VwGH vom 12.08.1997, 97/17/0227
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/17/0228 E
97/17/0229 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K-378/1990-5, betreffend Aufschließungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin "gemäß § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, idF LGBl. Nr. 14/1989, i.V. mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 25/1989 ... aus Anlaß der Baubewilligung vom , GZ.: A 10/3-KI-3368/1989-2, für die Liegenschaft N, L-Straße 317 Gst.Nr. 1/2 EZ. 286 KG. N ein Aufschließungsbeitrag von S 28.600,-- vorgeschrieben".
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, hinsichtlich des im angefochtenen Abgabenbescheid "namhaft gemachten Grundstückes" liege ein Bescheid "des Magistrates Graz, Baurechtsamt" vom vor, mit dem die erstmalige Widmung hinsichtlich der dort genannten Grundstücke bewilligt worden sei. Die in diesem Bescheid genannten Grundstücke hätten den gesamten Bestand im damaligen Eigentum der Firma XY-AG, der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, dargestellt, sehe man von dem "in der Puchstraße gelegenen Betrieb" ab. Ungeachtet des Umstandes, daß zwischenzeitig Grundstücksänderungen bzw. Teilungen durchgeführt worden seien, ändere dies nichts daran, daß hinsichtlich des im nunmehrigen Bescheid genannten Grundstückes bereits im Jahre 1980 erstmals eine Widmungsbewilligung erteilt worden sei. Die Abgabenbehörde habe es unterlassen, im Zusammenhang mit der erstmaligen Widmung aus dem Jahre 1980 - trotz ihrer Ankündigung in diesem Bescheid - Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben. Das Recht, Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben, sei daher verjährt. Daran ändere auch nichts, daß nunmehr der Aufschließungsbeitrag mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Stadt N habe dem Vorbringen der damaligen Eigentümerin, der XY-AG, wonach das gesamte Werksgelände bei Errichtung der Hallen im zweiten Weltkrieg bereits gewidmet gewesen sei und die Widmungsunterlagen durch Kriegseinwirkungen verlorengegangen seien, "zugestimmt" und die Widmung vom nicht als erstmalige Widmung gewertet. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei mit Bescheid vom der Aufschließungsbeitrag aus Anlaß der Baubewilligung vom vorgeschrieben worden. Der Berufung gegen diese Vorschreibung habe im Berufungsverfahren infolge Bemessungsverjährung stattgegeben werden müssen. Im berufungsanhängigen Fall sei mit Baubewilligung vom die Errichtung eines Zubaues bewilligt worden. Für diesen Zubau sei im Sinne des § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, noch kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden. Der von der Beschwerdeführerin in der Berufung zitierte Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 1,158.965,-- betreffe die Grundstücke "Nr. 153/5 und 1/3". Der gegenständliche Zubau sei jedoch auf dem Grundstück "Nr. 1/2" errichtet worden. Für diesen Teil des Fabriksareales sei "der Vorbesitzerin, der Firma XY-AG," weder ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben noch von dieser entrichtet worden. Es habe daher auch kein Aufschließungsbeitrag auf den nunmehr vorgeschriebenen angerechnet werden können.
Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom , B 1229/91, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr gegenüber der genannte Aufschließungsbeitrag nicht vorgeschrieben werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Beschluß vom , Zl. A 68/95 (92/17/0017), stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 6a der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Stmk. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, und der Stmk. Bauordnungsnovelle 1991, LGBl. Nr. 42, zur Gänze, in eventu § 6a der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Stmk. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, zur Gänze, in eventu § 6a Abs. 2 zweiter Satz der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Stmk. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom , G 1268/95 und Folgezahlen, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. dem oben bezeichneten Antrag nicht Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6a Abs. 1 und 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, in der Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, lautete:
"(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.
(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche (Abs. 3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist der Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen.
..."
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, zu überprüfen, ob eine Widmung des gesamten Betriebsgeländes nach den reichsrechtlichen Normen vorliege, so wird damit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt. Wie aus dem Gesetzestext des § 6a leg. cit. eindeutig hervorgeht, stellt der Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages auf die Erteilung einer BAUBEWILLIGUNG ab.
Es ist daher zur Klärung der Rechtsfrage ohne Belang, ob eine Widmungsbewilligung des streitgegenständlichen Geländes bereits in den Kriegsjahren ergangen bzw. ob der aus dem Jahre 1980 vorliegende Widmungsbescheid als erstmaliger Widmungsbescheid aufzufassen ist. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen in der Beschwerde (hinsichtlich der Wertung des Widmungsbescheides aus dem Jahr 1980 als "erstmalige Widmung") gehen somit ins Leere; ebenso auch die Beschwerdebehauptung, eine Widmung aus dem Jahre 1942 könnte "selbst im Falle des Bestehens den Beginn der Fälligkeit und damit die Verjährung nicht hindern". Im Sinne des oben Gesagten kommt es nämlich gemäß § 6a Abs. 1 Stmk. Bauordnung 1968 in der Fassung der Novelle 1988 - anders als nach der früheren Rechtslage - für die Entstehung des Abgabenanspruches und damit für die Festsetzungsverjährung nicht (mehr) auf die Widmungsbewilligung, sondern (nunmehr) auf die Baubewilligung an. Dabei ist - nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich unbedenklich - auch nicht entscheidend, daß der Aufschließungsbeitrag nach der Rechtslage vor der Bauordnungsnovelle 1988 hätte vorgeschrieben werden können, aber nicht worden ist, sodaß dieser (nach der früheren Rechtslage) verjährte.
Der Feststellung der Behörde aber, daß für den gegenständlichen Zubau ein Aufschließungsbeitrag weder vorgeschrieben noch entrichtet worden sei, wird in der Beschwerde gar nicht entgegengetreten.
Hinzuweisen ist noch darauf, daß sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes anschließt, wonach - im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich unbedenklich - § 6a Abs. 2 zweiter Satz Stmk. Bauordnung 1968 i.d.F. LGBl. Nr. 14/1989 auch Um- und Zubauten in bezug auf Gebäude erfaßt, für die die Baubewilligung schon vor dem Inkrafttreten der Stmk. Bauordnungsnovelle 1988 erteilt wurde.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.