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VwGH vom 20.12.1999, 97/17/0233

VwGH vom 20.12.1999, 97/17/0233

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/17/0309 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-1418/7/96, betreffend Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von zwei Pokerautomaten mit der Programmkarte "Full House" gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, i.V.m. § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F., ausgesprochen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werde:

Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin eines Restaurants; die verfahrensgegenständlichen Geräte stünden im Eigentum des E. Bei den beschlagnahmten Geräten handle es sich um solche, bei denen das Spielprogramm auf einem Bildschirm dargestellt werde. Sie stellten so genannte Thekengeräte dar und seien beide mit dem Spielprogramm "Full House" ausgestattet. Sie könnten mit 5- oder 10-Schilling-Münzen bedient werden. Die Glücksspielautomaten könnten jedoch auch mit einem Schlüssel aktiviert werden. Dabei sei es möglich, dass ein höherer Einsatz als S 10,-- pro Spiel eingestellt werde. Beim Spielprogramm "Full House" sei ein Höchsteinsatz von max. S 40,-- möglich. Der Höchstgewinn sei mit max. S 40.000,-- ausgewiesen. Der Gewinn werde in Form von Spielpunkten angezeigt, die Geräte seien so konstruiert, dass die Gewinnauszahlung aus dem Geräte nicht möglich sei. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer der Geräte gebe es eine Vereinbarung, wonach die Geräte im Lokal aufgestellt würden und die Einspielergebnisse geteilt würden.

Am habe Bezirksinspektor M. das Lokal der Beschwerdeführerin kontrolliert und die beiden Pokerautomaten mit dem Spielprogramm "Full House" vorgefunden. Die Geräte seien spielbereit gewesen. Der genannte Zeuge habe bereits vor dem mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und sie hinsichtlich der Rechtslage belehrt. Am seien die verfahrensgegenständlichen Automaten von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt beschlagnahmt worden.

Nach Ausführungen über die Beweiswürdigung werden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zunächst der Wortlaut des § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz und des § 39 Abs. 1 VStG wiedergegeben. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 VStG genüge für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für welche der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sei. Eine Beschlagnahme dürfe daher nicht erst dann verfügt werden, wenn eine derartige Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen sei, sondern schon dann, wenn die näheren Umstände für die Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung sprächen, wobei sich aus Verwendung der Gegenwartsform im § 39 Abs. 1 VStG "liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor" ergebe, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein müsse.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens bestehe hinsichtlich beider beschlagnahmter Glücksspielautomaten der Verdacht, dass mit diesen Geräten gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen worden sei. Nach den von den Organen der Erstinstanz vor Ort vorgefundenen Gegebenheiten, den getätigten Erhebungen sowie der sonstigen Umstände, seien Anhaltspunkte für diese Annahme vorgelegen. Der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz sei somit vorgelegen, sodass die Behörde erster Instanz die Beschlagnahme der Apparate verfügen hätte dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 53 Glücksspielgesetz in der im Beschwerdefall anwendbaren Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 695/1993 lautet:

"(1) Besteht der Verdacht, dass mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen, oder besteht der Verdacht, dass durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen, so kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 und 7 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber im Falle des § 52 Abs. 1 Z 5 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen, und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekannt zu geben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen."

Nach den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz, 1067 Blg NR, 17. GP, 21, stellen die in §§ 53 und 54 enthaltenen Verfahrensbestimmungen "von den §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 abweichende Regelungen" dar. In den Erläuterungen wird begründet, aus welchen Gründen diese Abweichungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich seien. Dabei wird insbesondere betont, dass eine rasch durchgreifende Beschlagnahme, der bei einer wiederholten Begehung die Einziehung nachfolgen solle, erforderlich sei. § 53 GSpG solle "wirksame Maßnahmen dagegen setzen, dass im vorliegenden Bereich auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z. 5 dieses strafbare Handeln fortgesetzt wird." Mit der Novelle BGBl. Nr. 695/1993 wurde § 53 Glücksspielgesetz lediglich hinsichtlich der in § 52 Abs. 1 Z 7 genannten technischen Hilfsmittel ergänzt. Eine Änderung des Inhalts des § 53 ergab sich im Übrigen durch die genannte Novelle nicht. Den genannten Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des § 53 GSpG kann insbesondere nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber daran gedacht hätte, die Voraussetzungen, unter denen nach dem Glücksspielgesetz eine Beschlagnahme erfolgen kann, gegenüber § 39 VStG zu verschärfen. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 GSpG, "fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird", kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der als Voraussetzung für die Beschlagnahme erforderlich Verdacht auch dahingehend spezifiziert sein müsste, dass in der Zukunft weiterhin gegen das GSpG verstoßen werde. Wie sich aus den zitierten Erläuterungen ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw. der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde. Der Unterschied zu § 39 Abs. 1 VStG besteht darin, dass die Wendung "zur Sicherung des Verfalls" in § 53 Abs. 1 GSpG (wie sich aus den Erläuterungen ergibt bewusst) nicht enthalten ist, sodass die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist (vgl. die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 1. zu § 39 VStG) entfallen kann.

Wenn im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Verdachts der Begehung einer Verwaltungsübertretung § 39 Abs. 1 VStG für den Ausspruch der Beschlagnahme (ohne näheres Eingehen auf § 53 GSpG, der im Bescheid lediglich in seinem Wortlaut wiedergegeben wird) festgestellt wird, übersieht die belangte Behörde damit zwar, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 VStG sich von jenen nach § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz im oben dargestellten Sinn unterscheiden. Im Beschwerdefall konnte die belangte Behörde aber auf Grund der Feststellungen zur zeitlichen Abfolge (Kontrolle und Hinweis auf die Widerrechtlichkeit im März 1995, Beschlagnahme nach weiterem Betrieb des Automaten im Juli) im Ergebnis zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 GSpG, nämlich des Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG, ausgehen und die Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid daher zu Recht als unbegründet abweisen. Der im dargestellten Begründungsmangel gelegene Verfahrensmangel erweist sich somit nicht als wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am