VwGH vom 20.11.2002, 97/17/0231

VwGH vom 20.11.2002, 97/17/0231

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 - K 105/1995 - 1, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom die Errichtung eines Tunnelsystems für das Landeskrankenhaus-Universitätskliniken Graz gemäß §§ 57 und 62 Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (im Folgenden: Stmk BauO 1968) in der Fassung LGBl. Nr. 43/1992, bewilligt. Das gegenständliche Bauprojekt stellt ein unter dem Erdniveau gelegenes Ver- und Entsorgungstunnelsystem dar, das einerseits die Energie- und Medienversorgung (Medientunnel) aufnimmt und andererseits der Güterversorgung und -entsorgung sowie dem Patiententransport (Logistiktunnel) dient. Die Anschlüsse an die einzelnen bestehenden Gebäude erfolgen über sogenannte Übergabestationen, die unter dem Kellerniveau der bestehenden Objekte liegen und mittels Stiegenaufgängen und Liften erreichbar sind.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz (ebenfalls) vom wurde der Beschwerdeführerin aus Anlass der genannten Baubewilligung gemäß § 6a Stmk BauO 1968 ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 650.750,-- vorgeschrieben.

Dieser Vorschreibung ergab sich nach dem Spruch des Bescheides aus dem Produkt einer Geschoßfläche von 6.507,50 m2 und dem Einheitssatz in der Höhe von S 100,--.

In der Begründung des Bescheides werden die wesentlichen Bestimmungen des § 6a Stmk BauO 1968 wiedergegeben und insbesondere die Berechnung des Aufschließungsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der ermittelten Geschoßfläche dargestellt. Es wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung der Geschoßfläche die verbaute Fläche heranzuziehen sei. Dabei würden das Erdgeschoß zur Gänze, die übrigen Geschoße sowie der Keller und bewohnbare Dachgeschoße zur Hälfte berechnet. Für Nebengebäude (Garagen, Ställe, Scheunen und dgl.) sei ebenfalls nur die Hälfte der Geschoßfläche heranzuziehen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen die Abgabenvorschreibung. Begründend führte sie aus, dass das Projekt kein Neu-, Zu- oder Umbau eines bestehenden Gebäudes sei, sondern lediglich eine bauliche Anlage größeren Umfanges gemäß § 57 Abs. 1 lit. g Stmk BauO 1968. Ein Aufschließungsbeitrag gemäß § 6a Stmk BauO 1968 dürfe lediglich für Gebäude vorgeschrieben werden. Es liege überdies auch kein Geschoß vor. Ver- und Entsorgungstunnel unter der Erde stellten weder einen Keller, noch bewohnbare Dachgeschoße, noch ein Erdgeschoß oder ein sonstiges Geschoß dar und seien nicht als Nebengebäude anzusehen.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Antrag auf Vorlage der Berufung erging der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abwies.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des § 6a Stmk BauO 1968 (wobei wie im Bescheid erster Instanz von der Anrechnung der "übrigen Geschoße" zur Hälfte ausgegangen wird) aus, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom die Bewilligung zur Errichtung eines "VE-Tunnels" (Versorgungstunnels) gemäß § 57 und § 62 Stmk BauO 1968 erteilt worden sei. Nach wörtlicher Wiedergabe eines Teiles der technischen Beschreibung des Bauprojektes wurde festgestellt, dass aus den genehmigten Plänen eine Bruttogeschoßfläche von insgesamt 13.015 m2 ersichtlich sei.

Die für das Bauvorhaben erteilte Baubewilligung bilde die für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages notwendige Tatbestandsvoraussetzung (§ 6a Abs. 1 erster Satz Stmk BauO 1968).

§ 6a Stmk BauO 1968 gehe nicht davon aus, dass Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht das Vorliegen einer Baubewilligung nach einem bestimmten der Untertatbestände des § 57 Abs. 1 Stmk BauO 1968 sei. Dass eine Bewilligung gemäß § 57 Abs. 1 lit. g Stmk BauO 1968 die Abgabepflicht nicht auslöse, entspreche somit nicht dem Gesetz. Nach Ausführungen zur hg. Rechtsprechung zu den Begriffen "bauliche Anlage" und "Gebäude" nach der Stmk BauO 1968 wurde ausgeführt, dass eine isolierte Betrachtungsweise des Tunnelsystems deshalb nicht möglich sei, weil dieses "ohne Zweifel Bestandteil dieser Gebäude wird".

Es sei weiters festzuhalten, dass für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gemäß § 6a Stmk BauO 1968 kein Gebäude vorliegen müsse.

Im Hinblick darauf, dass die bewilligten Ver- und Entsorgungstunnel bestehende Kellergeschoßräumlichkeiten von Gebäuden in einer von Menschen begehbaren Weise untereinander verbänden, sei die belangte Behörde der Auffassung, dass es sich bei dem Tunnelsystem um eine in waagrechter Richtung erfolgte Vergrößerung bestehender Kellergeschoßräumlichkeiten und damit um Zubauten handle.

Der Behauptung, dass unterirdische Ver- und Entsorgungstunnel nicht als Geschoße anzusehen seien, sei § 1 Abs. 2 der Bebauungsdichteverordnung 1987 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1993 entgegenzuhalten. Danach gelte als Geschoß der Gebäudeabschnitt zwischen unterstem Fußboden und der darüber liegenden Decke, zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen einer Decke und der Oberfläche eines geneigten Daches. Die begehbaren Tunnel seien somit als Geschoße anzusehen, womit aber auch einer Berechnung des Aufschließungsbeitrages anhand der neu errichteten Geschoßfläche im Sinne des § 6a Abs. 3 Stmk BauO 1968 keine Hindernisse entgegenstünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Mit Beschluss vom , A 27/96, stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdefalles an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

1.) festzustellen,

a) dass § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze verfassungswidrig war, in eventu

b) dass § 6a Abs. 2 erster bis dritter Satz leg. cit. verfassungswidrig waren, in eventu

2.)

a) den § 6a leg. cit. in der vorhin zitierten Fassung zur Gänze, in eventu

b) § 6a Abs. 2 erster bis dritter Satz leg. cit. als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 1268/95 und Folgezahlen (zum gegenständlichen Antrag unter G 169/96), Slg. Nr. 14.779, wurde - unter anderem - diesem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht Folge gegeben. Hinsichtlich der gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6a Abs. 2 letzter Satz Stmk BauO 1968 idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 vorgebrachten Bedenken führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

"Was schließlich die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung anlangt, § 6a Abs. 2 letzter Satz Stmk BauO idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 stelle 'eine unsachliche Privilegierung jenes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BauONov vorhandenen Gebäudealtbestandes (dar), für den nach den bis dahin geltenden Regelungen der Stmk BauO Aufschließungsbeiträge noch nicht entrichtet wurden (bzw. nicht zu entrichten waren)', so ist auf folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 6a Abs. 2 erster Satz Stmk BauO darf für dasselbe Gebäude der Aufschließungsbeitrag nur einmal vorgeschrieben werden. In Verbindung damit liegt der offenkundige Zweck des § 6a Abs. 2 letzter Satz Stmk BauO idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 darin, im Falle der Wiedererrichtung eines Gebäudes eine (neuerliche) Beitragsvorschreibung - innerhalb bestimmter Grenzen (höchstens im selben Ausmaß, ohne Änderung des Verwendungszweckes, für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten) - im Sinne des im ersten Satz geregelten Grundsatzes der Vermeidung der 'Doppelvorschreibung' auszuschließen. Angesichts dessen ist dem Gesetzgeber aber nicht zu unterstellen, daß er die 'Wiedererrichtung' in gleichheitswidriger Weise privilegieren wollte: Im Zusammenhang mit dem im ersten Satz geregelten Grundsatz kommt die Befreiungsbestimmung des letzten Satzes des § 6a Abs. 2 Stmk BauO idF LGBl. Nr. 42/1991 vielmehr nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet wurde.

Dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichtshofes, 'der Ausschluß der Beitragsbefreiung für den Fall der Änderung des Verwendungszweckes des wiedererrichteten Gebäudes gegenüber dem Verwendungszweck des ursprünglichen Gebäudes' sei gleichheitswidrig, weil 'bei bestehenden Gebäuden, für die bereits ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, ... bloße Verwendungsänderungen (ohne Vergrößerung der Geschoßfläche ...) nicht zur Abgabenvorschreibung' führten, ist entgegenzuhalten:

Es ist gleichheitsrechtlich unbedenklich, die Befreiung der Wiedererrichtung eines Gebäudes von der (erneuten) Aufschließungsbeitragsverpflichtung nur innerhalb bestimmter Grenzen, die für sich genommen sachlich sind, vorzusehen.

Dabei geht der Verfassungsgerichtshof - in Fortführung der oben zum ersten Satz des § 6a Abs. 2 Stmk BauO angestellten Überlegungen - davon aus, dass im Falle der Wiedererrichtung eines Gebäudes auch der dritte Satz dieser Bestimmung, wonach ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag bei Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen ist, als Teil der Gesamtregelung zur Anwendung kommt. Daraus folgt aber, dass eine Wiedererrichtung ohne Widmungsänderung - bei Vorliegen der weiteren in § 6a Abs. 2 letzter Satz Stmk BauO idF der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1991 geregelten Voraussetzungen - keine Beitragsvorschreibung nach sich zieht, wogegen bei Wiedererrichtung verbunden mit einer Widmungsänderung ein Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben wäre, jedoch ein vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1988 entrichteter Aufschließungsbeitrag angerechnet wird."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 6a Stmk BauO 1968 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung durch die Novellen LGBl. Nr. 14/1989 und Nr. 42/1991, lautete:

"(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.

(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche (Abs. 3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist der Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen. Bei der Wiedererrichtung von Gebäuden im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden.

(3) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der ermittelten Geschoßfläche. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche ist die verbaute Fläche heranzuziehen. Dabei wird das Erdgeschoß zur Gänze, die übrigen Geschoße sowie der Keller und bewohnbare Dachgeschoße zur Hälfte berechnet. Für Nebengebäude (Garagen, Ställe, Scheunen und dergleichen) ist ebenfalls nur die Hälfte der Geschoßfläche heranzuziehen.

(4) Die Höhe des Einheitssatzes je Quadratmeter hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und der laufenden Kostenentwicklung anzupassen. Dieser Festsetzung sind die Kosten einer regelprofilmäßigen Straßenaufschließung des Baulandes mit einer mittelschwer befestigten, dauernd staubfreien und maximal 6 m breiten Fahrbahn einschließlich der Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen zugrundezulegen.

(5) Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen sind auf den Aufschließungsbeitrag anzurechnen.

(6) Abgabepflichtig ist der Bauwerber, der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung haftet solidarisch. Wird das Grundstück nach der Erteilung der Baubewilligung veräußert, so haftet der neue Eigentümer für den allfällig noch offenen Betrag.

..."

2. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin einerseits auf die Annahme gestützt, dass der Abgabentatbestand des Aufschließungsbeitrages gemäß § 6a Stmk BauO 1968 in der wiedergegebenen Fassung gegebenenfalls auch durch die Erteilung einer Baubewilligung, die kein Gebäude betrifft, verwirklicht sein könnte. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung und damit die Vorschreibung der Abgabe aber weiters auch darauf gestützt, dass das Tunnelsystem einen Zubau zu jenen Gebäuden darstelle, deren unterirdischer Verbindung und Versorgung das System diene.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 6a Stmk BauO 1968 nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Abgabe nur für Gebäude vorgeschrieben werden dürfe. Es gelten aber für § 6a Stmk BauO 1968 ähnliche systematische Überlegungen, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0332, zu § 15 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, angestellt hat (der Verwaltungsgerichtshof kam in diesem Erkenntnis zum Schluss, dass der Abgabentatbestand nur bei der Errichtung von Gebäuden verwirklicht ist).

Wenngleich die Stmk BauO 1968 keine vergleichbaren Begriffsbestimmungen wie das Stmk BauG 1995 enthielt, ergibt sich aus dem Abstellen auf "Geschoßflächen" und der Vorschrift in § 6a Abs. 2 Stmk BauO 1968, dass die Abgabe "für dasselbe Gebäude nur einmal" erhoben werden dürfe, dass der Abgabentatbestand an die Errichtung von Gebäuden anknüpfte. Dabei ist aber nicht zu übersehen, dass der Abgabengesetzgeber jedenfalls davon ausging, dass auch Kellergeschoße (zumindest soweit sie sich als Geschoße eines Gebäudes darstellen) bei der Abgabenberechnung mit zu berücksichtigen waren. Grundsätzlich konnte daher auch die Vergrößerung von Kellerflächen eines Gebäudes die Abgabenpflicht auslösen.

3. Zu dem Beschwerdevorbringen, das vorliegende Tunnelsystem sei eine selbständige bauliche Anlage und nicht Teil des Kellers bestimmter Gebäude bzw. die Baubewilligung sei nach § 57 lit. g Stmk BauO 1968 erteilt worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligung vom im Spruch lediglich auf die §§ 57 und 62 Stmk BauO 1968 verweist und auch in der Begründung kein Hinweis enthalten ist, wie die Baubehörde das Projekt qualifizierte. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob eine Bezugnahme auf einen der Tatbestände des § 57 Stmk BauO 1968 (welche die Bewilligungspflicht auslösen) im Baubewilligungsbescheid Bindungswirkung für das nachfolgende Abgabenverfahren entfalten könnte. In Ermangelung einer bestimmten Qualifikation durch die Baubehörde war die Abgabenbehörde jedenfalls gehalten, die Eigenschaft des vorliegenden Kellerausbaus als Zubau zu einem Gebäude selbständig zu beurteilen.

4. Wie sich aus der oben in wesentlichen Zügen wiedergegebenen Baubeschreibung ergibt, stellt das gegenständliche Tunnelsystem ein begehbares System unterirdischer Tunnel dar, die einerseits der Energie- und Medienversorgung, andererseits der Güterversorgung und -entsorgung sowie dem Patiententransport dienen. Das Tunnelsystem ist nicht nur baulich (durch die Übergabestationen), sondern auch funktionell bestehenden Gebäuden zugeordnet (es dient der Aufnahme von Einrichtungen der genannten Art für die bestehenden Gebäude). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die Qualifikation eines derartigen Tunnelsystems in gleicher Weise wie sonstige Kellergänge oder sonstige Kellerräumlichkeiten, in denen Versorgungseinrichtungen eines öffentlichen Gebäudes untergebracht werden, in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. Da auch die Gangflächen von Kellergeschoßen in anderen Gebäuden nach § 6a Stmk BauO 1968 bei der Berechnung der maßgeblichen Geschoßfläche nicht ausgenommen sind, spricht nichts dafür, hinsichtlich des vorliegenden Tunnelsystems, das teilweise dem Transport von Patienten dienen soll, von einem Unterschied zu sonstigen Kellergeschoßen auszugehen. Im Gegenteil, es ist darauf hinzuweisen, dass die anzuwendende Rechtslage ohnehin dazu führt, dass die Verlegung von Verbindungsgängen in das Kellergeschoß gegenüber Baulichkeiten mit der gleichen Funktion auf der Ebene des Erdgeschoßes abgabenrechtlich günstiger ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend gemäß § 6a Abs. 3 Stmk BauO 1968 die durch die Errichtung neu gewonnene Geschoßfläche als Vergrößerung des Kellergeschoßes gewertet, die gewonnene Fläche jedoch lediglich zur Hälfte in die Bemessung einbezogen.

Wenn von der Beschwerdeführerin eingewendet wird, dass infolge der Infrastrukturverbesserung durch das Tunnelsystem die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung von Fahrbahn- oder Straßenbeleuchtung träfen, so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Aspekt bei der Beurteilung, ob ein Ergänzungsbeitrag nach § 6a Stmk BauO 1968 vorzuschreiben ist, grundsätzlich keine Bedeutung zukommt. Da kein Fall einer "Wiedererrichtung" im Sinne des § 6a Abs. 2 letzter Satz Stmk BauO 1968 vorliegt, ist die Frage, ob der Gemeinde zusätzliche Kosten erwachsen sind, nicht von Belang. Es bestehen aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Bedenken dahin, dass der Gesetzgeber die Grenzen einer typisierenden Betrachtungsweise für die Regelung der Bemessung der Abgabe überschritten hätte, da die gleichen Überlegungen, die die Anrechnung von Kellergeschoßen zur Hälfte im Falle der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen, dazu führen, dass auch im Falle einer nachträglichen Erweiterung der Kellergeschoße eine solche Anrechnung sachgerecht erscheint. Andernfalls hätte es der Bauwerber in der Hand, durch eine sukzessive Errichtung des Bauprojekts die Höhe der Abgabe zu steuern.

Wenn in der Beschwerde weiters (auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend gemacht wird, dass der von der Behörde angenommene "Zubau" keinem bestehenden Gebäude zuzuordnen wäre, ist zu entgegnen, dass eine derartige Zurechnung im Hinblick auf den Anschluss des Tunnelsystems an die Gebäude über sogenannte Übergabestationen sehr wohl möglich ist. Die in der Beschwerde befürchtete Gefahr einer Mehrfachvorschreibung von Aufschließungsbeiträgen ist aber auch insofern nicht gegeben, als das Doppelvorschreibungsverbot des § 6a Abs. 2 Stmk BauO 1968 jedenfalls eingreift. Auch im Falle eines Um- oder Zubaus, auf Grund dessen ein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben wird, fällt für die solcherart berücksichtigte Fläche (etwa bei einem weiteren Umbau des Gebäudes) nicht neuerlich ein Ergänzungsbeitrag an.

5. Dass die Verwaltungsbehörden das Ausmaß der Fläche des Tunnelsystems falsch ermittelt hätten und damit die Höhe der Abgabe (ausgehend von einer Geschoßfläche von 13.015 m2) unrichtig berechnet hätten, wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat.

Wien, am