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VwGH 26.09.1989, 89/07/0130

VwGH 26.09.1989, 89/07/0130

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
RS 1
Ausführungen zur Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses gemäß § 138 Abs 1 WRG.

Entscheidungstext

Beachte

Vorgeschichte:

87/07/0057 E ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schmidt, über die Beschwerde des RE in B, vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien XV, Mariahilfer Straße 196, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.709/03-15/89, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/07/0057, zu entnehmen. Mit ihm war der von der damals wie nun belangten Behörde erlassene Bescheid vom , betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag zur Auffüllung der im Bereich des Grundstückes 575 KG W vorhandenen Wassertümpel mit Kiesmaterial, aufgehoben worden, weil dem Beschwerdeführer zu einem von der belangten Behörde eingeholten und von ihr verwerteten ergänzenden Sachverständigengutachten das Parteiengehör nicht gewährt und der Bescheidspruch in Hinsicht der angeordneten Maßnahmen nicht bestimmt genug gefaßt worden war.

Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer das erwähnte Ergänzungsgutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom bekanntgegeben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis geboten. Mit Anbringen vom zog der Beschwerdeführer sodann seinen "Antrag" - worauf sich dieser bezog, blieb zunächst unklar -

zurück und ersuchte gleichzeitig "um Zurückziehung der Verfügung bezüglich der Zuschüttung".

Mit Bescheid vom änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schließlich aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß §§ 59 und 66 ARG 1950 dahin ab, daß bis längstens die im Bereich des bezeichneten Grundstücks gelegenen Wassertümpel mit sanitär einwandfreiem Kiesmaterial "bis 173,0 m ü.A." aufzufüllen seien, und gab der Berufung im übrigen nicht Folge. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, daß die Rechtsvorgänger im Eigentum an genanntem Grundstück ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Schottengewinnung vorgenommen hätten, durch welche bis in den Grundwasserbereich sich erstreckende Vertiefungen auf diesem Grundstück herbeigeführt worden seien. Den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung habe der Landeshauptmann mit dem erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen; die Berufung des Beschwerdeführers sei jedoch nicht dagegen, sondern ausschließlich gegen den in diesem Zusammenhang erteilten wasserpolizeilichen Auftrag gerichtet, was nunmehr durch die Zurücknahme des seinerzeitigen Gesuches um Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung unterstrichen werde. Es könne des weiteren als unbestritten gelten, daß der durch den Schotterabbau herbeigeführte, seit vielen Jahren bestehende Zustand im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine nicht nur geringfügige Gefährdung der Grundwasserqualität mit sich bringe. Da als eigenmächtige Neuerung nach § 138 WRG 1959 nicht allein die Herbeiführung, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Handlungsweise geschaffenen Zustandes gelte, sei der Beschwerdeführer für den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag passiv legitimiert. Die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen habe der Beschwerdeführer zwar aufgrund eines Privatgutachtens bezweifelt, aus dem eingeholten ergänzenden wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachten ergebe sich jedoch, daß das Privatgutachten die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht zu widerlegen vermöge, weil die geplante Naßbaggerung wegen ihres zu geringen Ausmaßes und der Nutzung als Fischteich nicht die nachhaltige Bewahrung der Qualität des Grundwassers gewährleiste, sondern man bei der gegebenen Situation vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer qualitativen Beeinträchtigung des Grundwassers zu rechnen habe; eine gegenteilige Stellungnahme zur Widerlegung dieser gutachtlichen Ausführungen sei innerhalb der dazu eingeräumten Frist nicht erfolgt. Dem Erfordernis der Bestimmtheit der Spruchfassung sei nun durch die exakte, vom zuständigen Hydrographischen Zentralbüro erhobene - unwidersprochen gebliebene - Angabe der Grundwasserspiegellage entsprochen worden; damit werde verdeutlicht, bis zu welcher Höhe und mit welchem Materialaufwand die Wassertümpel aufzufüllen seien. Da die durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, daß der wasserpolizeiliche Auftrag aus öffentlichen Rücksichten der Reinhaltung des Grundwassers geboten gewesen sei, was einen Alternativauftrag zu einem nachträglichen Bewilligungsansuchen ausschließe, während andererseits eine wasserrechtliche Bewilligung zur Naßbaggerung zwecks Anlage eines Fischteiches oder zur Errichtung eines "Feuchtbiotops" nicht vorliege, habe dem Begehren des Beschwerdeführers nach Zurücknahme des wasserpolizeilichen Auftrages nicht entsprochen werden können.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben des erteilten wasserpolizeilichen Auftrages verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, daß die Zurückziehung des Antrages von der belangten Behörde falsch verstanden worden sei; es habe sich dabei nämlich nicht um einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Naßbaggerung gehandelt - dieser sei längst rechtskräftig abgewiesen worden -, sondern vielmehr um den Berufungsantrag. Die belangte Behörde habe daher gar keine Zuständigkeit zur Entscheidung mehr besessen. Die Zurückziehung des "Ansuchens" habe, wie in der Beschwerde erstmals (und daher in Form einer Neuerung) vorgebracht (und in der Gegenschrift in Abrede gestellt) wird, der Sachbearbeiter der belangten Behörde empfohlen und gemeint, daß dann auch die Zuschüttungsverfügung seitens der Behörde zurückgezogen würde. Der Beschwerdeführer habe daher nicht damit rechnen können, daß über das Rechtsmittel noch entschieden werde und eine Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten erforderlich sei, weshalb er die vermeintlich obsolet gewordene Frist zur Gegenäußerung habe ungenützt verstreichen lassen.

Der mit datierte, am bei der belangten Behörde eingelangte Schriftsatz mit der "Zurückziehung eines Antrages", wobei dieser letztere nicht näher charakterisiert worden war, hatte tatsächlich keinen eindeutigen Inhalt. Seitens der belangten Behörde wurde indessen zu diesem Anbringen mit dem an den Beschwerdeführer (zuhanden seines Rechtsvertreters) gerichteten Schreiben vom erklärt, es werde "zur Kenntnis genommen, daß der seinerzeitige Antrag (des Beschwerdeführers) vom zur Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung für gegenständliches Vorhaben zurückgezogen" werde, womit "die erkennende Behörde nur der Aufgabe enthoben" sei, "eine Sachentscheidung im Bewilligungsverfahren herbeizuführen" (Hervorhebung im Original). Da in der Beschwerde auf dieses Schreiben hingewiesen wird, muß es dem Beschwerdeführer zugekommen sein; nach Lage der Akten erfolgte dessen Abfertigung am . Dem Beschwerdeführer war daher bekannt, wie die belangte Behörde seine Antragsrückziehung verstanden hatte. Da der angefochtene Bescheid erst mehrere Monate später erlassen wurde - die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am -, hatte er hinreichend Gelegenheit, der Auffassung der belangten Behörde noch rechtzeitig zu widersprechen, was jedoch nicht geschehen ist. Da die belangte Behörde in der Antragszurückziehung demnach keine Zurückziehung der Berufung erblickte, gab es für den Beschwerdeführer keinen Grund zur Annahme, daß sich eine Stellungnahme seinerseits in bezug auf die ergänzende Äußerung des Amtssachverständigen zum vorgelegten Privatsachverständigengutachten erübrige. Die Frist zur Stellungnahme lief am ab, eine darüber hinausgehende Fristerstreckung wurde - nicht beantragt und eine Stellungnahme bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer nicht abgegeben. Der belangten Behörde kann daher weder vorgeworfen werden, sie habe in rechtswidriger Weise meritorisch über die bei ihr anhängig gewesene Berufung des Beschwerdeführers entschieden oder hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß das Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben sei.

Der Beschwerdeführer meint darüber hinaus, das ergänzende Fachgutachten sei unvollständig und entbehre der erforderlichen sachverhaltsbezogenen Konkretheit, weshalb sich die belangte Behörde nicht auf es hätte stützen dürfen. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 WRG 1959 für einen - und nun hinreichend bestimmten - wasserpolizeilichen Auftrag, wie er im Beschwerdefall getroffen wurde - die dem Beschwerdeführer zuzurechnende, in objektiver Übertretung des WRG 1959 erfolgte eigenmächtige Neuerung (lit. a) - im übrigen nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich in Hinsicht auf das Erfordernis des öffentlichen Interesses an der Beseitigung bezweifelt wurde. Nun ist aber auch das vom Beschwerdeführer beigebrachte Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß im Falle der Ausgestaltung der Schottengrube als Fischgewässer (unter bestimmten Einschränkungen) lediglich eine "Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand" erreicht würde, wobei "Fremdeinflüsse auf die Gewässergüte" nicht abgeschätzt werden konnten. Dieses Gutachten selbst betrifft daher die Gewässergüte nur im Vergleich zum derzeitigen Zustand und bevorzugt im Vergleich zur Auffüllungsanordnung eine Fischteichnutzung nur in Hinsicht der für das öffentliche Interesse in diesem Zusammenhang nicht maßgebenden Kosten. Auf der anderen Seite ist im Ergänzungsgutachten vom genauer dargelegt worden, warum ein Baggersee der gegebenen Größe -

der vom Beschwerdeführer geplante Zuerwerb zum Zweck der Flächenvergrößerung ist bis zur Entscheidung der belangten Behörde nicht zustande gekommen - auch im Fall der Nutzung als Fischteich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers befürchten lasse. Das Fehlen einer solcherart zu gewärtigenden Beeinträchtigung ist auch im Privatsachverständigengutachten nicht ausgeschlossen worden, da dort der Nährstoffeintrag unter Bedachtnahme darauf, daß der Baggerteich "inmitten landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen" liege, als unbekannter Faktor bezeichnet wurde. Es war ferner weder erforderlich, daß bereits eine Grundwasserverunreinigung eingetreten, noch daß "erhöhte Schutzbedürftigkeit" für bestehende Brunnen (im Fall des Fehlens einer zentralen Wasserversorgung) gegeben sein müßte, wie der Beschwerdeführer meint, um jenes öffentliche Interesse zu rechtfertigen, welches gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 eine auf diese Vorschrift gestützte Anordnung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erfordert. In Verbindung mit den in dieselbe Richtung gehenden, im erstinstanzlichen Bescheid angeführten gutachtlichen Äußerungen der ärztlichen und technischen Amtssachverständigen konnte das auf gleicher fachlicher Ebene unwiderlegt gebliebene technische Amtssachverständigengutachten den von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigten und präzisierten wasserpolizeilichen Auftrag vielmehr durchaus stützen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, wobei sich, da bereits in der Hauptsache entschieden wurde, ein Anspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigte.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070130.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAE-40009