VwGH vom 18.03.1994, 92/17/0071
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7 - 48 Hu 18/5 - 1991, betreffend Fremdenverkehrsabgabe für die Jahre 1990 und 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hauses X 32 in S.
Mit Schreiben vom teilte er dem Bürgermeister der Gemeinde S mit, das genannte Haus diene überwiegend seiner Frau, welche als gemeinschaftliche Verwalterin des Forstgutes in S fungiere und als solche auch in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern versichert sei, für diese ihre beruflichen Zwecke.
Mit zwei Bescheiden je vom schrieb der Bürgermeister der genannten Gemeinde gemäß "§ 1 und § 9a bis § 9d des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 54/1980, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1982, 55/1984 und 23/1990" (Stmk FrAbgG), dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer der Ferienwohnung, die nicht den ordentlichen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311) bilde, mit der Anschrift S, X 32, für das Jahr 1990 eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von S 1.500,-- und für das Jahr 1991 eine solche in Höhe von S 2.000,-- vor.
Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer gemeinsam Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, seine Ehefrau sei die alleinige gemeinschaftliche Verwalterin und gemeinsam mit ihrer Schwester und ihren Neffen Miteigentümerin des Forstgutes in der Gemeinde S. Sie übe die vielfältigen Agenden dieser Gutsverwaltung im Hause des Beschwerdeführers, S, X 32, aus und sei "im Laufe jeder Anwesenheit dortselbst mit irgendwelchen diesbezüglichen Aufgaben befaßt". Sie sei in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert und gelte rechtlich als Bäuerin.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Steiermärkische Landesregierung die Berufung als unbegründet ab. Sie führte hiezu aus, der von der Abgabenbehörde erster Instanz als erwiesen angenommene Sachverhalt, wonach das Objekt X 32 nicht den ordentlichen Wohnsitz einer Person bilde, werde in der Berufungsschrift nicht bekämpft. Eine am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung erlaube es in zumindest vertretbarer Weise, der Umschreibung im § 9a Abs. 2 leg. cit. "... für nichtberufliche Zwecke ..." die Bedeutung beizulegen, daß der vom Abgabepflichtigen erbrachte Nachweis einer beruflichen Nutzung nur dann "ein die Abgabepflicht hintanhaltender" sei, wenn das betreffende Objekt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werde bzw. Ausstattungsmerkmale aufweise, die auf eine Berufsausübung hindeuteten. Eine Nutzung der Unterkunft X 32 in der zuvor beschriebenen Weise werde mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einwand, wonach die Aufenthalte seiner Ehegattin zur Ausübung der "vielfältigen Agenden dieser Gutsverwaltung" dienten, nicht behauptet geschweige denn durch konkrete Angaben erhärtet. Der Umstand, daß die Instandhaltung eines im Familieneigentum stehenden Gutsbesitzes auch eine Verwaltungstätigkeit nach sich ziehe, rechtfertige für sich allein noch nicht, die Wahrnehmung dieser Agenden durch ein Familienmitglied aus Anlaß zeitweiliger Aufenthalte als "Berufsausübung" zu qualifizieren. Ebensowenig sei mangels eines für die Einstufung nach dem Einkommensteuergesetz maßgeblichen Betriebsmerkmales des in Rede stehenden Objektes und der damit sachenrechtlich in Verbindung stehenden Liegenschaft - von der Finanzbehörde sei ein Einheitswert des land-(forst-)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt worden - ein Anhaltspunkt für eine berufliche Nutzung auffindbar. Damit erweise sich auch der vom Beschwerdeführer vorgetragene Einwand der gesetzlichen Beitragspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als unzutreffend, weil die Pflichtversicherung die überwiegende Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem Ertrag des Betriebes gemäß § 2 Abs. 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz zur Voraussetzung habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Fremdenverkehrsabgabe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk FrAbgG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/1990 lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
In der Steiermark wird eine Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen und eine Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eingehoben. Die Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a, die Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
...
§ 9a
(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.
(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.
(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Ferienwohnung, Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LGBl. Nr. 158/1963 in der jeweils geltenden Fassung).
...
§ 9c
(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer haben als Abgabepflichtige der Gemeinde unter Angabe der Größe der Nutzfläche jede Wohnung mitzuteilen, die nicht den ordentlichen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311) einer Person bildet. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnungen im Sinne des § 9a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist.
..."
Vorweg sei bemerkt, daß auch ein Haus als "sonstige Unterkunft" iS. des § 9a Abs. 2 und damit als Ferienwohnung im Sinne des Gesetzes in Betracht kommt (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach § 3 Abs. 3 des Tiroler Aufenthaltsgesetzes, LGBl. Nr. 23/1976, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0252, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Im Einklang mit seinem Vorbringen auf Verwaltungsebene beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Rechtsstandpunkt, das gegenständliche Haus sei deshalb keine Ferienwohnung, weil seine Frau dort die Agenden der Gutsverwaltung ausübe. Hiezu ist folgendes zu sagen:
In seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0093, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der damaligen Streitteile als zutreffend erkannt, daß die damals abgabengegenständliche Wohnstätte dann nicht als Ferienwohnung im Sinne des Stmk FrAbgG anzusehen wäre und dementsprechend auch keine Fremdenverkehrsabgabe hätte erhoben werden dürfen, wenn die Wohnung den damaligen Beschwerdeführern im Streitjahr für berufliche Zwecke als Wohnstätte gedient hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest, wobei zur Verdeutlichung hinzuzufügen ist, daß es sich hiebei (arg.:
"... AUCH NUR ZEITWEISE für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient." im § 9a Abs. 2 leg. cit.) um eine AUSSCHLIEßLICHE Nutzung für berufliche Zwecke handeln muß. Wird hingegen eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte zu Aufenthalten während der Freizeit etc. verwendet, liegt eine Ferienwohnung vor.
Nun hat der Beschwerdeführer schon in seinem Schriftsatz vom und sodann in seiner Berufung gegen die beiden Abgabenbescheide erster Instanz ein Vorbringen erstattet, das bei seinem Zutreffen die Annahme einer Ferienwohnung ausschlösse. Wieso die Verwaltung eines Forstgutes KEINE berufliche Tätigkeit darstellen könnte, wie die belangte Behörde meint, ist nicht zu erkennen, zumal unter "Beruf" letztlich eine (d.h. jede) Erwerbstätigkeit zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/14/0088). Das Gesetz fordert auch entgegen der Auffassung der belangten Behörde für die Annahme einer beruflichen Tätigkeit keineswegs einen ständigen Aufenthalt in der betreffenden Wohnstätte. Es kommt für die Annahme einer solchen beruflichen Tätigkeit auch nicht darauf an, ob die Wohnstätte (das betreffende Gebäude) SELBST bewertungsrechtlich als land- oder forstwirtschaftliches Vermögen gilt (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom ); daß die Verwaltung des Forstgutes von einem auf dieser Liegenschaft selbst befindlichen Gebäude aus vorgenommen werden müßte, wie dies die belangte Behörde anzunehmen scheint, ist nämlich nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde könnte andererseits die vom Beschwerdeführer behauptete Pflichtversicherung seiner Gattin bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (vgl. § 2 BSVG) sehr wohl ein gewichtiges Indiz für die behauptete berufliche Tätigkeit darstellen.
Daß das gegenständliche Haus zeitweise auch für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Allerdings bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters vor, das Haus werde auch von ihm "während des ganzen Jahres zeitweise bewohnt". Daß auch er das Haus beruflich nutze, hat der Beschwerdeführer hingegen nie behauptet; ebensowenig, daß das Haus ihm als in Wien niedergelassenem Rechtsanwalt (oder sonst jemandem) zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes diene. Damit ist aber im Sinne obiger Rechtsausführungen dargetan, daß es sich beim gegenständlichen Haus in der Tat um eine Ferienwohnung iS. des § 9a Abs. 2 leg. cit. handelt, weil es (ohne der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes irgendjemandes zu dienen) zumindest zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.
Die belangte Behörde ist daher zumindest im Ergebnis bei der Qualifikation des Hauses als Ferienwohnung nicht rechtswidrig vorgegangen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Wien, am