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VwGH vom 25.06.1996, 92/17/0083

VwGH vom 25.06.1996, 92/17/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der S in M, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - M 11/91 und 12/91, betreffend Haftung für Vergnügungssteuern, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die Beschwerdeführerin "auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung" als Geschäftsführerin der M & K Ges.m.b.H. (im folgenden: GmbH) für die in der Zeit von Jänner 1989 bis April 1989 entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrag von S 1,077.755,-- haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, daß die Beschwerdeführerin vom bis im Handelsregister als Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen eingetragen und daher verantwortliche Vertreterin gewesen sei. Die schuldhafte Verletzung der ihr als Vertreterin gemäß § 54 WAO auferlegten Pflichten sei gegeben, weil sie es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Vergnügungssteuer zu sorgen. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer nach Aufforderung erstatteten Stellungnahme geltend gemachten Umstände (Entlastung bei Abberufung als Geschäftsführerin, Pro-Forma-Tätigkeit) könnten keine Änderung in der abgabengesetzlichen Haft- und Zahlungspflicht bewirken. Die Festsetzung der Abgabe sei bescheidmäßig erfolgt, der Rückstand sei bei den Primärschuldnern uneinbringlich.

Weiters legte die Abgabenbehörde in diesem Bescheid die Zusammensetzung des im Spruch zitierten Betrages dar und wies ausdrücklich auf den beigelegten Bemessungsbescheid vom hin.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin sinngemäß aus, die Behörde habe nicht ermittelt und nicht festgestellt, worin ihr Verschulden liege. Die GmbH sei nicht Inhaberin der benutzten Räume gewesen, weil sie nie Vermieterin oder Grundeigentümerin jener Liegenschaft gewesen sei. Ein schuldhaftes Verhalten sei auch auszuschließen, weil der "Haftungsbescheid gegen die GmbH" zu einem Zeitpunkt ergangen sei, zu dem die Beschwerdeführerin nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sei, weshalb sie gegen den Primärbescheid kein Vorbringen erstatten hätte können und vom rechtlichen Gehör ausgeschlossen gewesen sei. Sie habe "als Geschäftsführerin der GmbH in den gegenständlichen Abgabenzeiträumen nicht über jene Geldmittel der Gesellschaft verfügt, die zur Begleichung der Abgaben erforderlich gewesen wären". Weiters sei als Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld der Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsbescheides anzusehen, zu dem sie nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sei (und nicht der angeführte Abgabenzeitraum), sodaß sie schon deswegen nicht hafte.

1.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Darin führte die Behörde im wesentlichen aus, gemäß § 13 Abs. 1 VGSG sei nicht der Liegenschaftseigentümer oder der Vermieter, sondern der Inhaber des für das Halten von Apparaten benutzten Raumes steuerpflichtig. Ein Inhaber von Räumlichkeiten müsse nicht zugleich Liegenschaftseigentümer sein; ein Vermieter könne keinesfalls gleichzeitig Inhaber sein. Inhaberin der für das Halten der Apparate benutzten Räume sei die GmbH gewesen, sie habe dort einen Betrieb geführt.

Die Vergnügungssteuer sei mit Bemessungsbescheid vom dem Halter der Apparate, dem Eigentümer derselben und der GmbH als Gesamtschuldnerin vorgeschrieben worden. Die abgabepflichtige GmbH habe diesen Bescheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Die Anforderung der in der Berufung angeführten, jedoch nicht beigelegten Kassabuchauszüge erübrige sich, weil die Apparate im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergnügungssteuer vor Entstehen der Steuerschuld zu entfernen gewesen wären, sollten die Mittel zu deren Begleichung nicht zur Verfügung gestanden sein. Der Abgabenanspruch sei mit dem Halten der Apparate und nicht mit der bescheidmäßigen Festsetzung (die wegen der pflichtwidrigen Nichtanmeldung der Apparate habe erfolgen müssen) entstanden. Die Beschwerdeführerin stelle selbst nicht in Abrede, im Steuerzeitraum Jänner bis April 1989 Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen gewesen zu sein. Die nicht fristgerechte Entrichtung sei somit auf das Verschulden der Berufungswerberin zurückzuführen.

Die Beschwerdeführerin beantragte, ohne ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, die Berufung der Abgabenbehörde

2. Instanz vorzulegen.

1.3. Mit dem Spruchpunkt II. (der Punkt I. betraf eine hier nicht gegenständliche Haftung für Getränkesteuerschuld) des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen stellte die belangte Behörde fest, daß nach der Aktenlage die ausgewiesene Abgabenforderung bestehe, die Beschwerdeführerin alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen sei und die Abgabenrückstände bei der Gesellschaft sowie den sonstigen Gesamtschuldnern uneinbringlich seien. Die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin ergäben sich aus der Nichtanmeldung der Apparate (§ 14 Abs. 2 Wr. Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43) und der Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer (§ 17 Abs. 3 leg. cit.). § 13 Abs. 1 VGSG sehe vor, daß (auch) der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer gelten. Es sei somit unerheblich, ob die Gesellschaft Vermieterin oder Grundeigentümerin gewesen sei, da ihre Eigenschaft als Inhaberin der für das Halten benützten Räumlichkeiten nach der Aktenlage feststehe. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Abgabe ändere nichts an ihrer gesetzlichen Fälligkeit. Unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 1003/F, führte die belangte Behörde sodann aus, es sei Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, daß ihm die Erfüllung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin bei Erkennen der mangelnden Zahlungsmöglichkeit die Apparate entfernen können, sodaß die Steuerpflicht, deren Erfüllung angeblich nicht möglich gewesen sei, gar nicht entstanden wäre; dies wäre möglich und zumutbar gewesen. Die Erklärung, die Geschäftsführung nur pro forma ausgeübt zu haben, unterstreiche, daß der Beschwerdeführerin von vornherein der Wille zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gefehlt habe. Es sei evident, daß die Unterlassung der rechtzeitigen Bezahlung der Vergnügungssteuer ursächlich für die spätere Uneinbringlichkeit gewesen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom , B 898/91-7 ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

1.5. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren" und in ihrem Recht, nicht für die Vergnügungssteuer und deren Nebenansprüche zu haften, verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und "bzw in eventu" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 54 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 7, 54 WAO und zu den entsprechenden Haftungsnormen in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 WAO hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandesmerkmal, daß die Abgaben "infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können," ist unter anderem dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0216).

2.2. Im Beschwerdefall ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung unbestritten. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, daß sie jedenfalls während des im Abgabenfestsetzungsbescheid bezeichneten Abgabenzeitraumes Geschäftsführerin der abgabepflichtigen GmbH war. Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0077).

Für die gegenständlichen Abgabenzeiträume Jänner bis April 1989 wäre die Vergnügungssteuer gemäß § 17 Abs. 3 VGSG in der Fassung LGBl. Nr. 40/1988 jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten gewesen. Die Stellung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der GmbH während dieses Zeitraumes ist unbestritten. Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe kommt es für die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht an.

2.3. Was zunächst den Beschwerdevorwurf anlangt, die Abgabenbehörde habe es verabsäumt, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu geben, so übersieht die Beschwerdeführerin, daß sie hiezu (abgesehen von der Aufforderung zur Stellungnahme vor der Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides) im Berufungsverfahren, insbesondere anläßlich der Stellung ihres Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, hinreichend Gelegenheit hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 17/0082/80).

Soweit die Beschwerdeführerin mangelndes Parteiengehör hinsichtlich des Abgabenfestsetzungsbescheides geltend macht, ist zu erwidern, daß ihr durch die Begründung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides und dadurch, daß ihr mit diesem Haftungsbescheid auch der Bemessungsbescheid vom als Beilage übermittelt wurde, in ausführlicher Weise Kenntnis über die haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche verschafft wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/17/0027, und vom , Zl. 91/17/0047). Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht allerdings keine Pflicht der Behörde zur Bekanntgabe des gesamten Akteninhaltes des den Primärschuldner betreffenden Abgabenverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0003).

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, daß es der Beschwerdeführerin gemäß § 193 WAO freigestanden wäre, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen ihre Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenbescheid Berufung zu erheben.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals und ohne nähere Begründung vorbringt, daß die Zustellung des Abgabenbescheides mangelhaft gewesen sei, so verstößt sie damit gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG). Auch die Erstbehörde hat der Beschwerdeführerin in der als Vorhalt zu wertenden Berufungsvorentscheidung vorgehalten, daß der GmbH die Abgabe mit Bemessungsbescheid vom vorgeschrieben worden und dieser Bescheid rechtskräftig geworden sei. Dagegen hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nichts vorgebracht. Abgesehen davon würde die Geltendmachung der Haftung für eine Selbstbemessungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird, eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld gegenüber dem "Primärschuldner" gar nicht voraussetzen (vgl. das eben zitierte hg. Erkenntnis vom ).

2.4. Durch die Novelle LGBl. Nr. 40/1988 wurde das VGSG 1987 insofern geändert, als gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. im Falle des Haltens bestimmter Apparate neben anderen auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes als steuerpflichtiger Mitunternehmer gilt, den damit auch die Pflicht zur Anmeldung des Apparates und die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe (§§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 leg. cit.) treffen. Die Nichterfüllung dieser abgabenrechtlichen Pflichten (als Geschäftsführerin der abgabepflichtigen Gesellschaft) legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als haftungsbegründende Pflichtverletzungen zur Last.

Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, die Anlastung der Nichtanmeldung stelle eine unsachliche und damit gleichheits- und gesetzwidrige Gesetzesauslegung dar, weil als "Inhaber" der Räume nur gelten könne, wer eine unmittelbare, tatsächliche Herrschaft über die Räume und über die Apparate habe. Keiner dieser Umstände sei ermittelt worden.

Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Abgabenbehörde erster Instanz sehr wohl aktenkundige Ermittlungen darüber angestellt hat, ob die Gesellschaft, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin war, Inhaberin der Räumlichkeiten war, in denen die vergnügungssteuerpflichtigen Apparate aufgestellt waren. Aufgrund der Revisionsberichte und des Ermittlungsberichtes des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes des Magistrates, wonach die GmbH Hauptmieterin der Räumlichkeiten war und dort einen Betrieb führte, kam die belangte Behörde zur Feststellung, daß die GmbH Inhaberin der für das Halten benützten Räumlichkeiten war. Diese Feststellung der belangten Behörde ist durch die Aktenlage gedeckt. Dem diesbezüglichen, in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Vorhalt ist die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

Zwar ist den Beschwerdeausführungen insoweit zuzustimmen, als unter dem Begriff "Inhaber des Raumes" nur derjenige zu verstehen sein wird, der die faktische Herrschaft über die Räume ausübt und daher selbst das faktische Geschehen kontrollieren kann (vgl. den , G 137/91, VfSlg. 12776, ergangen zu den Haftungsbestimmungen des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes), den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist allerdings nicht zu entnehmen, warum die GmbH eine solche Verfügungsgewalt über die Räume als deren Hauptmieterin (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3193/F) und Inhaberin eines an eben diesem Standort geführten Gewerbebetriebes (nach der Aktenlage eines Buffets in der Betriebsform einer Konditorei) nicht gehabt haben sollte.

Hingegen kommt es bei der Anmelde- und Steuerpflicht des Inhabers der Räume nach den Bestimmungen des VGSG 1987 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1988 nicht darauf an, ob dieser auch die rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über die aufgestellten Apparate hat. Demgemäß ist auch unbeachtlich, ob die Apparate - wie die Beschwerdeführerin vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erstmals vorbringt - bereits am beschlagnahmt wurden, ist doch unbestritten, daß diese auch weiterhin in den von der GmbH gemieteten Räumen verblieben sind und dort (jedenfalls in den Monaten Jänner bis April 1989) gehalten wurden, wie dies in dem an die Primärschuldner gerichteten Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom rechtskräftig festgestellt wurde.

2.5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den in Punkt 2.1. geschilderten Haftungsvoraussetzungen zum Ausdruck gebracht hat, ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat daher das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat dieser darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (sogenanntes Gleichbehandlungsgebot). Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0042 und die dort zitierte Judikatur).

2.6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, daß ihr die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld zu Unrecht als von ihr verursacht zugerechnet werde, weil der Vermögens- und Liquiditätsstatus der Gesellschaft nicht ermittelt worden sei.

Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin die (bereits oben dargelegte) qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel. Diese Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde zwar dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben oder der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufstellt (vgl. nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Im Beschwerdefall ist jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in keinem Stadium des Verwaltungsverfahrens das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ausreichend konkret dargetan. Die Beschwerdeführerin hat lediglich behauptet, daß sie als Geschäftsführerin "in den gegenständlichen Abgabenzeiträumen nicht über jene Geldmittel der Gesellschaft verfügt" habe, die zur Begleichung der Abgaben erforderlich gewesen wären. Konkrete Gründe hiefür hat sie nicht geltend gemacht. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung angemerkt, daß sie Kassabuchauszüge in Kopie vorlege, doch hat sie diese weder der Berufung beigelegt, noch den diesbezüglichen Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung zum Anlaß genommen, um ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen.

Die belangte Behörde durfte daher ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, daß die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der abgabepflichtigen Gesellschaft für die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen ursächlich war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 17/2591/80, 17/3283/80, und vom , Zlen. 17/0285/79, 17/0287/79).

2.7. Zusammenfassend ist zu sagen, daß die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der §§ 7 und 54 WAO zu vertreten. Sohin ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 48/1965, hingewiesen.