VwGH vom 28.10.1994, 92/17/0043

VwGH vom 28.10.1994, 92/17/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde 1.) des H und 2.) der X-Gesellschaft m.b.H., beide in W, beide vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - H 54/91 und V 25/91, betreffend Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Erstbeschwerdeführer "gemäß §§ 1 Abs. 2, 12 und 13 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43/87 in der derzeit geltenden Fassung, sowie gemäß §§ 149 Abs. 2 und 150 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der derzeit geltenden Fassung", für die in seinem Betrieb in Wien, B-Straße 14, durch das Anmieten von Bild- und Programmträgern (Videoverleih) in der Zeit vom bis entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrag von ingesamt S 245.038,-- "haftbar gemacht und als Haftpflichtiger zur Zahlung dieses Betrages herangezogen".

Mit weiterem Haftungsbescheid vom selben Tage wurde die Zweitbeschwerdeführerin unter Hinweis auf dieselben Gesetzesstellen für die in ihrem Betrieb in Wien, S-Straße 71, durch das Anmieten von Bildträgern (Video- und Filmverleih) während des Zeitraumes vom bis entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrag von insgesamt S 275.520,-- "haftbar gemacht und als Haftpflichtige zur Zahlung dieses Betrages herangezogen".

In der Begründung dieser beiden Bescheide wird nach Hinweis auf die Rechtslage übereinstimmend ausgeführt, da von den Unternehmern trotz deren erwiesener Kenntnis der Sach- und Gesetzeslage für die genannten Zeiträume unrichtige Abgabenerklärungen vorgelegt worden seien (Einbekennung und Entrichtung der Abgabe, gleichzeitig Widerruf durch Nicht-Anerkennung der Steuerpflicht), sei die Vergnügungssteuer im Sinne der §§ 149 Abs. 2 und 150 WAO durch amtliche Bemessung festzusetzen und bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen. Der Abgabenbemessung würden die eingereichten Abgabenerklärungen, die vorgelegten Geschäftsaufzeichnungen sowie die Ergebnisse der amtlichen Betriebsprüfung jeweils vom zugrunde gelegt.

In den gegen diese Haftungsbescheide erhobenen Berufungen führten die Beschwerdeführer jeweils aus, daß sie in der oben genannten Zeit Abgabenerklärungen abgegeben und die darauf entfallende Vergnügungssteuer auch einbezahlt hätten. Unabhängig davon, ob die sie die Pflicht zur Entrichtung von Vergnügungssteuer anerkennten oder nicht, sei der Steueranspruch der Stadt Wien erloschen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte im wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten nach den unbestrittenen Feststellungen des Prüfers im fraglichen Zeitraum einen Verleih von Videofilmen betrieben. Die in dem angeführten Zeitraum festgestellten ziffernmäßigen Bemessungsgrundlagen beruhten auf den Steuererklärungen der Beschwerdeführer bzw. dem Ergebnis der Steuerprüfung vom . Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Steuerpflicht als solche in Zweifel gezogen. Obwohl in den Berufungen die Höhe der geleisteten Zahlungen und der gelegten Abrechnungen unrichtig wiedergegeben seien, werde dadurch die Richtigkeit der Steuerbemessung nicht in Frage gestellt, weil eine Darlegung der Gründe, weshalb die Beschwerdeführer ihre eigenen Erklärungen als ziffernmäßig unrichtig erachteten, unterblieben sei. Die gesetzliche Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Abgabenfestsetzung gemäß den §§ 149 und 150 WAO ergebe sich daraus, daß die Beschwerdeführer die Steuerpflicht bzw. ihre Haftungspflicht als solche bestritten hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Begründung des angefochtenen Bescheides deckt sich in allen wesentlichen Punkten mit jener des gleichfalls gegen die beiden Beschwerdeführer ergangenen Berufungsbescheides der belangten Behörde vom , der Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 91/17/0168, war. Ebenso deckt sich das Beschwerdevorbringen WÖRTLICH mit jenem, das im vorerwähnten Beschwerdeverfahren erstattet wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt es daher, auf die Entscheidungsgründe des vorerwähnten Erkenntnisses zu verweisen, mit dem die damalige Beschwerde der beiden Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurde.

Ergänzend wird in der vorliegenden Beschwerde lediglich behauptet, mit den streitgegenständlichen Haftungsbescheiden sei ein Zahlungsgebot verbunden, das - im Hinblick auf die geleisteten Zahlungen - jedenfalls unzulässig gewesen sei.

Auch dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, zumal es der Aktenlage widerspricht. Gemäß § 171 WAO i.d.F. VOR der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Eine solche Aufforderung ist in den Haftungsbescheiden erster Instanz NICHT enthalten. Die dort gewählte Formulierung "... und als Haftpflichtiger zur Zahlung dieses Betrages herangezogen" bedeutet im gegebenen Zusammenhang lediglich eine für sich genommen inhaltsleere Wiederholung der bereits im ersten Halbsatz ausgesprochenen Geltendmachung der Haftung im Sinne des § 171 WAO.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.