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VwGH vom 24.11.1997, 97/17/0243

VwGH vom 24.11.1997, 97/17/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der Marktgemeinde E, vertreten durch Dr. K und Dr. G, Rechtsanwaltspartnerschaft in D, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-85051/07, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Dr. H in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, weist der Verwaltungsgerichtshof auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0059, die nochmalige Zusammenfassung der wesentlichen Verfahrensschritte in dieser Beschwerdesache im hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0434, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0150, AW 95/17/0047, hin.

Daraus sei hervorgehoben, daß der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom dem Mitbeteiligten als Grundeigentümer anläßlich der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf dessen Bauplatz gemäß § 14 der Niederösterreichischen Bauordnung einen Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 164.202,-- vorgeschrieben hat. Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. A ist aus der Zusammenlegung der früheren Grundstücke Nr. B und Nr. C (laut Beschluß des Bezirksgerichtes D vom ) entstanden.

Strittig war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und somit auch in den Vorstellungsverfahren und den genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere, ob die Bauführung, aus deren Anlaß dem Mitbeteiligten die Abgabe vorgeschrieben worden war, eine erstmalige Bauführung darstellte. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof mit dem oben genannten Erkenntnis vom unter anderem aus, daß aufgrund der 6. Novelle zur Niederösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. 8200-6, festzustellen sei, ob sich am auf dem Bauplatz ein unbefristet bewilligtes Gebäude befunden habe (wobei klargelegt wurde, daß diese Sachverhaltsvoraussetzung auch gegeben sei, wenn sich zu diesem Zeitpunkt ein Gebäude auf der Liegenschaft befunden hätte, für welches die Vermutung eines Konsenses vorgelegen sei).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters den Vorerkenntnissen die Rechtsauffassung zugrundegelegt, daß die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 14 Abs. 2 NÖ BauO, LGBl. 8200-6, voraussetze, daß die Eigenschaft des Grundstückes als Bauplatz feststehe.

Im fortgesetzten Verfahren hat sich der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich am auf einem der beiden Grundstücke (B und C), aus denen das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. A gebildet wurde, ein konsentiertes Gebäude bzw. ein Gebäude mit vermutetem Konsens befunden hat.

Aufgrund eingehender Begründung kam der Gemeinderat im Bescheid vom zum Ergebnis, daß sich auf keinem dieser Grundstücke ein derartiges Gebäude befunden hat. Der Gemeinderat wies mit dieser Entscheidung die Berufung des Mitbeteiligten neuerlich ab. Nach eingehender Wiedergabe des Verfahrensganges, der vom Gemeinderat durchgeführten Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Bauakten für die Grundstücke B und C und für ein Nachbargrundstück, auf welchem sich aufgrund von Bauverfahren in den Jahren 1928 bis 1930 ein konsentierter Bestand befand, und mit eingehender Begründung hinsichtlich der Beweiswürdigung zur Frage, ob auf den Grundstücken B und C am ein Gebäude gestanden war, führt der Gemeinderat insbesondere aus, daß die nach Zeugenaussagen auf einem der beiden Grundstücke gestandene "desolate Holzhütte" nicht als konsentiertes Gebäude anzusehen sei. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Bestandes wird begründet, daß bei Vorliegen entsprechender Unterlagen bei der Behörde aus der Zeit, zu der die Bauführung erfolgt sein mußte, nicht von einem vermuteten Konsens gesprochen werden könne. Es werde somit eine Vermutung der Konsensmäßigkeit des am auf dem Grundstück C befindlichen Holzgebäudes verneint.

In der Folge setzt sich der Gemeinderat mit einem Einwand des Mitbeteiligten hinsichtlich der Rückwidmung einer Teilfläche des Grundstückes von Bauland in Grünland - Forstgebiet auseinander und schließt dabei aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , daß die 6. Novelle zur Niederösterreichischen Bauordnung den bereits unter Anrechnung einer Eigenleistung festgesetzten Abgabenanspruch wegen einer später eingetretenen Umwidmung einer Teilfläche des Bauplatzes weder seinem Grund noch seiner Höhe nach zu ändern vermochte.

Sodann lautet die Begründung wie folgt:

"Die gleiche Überlegung gilt für die Anrechnung der bereits valorisierten Eigenleistung in Höhe von S 12.170,--, welche auch schon im Bescheid vom vom Gemeinderat gemäß § 14 Abs. 5 NÖ BO mit nachvollziehbarer Begründung anerkannt wurde.

Daß weitere für den Abgabenpflichtigen anrechenbare Eigenleistungen erbracht wurden, behauptet dieser aber nicht einmal selbst."

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, hob den bei ihr bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die beschwerdeführende Gemeinde umfangreiche Ermittlungen zur Frage des Bestandes eines Gebäudes auf einem der beiden Grundstücke B und C angestellt habe, die zu dem durchaus nachvollziehbaren Ergebnis geführt hätten, daß für ein früher bestandenes Gebäude keine Baubewilligung vorlag und aufgrund der sonst bei der Gemeinde noch vorhandenen Aktenunterlagen über diverse andere (zum Teil "geringfügigere") Bauwerke auch die Vermutung des Konsenses im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Platz greifen könne. Mit der Problematik des vermuteten Konsenses habe sich der Gemeinderat unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur eingehend befaßt.

Nach Auseinandersetzung mit einem Argument des Mitbeteiligten wird jedoch festgehalten, daß sich aus den von der Gemeindebehörde genannten Kaufpreisverhandlungen zwischen dem Mitbeteiligten und dessen Voreigentümer sowie aus der behaupteten Aufschließungsabgabenvereinbarung zwischen dem Voreigentümer und dem damaligen Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde für die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes nichts gewinnen lasse.

Im übrigen sei die Ermittlung des in dem Gemeindebescheid als Eigenleistung angerechneten, "angeblich valorisierten Betrages von S 12.170,--" für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Verweise der Gemeinderat nunmehr lapidar auf die Eigenleistung, "welche auch schon im Bescheid vom " vom Gemeinderat gemäß § 14 Abs. 5 mit nachvollziehbarer Begründung anerkannt worden sei, so sei dem nicht zu entnehmen, wann und wofür welcher Geldbetrag tatsächlich geleistet worden sei bzw. ob für die Valorisierung der Baukostenindex für Niederösterreich herangezogen worden sei (wie dies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - verwiesen wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0221 - erforderlich sei).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, insbesondere hinsichtlich der den aufhebenden Spruch tragenden Gründe, und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die beschwerdeführende Gemeinde hat zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides für die Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom sind einerseits, daß die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes A im Gemeindebescheid nicht ausreichend begründet worden, und andererseits, daß die Ermittlung des valorisierten Betrages der Eigenleistung, die vom Gemeinderat angerechnet wurde, nicht nachvollziehbar gewesen sei.

Die beschwerdeführende Gemeinde vermeint zur Frage der Bauplatzeigenschaft in der Beschwerde, daß aufgrund des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen gewesen wäre, ob der im Erkenntnis vom näher umschriebene Bauplatz am mit einem unbefristet bewilligten Gebäude bebaut gewesen sei, und daß "so gesehen die Bauplatzeigenschaft nicht Gegenstand weiterer Prüfungen" gewesen sei, führt aber ergänzend einige Gesichtspunkte an, weshalb davon auszugehen sei, daß ein Bauplatz vorgelegen sei. In der Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde vertritt die beschwerdeführende Gemeinde aber nunmehr die Auffassung, daß die Bauplatzeigenschaft im Bescheid des Gemeinderates ohnehin schlüssig begründet worden sei.

Mit ihren Ausführungen verkennt die beschwerdeführende Gemeinde, daß der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausdrücklich ausgeführt hat, daß die belangte Behörde - zutreffend - eine Rechtswidrigkeit des bei ihr mit Vorstellung bekämpften Bescheides des Gemeinderates vom herausgegriffen habe, nämlich den Mangel einer schlüssig begründeten Sachverhaltsfeststellung darüber, daß am auf dem Bauplatz kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden sei. Sie habe die Aufhebung dieses Bescheides des Gemeinderates (ausschließlich) darauf gestützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausdrücklich festgehalten, daß das Nichtaufgreifen eines allenfalls vorliegenden weiteren Aufhebungsgrundes durch die Gemeindeaufsichtsbehörde keine Bindung der Gemeindeabgabenbehörden dergestalt bewirke, daß es ihnen im fortgesetzten Verfahren verwehrt wäre, diese allfällige Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides aufzugreifen. Treffe im Beschwerdefall die Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde zu, daß es der Abgabenvorschreibung aus dem Jahr 1994 aus dem Gesichtspunkt der rückwirkenden Änderung der Rechtslage durch die 6. Novelle zur NÖ BauO 1976 an einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung - etwa an der von der Gemeinde in den Vordergrund ihrer Beschwerdeausführungen gerückten Bauplatzeigenschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 iVm § 2 Z 7 lit. b leg. cit. - mangle, dann werde der Gemeinderat dieser Rechtslage Rechnung zu tragen haben.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß auch die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes A als Voraussetzung für die Abgabenvorschreibung im Abgabenbescheid ausreichend festzustellen und zu begründen ist. Da der Gemeindebescheid in dieser Hinsicht in der Begründung keinerlei Ausführungen enthält, griff die belangte Behörde zutreffend diesen Begründungsmangel auf und hob den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid aus diesem Grund zu Recht auf.

Wenn die beschwerdeführende Gemeinde dazu in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde ausführt, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz sehr wohl nachvollziehbar ihre Überzeugung begründet habe, warum sie davon ausgegangen sei, daß einerseits "das in Rede stehende Grundstück bzw. die in Rede stehenden Grundstücke" auf der Grundlage des Teilungsplanes aus dem Jahre 1928 zum Bauplatz erklärt worden seien, jedoch unbebaut gewesen seien und die belangte Behörde in diesem Zusammenhang unzulässig in die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingegriffen habe, so ist dazu auf folgendes hinzuweisen:

Die Beantwortung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung der Bauplatzeigenschaft zu dem nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO in der anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-6 maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Errichtung des Gebäudes gegeben war oder nicht, stellt keine offenkundige Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG dar. Die Beantwortung dieser Frage setzt rechtliche Erwägungen (ausgehend von § 2 Z 7 lit. b NÖ BauO) voraus. Wenngleich der beschwerdeführenden Gemeinde zuzugestehen ist, daß die vom Gemeinderat in dem bei der belangten Behörde bekämpften Gemeindebescheid aufgezählten Erhebungsschritte geeignet gewesen sein mögen, diese Begründung zu liefern, so enthält der bei der belangten Behörde bekämpfte Gemeindebescheid dennoch keine nähere Begründung, weshalb sich aus den angeführten Urkunden die Bauplatzeigenschaft zu dem genannten Zeitpunkt ergeben soll. So zeigt sich aufgrund der dargestellten Entstehung des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, daß sich aus dem von der beschwerdeführenden Gemeinde genannten Teilungsplan aus dem Jahre 1928 nicht ergibt, es sei aufgrund dieses Teilungsplanes das Grundstück in seiner Gestalt zum erwähnten maßgeblichen Zeitpunkt als Bauplatz (durch Grundabteilung gemäß § 6 NÖ BauO 1883, LGBl. Nr. 36) gebildet worden. Darüber hinaus ist aufgrund der im Bescheid vom enthaltenen Bezugnahmen auf Grundbuchseintragungen nicht nachvollziehbar, daß jene Grundstücke, aus denen das Grundstück des Beschwerdeführers gebildet wurde, durch den genannten Teilungsplan als Bauplatz geschaffen worden wären und diese Bauplatzeigenschaft im Hinblick auf eine rechtzeitige Durchführung im Grundbuch im Sinne des § 10 NÖ BauO 1883 auch nicht wieder verloren gegangen ist. Aufgrund welcher Erwägungen die Bauplatzeigenschaft gegeben gewesen sei, wäre daher im Bescheid des Gemeinderats an Hand begründet festgestellter Tatsachen darzustellen gewesen. Es ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Beschwerdevertreters vom an die beschwerdeführende Gemeinde zu verweisen, in dem empfohlen wird, den Standpunkt zu vertreten, daß die Fläche erst mit der nachträglichen Baubewilligung auf der Grundlage der 6. Novelle zur Nö Bauordnung zum Bauplatz erklärt worden sei (vgl. in diesem Sinne auch das Schreiben vom , mit dem dem Mitbeteiligten das Parteiengehör eingeräumt wurde: "Fläche, welche am zum Bauplatz erklärt wurde"). Die belangte Behörde ist daher auch angesichts der vom Gemeinderat zitierten Beweismittel zu Recht davon ausgegangen, daß die Begründung des bei ihr angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Frage der Bauplatzeigenschaft nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In der Begründung eines Bescheides sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Abgesehen davon, daß die Aufzählung von Beweismitteln keine Feststellung eines Sachverhalts darstellt, hätte der Gemeinderat jedenfalls die aus den eingesehenen Urkunden gezogenen Schlüsse begründen müssen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, daß in den vom Gemeinderat genannten Urkunden hinsichtlich der Grundstücke, aus denen später das Grundstück gebildet wurde, die Benützungsart bzw. Kulturgattung "Garten" und "Wald" angegeben wird (und das u.a. bereits in einer Einantwortungssurkunde aus dem Jahre 1935, 3 A 447/35/9). Eine allenfalls von der grundbücherlichen Angabe der Kulturgattung oder Benützungsart abweichende baurechtliche Qualifikation der Grundstücke (aus denen das beschwerdegegenständliche Grundstück gebildet wurde) wäre daher zu begründen gewesen. Auch die Ausführungen in der Replik sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Aufhebung wegen mangelnder Begründung der Bauplatzeigenschaft aufzuzeigen.

Auch hinsichtlich der Valorisierung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß die (oben wörtlich wiedergegebene) Begründung des Gemeinderates nicht erkennen läßt, von welchen geleisteten Beträgen der Gemeinderat ausgegangen ist und in welcher Weise die Valorisierung vorgenommen wurde.

Wenn in der Beschwerde hiezu ausgeführt wird, daß auch die Berechnung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar wäre, so ist darauf hinzuweisen, daß die Vorstellungsbehörde nicht die Aufgabe hat, anstelle der Gemeindebehörde eine konkrete Berechnung vorzunehmen. Die Vorstellungsbehörde hat den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid daraufhin zu prüfen, ob er Rechte des Vorstellungswerbers verletzt. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Aufhebung des Gemeindebescheides in diesem Zusammenhang mit dem Fehlen einer Begründung, also mit einem Verfahrensmangel, begründet. Eine Berechnung, deren Nachvollziehbarkeit geprüft werden könnte, enthält der angefochtene Bescheid nicht. Der diesbezügliche Vorwurf der beschwerdeführenden Gemeinde geht daher ins Leere.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die Bemerkung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Valorisierung der seinerzeitigen Geldleistung sei "offensichtlich auch nicht anhand des Baukostenindexes für Niederösterreich", wie dies der Verwaltungsgerichtshof mehrfach dargelegt habe, erfolgt, im Hinblick auf die damit wegen des Begründungsmangels des Gemeindebescheides von der belangten Behörde ausgesprochene Vermutung (da der Bescheid nicht ausreichend begründet ist) keinen tragenden Aufhebungsgrund bildet und damit auch keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfaltet. Tragende Begründung für die Aufhebung war es, daß die Ermittlung des valorisierten Betrages nicht nachvollziehbar sei.

Für das fortgesetzte Verfahren ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen festzuhalten, daß die belangte Behörde zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0221, hingewiesen hat, in dem der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0201, für die Valorisierung eine dynamische, die Baukostensteigerungen ausgleichende Berechnungsmethode gefordert hat.

Im übrigen ist festzuhalten, daß auch in den weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Valorisierung nicht dargestellt wird, welche Leistungen die Gemeindebehörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und nach welcher Methode die Valorisierung von der Gemeinde tatsächlich vorgenommen wurde.

Die Beschwerde zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Eine solche ist dem Verwaltungsgerichtshof auch aus anderen Gründen nicht erkennbar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war demnach abzuweisen, weil die mitbeteiligte Partei bei der Einbringung der Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.