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VwGH vom 26.04.1996, 92/17/0075

VwGH vom 26.04.1996, 92/17/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. UVS-222/3/91, betreffend Übertretung des Kärntner Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde der Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt, a) am um 10.00 Uhr, b) am 4. Dezember und 12.07 Uhr, c) am 5. Dezember um 08.40 Uhr und

d) am um 11.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, ohne die vorgeschriebene Parkgebühr zu entrichten. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin wurde u.a. geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt die Ausstellung einer Dauerparkgenehmigung für seine Kraftfahrzeuge beantragt. Nach der ersten Beanstandung am sei ihm vom Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt mitgeteilt worden, daß dieses Organmandat, wie auch allfällige folgende Organmandate "hinfällig" seien, weil die Dauerparkgenehmigungen für seine Kraftfahrzeuge bereits bewilligt und vorgemerkt seien, sich deren Druck jedoch aus internen Gründen verzögern könne.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung geladen worden. In der Folge habe er die Abberaumung und Verlegung des Verhandlungstermines zu erwirken versucht. Da der Beschwerdeführer die Einvernahme von insgesamt vier Zeugen beantragt habe und die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung in allen Fällen ausgewiesen erscheine, habe die belangte Behörde in Anwendung des § 51f VStG die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und auf Grund des ermittelten Beweisergebnisses im Sinne des § 51h VStG festgestellt, daß sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschwerdeführers als nicht notwendig erwiesen habe. Der als Zeuge vernommene Organwalter des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt habe in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, daß er tatsächlich mit dem Beschwerdeführer bezüglich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO 1960 in Kontakt gestanden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer tatsächlich in der "Abteilung öffentliche Ordnung" urgiert, warum die Ausfertigung seiner Ausnahmebewilligung so lange Zeit in Anspruch nehme. Im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten Anzeigeverständigung habe der Zeuge lediglich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, in der "Abteilung öffentliche Abgaben" vorzusprechen und eine Kulanzlösung herbeizuführen. Eine weitergehende Mitteilung habe der Zeuge dem Beschwerdeführer nicht gemacht, insbesondere habe er weder Straffreiheit zugesichert, noch mitgeteilt, daß Kontrollen zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt unterbleiben würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits auf Verwaltungsebene beruft sich der Beschwerdeführer auf einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum. Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde darin, daß sie seiner Verantwortung, ohne ihn zu hören, keinen Glauben geschenkt habe, obwohl die Aussagen des als Zeugen vernommenen Organwalters "nicht so unbedenklich sind". Hätte die belangte Behörde das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und ihn zu seinen Ausführungen vernommen, wäre sie in ihrer Entscheidung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen.

Der geltend gemachten Verfahrensrügen mangelt es schon an

der rechtlichen Relevanz:

§ 5 Abs. 2 VStG lautet:

"(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Ein in dieser Vorschrift geregelter Rechtsirrtum liegt auch auf dem Boden der Behauptung des Beschwerdeführers nicht vor. Vom Beschwerdeführer wird nämlich gar nicht ein Irrtum über eine Norm geltend gemacht (im übrigen auch nicht ein Irrtum über den Sachverhalt). Selbst wenn es zuträfe, daß dem Beschwerdeführer die in der Berufung behauptete Auskunft erteilt worden wäre, so würde damit keine - in einer falschen Auskunft begründete - als Rechtsirrtum zu qualifizierende irrige Gesetzesauslegung geltend gemacht werden. Eine solche Auskunft könnte nur einen Irrtum über die Handhabung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörde bedingen, der jedoch einen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG nicht darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 4488/A; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 6425/A).

Da weder die vom Beschwerdeführer behauptete noch eine vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifende Rechtsverletzung vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.