit im Sinne des § 78 Abs. 1 BAO Partei des Berufungsverfahrens bzw. im Sinne des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle Partei des gesamten Abgabenverfahrens. Ihr gegenüber war daher die gemäß § 290 Abs. 1 BAO jedenfalls gegen sie wirkende Berufungsentscheidung zu treffen.

Der angefochtene Bescheid ist somit der beschwerdeführenden Gemeinde gegenüber nicht ins Leere gegangen. Die von ihr erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich daher als zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 GewStG ist bei der Lohnsummensteuer Besteuerungsgrundlage die Lohnsumme, die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. ist Lohnsumme die Summe der Vergütungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.

Gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. wird der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr unter Zugrundelegung der Lohnsummen, die der Unternehmer in den einzelnen Kalendermonaten des in Betracht kommenden Kalenderjahres gezahlt hat.

Gemäß § 60 Abs. 1 BAO ist für die Erhebung der Gewerbesteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b) örtlich zuständig. Nach dem ersten Satz der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet, das Betriebsfinanzamt.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 erster Satz GewStG ist immer dann gegeben, wenn über die Höhe der zu entrichtenden Lohnsummensteuer zwischen dem Steuerschuldner und der hebeberechtigten Gemeinde keine Einigung bzw. Streit besteht (vgl. hiezu Jiresch-Zapletal, Das Gewerbesteuergesetz, MGA5, Seite 203; Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz II, Tz 2 zu § 29; weiters zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 27 dGewStG Blümich-Boysens-Steinbring-Klein, Gewerbesteuergesetz7, Seite 796; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz8 II, Anm. 1a zu § 27). Das Finanzamt hat, wenn die formellen Voraussetzungen des § 29 GewStG erfüllt sind, dem Antrag durch Erlassung eines förmlichen Lohnsummensteuermeßbescheides zu entsprechen (Philipp aaO, Tz 5, Blümich-Boysens-Steinbring-Klein aaO, Seite 798; Lenski/Steinberg aa0, Anm. 6, alle unter Hinweis auf BFH, BStBl. 1956 III S. 44). Liegen die formellen Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle vor, dann ist das Finanzamt sohin zur Ablehnung (Abweisung) des Antrages der Gemeinde auf Erlassung eines Lohnsummensteuermeßbescheides nicht befugt, sondern hat einen förmlichen Steuermeßbescheid zu erlassen (vgl. hiezu noch einmal Lenski/Steinberg aaO, Anm. 6, Seite 8).

Im Beschwerdefall war und ist zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der N-Versicherungs AG strittig, ob für sämtliche der im Schreiben der N-Versicherungs AG vom angeführten Dienstnehmer die Lohnsummensteuer der beschwerdeführenden Gemeinde zugeflossen ist. Letzteres wurde von der N-Versicherungs AG im genannten Schreiben vom in Beantwortung der Anfrage des Finanzamtes zwar behauptet, von der beschwerdeführenden Gemeinde jedoch - und zwar in voller Deutlichkeit in der Berufungsschrift - bestritten.

Nun ist zu beachten, daß die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz zur Abweisung des Antrages aus einander diametral entgegengesetzten Gründen gelangten: Während das Finanzamt für Körperschaften den Antrag deshalb abwies, weil die N-Versicherungs AG die Zurechnung der Dienstnehmer zur Betriebsstätte G in zutreffender Weise vorgenommen habe, gelangte die Berufungsbehörde zum selben Ergebnis mit der Begründung, richtigerweise seien die Dienstnehmer der Landesdirektion in Linz zuzurechnen. UNTER ZUGRUNDELEGUNG DIESER RECHTSANSICHT hätte jedoch die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde nicht abweisen dürfen, sondern hätte den Lohnsummensteuermeßbetrag für die Stadtgemeinde G mit Null festzusetzen gehabt. Da dies nicht geschehen ist, sondern der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde abgewiesen wurde, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Streitteile einzugehen und insbesondere ohne daß zu prüfen war, ob die genannte Rechtsauffassung der belangten Behörde dem Gesetz entspricht oder nicht.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der lohnsummensteuerlichen Zuordnung eines Außendienstmitarbeiters Bedacht zu nehmen haben. Hienach (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 91/15/0153, und vom , Zlen. 92/15/0007, 92/15/0008) kommt es für die Frage dieser Zuordnung zur Zentrale eines Unternehmens oder zu einer anderen Betriebsstätte darauf an, wo sich die Haupttätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers vollzieht. Entscheidend ist, zu welcher der mehreren Betriebsstätten die engere ständige Beziehung besteht, was nicht allein von der Frage abhängt, von wo aus der leitende Einsatz des Dienstnehmers erfolgt. Entscheidende Faktoren sind weiters etwa das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in der Geschäftsstelle, die Beziehung der Außendienstmitarbeiter zu den in der Geschäftsstelle sonst tätigen anderen Dienstnehmern, die Regelmäßigkeit des Aufsuchens der Geschäftsstelle bzw. der Zentrale und der Umstand, ob ein Außendienstmitarbeiter nur eine bestimmte Geschäftsstelle (bzw. deren räumlichen Einzugsbereich) oder auch andere betreut. Daß die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters von der Zentrale aus geleitet wird, ist nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn im konkreten Fall zu keiner anderen Betriebsstätte eine (im beispielsweise aufgezeigten Sinn) engere Beziehung besteht. Ohne Relevanz ist im gegebenen Zusammenhang das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0055, welches einen Fall der ZERLEGUNG des EINHEITLICHEN GEWERBESTEUERMEßBETRAGES nach § 30 GewStG betraf. Die Zerlegung bei der LOHNSUMMENSTEUER kommt im übrigen nach § 36 leg. cit. nur dann in Betracht, wenn sich EINE Betriebsstätte über MEHRERE Gemeinden erstreckt.

Die belangte Behörde wird auch zu beachten haben, daß gemäß § 29 Abs. 3 GewStG die Bescheide über die festgesetzten Steuermeßbeträge an die Steuerschuldner und an die (dh.: ALLE) beteiligten Gemeinden zu ergehen haben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.