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VwGH vom 30.04.1993, 92/17/0032

VwGH vom 30.04.1993, 92/17/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der Flughafen W-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8-1479/1-1991, betreffend Grundsteuermeßbetrag auf den , zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid vom hat das Finanzamt Wien-Umgebung (in der Folge: Finanzamt) für den nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes als landwirtschaftlicher Betrieb zu bewertenden Grundbesitz (als Teilflächen 1, 2, 3, 4 und 5, EZ 373, KG M, bezeichneter Grundbesitz auf dem Flughafen Wien-Schwechat) den Einheitswert mit Wirksamkeit ab auf S 1,331.000,-- erhöht und mit Grundsteuermeßbescheid auf den den Grundsteuermeßbetrag für diesen Grundbesitz mit S 2.642,-- festgesetzt.

In der gegen den Grundsteuermeßbescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß der in Rede stehende Grundbesitz dem Flughafen unmittelbar diene, für den Flugsicherungsdienst benutzt würde und daher nach § 2 Z. 9 lit. b Grundsteuergesetz (GrStG) von der Grundsteuer befreit sei. Auf Grund der Einschränkungen, der die Flächen der Sicherheitsstreifen und der Schutzbereiche unterlägen, ergebe sich, daß eine Subsumierung dieser Landflächen unter das landwirtschafliche Vermögen dem Gesetz nicht entspräche, denn zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörten alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienten. Auch könne kein Zweifel darüber bestehen, daß derartige Anlagen, gleichgültig ob die Arbeiten auf ihnen unmittelbar vom Flugplatzhalter oder von einem Pächter vorgenommen würden, objektiv gesehen wesentliche Bestandteile eines Flughafens seien.

Sicherheitsstreifen und Schutzbereiche hätten ausschließlich den Zweck, den Flugbetrieb zu sichern. Von Einrichtungen, die einem derartigen Zweck dienten und für die Flugsicherheit unerläßlich seien, könne nicht gesagt werden, daß sie nicht unmittelbar dem Betrieb eines Flughafens dienten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß unter Flugsicherungsdienst allgemein eine ausgeübte Tätigkeit von hiezu besonders ausgebildetem technischen Personal und hiemit zusammenwirkend eine Funktion von speziellen technischen Einrichtungen und Geräten verstanden werde, die der Sicherung des Flugbetriebes dienten. Der für diese Zwecke unmittelbar benutzte Grundbesitz sei gemäß § 2 Z. 9 lit. b GrStG grundsteuerfrei. Das Finanzamt habe bezüglich verpachteter Flächen des Flughafens festgestellt, daß vom Gesamtareal von rund 800 ha eine Fläche von rund 185 ha zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet sei. Daß diese Grundstücke nicht dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienten und daher bewertungsmäßig nicht dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen seien, sei unzutreffend. Da die Benutzung der Pachtfläche "ganz normal für landwirtschaftliche Zwecke" erfolge, sei für die als landwirtschaftlicher Betrieb bewertete Fläche die Anwendung der Grundsteuerbefreiung nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, daß die "ackerbaumäßig" genutzten Pachtflächen innerhalb der Flugplatzgrenzen (Sicherheitsstreifen bzw. Schutzzonen) lägen. Es sei offenkundig, daß diese Flächen nicht zu Start- oder Landezwecken der Luftfahrzeuge verwendet würden. Auf den zu den Sicherheitssteifen bzw. zum Schutzbereich gehörenden Flächen befänden sich keine Anlagen, die der Flugsicherung dienten. Die Bestimmung des § 2 Z. 9 lit. b GrStG erfasse einerseits den dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs dienenden, andererseits den für den Flugsicherungsdienst benutzten Grundbesitz. Dieser Tatbestand umfasse somit die Rollfelder der Flughäfen des allgemeinen Verkehrs, weiters die Abstellflächen, die Abfertigungsgebäude, Betriebsgebäude, Hangare und Werften sowie Dienstwohnungen, soweit sie unmittelbar dem Betrieb des Flughafens dienten und außerdem die Flugsicherungsanlagen.

Aus den Vorschriften der Zivilflugplatz-Betriebsordnung ergebe sich, daß die Schutzbereiche nicht Gegenstand der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen seien. Die Voraussetzungen dafür, daß die in Rede stehenden "ackerbaumäßig" genutzten Flächen unmittelbar dem Betrieb des Flughafens dienten, seien nicht gegeben. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß man die Landflächen selbstverständlich nicht ungenutzt liegen lasse und die unmittelbare Nutzung durch den Flughafen erfolge, weshalb die Grundstücke erst in weiterer Linie auch landwirtschaftlich genutzt würden, sei entgegenzuhalten, daß sich solche Ackerflächen für einen außenstehenden Betrachter von den übrigen Ackerflächen nur dadurch unterschieden, daß sie von Flughindernissen freigehalten werden müßten. Eine Unmittelbarkeit für den Betrieb des Flughafens könne vor allem deshalb nicht gegeben sein, weil sie in diesem Fall als Bewegungsflächen gemäß § 6 Abs. 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung während der Betriebszeiten in betriebsbereitem Zustand gehalten werden müßten. Von einer Unterordnung eines an und für sich landwirtschaftlichen Zwecks könne nur dann die Rede sein, wenn das landwirtschaftliche Produkt das Nebenprodukt darstelle, während der Hauptzweck ein anderer sei. Eine Kommentarmeinung (Dorazil-Wittmann, Das Grundsteuerrecht in Österreich2, Seite 76) erwähne als Beispiel "Grünflächen bei Flugplätzen", wo der landwirtschaftliche gegenüber dem eigentlichen Zweck zurücktrete. Gemeint seien damit aber offenbar die Sicherheitsstreifen, soweit sie tatsächlich durch Abmähen von Gras als (unbefestigte) Bewegungsflächen in betriebsbereitem Zustand gehalten würden. Bei einer Ackerbaunutzung hingegen sei der Anbau und die Ernte der darauf befindlichen Feldfrüchte der Hauptzweck. Da diese Ackerflächen aber nur für den Notfall zum Überrollen vorgesehen seien und vom Pächter landwirtschaftlich genutzt würden, seien die Voraussetzungen für eine Unmittelbarkeit für den im § 2 Z. 9 lit. b GrStG bzeichneten Zweck nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Befreiung von der Grundsteuer verletzt.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik zur Gegenschrift, in der sie darauf hinwies, daß nach § 8 Abs. 2 Z. 2 GrStG die Einschränkung der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 leg. cit. für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der unter § 2 Z. 9 leg. cit. falle, nicht gelte. Überdies vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß nicht ausschlaggebend zu sein habe, ob luftfahrtrechtliche Einschränkungen oder Auflagen Behinderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach sich zögen, sondern vielmehr ob die einschlägigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften sowie tatsächliche Anforderungen der Luftfahrt die Heranziehung der gegenständlichen Grundstücke jedenfalls und notwendig bedingten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist, ob für die - wie es im angefochtenen Bescheid auf Seite 3 heißt - "innerhalb der Flugplatzgrenzen (Sicherheitsstreifen bzw. Schutzzonen)" liegenden landwirtschaftlich genutzten Pachtflächen auf dem Flughafen Wien-Schwechat (im angefochtenen Bescheid als Teilflächen 1 bis 5 bezeichneter Grundbesitz) die Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z. 9 lit. b GrStG anzuwenden ist.

Gemäß § 2 Z. 9 lit. b GrStG ist für den dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs dienenden sowie den für den Flugsicherungsdienst benutzten Grundbesitz keine Grundsteuer zu entrichten. § 4 Abs. 1 und 2 leg. cit ergänzt die Befreiungsbestimmung dahingehend, daß die Befreiung nur insoweit eintritt, als der Steuergegenstand für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Zwecke unmittelbar benutzt wird.

Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin einen "Flughafen des allgemeinen Verkehrs" betreibt. Dieser Begriff ist an Hand der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen vor Inkrafttreten des Luftfahrtgesetzes 1957 auszulegen (vgl. hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/17/0005). Dagegen ist das, was dem Betrieb dient, nach der jeweiligen tatsächlichen Verkehrsauffassung und somit dynamisch zu verstehen. Insofern sind die Vorschriften im Zeitpunkt des Stichtages

heranzuziehen.

Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist gemäß § 68 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (in der Folge: LFG), BGBl. Nr. 253/1957, eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

In den Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind gemäß § 69 Abs. 1 LFG u.a. (lit. b) die geplanten Bodeneinrichtungen und (lit. d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone aufzunehmen.

Gemäß § 72 Abs. 1 lit. b LFG hat der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung zu bestimmen.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der Befreiungstatbestand des § 2 Z. 9 lit. b GrStG umfasse nur die Rollfelder der Flughäfen des allgemeinen Verkehrs selbst, weiters die Abstellflächen, die Abfertigungsgebäude, Betriebsgebäude, Hangare und Werften sowie Dienstwohnungen, soweit sie unmittelbar dem Betrieb des Flughafens dienen, und außerdem die schon erwähnten Flugsicherungsanlagen. Auf den zu den Sicherheitsstreifen und den Schutzbereichen gehörenden Flächen befänden sich jedoch keine Anlagen, die der Flugsicherung dienten, sodaß die Grundsteuerbefreiung für den in Rede stehenden Grundbesitz nicht anzuwenden sei.

Die belangte Behörde hat die "Rollfelder" der Flughäfen von der Grundsteuer als befreit angesehen, ohne den Begriff "Rollfeld" näher zu umschreiben. Sollten damit die Rollwege (Fahrrinnen) des § 1 der Zivilflugplatz-Verordnung - ZFV 1972, BGBl. Nr. 313, gemeint sein, dann sind dies die auf Flugplätzen für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) - ausgenommen Start- und Landung - festgelegten Flächen. Mit der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht - nämlich, daß nur die "Rollfelder selbst" und die Abstellflächen, nicht aber Sicherheitsstreifen bzw. Schutzzonen (die damit offenkundig nicht dem von der belangten Behörde gewählten Begriff des "Rollfeldes selbst" unterstellt werden) grundsteuerbefreit seien - hat die belangte Behörde aber verkannt, daß es bei der Auslegung des Begriffes des dem Betrieb eines Flughafens (unmittelbar) dienenden Grundbesitzes insbesondere darauf ankommt, welche Bereiche zu den erforderlichen Einrichtungen eines Flughafens gemäß den luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu zählen sind.

Nach § 1 ZFV 1972 sind Bewegungsflächen Teile von Land- und Wasserflugplätzen, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) bestimmt sind.

Als Bewegungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 9 Abs. 1 ZFV 1972 u.a. Land- und Wasserpisten, Stoppflächen, Sicherheitsstreifen, Rollwege und Fahrrinnen, Abstellflächen, Anlegestellen und Ausweichstellen und sonstige Bewegungsflächen.

Auf Zivilflugplätzen müssen gemäß § 9 Abs. 2 ZFV 1972 jene befestigten und unbefestigten Bewegungsflächen vorhanden sein, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugverkehrs unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes erforderlich sind.

Gemäß § 22 Abs. 1 ZFV 1972 muß jede Landpiste einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppfläche von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein.

Der SICHERHEITSSTREIFEN ist gemäß den Begriffserläuterungen im § 1 ZFV 1972 eine zur Verringerung von Gefahren für von der Piste abkommende Luftfahrzeuge auf der Erdoberfläche festgelegte Fläche, welche die für den Start und die Landung bestimmte Bewegungsfläche allseitig umschließt. Gemäß den §§ 23 und 24 ZFV 1972 müssen Sicherheitsstreifen bestimmte in dieser Vorschrift näher angeführte Ausmaße aufweisen.

Der SCHUTZBEREICH wird in den eben zitierten Begriffsbestimmungen als der für den sicheren Betrieb eines Flugplatzes im Hinblick auf die Hindernisfreiheit zu berücksichtigende Bereich definiert.

Nach § 35 Abs. 1 ZFV 1972 dürfen Zivilflugplätze nur betrieben werden, wenn der Schutzbereich der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei von Hindernissen ist, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen, oder wenn durch Beseitigung solcher Hindernisse oder durch ihre Kennzeichnung bzw. Befeuerung die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet wird.

Vom Schutzbereich des Flugplatzes sind die SICHERHEITSZONEN zu unterscheiden. Gemäß § 86 Abs. 1 LFG ist die Sicherheitszone der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne der § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung).

Gemäß § 87 Abs. 1 LFG ist die Sicherheitszone bei Zivilfluplätzen in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegung erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung).

Im § 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom , Zl. 33.106/17-I/6-1976, betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Wien-Schwechat, ist die Begrenzung der Sicherheitszone festgelegt, wobei ein Teil der unteren Begrenzung der Sicherheitszone in der Höhe der Erdoberfläche verläuft.

Die Sicherheitsstreifen dienen jedenfalls unmittelbar dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs. Sind die Bewegungsflächen - zu diesen zählen die Sicherheitsstreifen (§ 9 ZFV 1972) - für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugverkehrs erforderlich, dann kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß diese als unerläßlich vorzusehenden Bereiche nicht unmittelbar dem Betrieb eines Flughafens dienen. Hat doch der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes weiters gemäß § 6 Abs. 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962, dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes (§§ 16 bis 52 der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 71/1962) in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Hingegen dient der Grundbesitz, der von der unteren Begrenzung der Sicherheitszone (in der Höhe der Erdoberfläche) nicht berührt wird, nicht unmittelbar dem Betrieb des Flughafens.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid für die "innerhalb der Flugplatzgrenzen (Sicherheitsstreifen bzw. Schutzzonen)" liegenden Pachtflächen die Grundsteuerbefreiung versagt und dabei in Verkennung der Rechtslage Feststellungen darüber unterlassen, ob diese Pachtflächen Teile der Sicherheitsstreifen ODER der "Schutzzonen" sind, wobei sie den Begriff "Schutzzone" nicht näher umschrieben hat. Für die nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Sicherheitsstreifen ist jedenfalls die Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z. 9 lit. b GrStG anzuwenden, nicht jedoch für den Grundbesitz, der von der unteren Begrenzung der Sicherheitszone nicht berührt wird. In diesen Bereichen wäre es allerdings möglich, daß der zweite Tatbestand des § 2 Z. 9 lit. b leg. cit. zur Anwendung käme, wonach von dem für den Flugsicherungsdienst benutzten Grundbesitz keine Grundsteuer zu entrichten ist.

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist gemäß § 8 Abs. 1 GrStG auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in der Steuerbefreiungsbestimmung des § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.

Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 gilt gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 leg. cit nicht für Grundbesitz, der unter Z. 9 fällt.

Demnach war die Grundsteuerbefreiung entgegen der Ansicht der belangten Behörde unabhängig davon anzuwenden, ob die landwirtschaftliche Nutzung des in Rede stehenden Grundbesitzes Hauptzweck war oder nicht, sofern nur der Grundbesitz nach § 2 Z. 9 lit. b GrStG von der Grundsteuer befreit ist.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen erübrigt sich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebühren waren nur in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zuzusprechen.