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VwGH vom 23.03.1998, 97/17/0300

VwGH vom 23.03.1998, 97/17/0300

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Pamhagen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Kanalisationsbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit §§ 157, 158 und 158a sowie §§ 209 und 213 Burgenländische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 1/1969, 24/1983 und 47/1995, und § 2 Abs. 7 Burgenländisches Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/1990, wird aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pamhagen vom über den Anschlußbeitrag für die Gemeindekanalisation gemäß § 5 Kanalabgabegesetz der genannte Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben.

Die Gemeinde Pamhagen hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde und der in Kopie beigelegten Berufung des Beschwerdeführers vom wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom dem Beschwerdeführer ein Anschlußbeitrag für die Gemeindekanalisation gemäß der Verordnung des Gemeinderats vom vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am Berufung.

Nachdem über seine Berufung nicht entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde.

Die belangte Behörde hat auch aufgrund der im hg. Verfahren zur Zl. 97/17/0300-2 vom ergangenen befristeten Aufforderung keine Verwaltungsakten vorgelegt und auch keine Gegenschrift erstattet. Sie hat auch nicht die Nachholung der versäumten Entscheidung mitgeteilt. In der genannten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausdrücklich auf § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, allein aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da die belangte Behörde auch ungeachtet der an sie ergangenen Aufforderung zur Erlassung des ausständigen Bescheides nicht entschieden hat, ist die Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des (Burgenländischen) Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, lauten:

"Kanalisationsbeiträge

§ 2

Allgemeines

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.

...

(7) Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.

..."

"§ 5

(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlußbeitrag zu erheben.

...

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung."

Die vom Bürgermeister der Gemeinde offenbar angewendete Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde vom über die Einhebung eines Erschließungsbeitrages, Anschlußbeitrages und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz (die dem Gerichtshof vom Amt der Burgenländischen Landesregierung aus Anlaß eines anderen Verfahrens betreffend die Gemeinde vorgelegt wurde) enthält Vorschriften über die Einhebung eines Erschließungsbeitrages (§ 1) sowie über die Einhebung des Anschlußbeitrages (§ 2) und einen allfälligen Ergänzungsbeitrag. In § 4 werden die Errichtungskosten bzw. die Summe der Berechnungsflächen angegeben und in § 4 Abs. 2 der Beitragssatz mit S 63,60 festgesetzt. § 5 der Verordnung enthält das Inkrafttreten. Eine Vorschrift betreffend das Entstehen des Abgabenanspruches enthält die Verordnung nicht.

Da gemäß § 5 Abs. 3 Kanalabgabegesetz der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung entsteht, ist für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die Erlassung bzw. die Rechtskraft des Anschlußbescheides maßgeblich (§ 157 lit. a LAO iVm. § 2 Abs. 7 Kanalabgabegesetz, der als Spezialvorschrift zu § 156 Abs. 2 LAO zu verstehen ist, aber die Anwendung des § 157 LAO mangels ausdrücklicher Anordnung nicht ausschließt).

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erging der Anschlußverpflichtungsbescheid im Jahre 1987.

Da somit seit Ablauf des Jahres, in dem die Rechtskraft des Anschlußverpflichtungsbescheides eingetreten ist, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde bereits mehr als fünf Jahre verstrichen waren, ist die Bemessungsverjährung gemäß § 2 Abs. 7 Kanalabgabegesetz zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten gewesen (sodaß eine Festsetzung der Abgabe in der Berufungsentscheidung auch gemäß § 158a LAO nicht in Betracht kommt). Daß eine Unterbrechung der Verjährungsfrist aufgrund einer Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinne des § 158 Abs. 1 LAO vor Ablauf der Fünfjahresfrist eingetreten sei, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet. Mangels Vorliegens eines Aktes oder von Aktenteilen ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, ob allenfalls eine derartige Geltendmachung dem Beschwerdeführer gegenüber (innerhalb der Verjährungsfrist) erfolgt ist.

Eine Festsetzung eines Anschlußbeitrages gemäß dem Kanalabgabegesetz kommt somit im Hinblick auf die eingetretene Verjährung dem Beschwerdeführer gegenüber nicht mehr in Betracht. Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers war daher der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zuständig wurde, ersatzlos aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.