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VwGH vom 18.03.2002, 97/17/0289

VwGH vom 18.03.2002, 97/17/0289

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der T Gesellschaft m.b.H. in Innsbruck, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-730/1997, betreffend Vorschreibung einer Gehsteigabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin errichtete als Bauträgerin ein Gebäude auf dem Grundstück K-Gasse 10 in Innsbruck.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführerin nach dem Gesetz vom über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. für Tirol Nr. 23/1969 (GehsteigabgabeG), eine sogenannte Gehsteigabgabe vorgeschrieben. Dabei wurde ein Bauplatzanteil von

9.280 m2 angenommen und dieser mit dem halben Einheitssatz von S 17,30 vervielfacht. Weiters wurde der Baumassenanteil im Ausmaß von 92.373 m3 mit dem Einheitssatz von S 34,60 vervielfacht, woraus sich ein Gesamtbetrag an Gehsteigabgabe von S 3,356.600,50 ergab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass im Beschwerdefall nicht der Beschluss des Gemeinderates vom anwendbar sei, sondern jene Bestimmungen, die zu dem Zeitpunkt gegolten hätten, in dem der Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom , mit dem die Errichtung der Baulichkeit genehmigt worden sei, erlassen worden sei. Die gesamte Gehsteigabgabe sei auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides gültigen Rechtslage neu zu ermitteln.

Unabhängig davon seien jedoch auch der Bauplatzanteil und der Baumassenanteil unrichtig ermittelt worden. Zunächst sei zu bemängeln, dass der Bescheid in keiner Weise erkennbar mache, weshalb ein Bauplatzanteil von 9.280 m2 und ein Baumassenanteil von 92.373 m3 herangezogen werde. Im Übrigen sei der Bauplatzanteil im Rahmen jenes Bescheides, mit dem der Erschließungskostenbeitrag vorgeschrieben worden sei, mit 8.542 m2 angenommen worden, während der Baumassenanteil in jenem Bescheid mit 79.452 m3 angerechnet wurde. Der auf den Baumassenanteil anzurechnende Altbestand wäre mit 44.175 m3 festzulegen gewesen, der Baumasseanteil hätte nur vom Differenzbetrag ermittelt werden dürfen. Schließlich hätte die Gehsteigabgabe überhaupt nicht zur Vorschreibung gelangen dürfen. Die Beschwerdeführerin habe sich nämlich der Stadt gegenüber verpflichtet, im Rahmen der Errichtung des Objektes K-Gasse 10 Gehsteige, die der Allgemeinheit zur Verfügung stünden, zu errichten. Es fehle an der Grundlage zur Vorschreibung einer Gehsteigabgabe über diese von der Beschwerdeführerin übernommene Errichtungspflicht hinaus. Eine andere Auffassung hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin letztlich zweimal zur Kassa gebeten werde. Nämlich einmal im Rahmen der Abgabenvorschreibung und einmal im Rahmen der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Errichtung der Gehsteige.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag durch die Beschwerdeführerin erging der angefochtene Bescheid. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 2 Abs. 1 GehsteigabgabeG seien die Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke zur Entrichtung einer einmaligen Abgabe verpflichtet; die Abgabepflicht entstehe bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, wobei der der Abgabenvorschreibung zu Grunde zu legende Einheitssatz vom Gemeinderat für das gesamte Stadtgebiet festzusetzen sei. Wie den der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Aktenunterlagen zu entnehmen sei, sei nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden und sei zu diesem Zeitpunkt laut Grundbuchsauszug die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Bauplatzes gewesen. Die Höhe der Abgabenvorschreibung sei unter Zugrundelegung einer rechnerisch richtig ermittelten Bemessungsgrundlage gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Zur Berechnung des Bauplatzanteiles wird ausgeführt, dass laut Akteninhalt einerseits die erstmalige Bebauung der nunmehr unter Grundstück Nr. X, GB Innsbruck, vereinigten, den Bauplatz bildenden Grundstücke vor dem Inkrafttreten des Gehsteigabgabegesetzes am erfolgt sei, und andererseits an das in Rede stehende Grundstück kein Gehsteig mit Hartbelag angrenze, sodass die Gesamtfläche des neu gebildeten Bauplatzes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen sei. Dagegen seien jene Baumassen, welche auf den ehemaligen Grundstücken nach dem Jahr 1969 errichtet worden seien, zu berücksichtigen gewesen und von der im Baubescheid angeführten Neubaumasse von 101.920 m3 in Abzug zu bringen gewesen, wobei zu beachten gewesen sei, dass für jene Bauvorhaben, welche ursprünglich als Werkstättengebäude oder als Lagerhallen genehmigt worden seien und gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 lit. b GehsteigabgabeG nur mit einem Drittel der gesamten Baumasse zur Vorschreibung zu gelangen hatten, auch nur diese veranlagte Baumasse als Abbruch geltend gemacht werden könne.

Es habe sich daher eine anrechenbare Baumasse von 92.373 m3 ergeben. Zur anwendbaren Rechtslage wird ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 2 GehsteigabgabeG ausschließlich der Zeitpunkt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides maßgeblich sei. Die zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Vorschriften seien anzuwenden. Da nach der von der Abgabenbehörde erster Instanz eingeholten baubehördlichen Auskunft die Rechtskraft des Baubescheides erst im Jahr 1995 eingetreten sei, sei zu Recht der Beschluss des Gemeinderates vom für die Berechnung des Abgabenbetrages herangezogen worden.

Zum Einwand, dass mit dem privatrechtlichen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadtgemeinde Innsbruck die Verpflichtung zur Errichtung eines Gehsteiges auf eigene Kosten zwecks Erschließung des gegenständlichen Areals übernommen worden sei, wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin verkenne, dass für den Eintritt der gegenständlichen Abgabepflicht das Vorhandensein eines Gehsteiges keine Voraussetzung darstelle. Es handle sich "in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH" um eine Abgabe, die ohne Zusammenhang mit einer bereits erfolgten oder doch zumindest bevorstehenden Gehsteigherstellung im Bereich des zu bebauenden Grundstückes stehe. In den einschlägigen Rechtsvorschriften sei eine Anrechnung von Kosten, welche aus der privaten Errichtung eines Gehsteiges entstünden, nicht vorgesehen und letztlich der Grundsatz, dass eine Steuerschuld - "aus dem verwirklichten Gesetz heraus entstanden - nicht disponibel" sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 1 GehsteigabgabeG ermächtigte die Stadt Innsbruck gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zur teilweisen Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung von zeitgemäßen Gehsteigen (§ 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) eine Abgabe (§ 14 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2; im Beschwerdefall nach § 14 Abs. 1 Z 15 FAG 1993) zu erheben.

Der § 2 GehsteigabgabeG lautete:

"(1) Zur Entrichtung einer einmaligen Abgabe sind die Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke (Bauplätze) verpflichtet. Unter Bauplätzen sind die nach den Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung bebaubaren, zuzüglich aller demselben Eigentümer gehörigen, daran unmittelbar angrenzenden, selbständig nicht bebaubaren Grundflächen zu verstehen. Die Abgabepflicht entsteht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Abgabe ist binnen sechs Monaten nach Baubeginn vorzuschreiben und wird zwei Wochen nach Vorschreibung fällig. Bei Bauten vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 15a der Innsbrucker Bauordnung oder bei Baumaßnahmen ohne Vergrößerung der Baumasse (§ 4) entsteht keine Abgabepflicht.

(2) Zur Entrichtung einer laufenden Abgabe sind die Eigentümer von bereits bebauten Grundstücken verpflichtet, wenn diese Grundstücke an eine Verkehrsfläche, die noch nicht mit zeitgemäßen Gehsteigen versehen ist, angrenzen oder mit dieser durch Privatwege in Verbindung stehen und nicht bereits eine Abgabe nach Abs. 1 entrichtet wurde. Die Fläche der bebauten Grundstücke ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz zu ermitteln. Die Abgabepflicht tritt auch dann ein, wenn nur an einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig vorgesehen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe beginnt mit dem der Fertigstellung des Gehsteiges folgenden Kalenderjahr und dauert fünf Jahre. Die Abgabe ist jeweils bis 31. März eines Jahres vorzuschreiben und wird zwei Wochen nach der Vorschreibung fällig.

(3) Wird der Bauplatz nach Vorschreibung der Abgabe vergrößert, ist eine einmalige Nachtragsabgabe zu entrichten, die aus der Vergrößerung des Bauplatzanteiles (§ 3 Abs. 3) zu ermitteln ist. Wird der Bauplatz nach Vorschreibung der Abgabe verkleinert, ist jene Grundfläche, die ihrer Berechnung zugrunde gelegt worden war, bei einer später entstehenden Abgabepflicht nicht mehr zu berücksichtigen.

(4) Wird die Baumasse einer baulichen Anlage vergrößert, ist die Abgabe nur vom Baumassenanteil (§ 3 Abs. 4) der Baumassenvergrößerung zu ermitteln."

§ 3 GehsteigabgabeG bestimmte in seinem Abs. 1, dass die Höhe der einmaligen Abgabe (§ 2 Abs. 1) durch das Zusammenzählen des Bauplatzanteiles (Abs. 3) und des Baumassenanteiles (Abs. 4) zu ermitteln sei.

2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wendet sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 GehsteigabgabeG insofern gegen den angefochtenen Bescheid, als die belangte Behörde bei der Berechnung der Abgabe nicht nur bestimmte Abbruchmassen bei der Berechnung der Baumasse in Abzug bringen hätte müssen, sondern auch bei der Bestimmung der Bauplatzfläche Abzüge vorzunehmen gewesen wären. Sie vertritt die Auffassung, dass jene Baubewilligungen, die die Behörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung für die Berechnung der Baumasse als relevant angesehen habe, auch bei der Berechnung des "Bauplatzanteiles" zu berücksichtigen gewesen wären. Dem § 2 Abs. 3 erster Satz GehsteigabgabeG sei zu entnehmen, dass dann, wenn bereits einmal eine Abgabe nach dem Gesetz entrichtet worden sei, nur von dem zusätzlich neu geschaffenen Bauplatzanteil eine Vorschreibung erfolgen dürfe. Da die in der Berufungsvorentscheidung angeführten Bewilligungen "zweifelsfrei bereits in den Anwendungsbereich" des GehsteigabgabeG fielen, hätte die belangte Behörde die mit diesen Bewilligungen in Zusammenhang stehenden Bauplatzflächen ebenfalls anzurechnen gehabt.

Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Vorbringen, dass die Tatsache der Erteilung der Baubewilligungen nach dem noch nicht gleichbedeutend ist damit, dass eine Gehsteigabgabe vorgeschrieben worden wäre. Wie die Verwaltungsbehörden festgestellt haben, grenzte an das durch die dargestellte Zusammenlegung neu gebildete Grundstück, KG Innsbruck, kein Gehsteig mit Hartbelag, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass entweder für dieses Anwesen bereits Gehsteigerrichtungskosten angefallen wären oder eine Gehsteigabgabe geleistet worden sei.

Dass bereits anlässlich der Erteilung der früheren Baubewilligungen eine Gehsteigabgabe entrichtet worden wäre, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit den Annahmen betreffend das Ausmaß der bei der Abgabenberechnung anzusetzenden Bauplatzfläche darzutun.

3. Zur Frage der Anrechnung der Aufwendungen für die Herstellung des Gehsteiges durch die Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin wendet sich - wie schon im Verwaltungsverfahren - dagegen, dass bei der Vorschreibung der Gehsteigabgabe die Aufwendungen, die der Beschwerdeführerin für die Errichtung des Gehsteiges entstanden sind, nicht in Abzug gebracht wurden. Die Beschwerdeführerin habe sich in einer zivilrechtlichen Vereinbarung der Stadtgemeinde Innsbruck gegenüber zur Errichtung des Gehsteiges verpflichtet. Begründend verweist sie auf die Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. für Tirol Nr. 33/1989 (TBO), in welcher für die Gemeinden außer der Landeshauptstadt Innsbruck die Einhebung von Gehsteigbeiträgen geregelt werde. Dabei sei die Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde vom Eigentümer des Bauplatzes bereits erbrachten Leistungen vorgesehen (§ 21 Abs. 4 TBO).

Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass - wie die belangte Behörde an sich zutreffend vertreten hat - eine Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Leistungen auf Interessentenbeiträge (die Gehsteigabgabe) nur dann möglich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche Regelung fehlt jedoch im GehsteigabgabeG.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf § 21 Tiroler Bauordnung 1989 hinweist, so ist Folgendes auszuführen:

Aus dem Umstand, dass der Tiroler Landesgesetzgeber die Berücksichtigung von Eigenleistungen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Gemeinde erbracht wurden, zwar für die Gemeinden außer Innsbruck vorgesehen hat, eine solche Anrechnungsbestimmung für die Landeshauptstadt Innsbruck jedoch fehlt, lässt sich noch keine Rechtfertigung für eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 1989 gewinnen. Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitrages zur Errichtung von Gehsteigen wurden für die Gemeinden außer Innsbruck erstmals durch das Landesgesetz LGBl. für Tirol Nr. 42/1974 eingeführt. Mit § 21 Abs. 3 Tiroler Bauordnung in der genannten Fassung wurde angeordnet, dass für den Bereich der Stadt Innsbruck an Stelle der Abs. 1 und 2 des § 21 das Gesetz vom über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969, gelte. Eine inhaltlich gleiche Regelung traf § 21 Abs. 7 Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 37/1978, welcher auch nach der Wiederverlautbarung der Bauordnung 1989 in dieser Form im hier maßgeblichen Abgabenzeitraum in Geltung stand. Dabei wird ebenfalls angeordnet, dass die Absätze 1 bis 6 des § 21 TBO nicht für die Stadt Innsbruck gelten.

Eine Anrechnungsbestimmung für Leistungen, die auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde erbracht wurden, enthält die Tiroler Bauordnung seit der Novelle LGBl. Nr. 37/1978.

Da der Landesgesetzgeber, hätte er die Anwendung der Anrechnungsbestimmung im Jahre 1978 oder auch später auch für die Abgabe nach dem GehsteigabgabeG für die Stadt Innsbruck anordnen wollen, eine diesbezügliche Anordnung im Zusammenhang mit der Ausnahmeklausel für die Stadt Innsbruck treffen hätte können (etwa durch Nichtanführung des § 21 Abs. 4 TBO unter jenen Bestimmungen, die für die Stadt Innsbruck als unanwendbar erklärt wurden), dies aber unterlassen hat, verblieb es für die Stadt Innsbruck auch 1978 und danach bei der bis dahin geltenden Rechtslage. Die Anwendung der Anrechnungsbestimmung blieb daher für die Stadt Innsbruck ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Ausführungen aber auch keine Notwendigkeit auf, etwa in verfassungskonformer Interpretation zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen.

Die Gehsteigabgabe nach dem GehsteigabgabeG ist ein Interessentenbeitrag. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. grundlegend das Erkenntnis VfSlg. 10.947/1986) eine Abgabe, bei der die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem dem Einzelnen erwachsenden Vorteil stehen muss. Die Aufteilung muss nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat (gerade auch zum GehsteigabgabeG) im Anschluss an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mehrfach ausgesprochen, dass bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen müsse; es müsse lediglich die Aufteilung nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/17/0172, oder vom , Zl. 99/17/0028, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0135).

Insofern bestand auch ein rechtspolitischer Spielraum des Abgabengesetzgebers, die Berücksichtigung von Eigenleistungen auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde in der Landeshauptstadt Innsbruck anders zu regeln als für die übrigen Gemeinden des Landes Tirol. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und die hg. Rechtsprechung, dass bei Interessentenbeiträgen die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen müsste (und der Abgabenzahlung bei Interessentenbeiträgen somit nicht in dem Sinn eine konkrete Leistung des Abgabengläubigers gegenüberstehen muss, dass etwa vor dem Grundstück des Abgabepflichtigen tatsächlich ein Gehsteig errichtet werden müsste, wenn die Gemeinde Gehsteigabgaben einhebt), sind bei einem Interessentenbeitrag für die Herstellung der Gehsteige in der Gemeinde verschiedene Gesichtspunkte für die sachliche Begründung der Abgabenerhebung maßgeblich, die über den Aspekt der Ausgestaltung der Verkehrsflächen im unmittelbaren Bereich des Grundstücks eines Abgabepflichtigen hinausgehen. Durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und Grundstückseigentümern über die Gestaltung der Gehwege und die Kostentragung hiefür kann die bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht modifiziert werden.

4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am