VwGH vom 01.10.2004, 2001/12/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden des C in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen
1. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 15 1311/167-II/15/00, betreffend Bemessung des Ruhegenusses ab (hg. Zl. 2001/12/0148), und
2. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 15 1311/223-II/15/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Neubemessung des Ruhegenusses, der Ruhegenusszulage und der Nebengebührenzulage ab (hg. Zl. 2001/12/0208),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Der zweitangefochtene Bescheid vom wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1946 geborene Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor i.R. seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt im Bereich der Bundespolizeidirektion W tätig. A) Zum mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundespensionsamtes vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss sowie eine Ruhegenusszulage in jeweils näher bezeichneter Höhe gebühre, wobei dieser Bemessung die so genannte "Abschlagsregel" des § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) zu Grunde lag. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom , B 4939/96 und andere (hier: B 2929/97), unter anderem diese Beschwerde abwies.
Zwischenzeitig waren dem Beschwerdeführer mit Bescheid (der Aktiv-Dienstbehörde) vom gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von zwei Jahren, drei Monaten und 24 Tagen zugerechnet worden.
Hierauf stellte die erstinstanzliche Pensionsbehörde mit Bescheid vom den dem Beschwerdeführer ab gebührenden Ruhegenuss (in einer näher bezifferten Höhe) neu fest, dies abermals in Anwendung der so genannten "Abschlagsregel".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung (über welche im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorerst nicht entschieden wurde).
Mit Bescheid vom , in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf die Änderung der Rechtslage ab wurde nicht eingegangen.
In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Im ersten Rechtsgang wurde der Bescheid vom mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0090, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses für die Zeit ab betraf, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund des Verweises nach § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0500, lag dem Vorerkenntnis - soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall noch von Bedeutung ist - folgende Rechtslage zu Grunde:
"Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam (§ 14 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).
Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am in Kraft getreten ist, lautet:
'(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.'
Gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der am in Kraft getretenen Fassung des Art. 4 Z. 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, findet eine Kürzung nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
Nach § 4 Abs. 7 leg. cit. in der obgenannten Fassung gilt ein Beamter nur dann als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
§ 12 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ordnet eine im Ausmaß der Kürzung modifizierte Anwendung des § 4 Abs. 3 bis 5 für die Ruhegenusszulage an.
§ 83a GG in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997, der am in Kraft getreten ist, enthält in seinem Abs. 1 für die wegen dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten des Exekutivdienstes abweichend von § 4 Abs. 3 PG eine (günstigere) Kürzungsbestimmung.
§ 62e Abs. 7 bis 9 PG 1965 - die gesamte Bestimmung, die durch Art. 4 Z. 26 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 eingeführt wurde, enthält Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle - ordnet nach den EB zu dieser Novelle im Wesentlichen an, dass die begünstigende Bestimmung des § 83a GG rückwirkend auch jenen Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie deren Hinterbliebenen zugute kommen soll, die nach dem aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 'in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung' (die unter Anführungszeichen gesetzte Wortfolge wurde durch die 1. Dienstrechtsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, mit Wirkung vom eingefügt) erfolgte. Die Anwendung dieser Übergangsbestimmung setzt nach § 62e Abs. 7 einen Antrag des Beamten oder seines Hinterbliebenen voraus."
§ 12 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, Abs. 1 Satz 2 idF BGBl. Nr. 362/1991, lautet:
§ 12. (1) Im Dienstrechtsverfahren steht der Partei das Recht der Berufung zu, soweit dieses Recht nicht durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Berufung ist immer bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(2) Berufungen haben im Dienstrechtsverfahren keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht in den Gesetzen und Verordnungen die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkannt ist oder durch Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird. Die aufschiebende Wirkung ist auszusprechen, wenn mit dem Bescheid Rechte des Bediensteten aberkannt oder gemindert werden, es sei denn, dass die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.
(3) Wird der angefochtene Bescheid zu Gunsten des Berufungswerbers abgeändert, so kann in der Berufungsentscheidung ausgesprochen werden, dass die Entscheidung auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückwirkt. Die Rückwirkung ist auszusprechen, wenn sich dies zu Gunsten der Partei auswirkt."
Tragend für die teilweise Aufhebung dieses Bescheides war - wie sich aus dem Verweis nach § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0500, ergibt - die Verpflichtung der belangten Behörde, die während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens ab eingetretene Änderung der Rechtslage (§ 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965), die ab diesem Zeitpunkt (auf Grund von Übergangsbestimmungen) für die Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers von Bedeutung sein könnte, im anhängigen Verfahren (selbst) zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Ruhegenusses in ihren (Berufungs)Bescheid aufzunehmen. In dem verwiesenen Erkenntnis vom war außerdem darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag nach § 62e Abs. 7 PG 1965 bislang vom Betroffenen nicht gestellt worden sei, sodass auf die Anwendung des § 83a GehG (Verminderung der Kürzung bei Beamten des Exekutivdienstes nach dem Ausmaß der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit) einzugehen sei.
Festzuhalten ist, dass nach Erlassung des durch dieses Erkenntnis teilweise aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom die Aktivdienstbehörde (BPD W.) mit Bescheid vom feststellte, dass der Beschwerdeführer eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 316 Monaten aufweise.
Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde, in dem dieser Bescheid der Aktivdienstbehörde vom nicht miteinbezogen wurde, legte das Bundespensionsamt das auf Grund der im Ruhestandsversetzungsverfahren erstellten Gutachten und Atteste eingeholte (Akten)Gutachten der Leitenden Ärztin Dr. W. vom vor, das sich ausdrücklich auf das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ. Prof. Dr. Sch. vom bezog.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gab, nach Aufforderung durch die belangte Behörde, am eine Stellungnahme ab. Darüber hinaus legte er ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. Sch. vom vor, der mit eingehender und schlüssiger Begründung dargelegt habe, dass der Beschwerdeführer (auch) zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht nur dienstunfähig, sondern erwerbsunfähig gewesen sei.
Mit dem - ohne weiteres Verfahren ergangenen - angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom , soweit sie sich gegen die Bemessung des Ruhegenusses für die Zeit ab richtete, nicht statt.
Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, die Bemessung des Ruhegenusses ab mit monatlich S 17.457,50 sei richtig. Auf Grundlage des Gutachtens Dris. W. vom sei dauernde Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht vorgelegen. Dabei habe sie sich auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. Sch. vom bezogen, das der Ruhestandsversetzung wesentlich näher liege als dessen Gutachten vom (richtig) . Schon im Jahr 1997 hatte Dr. Sch. keine Zeichen einer Depressivität nachweisen können und eine günstige Prognosebeurteilung für die Diensttauglichkeit abgegeben. Auch der Chefarzt der Bundespolizeidirektion W, Dr. S., habe in seinem Gutachten vom ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab sofort das Berufsanforderungsprofil für den Kriminaldienst in geistiger und körperlicher Hinsicht erfülle. Es bestehe daher insgesamt kein Grund, am Vorliegen zumindest einer Restarbeitsfähigkeit und daher Erwerbsfähigkeit zum zu zweifeln (wird näher ausgeführt). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung sei rechtlich unerheblich.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Die am dagegen erhobene, unter Zl. 2001/12/0148 protokollierte, auf Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützte Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.
B) Zum mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren
Bereits am erging durch das Bundespensionsamt an den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit folgender
"BESCHEID
Auf Ihren Antrag vom (richtig 1999) wird festgestellt, dass Ihnen gemäß §§ 3 bis 7, 62b und 62e des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
vom an
ein Ruhegenuss von monatlich S 18.351,10 gebührt.
Weiters gebührt Ihnen gemäß § 12 PG 1965 die Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage von monatlich brutto S 546,30.
Ferner gebührt Ihnen gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), BGBl. Nr. 485/1971, eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto S 5.724,00.
Begründung
Anlässlich der Bemessung Ihres Ruhegenusses mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom , Zl. 3493-031246/1, wurden die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, zur Anwendung gebracht, wonach für jeden Monat, der zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein
60. Lebensjahr vollendet haben wird, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
Die Bundespolizeidirektion W hat mit Bescheid vom , Zl. P 1247c/99, festgestellt, dass Sie eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 316 Monaten aufweisen. Nach der mit in Kraft getretenen Bestimmung des § 83a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. I Nr. 138/1997, beträgt für Beamte des Exekutivdienstes das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 83a GG 1956 für höchstens 36 Monate 0,0892 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 316 Monaten aufweist.
Nach § 41 Abs. 1 PG 1965 gelten künftige Änderungen des Pensionsgesetzes auch für Beamte des Ruhestandes. Die Verringerung der Kürzung tritt daher frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung ein.
Das Ausmaß des auf § 3 PG 1965 gegründeten Ruhegenussanspruches bestimmt sich nach den §§ 4 bis 7 PG 1965.
Der ruhegenussfähige Monatsbezug errechnet zum wie folgt:
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Verwendungsgruppe E2a | ||
Gehalt der Gehaltsstufe 16 nach 72 GG 1956 | S | 25.879,00 |
Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 Funktionsstufe 3 | ||
(Verwendungsgruppe E2a nach § 74 Abs. 1 bis 3 GG 1956) | S | 2.741,00 |
Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt demnach | S | 28.620,00 |
Ihre Ruhestandsversetzung wurde 40 Monate vor dem Ablauf des Monates, in dem Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben werden, wirksam. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt somit nunmehr ab
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80 - (76 * 0,1667) - (36 * 0,0892) = 64,12 % | ||
des ruhegenussfähigen Monatsbezuges (S 28.620,00), | ||
das sind monatlich | S | 18.351,10 |
Laut dem Bescheid des Bundespensionsamtes vom | ||
beträgt der monatliche Ruhegenuss gemäß § 7 PG 1965 100 % der | ||
Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich | S | 18.351,10 |
Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage ist gemäß § 12 Abs. 2 PG 1965 für jeden gemäß § 4 PG 1965 errechneten Monat um 0,2083 Prozentpunkte zu kürzen und darf 57,5 % der Aktivzulage nicht unterschreiten. Nach § 83a Abs. 1a GG 1956 beträgt die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von 316 Monaten für höchstens 36 Monate 0,11148 Prozentpunkte.
Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage beträgt somit
Tabelle in neuem Fenster öffnen
80 - (76 * 0,2083) - (36 * 0,11148) = 60,16 | ||
der Aktivzulage von S 910, das sind monatlich | S | 547,50 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laut dem oben zitierten Bescheid des Bundespensionsamtes vom | ||
beträgt die Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage | ||
99,79 % der Bemessungsgrundlage, das sind monatlich | S | 546,30 |
Aufgrund der Neuberechnung des Prozentausmaßes der
Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die Nebengebührenzulage wie
folgt neu zu bemessen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe der Nebengebührenwerte laut Bescheid des Bundespensions- | |||
amtes vom , Zl. 3493-03126/28 | 17.167,148 | ||
1 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am | 238,04 | ||
ergibt 23.804,00/100 | |||
Die Nebengebührenzulage nach § 5 Abs. 2 NGZG beträgt daher | |||
17.167,148 x 238,04 : 437,5 x 64,12/80 | S | 7.486,40 | |
Gemäß § 5 Abs. 4 NGZG darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen. Laut obiger Berechnung beträgt der ruhegenussfähige Monatsbezug 28.620,00, hievon ergeben 20 % S 5.724,00. Da die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges übersteigt, gebührt sie im Ausmaß von brutto S 5.724,00."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossene Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid vom als unzulässig zurück.
Sie führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht gegen die etwas günstigere Bemessung seines Ruhegenusses gewendet, jedoch geltend gemacht, eine Abschlagsregelung hätte ab überhaupt nicht Anwendung finden dürfen, weil er nicht nur dienstunfähig, sondern vollständig erwerbsunfähig gewesen sei. Hierüber sei allerdings bereits mit dem (erstangefochtenen) Bescheid vom rechtskräftig (abschlägig) entschieden worden. Daran ändere auch die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Zl. 2001/12/0148) nichts, zumal dieser keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Bescheid des Bundespensionsamtes vom habe nicht die Frage des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit zum Gegenstand, sondern die Neubemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auf Grund der Bestimmungen des § 83a GehG. Gegen diese Bemessung berufe der Beschwerdeführer aber nicht, wie ausdrücklich in der Berufungsbegründung ausgeführt werde. Damit enthalte der Berufungsantrag das "Begehren nach Entscheidung in der Sache, die nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides" gewesen sei. Gegenstand der Berufung könne immer nur der Spruch des Bescheides sein. Auch sei es Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, die Gegenstand der Entscheidung in der Unterinstanz gewesen sei. Die Entscheidung in einer anderen Sache komme der Berufungsbehörde nicht zu. Es fehle daher ein zulässiger Berufungsantrag, sodass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2001/12/0208 protokollierte Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die beiden Beschwerden kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber (hinsichtlich Punkt I. dieser Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage ist den einleitend unter Punkt A. wiedergegebenen Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 98/12/0500, zu entnehmen.
ad I) Zum erstangefochtenen Bescheid
Die zur hg. Zl. 2001/12/0148 protokollierte Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom erweist sich als unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide über die idente Sache (hier jeweils die Ruhegenussbemessung ab dem ) in Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid den früher erlassenen. Bei der - hier zu bejahenden - Identität der Sache tritt somit der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren. Die formelle Rechtskraft ist hiefür im Beschwerdefall nicht entscheidend, weil Berufungen im Dienstrechtsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 DVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Verbindlichkeit also im Zeitpunkt der Erlassung eines (erstinstanzlichen) Bescheides eintritt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/12/0182, und vom , Zl. 2000/12/0277, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Weder sieht das PG 1965 ausdrücklich vor, dass Berufungen betreffend die Ruhegenussbemessung die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes zuerkannt wird, noch hat die Behörde ausgesprochen, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes aufschiebende Wirkung zukommt.
Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid (hier des Bundespensionsamtes vom ) einen früheren Bescheid (hier der belangten Behörde vom ) beseitigt hat. Durch die unstrittige Erlassung (also Zustellung) des Bescheides vom noch vor Erhebung der zur hg. Zl. 2001/12/0148 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid vom hat dieser - unbeschadet der Rechtsrichtigkeit des späteren Bescheides - ex nunc seine Wirkung verloren. Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde stand dieser - damit bekämpfte - erstangefochtene Bescheid vom nicht mehr in Rechtswirksamkeit. Der Beschwerdeführer konnte daher zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht mehr in seinen (als Beschwerdepunkte geltend gemachten) Rechten verletzt sein. Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0159, mwN aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
ad II) Zum zweitangefochtenen Bescheid
Mit der zur hg. Zl. 2001/12/0208 protokollierten Beschwerde ficht der Beschwerdeführer den Bescheid vom "seinem ganzen Inhalt nach an" und macht dabei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Durch den zweitangefochtenen Bescheid sei er in seinem Recht auf Sachentscheidung über eine von ihm gegen einen erstinstanzlichen Ruhegenuss-Bemessungsbescheid erhobene Berufung dahingehend, dass sein Ruhebezug unter Ausklammerung der Abschlagsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 bemessen werde, durch unrichtige Anwendung der §§ 63 ff AVG iVm § 1 DVG sowie der vorbezeichneten Normen, weiters durch unrichtige Anwendung der Verfahrensbestimmungen über Sachverhaltsermittlung, Parteiengehör und Bescheidbegründung verletzt.
Nach Darstellung des eingangs wiedergegebenen Verwaltungsverfahrens führt er aus, er habe gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom "rechtzeitig" Berufung erhoben, die er wie folgt beschreibt:
"In dieser hatten die einleitende Anfechtungserklärung und der abschließende Antrag folgenden Wortlaut:
'Ich fechte den Bescheid insoweit an, als damit unter Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs. 4 PG 1965 ein Bemessungssatz von 64,12 % statt von 80 % angewendet wurde. Ich mache formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.'
'Ich stelle sohin den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mein Ruhebezug jedenfalls für die Zeit ab ohne Anwendung der Abschlagsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 bemessen wird, somit unter Anwendung des ungekürzten Bemessungssatzes von 80 v.H. iSd Abs. 2 leg. cit.'
Im Abschnitt 'Begründung' der Berufung habe ich sinngemäß ausgeführt, dass ich mich nicht gegen die Anhebung des Bemessungssatzes von 62 % auf 64,12 % wende, jedoch geltend mache, dass die Abschlagsregelung für die Zeit ab überhaupt nicht hätte angewendet werden dürfen, mit dem Ergebnis, dass als Bemessungssatz 80 % zugrunde zu legen gewesen wären. Weiters habe ich mich noch mit dem Verhältnis dieser erstinstanzlichen Entscheidung zur Berufungsentscheidung auseinander gesetzt, über welche im obigen Sinne die Beschwerde zu Zl. 2001/12/0148 anhängig ist. Ich füge dem hinzu, dass es aus meiner Sicht zweckmäßig wäre, den Ausgang dieses VwGH-Verfahrens abzuwarten, ehe über die vorangeführte Berufung entschieden werden würde. Dem hat die belangte Behörde nicht entsprochen, sondern mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid diese Berufung zurückgewiesen.
...
Ich habe selbst in meiner Berufung gemeint, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit (iSd § 4 Abs. 4 Ziff. 3 und Abs. 7 PG 1965 alte Fassung) derzeit als rechtskräftig negativ entschieden erscheine und zwar durch den Bescheid der belangten Behörde vom (im Hinblick darauf, dass die dagegen erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat). Dem schließt sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung an, nicht aber meinem weiteren Vorbringen. Es hat darin bestanden, dass sich die Frage der Erwerbsunfähigkeit (zum Pensionierungszeitpunkt) im Falle der Aufhebung des vorgenannten Bescheides wieder als offen darstellen würde und es davon ausgehend als verfehlt erscheinen müsse, dass durch den erstinstanzlichen Bescheid vom eine Bemessung unter Anwendung der Abschlagsregelung vorgenommen worden war."
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe - ohne diese Möglichkeit zu erörtern - ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom habe nicht die Frage des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit zum Gegenstand gehabt, "sondern die Neubemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auf Grund der Bestimmungen des § 83a GG 1956". Dagegen hätte er aber nicht berufen. Damit enthalte der Berufungsantrag des Begehren nach Entscheidung in der Sache, die nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei.
Diese Ausführungen seien unrichtig bzw. gingen ins Leere. Da der spätere Bescheid vom den früheren Bescheid der belangten Behörde vom verdrängt habe, gehe er davon aus, dass er im hg. Verfahren Zl. 2001/12/0148 nunmehr formell klaglos gestellt sei.
Die Zurückweisungsentscheidung sei schon deshalb verfehlt, weil seine Berufung jedenfalls zulässig gewesen sei. Durch sie habe er nämlich den nun eingetretenen Erfolg abzuwenden (bzw. jedenfalls hinauszuschieben) versucht. Sie sollte verhindern, dass der neuerliche erstinstanzliche Bescheid rechtskräftig werde und damit den zur hg. Zl. 2001/12/0148 angefochtenen Bescheid ersetze. Die belangte Behörde habe hingegen die Identität des Sachgegenstandes nicht erkannt. Die Erwerbsunfähigkeit sei dabei nur ein Tatbestandselement, keineswegs aber ein selbständiger Entscheidungsgegenstand. Dies folge aus dem Gesetz und auch aus den Sprüchen der beiden Entscheidungen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu Unrecht eine Zurückweisungsentscheidung gefällt habe.
Schon mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Die Stellung eines Antrags nach § 62e Abs. 7 PG 1965 (hier: Antrag des Beschwerdeführers vom ) löste das Recht und die Pflicht der Pensionsbehörden zur (vollständigen) Neubemessung des dem Beschwerdeführer ab gebührenden Ruhegenusses samt Ruhegenusszulage (Wachdienstzulage) sowie der Nebengebührenzulage aus. In diesem Verfahren war daher unter anderem auch die (für die den Verfahrensgegenstand bildende Bemessung ebenfalls relevante) Frage des allfälligen Entfalls der nach § 4 Abs. 3 PG 1965 beim Beschwerdeführer eingetretenen Kürzung auf Grund der ab geltenden Änderung der Rechtslage (Entfall der Kürzung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG 1965) (neuerlich) zu prüfen; dies unabhängig davon, ob der Entfall der Kürzung bereits bei einem vorangegangenen Bemessungsverfahren in der Begründung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides (hier: in dem mit dem erstangefochtenen Bescheid allerdings nur für die Frage des ab gebührenden Ruhegenusses abgeschlossenen Verfahren) verneint worden war. Ein (nach dem Gesetz im Übrigen auch gar nicht zulässiger) rechtskräftiger Bescheid, nach dessen Spruch eine Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 stattzufinden habe oder in dem festgestellt wird, dass der Entfall einer Kürzung nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 nicht in Betracht komme, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Diese Bedeutung kommt auch nicht dem erstangefochtenen Bescheid zu.
Davon ausgehend war aber die Zurückweisung der Berufung durch den zweitangefochtenen Bescheid unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nämlich ausdrücklich die Bemessung eines höheren Ruhegenusses als im Bescheid der Pensionsbehörde erster Instanz vom begehrt. Sein Berufungsantrag lag damit innerhalb der Sache des erstinstanzlichen Verfahrens (Neubemessung), sodass sich die Berufung jedenfalls als zulässig erweist.
Für das fortgesetzte Verfahren weist der Verwaltungsgerichtshof zur Klarstellung auf Folgendes hin: Die belangte Behörde wird als Berufungsbehörde auf der Grundlage des Antrags vom eine abschließende Entscheidung über den dem Beschwerdeführer ab gebührenden Ruhebezug (Ruhegenuss und Ruhegenusszulage aus dem Titel der Wachdienstzulage) sowie über die ihm ab diesem Zeitpunkt gebührende Nebengebührenzulage zu treffen haben. Dabei wird sie zunächst zu prüfen haben, ob ein gänzlicher Entfall der Kürzung nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 (bzw. der analogen Bestimmung nach dem Nebengebührenzulagengesetz - NGZG) stattzufinden hat. Sollte dies nicht zutreffen, wird eine Minderung der Kürzung nach § 83a GehG in Verbindung mit § 62e Abs. 7 PG 1965 (bzw. den einschlägigen Bestimmungen des NGZG) vorzunehmen sein. Die für die im Spruch vorzunehmende Bemessung maßgebenden Überlegungen (also z. B. die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG 1965 im Beschwerdefall gegeben sind) werden in der Begründung näher darzulegen sein.
Durch die Zurückweisung der Berufung hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechnung des für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG noch verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am