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VwGH vom 25.09.2002, 2001/12/0131

VwGH vom 25.09.2002, 2001/12/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 6230/119-II/4/01, betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriebeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als eingeteilter Beamter mit einem Arbeitsplatz am Gendarmerieposten P betraut.

Am beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 50a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Beginn vom für die Dauer von zehn Jahren seine Wochendienstzeit auf 52 % herabzusetzen. Das derzeitige Dienstsystem lasse ihm nicht die erforderliche Zeit für die Entwicklung eines intakten Familienlebens. Die daraus entstehenden familiären Konflikte sowie die dienstlichen Belastungen führten zu gesundheitlichen Problemen.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Landes-Gendarmeriekommando für Kärnten mit Bescheid vom diesen Antrag ab. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, sie habe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um die Auswirkungen sinkender Personalressourcen auf den Dienstbetrieb des Gendarmeriepostens P zu ermitteln und dessen Vertretbarkeit zu beurteilen. Die Situation auf der Dienststelle des Beschwerdeführers stelle sich wie folgt dar:

Mit den vorhandenen Plandienststunden der insgesamt fünf Beamten habe bislang nie bei der Erstellung des Dienstplanes für den sicherheitspolizeilich notwendigen Streifendienst das Auslangen gefunden werden können, weshalb auch dem Anliegen des Beschwerdeführers auf Entbindung von der Verpflichtung zur Leistung von Überstunden nicht habe entsprochen werden können. Die durchschnittliche Überstundenbelastung des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen Jänner 1999 und August 2000 sei bei monatlich 19,2 Stunden gelegen gewesen. Ebenso wenig sei es bisher möglich gewesen, die Vorgaben des Bezirksgendarmeriekommandos (Sektorstreifen, Verkehrsdienst usw.) zur Gänze im Plandienst zu berücksichtigen, weshalb auch diese Vorgaben mit Mehrdienstleistungen hätten kompensiert werden müssen. In den vergangenen Jahren sei während der Wintersaison kontinuierlich ein Beamter aus dem Bezirk Feldkirchen der Dienststelle des Beschwerdeführers zugeteilt worden, damit ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb gewährleistet gewesen sei.

Aus diesem Grunde habe sich auch der Bezirksgendarmeriekommandant von Feldkirchen gegen die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers ausgesprochen. Überdies habe er festgehalten, dass die dienstlichen Belastungen des Beschwerdeführers weder nach ihrem Umfang noch nach ihrer Intensität objektiv überdurchschnittlich seien. Auch seien ihm keine, in familiären Konflikten oder dienstlichen Belastungen begründeten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bekannt.

Es sei demnach erwiesen, dass durch eine Verminderung der Plandienstzeit des Beschwerdeführers infolge Herabsetzung seiner Wochendienstzeit eine zusätzliche Steigerung der Belastung für die restlichen Bediensteten seiner Dienststelle eintreten würde. Diesem Manko könnte wiederum nur mit Mehrdienstleistungen und Mehrkosten begegnet werden, was sich in der Folge nachteilig auf Einsparungsvorgaben auswirken würde. Die beantragte Verminderung von Plandienststunden gefährde somit wichtige dienstliche Interessen im Verständnis des § 50a BDG 1979 und widerspreche dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Weiters wies die erstinstanzliche Behörde unter "Sonstiges" darauf hin, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 52 % (= 20,8 Stunden) von Gesetzes wegen nicht möglich sei, weil die zu verrichtende Wochendienstzeit ein ganzzähliges Stundenmaß ergeben müsse.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er legte zunächst dar, weshalb die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus den bereits in seinem Antrag dargelegten familiären Gründen erforderlich sei. Weiters vertrat er die Auffassung, die angespannte Personalsituation am Gendarmerieposten P liege insbesondere daran, dass ein näher genannter dort tätiger Beamter diesem Gendarmerieposten so gut wie nie zur Verfügung stehe. Im Übrigen entstünde eine zusätzliche Arbeitsbelastung der übrigen Beamten dieses Gendarmeriepostens im Falle der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers nur dann, wenn man die Personalsituation unverändert ließe. Es sei Sache der Dienstbehörden, diesbezüglich sinnvolle personelle Veränderungen unter Berücksichtigung der Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorzunehmen. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seitens der erstinstanzlichen Dienstbehörden Sonderurlaube und Dienststunden für dienstfremde Tätigkeiten, wie als Musiker, Sänger und Leistungssportler gewährt würden. Wichtige dienstliche Interessen stünden der Verwendung des Beschwerdeführers im verlangten Ausmaß keinesfalls entgegen. Die Position eines eingeteilten Beamten der Verwendungsgruppe E2b könne nämlich von einer Vielzahl von Beamten ausgefüllt werden. Im Hinblick darauf, dass offensichtlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die vom Beschwerdeführer zunächst beantragten 52 % gesetzlich nicht möglich sei, werde der Antrag im Berufungsverfahren auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 55 % (22 Stunden) eingeschränkt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten vom als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 betrage die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Im Zuge der Tätigkeit des Beschwerdeführers am Gendarmerieposten P unterliege er dem Wechseldienst nach § 48 Abs. 4 BDG 1979. Demnach dürfe die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gemäß § 49 BDG 1979 auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Weiters könne der Beschwerdeführer nach § 50 BDG 1979 aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Gemäß § 50a BDG 1979 könne die regelmäßige Wochendienstzeit eines Beamten aus beliebigem Anlass auf seinen Antrag hin bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stünden. In § 50a Abs. 4 BDG 1979 würden überdies jene Gründe angeführt, bei deren Vorliegen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gesetzlich untersagt sei. Dies gelte gemäß § 50a Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 dann, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könne.

Ein wesentliches dienstliches Interesse bestehe in der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Das über Jahrzehnte entwickelte und bestens bewährte Dienstsystem der Bundesgendarmerie sei so ausgerichtet, dass alle dem Wechseldienst unterliegenden Beamten Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und Journaldiensten zu erbringen hätten. Die genauen Vorschriften über die Dienstverrichtung bei der Bundesgendarmerie seien in den Richtlinien für die Organisation und Vollziehung des Exekutivdienstes der Bundesgendarmerie, Erlass des Gendarmeriezentralkommandos vom (EDR), sowie in der Dienstzeitregelung, Erlass derselben Behörde vom (DZR) festgelegt. Demnach hätten alle für die Verrichtung von Journaldiensten in Betracht kommenden Bediensteten im Monat grundsätzlich 28 Journaldienststunden zu verrichten. Ein wesentlicher Teil dieser Journaldienststunden werde für die Sektorstreifen während der Nachtzeit benötigt, welche aus Dienstplanungs- und Regenerationsgründen zwingend mit 4 Journaldienststunden zu verknüpfen seien. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit könnte der Beschwerdeführer zu keinen Mehrdienstleistungen und im Zusammenhang damit auch zu keinen Sektordiensten herangezogen werden. Dadurch könnte - ganz abgesehen davon, dass alle anderen Beamten des Gendarmeriepostens P durch zusätzliche Überstunden enorm belastet würden - schon allein im Hinblick auf die Dienstplanung und die darauf Bezug habenden Vorschriften der Dienstbetrieb dieses Gendarmeriepostens nicht aufrecht erhalten werden, weil mit den vorhandenen Plandienststunden nicht das Auslangen gefunden werde und Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden daher zwingend notwendig seien. Alternativplanstellen bzw. -dienststellen stünden nicht zur Verfügung. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher gemäß § 50a Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 abzuweisen gewesen.

Weiters führte die belangte Behörde aus, im Falle der Bewilligung der beantragten Herabsetzung wäre die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Genehmigung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Nebenbeschäftigung (er sei Präsident der Betreiber Kärntner Kleinkraftwerke und betreibe selbst zwei Kleinkraftwerke) auf die oberste Dienstbehörde übergegangen. Im Falle der Bewilligung seines Antrages hätte die Genehmigung der Ausübung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers versagt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 48 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Stammfassung dieser Bestimmungen lauteten:

"§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

...

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

...

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). ..."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, welches am ausgegeben wurde, erhielten die §§ 48 und 49 BDG 1979 eine neue Fassung. § 48 Abs. 1, 2, 2a und 4 sowie § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 in dieser Fassung lauten wie folgt:

"§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

...

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

...

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). ..."

Gemäß § 284 Abs. 43 Z. 3 BDG 1979 traten die §§ 48 und 49 in der zuletzt wiedergegebenen Fassung am , dem Tag des beabsichtigten Wirksamkeitsbeginnes der vom Beschwerdeführer begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit, in Kraft.

§ 50a Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der Fassung der beiden ersten Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, des dritten Absatzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 und des vierten Absatzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998, § 50c Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der Fassung dieser Gesetzesbestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 sowie

§ 50d Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung dieses Absatzes durch das eben genannte Bundesgesetz lauten:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

aus beliebigem Anlass

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

...

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit

§ 50c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 50d. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen."

In den Erläuterungen zur Neufassung des § 50a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 (RV 631 BlgNR 20. GP, 71 f) heißt es (auszugsweise):

"Zu § 50a:

Nach Abs. 1 war bisher eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a nur aus Anlass der notwendigen Pflege oder Betreuung naher Angehöriger zulässig. Diese Einschränkung fällt ersatzlos weg, das heißt, der Beamte muss seinen Antrag auf Herabsetzung nicht mehr begründen.

Wie bisher ist eine Herabsetzung nur zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dies bezieht sich nun nicht nur auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung.

...

Weiterhin gilt, dass die Herabsetzung nur für volle Jahre in Anspruch genommen werden kann, um eine überschaubare Personalbewirtschaftung sicherzustellen. Eine vorzeitige Beendigung unter den Voraussetzungen des § 50d ist jedoch damit nicht ausgeschlossen.

Abs. 4 führt die Gründe an, die eine Herabsetzung ausschließen. Von den bisherigen Ausschlussgründen sind die des Fehlens einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren und des Endens der Herabsetzung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres weggefallen. Aus Gründen eines ordnungsgemäßen und effizienten Personaleinsatzes muss das Erfordernis der Verwendbarkeit auf einem der dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz weiterhin aufrecht bleiben (Z 3).

In Abs. 4 Z 1 und 2 werden Verwendungsbereiche angeführt, in denen eine Herabsetzung mit Rücksicht auf die Organisation und die Aufgabenstellung nicht in Betracht kommt. ..."

Im Stellenplan für das Jahr 2001, Anlage zum Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, welches im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stand, heißt es unter Punkt 5. des Teiles I (Allgemeiner Teil) (auszugsweise):

"5. Aufnahme von Ersatzkräften

...

j) für einen Beamten, dessen regelmäßige

Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 ... herabgesetzt ist,

...

kann für die Dauer der Außerdienststellung, ... oder der

Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit ... unter Bindung

seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.

... Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden."

Eine entsprechende Regelung enthält der Stellenplan 2002, Anlage zum Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, in seinem Teil I Punkt 5 lit. j.

§ 50a Abs. 1 BDG 1979 ordnet an, dass die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden kann, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Wie sich zum einen aus der Überschrift des § 50a Abs. 1 BDG 1979 "Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass", zum anderen aus den Ausführungen in den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, wonach der Herabsetzungsantrag vom Beamten nicht mehr begründet werden muss, ergibt, spielt die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beschwerdeführers für die Bewilligung des Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf

§ 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle mehr (die Bestimmung des § 50c Abs. 1 BDG 1979, wonach für die konkrete Zeiteinteilung im Dienstplan neben der persönlichen Situation des Beamten auch die Gründe, die zur Herabsetzung der Dienstzeit geführt haben, zu berücksichtigen sind, nimmt mit der zuletzt genannten Anordnung offenbar nur auf Fälle des § 50b BDG 1979 Bezug). Damit kann aber § 50a Abs. 1 BDG 1979 nur dahingehend gedeutet werden, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen hat, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen. Der Gesetzgeber hat in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es kann daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 6787/A, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0235), zumal es auch an Kriterien fehlte, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere kommt nach dem Vorgesagten hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.

Bei dem in § 50a Abs. 1 BDG 1979 genannten Erfordernis, wonach der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen dürfen, handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Verwendung durch den Gesetzgeber freilich die Qualifikation der in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vorgesehenen Entscheidung als einer in rechtlicher Gebundenheit zu treffenden nicht hindert.

Wie aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien weiters zu entnehmen ist, ist die in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene Voraussetzung, dass "der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen", offenbar weiter auszulegen als der in § 50a Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 umschriebene Tatbestand. Während der zuletzt genannte Tatbestand nur darauf abstellt, dass der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, also lediglich eine Prüfung der Frage voraussetzt, ob die vom Beamten auf seinem Arbeitsplatz der Art nach verrichtete Arbeit auch im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit noch sinnvoll verrichtet werden könnte, bzw. verneinendenfalls, ob ein anderer der dienstrechtlichen Stellung des Beamten zumindestens entsprechender Arbeitsplatz, der diese Voraussetzung erfüllt, zur Verfügung steht, legen die Materialien zu § 50a Abs. 1 BDG 1979 nahe, dass im Rahmen der dort verwendeten - als Generalklausel zu verstehenden - Formulierung der Bewilligung der Herabsetzung auch andere als die in § 50a Abs. 4 BDG 1979 - dort bloß beispielsweise - angeführten wichtigen dienstlichen Interessen entgegen gehalten werden können. In diesem Zusammenhang kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegenstehen.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräumt, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß, also nach dem Vorgesagten der Herabsetzung im begehrten Ausmaß, keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. § 50a Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 stellt einen Beispielsfall dar, in dem der Verwendung im verlangten Ausmaß wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen.

Diese generellen Überlegungen zur Auslegung des § 50a Abs. 1 BDG 1979 vorausgeschickt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die belangte Behörde hat zum einen die Rechtsauffassung vertreten, das über Jahrzehnte entwickelte und bestens bewährte Dienstsystem der Bundesgendarmerie verlange, dass alle dem Wechseldienst unterliegenden Beamten Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und Journaldiensten zu erbringen hätten. Die genauen Vorschriften für die Dienstverrichtung bei der Bundesgendarmerie seien in näher genannten Erlässen des Gendarmeriezentralkommandos festgelegt. Durch die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit könnte der Beschwerdeführer zu keinen Mehrdienstleistungen und im Zusammenhang damit auch zu keinen Sektorendiensten herangezogen werden.

Insoweit die belangte Behörde mit dieser Argumentation darauf abzielen möchte, dass schon das abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems, in welchem die Beamten gleichsam aus Prinzip uneingeschränkt die Verpflichtungen des § 49 Abs. 1 bzw. des § 50 Abs. 1 BDG 1979 treffen sollen, ein "wichtiges dienstliches Interesse" im Begriffsverständnis des § 50a Abs. 1 BDG 1979 darstellt, verkennt sie den Sinn des vom Gesetzgeber durch § 50a in Verbindung mit § 50c Abs. 2 und 3 BDG 1979 geschaffenen Regelungssystems. Dieses geht nämlich offenkundig davon aus, dass ein derartiges vom Einzelfall unabhängiges generell-abstraktes wichtiges dienstliches Interesse, wonach ein Beamter uneingeschränkt zur Erbringung von Leistungen nach § 49 Abs. 1 erster Satz bzw. nach § 50 Abs. 1 BDG 1979 heranziehbar sein müsse, nicht bzw. nur in den im § 50a Abs. 4 Z 1 und 2 umschriebenen Bereichen besteht. Anderenfalls wäre die Zulässigkeit, Beamte, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt worden ist, über die maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung heranzuziehen, nicht durch § 50c Abs. 3 BDG 1979 eingeschränkt worden.

Dass der Gesetzgeber aber von der Auffassung ausging, wonach auch eingeteilte Beamte der Verwendungsgruppe E2b, wie der Beschwerdeführer, grundsätzlich in den Genuss einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 kommen können, zeigt ohne jeden Zweifel die in Punkt 5 lit. j des Allgemeinen Teiles der Stellenpläne 2001 und 2002 enthaltene Bezugnahme auf die Verwendungsgruppe E2b, wo gerade auch für diesen Fall Vorsorge getroffen wird.

Aus den zuletzt zitierten Bestimmungen des Stellenplanes folgt aber auch, dass die konkret auf die Verhältnisse beim Gendarmerieposten P bezogene Argumentation der belangten Behörde den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag:

Es mag zwar zutreffen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, bereits hohe Überstundenbelastungen der übrigen Beamten dieses Gendarmeriepostens nicht weiter ansteigen zu lassen. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend ausführte, wäre ein solcher weiterer Anstieg dieser Überstundenleistungen aber nur dann eine unausweichliche Folge der von ihm begehrten Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit, wenn der damit verbundene Ausfall seiner Arbeitskraft nicht durch andere Personalmaßnahmen, wofür insbesondere die in der eben zitierten Bestimmung des Stellenplanes vorgesehene in Betracht kommt, abgefangen werden könnte. Mit eben dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber des Bundesfinanzgesetzes gerade auf Fälle wie den hier vorliegenden Bedacht genommen und Vorkehrungen ermöglicht, die geeignet sein können, den von der belangten Behörde befürchteten Schaden für wichtige dienstliche Interessen durch den teilweisen Entfall der Arbeitskraft des Beschwerdeführers hintanzuhalten.

Wenn als einziges in diesem Zusammenhang gebrauchtes Begründungselement im angefochtenen Bescheid der lapidare Satz verwendet wird, Alternativplanstellen bzw. -dienststellen stünden nicht zur Verfügung, weshalb ein Fall des § 50a Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 vorliege, so vermögen auch diese Ausführungen den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Zunächst unterlässt es die belangte Behörde überhaupt darzustellen, in welchem Verständnis sie die von ihr gebrauchten Begriffe verwendet.

Sollte mit "Alternativplanstelle" eine solche gemeint sein, auf die ein Beamter ernannt werden könnte, der den (teilweisen) Ausfall der Arbeitskraft des Beschwerdeführers zu ersetzen hätte, so würde sie verkennen, dass so zu verstehende "Alternativplanstellen" aus dem Grunde der zitierten Bestimmungen des Stellenplanes für die Aufnahme eines provisorischen Beamten der Verwendungsgruppe E2c schon ex lege sehr wohl zur Verfügung stünden.

Sollte die belangte Behörde (der Bundesminister für Inneres) freilich die Auffassung vertreten, er sei nicht willens, die ihm durch die in Rede stehende Bestimmung des Stellenplanes eingeräumte Möglichkeit, den durch die begehrte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eintretenden Verlust an Arbeitskapazität des Beschwerdeführers durch die vom Stellenplan ermöglichte Personalmaßnahme unter Zuführung der dadurch entstehenden Arbeitskapazität an den Gendarmerieposten P zu kompensieren, so ist ihr entgegen zu halten, dass es in die Verantwortung der Personalverwaltung fällt, für eine im Interesse des Dienstbetriebes optimale Verteilung der ihr im Rahmen des Stellenplanes zur Verfügung stehenden Planstellen auf das gesamte Bundesgebiet Sorge zu tragen.

Sollte die belangte Behörde freilich mit ihren diesbezüglichen Ausführungen meinen, sie sei aus besonderen Gründen zu einem Vorgehen im obzitierten Sinne nicht in der Lage, so hätte solche im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar darzustellen gehabt. Diesbezügliche Ausführungen in der Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof vermögen die Bescheidbegründung insoweit keinesfalls zu ersetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0297). In diesem Zusammenhang ist freilich ergänzend anzumerken, dass der von der belangten Behörde (dem Bundesminister für Inneres) ins Treffen geführte "personelle Engpass" bei der Bundesgendarmerie (dessen ungeachtet aber in naher Zukunft weitere Personalreduktionen geplant seien), jedenfalls dann einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers nicht entgegenstünde, wenn sich diese vom Bundesminister für Inneres als unbefriedigend angesehene personelle Situation als Folge der Festsetzung der Zahl der für Gendarmeriebeamten im Stellenplan vorgesehenen Planstellen durch den Bundesgesetzgeber (und nicht etwa durch das bundesweite Fehlen geeigneter Bewerber) ergeben hätte. Der Bundesgesetzgeber ist nämlich offenbar davon ausgegangen, dass die Bundesgendarmerie in der Lage ist, ihre Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen, wobei für die in § 50a BDG 1979 vorgesehenen Maßnahmen ohnedies die in den zitierten Bestimmungen des Stellenplanes vorgesehenen Ersatzplanstellen zur Verfügung gestellt wurden.

Aus den bereits oben dargelegten Erwägungen würde aber auch eine gerade in einem näher genannten Bezirk Kärntens herrschende besondere Personalknappheit bei der Bundesgendarmerie jedenfalls dann keinen Grund gegen die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers darstellen, wenn diese Unterversorgung (als Folge einer unsachgerechten Aufteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen auf die verschiedenen Bezirke Österreichs) in absehbarer Zeit durch geeignete Personalmaßnahmen wieder rückgängig gemacht werden könnte.

Insoweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schließlich ausführt, Alternativdienststellen stünden nicht zur Verfügung, könnte ihr dabei der Gedanke vorgeschwebt sein, es stünden als Alternative zum Gendarmerieposten P keine anderen Dienststellen zur Verfügung, zu denen der Beschwerdeführer versetzt werden könnte. Einer solchen Argumentation wäre aber schon entgegen zu halten, dass sich aus den Bescheidfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes beim Gendarmerieposten P als Teilzeitkraft verwendet werden könnte. Schon aus diesem Grund liegt der beispielshaft angeführte Versagungsgrund des § 50a Abs. 4 Z. 3 BDG in Ansehung des Beschwerdeführers nicht vor. Die Frage, ob er auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte und ob hiefür nur ein solcher an seiner bisherigen Dienststelle, oder aber auch ein solcher bei Alternativdienststellen in Frage käme, stellt sich vorliegendenfalls nicht.

Indem die belangte Behörde in Ansehung ihres erstangeführten Argumentes die Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die weiteren Darlegungen der belangten Behörde sind aus den aufgezeigten Gründen mit Feststellungs- und Begründungsmängeln behaftet.

Da die Aufhebung eines Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am