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VwGH vom 25.09.2002, 2001/12/0141

VwGH vom 25.09.2002, 2001/12/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 8117/127-II/4/01, betreffend Reisegebühren (Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versah bis an seiner Dienststelle, dem Gendarmerieposten Anif, Dienst.

Am erging seitens des Bezirksgendarmeriekommandanten Salzburg, Major P, an alle Gendarmerieposten im Bezirk ein Grundsatzbefehl, welcher (auszugsweise) wie folgt lautete:

"Mit tritt das Schengener Durchführungs-Übereinkommen für Österreich zur Gänze in Kraft. Der damit verbundene Wegfall der Grenzkontrollen an den österreichischen Binnengrenzen zu Deutschland und Italien erfordert neue polizeiliche Vorgangsweisen in der Bekämpfung typisch grenzüberschreitender Deliktsbereiche.

Um der zu erwartenden Verlagerung der Kriminalitätsbelastung in den (teilweise grenznahen) Binnenbereich begegnen zu können, werden - vorbehaltlich anders lautender Weisungen der zuständigen Sicherheitsbehörden - mit LGK-Befehl vom ..., folgende grundsätzliche Richtlinien für die durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen angeordnet:

...

In jedem Bezirk ist im Rahmen des KKD eine Fahndungsgruppe einzurichten, die sich mit dem Themenbereich Ausgleichsmaßnahmen beschäftigt, wobei mindestens ein ständiger Ansprechpartner sicherzustellen ist. Neben der Wahrnehmung der Belange der Ausgleichsmaßnahmen durch die GP im normalen Streifendienst sind unter Leitung des jeweiligen BGK (KKD) eigene Fahndungsstreifen zu bilden, für die in erster Linie die für die Materien der Ausgleichsmaßnahmen besonders geschulten Beamten heranzuziehen sind. Die Anzahl der Fahndungsstreifen richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Personal.

...

B.2.1. KKD-Fahndungsgruppe

Für besondere Aufgaben bei den Ausgleichsmaßnahmen wird im Rahmen des KKD eine Fahndungsgruppe eingerichtet.

B.2.1.1. Aufgaben der Fahndungsgruppe

Der Fahndungsgruppe obliegt die Beobachtung der Lage, die

Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen, die

Durchführung entsprechender Analysen, die Koordinierung der

Ausgleichsmaßnahmen im Bezirk, die Durchführung von speziellen

Streifen und Ermittlungen, die fachliche Unterstützung von

allgemeinen Streifen und Sonderstreifen, die Bildung und Leitung

von speziellen Ermittlungsgruppen in besonderen Fällen, die

fachliche Beratung des BGK, die Schulung im Rahmen des

Ausbildungstages und die Berichterstattung,

und zwar insbesondere in den Bereichen

- grenzüberschreitende Kriminalität allgemein

- illegale Migration

- KFZ-Verschiebung

- Dokumentenfälschung

- Suchtgifthandel (in Kooperation mit der SG-ERG),

wobei die Vorgaben der Sicherheitsbehörden, der OEA, der KA und des BGK zu beachten sind. Die Fahndungsgruppe ist ständiger Ansprechpartner für Behörden und Dienststellen im angeführten Aufgabenbereich."

Unter B.2.1.2. dieses Befehls heißt es, dass das Personal der Fahndungsgruppe in eine "Kerngruppe" und in eine "Erweiterte Gruppe" eingeteilt sei. Der Beschwerdeführer scheint als Kommandant der Kerngruppe auf; das Personal der Kerngruppe sollte nach Maßgabe dieses Befehls grundsätzlich nur bei besonderem Bedarf ausgewechselt werde, während für die Beamten der Erweiterten Gruppe vorgesehen ist, dass diese nach einen bestimmten Zeitraum auszuwechseln sind. Weiters wird ausgeführt, die Beamten der KKD-Fahndungsgruppe blieben organisatorisch bei ihren Stammdienststellen, wo der jeweilige Dienstantritt vorgesehen sei. Als Anlaufstelle für Kanzlei- und Koordinierungsarbeiten sowie Vernehmungen und abgesonderte Amtshandlungen würden der Fahndungsgruppe in Wals ausgelagerte Diensträume des Gendarmeriepostens Wals zur Verfügung gestellt.

Mit Befehl des Bezirksgendarmeriekommandanten Major P vom wurde der Beschwerdeführer (neben anderen Beamten) gemäß § 39 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979 (im Folgenden: BDG 1979), zum Zweck der Aus- und Fortbildung im Bereich Fahndung und Schengen-Ausgleichsmaßnahmen ab bis auf weiteres dem Gendarmerieposten Wals zugeteilt. Weiters heißt es in diesem Befehl, auf Grund der unterschiedlichen Dauer werde die Zuteilungsaufhebung zum gegebenen Zeitpunkt mit eigenem Befehl (für die jeweiligen Beamten) verfügt werden. Bei der Verrechnung der Zuteilungsgebühren sei dem Abrechnungsformular eine Ablichtung des Dienststundenblattes für den Zuteilungszeitraum beizulegen.

In der Folge sprach der Beschwerdeführer (auch) für den Zeitraum September 1999 bis Jänner 2000 Zuteilungsgebühren für die Dienstzuteilung vom Gendarmerieposten Anif zum Gendarmerieposten Wals in der Höhe von S 32.350,-- an. Das Landesgendarmeriekommando für Salzburg erachtete diese Gebührenansprüche in einem so genannten "Korrekturzettel" vom als nicht zu Recht bestehend.

Der Beschwerdeführer beantragte infolgedessen am über die Frage der Gebührlichkeit dieser geltend gemachten Zuteilungsgebühr bescheidmäßig abzusprechen.

Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde u.a. eine Stellungnahme des Bezirksgendarmeriekommandanten Major P vom ein, in welcher es auszugsweise heißt wie folgt:

"Zum Zeitpunkt der Verfügung der Zuteilung des Beschwerdeführers stand einwandfrei fest, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handeln werde, eine Dauerzuteilung war und ist auch derzeit nicht geplant. Der Ausdruck 'bis auf weiteres' (Zuteilungsbefehl) bringt hier nicht die Absicht einer Dauerzuteilung zum Ausdruck. Da sich der Beamte besonders bewährt hat, wurde die Zuteilung bisher nicht aufgehoben, eine solche Maßnahme wäre aber in den nächsten Monaten beabsichtigt gewesen."

Mit Note vom hielt die erstinstanzliche Dienstbehörde dem Beschwerdeführer insbesondere den Inhalt des Grundsatzbefehles vom vor.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer am wie folgt Stellung:

"In mehreren Besprechungen zwischen dem LGK und dem BGK Salzburg-Umgebung wurde ein Konzept für die einzurichtende KKD-Schengenfahndungsgruppe erarbeitet und von den Leitern der Gruppe 1 und 2, genehmigt.

Bei Einrichtung der Fahndungsgruppe am bestand keine definitive Entscheidung, wie lange die Fahndungsgruppe Bestand haben würde. Darum wurde bei Zuteilung meiner Person zur Fahndungsgruppe, von einer vorübergehenden Dienstzuteilung ausgegangen.

Laufend sind immer noch Änderungen betr. Organisation und Struktur der Schengenfahndungsgruppe geplant. Definitive Entscheidungen sind jedoch bis jetzt noch nicht getroffen worden."

In einer weiteren Stellungnahme vom verwies der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des Bezirksgendarmeriekommandanten Salzburg vom sowie auf die Ausführungen im Zuteilungsbefehl vom , wonach von einer Zuteilungsaufhebung mit "eigenem Befehl" gesprochen worden sei.

Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom wies dieses den Antrag des Beschwerdeführers "auf Zahlung der Zuteilungsgebühr für die Monate September 1999 bis Jänner 2000" ab.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Zuteilungsbefehl vom habe sich auf die Grundsatzregelung des Bezirksgendarmeriekommandos für Salzburg vom gestützt. Diese Grundsatzregelung sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Die erstinstanzliche Behörde verwies insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer in diesem Grundsatzbefehl als Kommandant der Kerngruppe bestimmt worden sei, welche nur bei besonderem Bedarf ausgewechselt werde. Schon daraus sei ersichtlich, dass seine Zuteilung von Anfang an für einen längeren Zeitraum vorgesehen gewesen sei. Auch habe der Bezirksgendarmeriekommandant Major P in seiner Stellungnahme vom richtig festgestellt, dass das in seinem Befehl vom niedergeschriebene Konzept zur Vollziehung der Schengen-Ausgleichsmaßnahmen seitens des Landesgendarmeriekommandos ausdrücklich genehmigt worden sei. Freilich unterliege Major P einer offensichtlichen Fehlinterpretation seines eigenen Befehles, wenn er die Behauptung aufstelle, dass von einer vorübergehenden Dienstzuteilung auszugehen gewesen sei. Insbesondere sei diese Auffassung auch im Hinblick auf den zwischenzeitig verstrichenen Zeitraum bei noch immer andauernder Zuteilung "absurd". Sodann schilderte die erstinstanzliche Behörde den weiteren Gang des Verwaltungsverfahrens. Schließlich gelangte sie zur Auffassung, schon allein durch den Wortlaut "bis auf weiteres" im Befehl vom sei zum Ausdruck gebracht, dass die Zuteilung des Beschwerdeführers auf nicht absehbare Zeit vorgesehen gewesen sei. Dies verstärke sich umso mehr, als der Beschwerdeführer als Kommandant eingesetzt worden sei, der unter anderem auch deshalb nur bei besonderem Bedarf ausgewechselt werde, um ständiger Ansprechpartner für Behörden und Dienststellen zu sein. Die Zuteilung des Beschwerdeführers zum Gendarmerieposten Wals sei bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (zweieinhalb Jahre lang) nicht aufgehoben worden. Im Falle des Beschwerdeführers liege daher keine Dienstzuteilung, sondern vielmehr eine Versetzung im - eigenständigen - Begriffsverständnis des § 2 Abs. 3 bzw. des § 2 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 (im Folgenden: RGV), vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung. Er brachte vor, er sei "vorübergehend oder bis auf weiteres" als Kommandant einer "noch immer provisorisch bestehenden Gruppe" vom Gendarmerieposten Anif zum Gendarmerieposten Wals dienstzugeteilt worden. Die Diensträumlichkeiten bestünden aus ausgelagerten Räumlichkeiten des Gendarmeriepostens Wals, welcher auch für die organisatorische Betreuung zuständig sei. Die Fachaufsicht liege beim Bezirksgendarmeriekommando Salzburg. Erst wenn die KKD-Fahndungsgruppe einmal als eigene Dienststelle oder bei einer Gruppe des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg eingerichtet würde, läge eine Versetzung gemäß § 2 Abs. 4 RGV vor.

In einer weiteren Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit der vorläufigen Leitung der in Rede stehenden Gruppe betraut gewesen. Im Voraus sei festgestanden, dass dies einem vorübergehenden Zustand entspreche, was sich in erster Linie daraus ergebe, dass keine Leiterplanstelle für diese Funktion zur Verfügung gestanden sei und auch bis heute nicht zur Verfügung gestellt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet ab. Nach der Schilderung des bisherigen Verfahrensganges sowie nach einem Hinweis auf den Befehl des Bezirksgendarmeriekommandos für Salzburg vom sowie auf die Grundsatzregelung dieses Kommandos vom vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dem Beschwerdeführer sei - wie im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe festgestellt werden können - seit Beginn der Zuteilung bewusst gewesen, dass diese einen längeren Zeitraum umfassen werde. Dies folge nicht nur aus dem Begriff "bis auf weiteres" im Befehl vom , sondern auch aus der genauen Beschreibung seiner Aufgaben in der ihm bekannten Grundsatzregelung vom .

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0255, verwiesen wurde, seien im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln sei und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse, nicht jedoch die rechtlichen Konstruktionen der verfügten Personalmaßnahme. Vorliegendenfalls sei die Dienstzuteilung "bis auf weiteres" erfolgt; der Beschwerdeführer habe der Verlängerung derselben über drei Monate hinaus zugestimmt, indem er keine Aufhebung beantragt habe. Ungeachtet dessen, dass die erstinstanzliche Behörde für den mit einer dienstrechtlich als Dienstzuteilung zu wertenden Maßnahme abgedeckten Personalbedarf nicht in rechtlich entsprechender Weise (z.B. durch Versetzung eines Beamten) vorgesorgt habe und die Abdeckung eines durch Jahre hindurch dauernd bestehenden Personalbedarfes in Form einer dienstrechtlichen Dienstzuteilung zweifellos nicht im Sinne der gesetzlichen Regelungen über die Verwendung der Beamten gelegen sei, bestünden keine Zweifel, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Gendarmerieposten Wals auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dass für die Funktion des Beschwerdeführers keine Leiterplanstelle zur Verfügung gestanden sei und auch bis heute nicht zur Verfügung gestellt worden sei, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer dienstrechtlich zur Dienststelle Wals zugeteilt sei und nicht zu ausgelagerten Räumlichkeiten dieses Gendarmeriepostens.

Darüber hinaus vertrat die belangte Behörde mit näherer Begründung die Auffassung, dem Beschwerdeführer sei kein Mehraufwand im Sinne des § 1 Abs. 1 RGV entstanden, zumal die Wegstrecke von seinem Wohnort zu seiner Dienststelle in Anif länger gewesen sei als jene von seinem Wohnort zu seiner Dienstelle in Wals. Auch seien die Verkehrsverbindungen nach Wals kürzer, einfacher und billiger.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Reisegebühren bei Dienstzuteilung nach §§ 22 ff RGV verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die RGV, BGBl. Nr. 133/1955, stand auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, als Bundesgesetz in Geltung, woran sich auch durch die ersatzlose Aufhebung der letztgenannten Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1973 nichts geändert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0252).

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1 und 5 RGV, die erstgenannte Gesetzesbestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung der RGV lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
c)
durch eine Dienstzuteilung,
d)
durch eine Versetzung
erwächst.
...

§ 2. ...

...

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. ...

...

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. ...

...

(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch."

In Abschnitt VII. der RGV sind demgegenüber die im Falle einer Versetzung zustehenden Gebühren geregelt.

Gemäß § 39 Abs. 1 BDG 1979 in der Stammfassung dieses Gesetzes nach dem BGBl. Nr. 333 liegt eine dienstrechtliche Dienstzuteilung vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0255). Im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 92/12/0208, 0209).

Mit Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9090/A, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift von der Behörde insbesondere festgestellt werden müsse, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein.

Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses Erkenntnisses ist, wie die Begründung desselben zeigt, deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom weiters ausführte, kann die Vornahme einer (dienstrechtlichen) Dienstzuteilung "bis auf weiteres" sowie die Aufrechterhaltung derselben über Jahre hinaus indizieren, dass mit einer solchen dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV abgedeckt werden sollte.

Auch im vorliegenden Fall erfolgte die dienstrechtliche Dienstzuteilung "bis auf weiteres" und nennt damit weder einen konkret terminisierten, noch einen abstrakt umschriebenen beabsichtigten Endzeitpunkt ihrer Wirksamkeit. Der Umstand, dass sie sich in formeller Hinsicht auf § 39 Abs. 1 BDG 1979 stützt und daher im Verständnis des Dienstrechtes als "vorübergehende" Zuweisung aufzufassen ist, spielt nach dem Vorgesagten für die reisegebührenrechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Personalmaßnahme keine Rolle. Der Hinweis darauf, dass die dienstrechtliche Dienstzuteilung "zum gegebenen Zeitpunkt mit eigenem Befehl" aufgehoben werden wird, lässt die für die Beurteilung der Maßnahme als Dienstzuteilung im Verständnis der RGV erforderliche zeitliche Begrenzung ("Absehbarkeit") derselben nicht erkennen. Sie ist vielmehr eine Konsequenz der vom Bezirksgendarmeriekommando Salzburg gebrauchten Form der in Rede stehenden Personalmaßnahme als Dienstzuteilung, welche ebenso wenig wie der Gebrauch dieser Maßnahme selbst für die reisegebührenrechtliche Beurteilung derselben von Bedeutung ist.

Für die reisegebührenrechtliche Einordnung als "Versetzung oder Dienstzuteilung" sind vielmehr die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem Beamten erkennbar gewesen sein müssen, maßgebend, wobei auf Basis der im zitierten Erkenntnis vom vertretenen Rechtsansicht die erforderliche "Absehbarkeit" des Zuteilungszeitraumes für den Beamten auch aus den Umständen des konkreten Falles hervorgehen könnte.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unbekämpft festgestellt hat, war dem Beschwerdeführer die Grundsatzregelung vom und die aus dieser Grundsatzregelung hervorgehenden dienstlichen Umstände, die den durch seine dienstrechtliche Dienstzuteilung abgedeckten Personalbedarf verursacht haben, bekannt. Zu diesen Umständen zählte aber auch, dass der Beschwerdeführer als Kommandant der Kerngruppe der Fahndungsgruppe vorgesehen war, dessen Auswechslung nur bei besonderem Bedarf zu erfolgen gehabt hätte, sowie weiters, dass die Fahndungsgruppe als "ständiger Ansprechpartner für Behörden und Dienststellen im angeführten Aufgabenbereich" eingerichtet wurde.

Auch auf Basis der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung, wonach für die reisegebührenrechtliche Zuordnung einer Personalmaßnahme als "Dienstzuteilung oder Versetzung" primär die Verhältnisse im Zeitpunkt der Personalmaßnahme entscheidend sind, ist nach dem Vorgesagten der angefochtene Bescheid auf Grundlage der dort getroffenen Feststellungen nicht als inhaltlich rechtswidrig zu erkennen.

Hinzu kommt noch, dass sich die tatsächlichen dienstlichen Verhältnisse in der Folge dergestalt entwickelten, dass der Beschwerdeführer bis zum Beginn des hier strittigen Zeitraumes bereits weit über ein Jahr beim Gendarmerieposten Wals seinen Dienst versehen hatte, was - in Ermangelung von Feststellungen betreffend eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse - auch entsprechende Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Setzung der Personalmaßnahme zulässt.

Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf die Stellungnahme des Bezirksgendarmeriekommandanten vom verweist, wonach seine Betrauung mit dem Kommando der Kerngruppe lediglich als vorübergehende Maßnahme geplant gewesen sei, zu deren Aufhebung es lediglich deshalb nicht gekommen sei, weil sich der Beschwerdeführer besonders bewährt habe, ist ihm entgegen zu halten, dass sich schon die erstinstanzliche Behörde mit der Glaubwürdigkeit dieser Stellungnahme vor dem Hintergrund der Grundsatzregelung vom auseinander gesetzt hat und die vom Bezirksgendarmeriekommandanten am gemachten Angaben als unglaubwürdig verworfen hat.

Dieser nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht weiter entgegen getreten. Er hat sich vielmehr auch unter Bezugnahme auf bereits erstattetes Vorbringen darauf gestützt, dass die KKD-Fahndungsgruppe ihrerseits lediglich eine provisorische Einrichtung darstelle. Als Argument dafür wurde im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt, dass keine definitive Entscheidung vorgelegen habe, wie lange die Fahndungsgruppe Bestand haben würde (Eingabe vom ), dass diese Fahndungsgruppe nicht als eigene Dienststelle oder als Gruppe des Landesgendarmeriekommandos eingerichtet worden sei (Berufung vom ), sowie, dass keine Planstelle eines Leiters dieser Gruppe zur Verfügung stehe (Eingabe vom ).

Aus keinem dieser vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente wäre aber abzuleiten, dass - bezogen auf den ihm erteilten Befehl vom - zu einem absehbaren und ihm nach den Umständen des Falles auch erkennbaren Zeitpunkt der Widerruf seiner Zuteilung bzw. der Einrichtung der in Rede stehenden Fahndungsgruppe im Dienststellenbereich des Gendarmeriepostens Wals geplant gewesen wäre. Die tatsächlichen Verhältnisse zeigten im Übrigen - wie bereits oben ausgeführt -, dass diese Fahndungsgruppe im Planstellenbereich des Gendarmeriepostens Wals über Jahre Bestand hatte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass auf die Frage einzugehen war, ob die geltend gemachten Zuteilungsgebühren auch deshalb nicht zustanden, weil - wie die belangte Behörde meint - dem Beschwerdeführer aus der in Rede stehenden dienstrechtlichen Maßnahme kein spezifischer Mehraufwand entstanden sei.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am