VwGH vom 09.06.2004, 2001/12/0102
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Mag. X in W, vertreten durch Mag. Irene Haase, Rechtsanwältin in 1230 Wien, An der Au 9/1a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom , Zl. 20.634/1-Pers/2000, betreffend die Feststellung "der A-Wertigkeit eines Arbeitsplatzes", zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht, als Amtsdirektorin in der Parlamentsdirektion, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Sie macht geltend, sie sei seit Juni 1960 als akademisch geprüfte Übersetzerin für Italienisch, Französisch und Englisch sowie als Dolmetscherin des Präsidenten des Nationalrates in der Parlamentsdirektion tätig. Ihre Ausbildung als Übersetzerin habe sie an der Universität Wien zurückgelegt und in Genf komplettiert. Weiter führende Studien in Italienisch und Englisch habe sie an der Universität Rom betrieben. Neben Fachübersetzungen halte sie Führungen in diesen Sprachen ab. Im Jahr 1973 sei sie in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe B aufgenommen worden. Seit der Übernahme beziehe sie für die Erbringung qualitativer Mehrleistungen im Referat Dolmetsch- und Übersetzerdienst eine Verwendungszulage "gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 BDG" (gemeint: GehG).
Im Februar 1992 sei ihr zusätzlich das Referat "Besucherbetreuung und Führungswesen" zugeteilt worden, das sie seither betreue. Dabei nehme sie laufende Überprüfungen vor und schule A- und B-Beamte, "Neo-Parlamentarier" sowie häufig wechselnde Mitarbeiter der Abgeordneten ein, wobei ihr "in all diesen Funktionen 40 A-Bedienstete und 42 B-Bedienstete zugeteilt bzw. unterstellt" seien. Vor der Übernahme des Referates durch sie sei der Tätigkeitsbereich ausschließlich von Beamten der Verwendungsgruppe A abgedeckt worden.
Im Jahr 1996 habe sie das Hochschulstudium an der Theologischen Fakultät der Universität Wien mit einer ihrer Verwendung insbesondere im Bereich Besucherbetreuung und Führungswesen entsprechenden Diplomarbeit zum Thema "Politische Seite des Problems Ethikunterricht" abgeschlossen. Mehrere Ansuchen "um Überstellung in die Verwendungsgruppe A an die Parlamentsdirektion" seien jedoch abgewiesen worden.
Seit Mai 1998 betreue sie ferner das Bürgerservice des Parlaments. Neben Recherchen und Erledigung der von Anrufern geäußerten Anliegen oblägen ihr Anfragebeantwortungen und die Evaluierung der über das Bürgerservice-Telefon geführten Kommunikation im Interesse einer Leistungsverbesserung der parlamentarischen Service-Einrichtungen. Die drei weiteren Beamten, die bei der Betreuung des Bürgerservice-Telefons tätig seien, gehörten der Verwendungsgruppe A an.
Nachdem der Präsident des Nationalrates mit Bescheid vom über ihren Antrag vom festgestellt habe, dass sie in Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 8, eingestuft sei, habe sie mit Schriftsatz vom beantragt, dass sie rückwirkend ab in die Verwendungsgruppe A überstellt werde. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom zurückgewiesen worden.
Der nunmehrige unter Wiederholung des dargestellten Vorbringens erhobene Antrag vom lautet dahin, ab die A-Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes festzustellen.
Die hiernach geführten Erhebungen ergaben, "dass die betroffene Bedienstete nicht in das neue Besoldungssystem optiert hat".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Nationalrates den Antrag vom zurück.
Er führte dazu aus, die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nur dann zulässig, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege. Dieses sei jedoch nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen.
Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1517/00-
3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der vorliegenden, über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag auf Feststellung der A-Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid "gemäß § 42 VwGG aufzuheben".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das neue Funktionszulagenschema wurde durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, mit Wirkung ab eingeführt. U.a. wurde Beamten der Besoldungsgruppe der Allgemeinen Verwaltung im alten Dienstklassensystem eine (nach Verwendungsgruppe) zeitlich gestaffelte Überleitung durch Optionserklärung in das neue System eingeräumt (§ 254 BDG 1979). Bei Verbleib im alten Dienstklassensystem sind für nicht optierende "Altbeamte" weiterhin Ernennungen nach § 253 Abs. 1 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (idF BGBl. Nr. 820/1995) möglich. Ihre besoldungsrechtlichen Ansprüche richten sich nach dem Abschnitt XI des GehG (Übergangsbestimmungen), und zwar im Beschwerdefall insbesondere nach dem Unterabschnitt D (§§ 118 ff GehG idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994).
§ 137 Abs. 1, 5 und 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Abs. 1 idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, Abs. 5 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Bezeichnung "Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport" in den Abs. 1 und 5 idF BGBl. I Nr. 94/2000, Abs. 9 eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lauten:
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
§ 254 Abs. 1 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:
"Überleitung in andere Verwendungsgruppen
§ 254. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P 1 bis P 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Beamte eine Bedingung beigefügt hat."
Die Beschwerdeführerin argumentiert zunächst mit der in § 137 BDG 1979 vorgesehenen Arbeitsplatzbewertung, woraus sich ein Anspruch auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ergebe.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels Erklärung nach § 254 Abs. 1 BDG 1979 nicht in das neue Funktionszulagenschema optiert hat. In dem für sie demnach maßgeblichen (alten) Dienstklassensystem gibt es keine gesetzlichen Regelungen betreffend die Arbeitsplatzbewertung. Eine darauf bezogene Feststellungsentscheidung ist im Dienstklassensystem weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl. jedoch für das Funktionszulagensystem § 137 Abs. 9 BDG 1979) noch kommt eine solche nach den von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides aufgestellten Grundsätzen in Betracht. Soweit der Gesetzgeber (ausnahmsweise) subjektive Rechte des Beamten (wie z.B. besoldungsrechtliche Besserstellungen) von Umständen abhängig macht, für die die (bloß in Erlässen geregelte) Arbeitsplatzbewertung nach dem alten Dienstklassensystem eine Rolle spielt, könnte diese allenfalls in dem das subjektive Recht betreffenden Verfahren zu prüfen sein (was von der Art der Anknüpfung abhängig sein wird).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: denn die von der Beschwerdeführerin ab dem angestrebte Feststellung der A-Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes wäre zum einen bloß eine Voraussetzung für ihre Überstellung in die Verwendungsgruppe A. Auf die Überstellung (einen Unterfall der Ernennung) hat sie jedoch kein subjektives Recht (ständige Rechtsprechung vgl. dazu z. B. das hg Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0168). Daraus (allein) kann daher kein rechtliches Interesse an der Klärung einer (von mehreren) Voraussetzung für eine Ernennung abgeleitet werden.
Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, die Feststellung liege dennoch in ihrem rechtlichen Interesse, weil die besoldungsrechtliche Stellung an die Bewertung und Zuordnung geknüpft sei (was von ihr nicht näher ausgeführt wird), verkennt sie, dass das Gehalt im Dienstklassensystem von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängt; die beiden ersten Elemente sind im Regelfall (von der Zeitvorrückung abgesehen, die aber gleichfalls auf einer Ernennung aufbaut) durch die Ernennung (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung) bestimmt, auf die ihr jedoch - wie bereits dargelegt -
kein subjektives Recht zusteht. Das dritte Element hängt vom Vorrückungsstichtag ab, für die die "Bewertung" des innegehabten Arbeitsplatzes aber keine Bedeutung hat.
Soweit die Beschwerdeführerin damit auf den auch Zulagen umfassenden Bezug (vgl. dazu § 3 Abs. 2 GehG) abstellen sollte, kommt im Beschwerdefall in Verbindung mit ihrem Antrag lediglich der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 GehG (in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994) bzw. § 121 Abs. 1 Z 1 GehG (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) Bedeutung zu (im Folgenden Verwendungsgruppenzulage genannt). Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie eine derartige Verwendungsgruppenzulage erhält. Allfällige Unrichtigkeiten in der Bemessung der Verwendungsgruppenzulage, die von ihr allerdings nicht vorgebracht werden, könnten nur in einem Verfahren betreffend die Gebührlichkeit (einschließlich des Ausmaßes) dieser Zulage geklärt werden; dieses steht wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides - danach scheidet ein solcher jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0058) - der Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages entgegen.
Soweit der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin (unbeschadet des von ihr in ihrem Antrag genannten Zeitpunktes , der vor dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 liegt, da der Antrag den gesamten Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides umfasst) auch im Zusammenhang mit einer allenfalls von ihr beabsichtigten (späteren) Überleitung in das neue Funktionszulagenschema nach § 254 Abs. 1 BDG 1979 stehen sollte, begründet das in der bloßen Optionsmöglichkeit liegende Recht allein noch kein rechtliches Interesse des Beamten auf Feststellung, welcher Funktionsgruppe sein Arbeitsplatz (im neuen System) dem Gesetz entsprechend zuzuordnen wäre. Ein solches Feststellungsinteresse wird erst durch die auf Grund einer erfolgten Option bewirkte Überleitung in das Funktionszulagenschema begründet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0338 = Slg. N.F. Nr. 14.746/A).
Die Zurückweisung des Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am