VwGH vom 27.09.2000, 95/14/0109
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/14/0110
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde 1. der HO und 2. des JO, beide in W, beide vertreten durch Dr. Albert Ritzberger und Dr. Helmut Binder, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 113-5/95, betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum , zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Ehegatten. Mit Schenkungsvertrag vom erwarb der Zweitbeschwerdeführer von seinem Vater land- und forstwirtschaftliche Flächen im Gesamtausmaß von rund 127 ha. Zum wurde für die überwiegend forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Revier L.) ein Einheitswert von S 592.000,-- festgestellt und dem Zweitbeschwerdeführer zur Gänze zugerechnet.
Mit Kaufvertrag vom 3./ erwarb der Zweitbeschwerdeführer (weitere) forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen im Gesamtausmaß von rund 121 ha (Revier W.) hinzu, wobei er mit Schenkungsvertrag vom der Erstbeschwerdeführerin ein Zehntel der Anteile übertragen hat.
Mit Schreiben vom teilte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführern mit, dass die erworbene Liegenschaft in die bestehende wirtschaftliche Einheit des Stammbetriebes einbezogen und als Revier 2 erfasst werde, weil das Bewertungsgesetz die gemeinsame Bewertung von Wirtschaftsgütern, die im Eigentum von Ehegatten stehen, vorsehe.
Die Beschwerdeführer sprachen sich in ihrer Äußerung vom mit der Begründung, die Reviere L. und W. würden nicht einheitlich bewirtschaftet, dagegen aus. Das Revier L. werde wie in der Vergangenheit durch die Beschwerdeführer direkt bewirtschaftet, gepflegt und beaufsichtigt. Das Revier W. hingegen werde durch einen Förster des Verkäufers betreut. Dieser habe das Revier schon für den früheren Eigentümer verwaltet und sei daher weiterhin für sämtliche forstliche Maßnahmen (z.B. Kontrollgänge bei Schneebruch, Auswahl und Beaufsichtigung von Holzknechten, Ausstecken von Schlägerungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung des Wegebaues, Organisation und Beaufsichtigung bei Aufforstungen etc.) zuständig. Die Bewirtschaftung erfolge daher quasi gemeinsam mit dem Besitz des Verkäufers und könne daher sehr wirtschaftlich durchgeführt werden. Weiters stehe auch das Jagdrecht in W. bis zum Jahr 2000 dem Verkäufer zu, womit ebenfalls eine getrennte Bewirtschaftung dokumentiert werde. Der Jagdberechtigte habe für die Pflege der Steige und Reviereinrichtungen zu sorgen sowie die Entwicklung von Wildschäden zu beobachten. Die getrennte Bewirtschaftung der Reviere werde auch durch die große Entfernung von rund 40 Fahrminuten unterstrichen. Auch lägen unterschiedliche Besitzverhältnisse der beiden Reviere vor. Insgesamt handle es sich um zwei Betriebe. Ein einheitlicher Einheitswert scheine auch deshalb problematisch, da derzeit für die beiden Reviere verschiedene Gewinnermittlungsvorschriften (Pauschalierung bzw. freiwillige Buchführung) angewendet würden. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Erstbeschwerdeführerin Miteigentümerin des Reviers W. sei, während sie im Revier L. in Form eines sozialversicherungsrechtlich anerkannten Dienstverhältnisses mitwirke.
Nach Begehen des Reviers W. räumte der Forstsachverständige der Finanzlandesdirektion zwar ein, dass auf Grund der vorgebrachten Sachlage wohl eine gewisse Selbstständigkeit des Reviers W. (d.h. ein Teilbetrieb) vorhanden sei, die vollständige wirtschaftliche Selbstständigkeit des Reviers (d.h. ein eigener Betrieb) aber nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die Bewirtschaftung beider Reviere im Grunde nach den Vorstellungen und Grundsätzen des Eigentümers und somit nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolge. Dem zufolge widerspreche es nicht der Verkehrsanschauung im Sinne des Bewertungsgesetzes, das Revier W. als Teil der bestehenden wirtschaftlichen Einheit anzusehen. Da der Eigentümer des Reviers den Stammbesitz selbst bewirtschafte und zweifellos auch über die fachliche Qualifikation dazu verfüge, sei anzunehmen, dass sich die Tätigkeit des Forstorgans auf die vertraglich vereinbarte Forstaufsicht und eine beratende Funktion beschränke, die Entscheidung hinsichtlich maßgeblicher Betriebsabläufe aber dem Eigentümer selbst obliege. Bei der Begehung am habe nicht der Eindruck gewonnen werden können, dass der Förster die Verwaltungstätigkeit tatsächlich als selbstständiger Wirtschaftsführer ausübe, d.h. die Bewirtschaftung nach eigenen Grundsätzen durchführe bzw. organisiere und das Revier auch nach außen repräsentiere (z.B. durch Abschluss von Verträgen, Zeichnungsberechtigung für das Betriebskonto, Vertretung in Behördenverfahren). Die Frage der Jagdausübung sei im gegebenen Zusammenhang ohne Belang, da der forstwirtschaftliche Hauptzweck des Betriebes außer Frage stehe und die betriebswirtschaftliche Zusammenfassung der beiden Reviere bzw. deren Selbstständigkeit daher anhand des Hauptzweckes zu beurteilen sei.
Mit mehrmals gemäß § 293 BAO berichtigtem Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid stellte das Finanzamt den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer zum mit S 852.000,-- fest, wobei dem Zweitbeschwerdeführer ein Anteil von S 813.207,-- und der Erstbeschwerdeführerin ein Anteil von S 38.792,-- zugerechnet wurde.
Zur Begründung wies das Finanzamt lediglich darauf hin, die erworbene Liegenschaft sei Teil der wirtschaftlichen Einheit des Stammbetriebes und daher bei diesem mitzuerfassen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie unter Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen der Beurteilung des Finanzamtes, es läge eine wirtschaftliche Einheit vor, entgegen traten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Für den Umfang einer forstwirtschaftlichen Einheit sei in der Hauptsache die betriebswirtschaftliche Zusammenfassung entscheidend. Für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit sei es bei forstwirtschaftlichen Betrieben nicht erforderlich, dass zwischen den einzelnen zum Betrieb gehörigen Grundstücken ein räumlicher Zusammenhang bestehe. Nicht dieser, sondern die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung vereinige die einzelnen Grundstücke eines forstwirtschaftlichen Betriebes zu einer wirtschaftlichen Einheit. Mehrere verstreut liegende Waldgrundstücke, die dem gleichen Eigentümer oder bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 24 Bewertungsgesetz seinem Ehegatten gehören und die einheitlich bewirtschaftet werden, seien daher ein einheitlicher Betrieb. Hingegen könne bei einem größeren Forstbesitz eines Eigentümers jedes Forstrevier, für das eine betriebswirtschaftliche Selbstständigkeit bestehe, auch dann eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, wenn für sämtliche Reviere eine gemeinsame Oberleitung bestehe. Eine betriebswirtschaftliche Selbstständigkeit werde insbesondere anzunehmen sein, wenn für jedes Revier ein eigener Wirtschaftsplan erstellt worden sei, das Revier von einem besonderen Betriebsleiter bewirtschaftet werde und ein Größenausmaß aufweise, das die gesonderte Bewirtschaftung als zweckdienlich erscheinen lasse. Gegenständlich bildeten die beiden Reviere nach der Verkehrsanschauung eine wirtschaftliche Einheit. Dafür würden insbesondere die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung als Forstbetriebsflächen, die einheitliche Bewirtschaftung unter einheitlicher Betriebsführung nach den Grundsätzen, Vorstellungen und Überlegungen der Eigentümer und die betriebswirtschaftliche Unselbstständigkeit des Reviers in W. zufolge Fehlens eines eigenen Betriebsleiters und des geringen Größenausmaßes sprechen. Die Entfernung der beiden Reviere stelle die betriebswirtschaftliche Zusammenfassung nicht in Frage, werde jedoch als wertmindernder Faktor angesehen. Auch das Vorbringen, das Revier L. werde von den Beschwerdeführern unmittelbar selbst bewirtschaftet, während die Betreuung des Reviers W. durch einen Förster des seinerzeitigen Verkäufers erfolge, stehe der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit der beiden Reviere nicht entgegen. Die vorgelegte Abrechnung des Forstorgans für das Jahr 1993 weise eine Arbeitszeit von 31,5 Stunden und 794 zurückgelegte Kilometer aus, wofür ein Betrag von S 7.989,20 in Rechnung gestellt worden sei. Da im Kaufvertrag vom vereinbart worden sei, dass die Forst- und Jagdaufsicht bis zum durch Organe der bisherigen Forstverwaltung unentgeltlich ausgeführt werde, stellten diese Arbeiten solche dar, die das Forstorgan neben der unentgeltlichen Forstaufsicht im Auftrag der Beschwerdeführer vorgenommen habe. Diese Arbeiten beträfen die Kontrolle von Schlägerungsarbeiten und Ausstreifen, Holzauszeige, Kontrolle der Abfuhr und Feststellung von Windwurfschäden. Von den Beschwerdeführern werde nicht in Frage gestellt, dass die Verwaltungstätigkeit des Forstorgans nicht auch z.B. die Befugnis zum Abschluss von Verträgen, die Zeichnungsberechtigung für das Betriebskonto, die Vertretung in Behördenverfahren und die Entscheidung hinsichtlich maßgeblicher Betriebsabläufe in der Bewirtschaftung des Forstes, wie z.B. Durchforstungen, Aufforstungen, Baumartenwahl, Anordnung zur Schlägerung hiebreifen Holzes (nicht Windwurfschäden), nach eigenem Gutdünken, ohne dass es der vorherigen Zustimmung der Eigentümer bedürfe, umfasse. Ein Mitbestimmungsrecht bzw. eine tatsächliche Mitbestimmung der Erstbeschwerdeführerin als Miteigentümerin hinsichtlich maßgeblicher Betriebsabläufe im Revier W. vermöge an der Beurteilung der beiden Reviere als wirtschaftliche Einheit nichts zu ändern, weil damit noch nicht in Frage gestellt werde, dass die beiden Reviere nach einheitlichen Gesichtspunkten bewirtschaftet würden. Eine unterschiedliche Willensbildung in beiden Revieren, abgeleitet allein aus den verschiedenen zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen an beiden Revieren, werde wohl kaum Einfluss auf die einheitliche Bewirtschaftung nehmen können, da die Ehegattin (nur) zu einem Zehntel Miteigentümerin des Reviers W. sei. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nichts vorgebracht. Das bis zum der Verkäuferin zustehende Jagdrecht sei, da der forstwirtschaftliche Hauptzweck des Reviers W. außer Streit stehe, für die gegenständliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Die unterschiedliche umsatz- und ertragssteuerliche Behandlung beider Reviere sei für die gegenständliche Beurteilung ebenso irrelevant, wie die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Erstbeschwerdeführerin als Angestellte in L. bzw. Miteigentümerin in W.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie dem selben Eigentümer gehören.
Eine Ausnahme von der zuletzt angeführten Vorschrift normiert § 24 BewG. Danach wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß § 78 Abs. 1 leg. cit. zusammen zu rechnen ist.
Soweit die Beschwerdeführer, wie bereits im Verwaltungsverfahren, die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse an dem Revier L. einerseits und dem Revier W. andererseits ins Treffen führen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die privatrechtlichen Beziehungen der einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit außer Betracht zu bleiben haben; es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0268, m.w.N.). Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin am Revier L. nicht Miteigentümerin ist, sondern als Dienstnehmerin des Zweitbeschwerdeführers tätig wird, während am Revier W. Miteigentum der Ehegattin besteht, steht einer Zusammenfassung der beiden Reviere daher nicht schon von vornherein entgegen.
Die Beschwerden machen weiters unter Hinweis auf Thormann, Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, geltend, mehrere selbstständige Betriebe würden insbesondere dann gegeben sein, wenn jeder Betrieb sein eigenes Risiko trage, seine eigene Kassen- und Buchführung habe und unter eigener Firma geführt werde. Gegenständlich erfolge die Buchführung beider Betriebe getrennt und zwar einerseits mittels freiwilliger Buchführung und andererseits mittels Gewinnpauschalierung. Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, dass auch mehrere Betriebe dann, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden, eine wirtschaftliche Einheit bilden können. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0114).
Die belangte Behörde stützt ihre Beurteilung als wirtschaftliche Einheit auf die Verkehrsanschauung. Die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung als Forstbetriebsflächen, die einheitliche Bewirtschaftung unter einheitlicher Betriebsführung nach den Vorstellungen und Überlegungen der Eigentümer und die betriebswirtschaftliche Unselbstständigkeit des Reviers in W. zufolge Fehlens eines eigenen Betriebsleiters und des geringen Größenausmaßes sprächen für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit.
Zunächst ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Verkehrsanschauung für die Vermutung spricht, forstwirtschaftliche Flächen der gegenständlichen Größe, die im Eigentum einer Person (bzw. von Ehegatten) stehen, würden gemeinsam bewirtschaftet. Vorliegend haben die Beschwerdeführer neben ihren - wie oben aufgezeigt unzutreffenden - rechtlichen Ausführungen aber auch darauf hingewiesen, dass (wohl für eine Übergangszeit) die Bewirtschaftung der zugekauften forstwirtschaftlichen Flächen "quasi gemeinsam mit dem Besitz des Verkäufers" erfolge. Weiters wurde im Bericht des Forstsachverständigen festgehalten, dass für das Revier W. ein die Jahre 1990 bis 1999 umfassender Wirtschaftsplan zur Verfügung stehe.
Ohne sich damit auseinander zu setzen, hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, die Bewirtschaftung der beiden Reviere erfolge nach einheitlichen Gesichtspunkten. Auf Grund des dargestellten zeitlichen Ablaufes der Erwerbsvorgänge ist jedoch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Bewirtschaftungspläne der beiden Reviere von einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Standpunkt aus gesehen aufeinander abgestimmt sind. Die fachliche Qualifikation des Zweitbeschwerdeführers bewirkt für sich genommen noch keinen inneren wirtschaftlichen Zusammenhang der (im Wesentlichen) in seinem Eigentum stehenden forstwirtschaftlichen Flächen. Der Zweitbeschwerdeführer mag wohl dazu befähigt sein, nach dem Erwerb des Reviers W. beide Reviere nach einheitlichen "Gesichtspunkten" zu bewirtschaften; konkrete Feststellungen darüber zu treffen, hat die belangte Behörde jedoch unterlassen. Insbesondere hat sie nicht festgestellt, ob durch den Eigentumswechsel im Jahr 1992 eine Änderung in der Bewirtschaftung der neu erworbenen Flächen in einer Weise eingetreten ist, welche auf deren gemeinsame Bewirtschaftung mit dem "Stammbetrieb" schließen lasse. Die von der belangten Behörde aufgezeigten eingeschränkten rechtlichen Befugnisse des Forstorgans - ob diese Feststellungen in einem mängelfreien Verfahren getroffen wurden, kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben - vermögen die fehlenden Feststellungen zur tatsächlichen Wirtschaftsführung jedenfalls nicht zu ersetzen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde, hätte sie die erforderlichen Feststellungen getroffen, zu einem anders lautenden Bescheid gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am