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VwGH vom 17.12.2001, 97/17/0221

VwGH vom 17.12.2001, 97/17/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1.) des GK und

2.) der MK, beide in Wien und beide vertreten durch Dr. Wolf Dieter Grumbeck, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mechitaristengasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR-1 K 56/96, betreffend Wasserbezugsgebühr, Wasserzählergebühr, Abwassergebühr und Umweltabgabe auf Abwasser zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- (EUR 908,41) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit erstinstanzlichem Bescheid des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom wurde den Beschwerdeführern Abwassergebühr nach dem Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. Nr. 2 (im Folgenden: KKG), und Umweltabgabe auf Abwasser nach dem Gesetz über die Einhebung von Umweltabgaben auf Wasser, Abwasser und Müll (Umweltabgabengesetz - UAG), LGBl. für Wien Nr. 43/1989, für den Zeitraum vom bis "in Verbindung mit der jeweils geltenden Verordnung über die Ausschreibung von Umweltabgaben" sowie Abwassergebühr nach dem KKG vom bis zum vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte für die Ableitung von Abwässern "von der im Betreff genannten Liegenschaft". Im Betreff wurde die Adresse "S-Straße 345" genannt. Dabei entsprach die für den Zeitraum vom bis vorgeschriebene Abwassergebühr genau der vorgeschriebenen Umweltabgabe auf Abwasser. Im Bescheid wurde festgestellt, dass die Abwassergebühr auf die für den gleichen Zeitraum festgesetzte Umweltabgabe auf Abwasser angerechnet werde (vgl. § 5 Umweltabgabegesetz). Es wurde ein Gesamtbetrag von S 33.085,-- fällig gestellt.

2. Mit weiterer Erledigung des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom wurde den Beschwerdeführern sowohl Wasserbezugsgebühr und Wasserzählergebühr nach dem Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10 (im Folgenden: WVG), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1994, in Verbindung mit der Wassergebührenordnung 1990 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51, als auch Abwassergebühr nach dem Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz und der Kanalgebührenordnung 1988, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51, "für Objekt" Wien, S-Straße 345, für den Zeitraum vom bis zum vorgeschrieben. Die als "Gebühren- und Abgabenbescheid" bezeichnete (dem äußeren Anschein nach mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte) Erledigung enthält im Wesentlichen nur die Angabe, um welche Abgabenart es sich handelt und für welchen Zeitraum die Abgabe vorgeschrieben wird. Der Bescheid enthält weiters die Vorschreibung der künftigen quartalsmäßigen Teilzahlungen. Auf der Rückseite des Bescheides sind formularmäßig zwei Wassergebührenordnungen (1987 und 1990), die Kanalordnung 1988 und die Umweltabgabenordnung 1990 zitiert, ohne dass aber näher angegeben wäre, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Vorschreibungen im Einzelnen stützen.

Die Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig Berufung gegen beide Bescheide.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden beide Berufungen als unbegründet abgewiesen. Eine Änderung oder Ergänzung des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte nicht. Die belangte Behörde führte begründend aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft in Wien, S-Straße 345, EZ 406 der KG K seien. Über eine Abzweigleitung würden aus einem vor dieser Liegenschaft verlegten städtischen Wasserrohrstrang Wassermengen entnommen, deren Ausmaß durch einen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer befindlichen amtlichen Wasserzähler festgestellt werde (in der Folge kurz: Wasserzähler 345). Durch die entnommenen Wassermengen würde zunächst ein den Beschwerdeführern gehöriges Einfamilienhaus versorgt, weiters über eine auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf Grund eines Servitutsvertrages verlegte private Abzweigleitung eine auf der Nachbarliegenschaft etablierte Erwerbsgärtnerei. Die von der Erwerbsgärtnerei D verwendeten Wassermengen würden nicht gesondert durch einen amtlichen Wasserzähler ausgewiesen.

Die Beschwerdeführer seien daher Wasserabnehmer gemäß § 7 Abs. 1 lit. a WVG hinsichtlich der über den Wasserzähler 345 bezogenen Wassermengen.

Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung einen großen Teil der bezogenen Wassermenge an D weiterleiteten.

(Nach den Angaben der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren, vgl. die Berufung gegen den Bescheid vom , hatte D bereits im Rahmen eines Pachtvertrages mit dem Vater des Erstbeschwerdeführers bei der Behörde den Wasserbezug auf seinen Namen angemeldet und habe demzufolge auch der gegenständliche amtliche Wasserzähler auf dessen Namen gelautet. D habe auch stets die Abgaben an die Stadt Wien entrichtet, im Innenverhältnis sei eine Abrechnung hinsichtlich der von den Beschwerdeführern für ihr Haus bezogenen Wassermengen erfolgt. Bis zum seien auch die Vorschreibungen durch die Stadt Wien dem D gegenüber erfolgt; mit Bescheid vom war dem D für den Zeitraum vom bis zum (neben der Abgabe für den Zeitraum vom bis ) betragsmäßig die gleiche Abwassergebühr und Umweltabgabe auf Abwasser vorgeschrieben worden, wie den Beschwerdeführern mit dem Bescheid vom ; mit dem im Akt erliegenden Berufungsbescheid vom wurde dieser Abgabenbescheid über Berufung des D aufgehoben, weil festgestellt worden sei, dass von der Liegenschaft EZ 887, KG K keine unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern erfolge; die Liegenschaft EZ 887 weist nach dem erwähnten Bescheid die Adresse Z-Weg 5 auf.)

Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid weiter aus, nach § 20 Abs. 4 WVG seien die Wasserbezugsgebühren durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen; in der Folge wird dargestellt, wie die bezogene Wassermenge zu bestimmen sei und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer selbst nicht behauptet hätten, dass der Wasserzähler die Fehlergrenze von 5 v.H. überschritten hätte.

Zur Festsetzung der Abwassergebühr wird ausgeführt, dass die Tatsache des Anschlusses der "verfahrensgegenständlichen Liegenschaft" an den öffentlichen Kanal feststehe. (Es wird nicht ausgeführt, ob dies die Liegenschaft der Beschwerdeführer oder die Liegenschaft EZ 887 KG K sein soll; im Hinblick auf die Angabe der Adresse in den Bescheiden ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Liegenschaft der Beschwerdeführer meinte). Die Gebührenpflicht bestehe somit. Nach § 11 Abs. 2 KKG sei die Abwassergebühr nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen. Die Ermittlung der Abwassermenge erfolge gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG derart, dass in den öffentlichen Kanal die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge als abgegeben gelte. Da die bezogene Wassermenge entsprechend § 11 WVG ermittelt worden sei, entspreche die darauf beruhende Berechnung der Abwassergebühr ebenfalls dem Gesetz.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 1382/97-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer wenden sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, sie seien Wasserabnehmer im Sinne des Wiener Wasserversorgungsgesetz und damit Abgabepflichtige nach dem WVG und dem KKG bzw. dem Umweltabgabegesetz 1989, LGBl. für Wien Nr. 43.

6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom :

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde den Beschwerdeführern Abwassergebühr nach dem KKG für den Zeitraum vom bis zum und Umweltabgabe auf Abwasser nach dem UAG für den Zeitraum vom bis vorgeschrieben.

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KKG idF LGBl. Nr. 73/1990 lauten:

"II. Abschnitt

ABWASSERGEBÜHR

Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 lit. a und § 27 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner die Kosten der Anschaffung und Auswechslung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen."

Die für die Vorschreibung von Umweltabgabe auf Abwasser relevanten Regelungen des UAG, LGBl für Wien Nr. 43/1989, (alle in der Stammfassung) lauten:

"§ 2. Die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwasser von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982) in einen öffentlichen Kanal(Straßenkanal) unterliegt nach Maßgabe des Abschnittes III einer Abgabe (Umweltabgabe auf Abwasser).

ABSCHNITT III

Besondere Bestimmungen für die Bemessung und Einhebung der Umweltabgabe auf Abwasser (§ 2)

§ 9. (1) Die Abgabe ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

(2) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz 1960 ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 693/1988).

§ 11. (1) In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 dieses Gesetzes ist der Wasserabnehmer (§ 7 Wasserversorgungsgesetz 1960) Abgabeschuldner.

(2) In allen anderen Fällen ist Abgabeschuldner der Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Abgabeschuldner durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. Nr. 570/1982, zu bestimmen."

Gemäß § 5 UAG sind, wenn auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung für a) das abgegebene Wasser oder für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler,

b) die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle, c) die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr bzw. deren Benützung Gebühren eingehoben werden, diese auf die jeweilige Abgabeschuld nach diesem Gesetz anzurechnen.

Das KKG ist als Landesgesetz gemäß § 8 Abs. 1 F-VG betreffend die auf Grund freien Beschlussrechts der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 (früher: FAG 1993) Gebühr für die Benützung des öffentlichen Kanals zu verstehen (vgl. Ruppe, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 3 und 6 zu § 6 F-VG). Das UAG sieht darüber hinaus im Ergebnis subsidiär die Einhebung einer Landesabgabe vom selben Besteuerungsgegenstand vor, auf die die Abwassergebühr nach KKG angerechnet wird, sodass die Abgabe letztlich nicht eingehoben wird, soweit die Gebühr (gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 bzw. 1997) eingehoben wird (§ 5 UAG; vgl. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 iVm § 6 Abs. 2 F-VG. Nach den EB zur RV zum UAG, Vorblatt und Seite 1 (es können mangels entsprechender Sammlung und Zuordnung von Angaben betreffend die Fundstelle keine Angaben zur Fundstelle gemacht werden) berief sich der Landesgesetzgeber bei Erlassung des UAG auf das Abgabenfindungsrecht der Länder; zu § 5 wird ausgeführt, dass durch die Anrechnungsbestimmung sichergestellt werde, dass die Belastung des einzelnen Abgabenschuldners durch die Umweltabgaben maximal 20 % der Bemessungsgrundlage betragen könne; vgl. auch unten, Punkt II.1.4.

1.3. Aus den genannten Regelungen ergibt sich folgende für den Beschwerdefall relevante Rechtslage nach dem KKG:

Der Gebührenpflicht unterliegt gemäß § 11 Abs. 1 KKG idF LGBl. Nr. 16/1994 die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 91/17/0191, und vom , Zl. 93/17/0290, ausgesprochen, dass der Gebührenpflicht gemäß § 11 Abs. 1 KKG die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal) unterliege. Die Abwassergebühr sei gemäß § 11 Abs. 2 KKG nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0008, festgestellt hat, handelt es sich bei der Berechnungsvorschrift des § 12 Abs. 1 KKG (arg.: "gelten" ... "gilt") dem Anschein nach um eine der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende Fiktion. Zu ihrer Korrektur im Sinne des Gebührentatbestandes und zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses seien ihr Regeln an die Seite gestellt, die es erlaubten, auf Fälle Rücksicht zu nehmen, in denen die in die öffentlichen Kanäle abgeleiteten Abwassermengen geringer seien als die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen Wassermengen. Der Nachweis hiefür werde in diesen Regeln dem Gebührenpflichtigen auferlegt, womit sich die Fiktion in Wahrheit als widerlegbare Rechtsvermutung erweise. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung weiters davon ausgegangen, dem § 13 Abs. 1 KKG lasse sich nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung eines bereits bewiesenen Herabsetzungsanspruches nur in einem besonderen Rückerstattungsverfahren erfolgen dürfe oder dass es dem Belieben der Behörde anheim gestellt sei, einen derartigen Antrag anlässlich der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt zu lassen. Weder die Worte "festgestellte Abwassermengen" noch der Ausdruck "herabzusetzen" ließen erkennen, dass der Herabsetzung bereits eine Gebührenfestsetzung vorausgegangen sein müsse. Ein derartiges Verständnis des Gesetzes verstieße gegen den in § 11 Abs. 1 KKG festgelegten Gebührentatbestand, aus dem zu entnehmen ist, dass nur die in einen öffentlichen Kanal eingeleiteten Abwässer der Gebührenpflicht unterliegen sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0290).

1.4. Damit ergibt sich, dass die Berechnung der Abwassergebühr grundsätzlich nach der in den öffentlichen Kanal abgegebenen Wassermenge zu erfolgen hat (§ 11 Abs. 1 und 2 KKG) und dass die Vermutung des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG widerlegbar ist. Soferne eine Feststellung der eingeleiteten Wassermenge möglich ist, ist die Fiktion des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG nicht maßgeblich. Darüber hinaus entsteht die Gebührenschuld für die Abwasserabgabe für die Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz.

Gemäß § 9 Abs. 1 UAG ist die Abgabe ebenfalls nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen, nach § 9 Abs. 2 Z 1 UAG ist für die Vorschreibung von Umweltabgabe auf Abwasser die in den öffentlichen Kanal abgegebene Menge die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene und nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge maßgeblich (vgl. auch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur RV des UAG, in dem davon die Rede ist, dass "der bisherige Gebührenschuldner für Wasser, Abwasser und Müll nicht durch von Grund auf neue Abgaben, die gänzlich unabhängig vom Aufwand für die Erhaltung und den Betrieb der entsprechenden städtischen Anlagen eingehoben werden", belastet werde). Gemäß § 10 UAG besteht überdies analog zu § 13 KKG die Möglichkeit der Herabsetzung der nach § 9 Abs. 2, 3 und 5 UAG festgestellten Abwassermengen, wenn die in einem Kalenderjahr nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.

In § 11 UAG wird zudem hinzugefügt, dass "in den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 UAG" abgabenpflichtig der Wasserabnehmer ist, in allen anderen Fällen aber der Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt.

Die Rechtslage nach dem UAG ist daher prinzipiell gleich jener, wie sie oben für das KKG dargestellt wurde (vgl. insbesondere die oben zitierte Passage im Allgemeinen Teil der EB zur RV zum UAG). Die in § 9 Abs. 2 Z 1 UAG aufgestellte Fiktion der Identität von bezogener Wassermenge und in den Kanal abgegebener Wassermenge ist angesichts § 9 Abs. 1 und § 10 UAG keine unwiderlegliche Vermutung. Nach den Materialien soll die Abgabenpflicht nämlich nur "entsprechend der Quantität der konkreten Inanspruchnahme der städtischen Versorgungsleistungen" eintreten; es verbietet sich daher die Annahme, dass es im UAG insofern zu einer Änderung der Rechtslage gegenüber dem KKG gekommen wäre. Wenn der Gesetzgeber die Festlegung des Abgabeschuldners derart vorgenommen hat, dass zunächst eine Regelung für den Fall des § 9 Abs. 2 Z 1 UAG getroffen wird und sodann subsidiär eine Regelung für "alle anderen Fälle", ist dies zwar offenbar dahin zu verstehen, dass im Fall des Bezuges von Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung der Wasserabnehmer abgabepflichtig sein solle. Daraus lässt sich aber insbesondere im Lichte der zitierten Materialien noch nicht schließen, dass dieser Wasserabnehmer auch Umweltabgabe auf Abwasser für Wassermengen zu entrichten hätte, welche nicht in den Kanal abgegeben werden. Die Stellung als Abgabenschuldner führt nicht dazu, dass die im Gesetz vorgesehene Fiktion nicht entkräftet werden könnte.

1.5. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass über eine Abzweigleitung vor dem Grundstück der Beschwerdeführer Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung entnommen wird. Die so entnommene Wassermenge werde diesen Feststellungen zufolge über den Zähler 345 festgestellt. Durch die aus dem städtischen Wasserrohrstrang entnommenen Wassermengen werde zunächst ein den Beschwerdeführern gehöriges Einfamilienhaus und weiters - über eine auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf Grund eines Servitutsvertrages verlegte private Abzweigleitung - eine auf der Nachbarliegenschaft etablierte Erwerbsgärtnerei (des D) versorgt. Im rechtskräftigen Bescheid vom , Zl. MD-VfR-D 10/95, hat die belangte Behörde außerdem über Berufung des D die Vorschreibung von Abwassergebühr und Umweltabgabe für das Grundstück EZ 887, KG K, ersatzlos aufgehoben, weil von diesem Grundstück keine Ableitung von Abwässern in das öffentliche Kanalnetz erfolge. Beim Grundstück EZ 887 handelt es sich um jenes Grundstück, für welches das Wasser auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Servitutsvertrages über die Abzweigleitung über das Grundstück der Beschwerdeführer bezogen wird. Der belangten Behörde war somit bekannt, dass die über die Abzweigleitung an D zur Verwendung in seiner Erwerbsgärtnerei weitergeleiteten Wassermengen nicht in den Kanal eingeleitet werden.

1.5.1. Eine Vorschreibung von Abwassergebühr nach dem KKG für diese Wassermengen entsprach somit - einmal abgesehen von der Frage, wer Abgabeschuldner ist - jedenfalls nicht dem Gesetz, weil amtsbekannt war, dass die an D weitergegebenen Wassermengen, deren Bezug durch den Zähler 345 festgestellt wurde, nicht in den Kanal abgegeben wurden. Die Berücksichtigung dieser Menge war somit schon nach dem KKG jedenfalls rechtswidrig.

Da der Behörde die Existenz eines Subzählers bekannt war, wäre - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls die Voraussetzungen einer Schätzung gemäß § 145 WAO vorgelegen wären - auch die Feststellung der tatsächlich in den Kanal abgegeben Mengen möglich gewesen. Mit dem Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass die Tatsache des Anschlusses der "verfahrensgegenständlichen Liegenschaft" an den öffentlichen Kanal feststehe, hat die belangte Behörde die Vorschreibung der Abgabe den Beschwerdeführern gegenüber nicht ausreichend begründet, weil der Anschluss des Grundstücks der Beschwerdeführer an den Kanal keine ausreichende Begründung für die Vorschreibung von Abwassergebühr bzw. Umweltabgabe für die an D (weiter)gelieferte Wassermenge ist, von der nach den Feststellungen der belangten Behörde jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie nicht in den Kanal abgegeben wurde.

1.5.2. Dieser Umstand ist auch im Rahmen der Abgabenvorschreibung nach § 9 UAG beachtlich. Auch nach dem UAG kann dem Wasserabnehmer keinesfalls Umweltabgabe auf Abwasser für Wassermengen vorgeschrieben werden, die nachgewiesenermaßen nicht in den Kanal eingeleitet werden. Die Frage kann aber im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil den Beschwerdeführern - wie noch zu zeigen ist (vgl. Punkt 2.3.) - auch nicht die Stellung als Wasserabnehmer zukam und daher eine Abgabenvorschreibung an die Beschwerdeführer selbst bei einer Auslegung des § 11 Abs. 1 iVm § 9 UAG, die dahin ginge, dass der Wasserabnehmer stets nach der Fiktion der Einleitung der bezogenen Mengen in den Kanal Umweltabgabe auf Abwasser zu entrichten hätte, nicht rechtmäßig gewesen wäre.

Unabhängig von der Frage, ob nach § 9 iVm § 11 Abs. 1 UAG gegebenenfalls die Beschwerdeführer etwa auch für die über den Wasserzähler 345 bezogenen Wassermengen, die vom Grundstück EZ 887 (also nicht von ihrem eigenen Grundstück) aus in den Kanal eingeleitet würden, abgabepflichtig wären, erweist sich der Bescheid somit schon aus diesem Grund auch hinsichtlich der Umweltabgabe auf Abwasser als inhaltlich rechtswidrig. Eine Vorschreibung für Abwassermengen, die nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht in den Kanal abgegeben werden, ist nämlich auch nach dem UAG unzulässig.

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides überdies (wie schon die Erstbehörde) in keiner Weise auf die Vorschreibung von Umweltabgabe auf Abwasser eingegangen. Die auf Grund des von der belangten Behörde zum KKG festgestellten Sachverhaltes zu erkennende inhaltliche Rechtswidrigkeit geht allerdings diesem Verfahrensmangel als Aufhebungsgrund vor.

Es war somit sowohl die Vorschreibung von Abwassergebühr als auch die Vorschreibung von Umweltabgabe auf Abwasser schon im Hinblick darauf, dass die Vorschreibung auch für Mengen erfolgte, die nicht in den Kanal eingeleitet wurden, inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war in Folge dessen, soweit mit ihm die Berufung gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2. Zur Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom :

2.1. Mit dem "Gebühren- und Abgabenbescheid" vom wurde den Beschwerdeführern sowohl Wasserbezugsgebühr und Wasserzählergebühr nach dem WVG als auch Abwassergebühr nach dem KKG für den Zeitraum vom bis zum vorgeschrieben.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es sich bei dieser Erledigung - schon im Hinblick auf die in einem etwaigen Zweifelsfall ausschlaggebende Bezeichnung als Bescheid - tatsächlich um einen solchen gehandelt hat. Daran ändert selbstverständlich auch die Unklarheit im Hinblick auf die gesetzlichen bzw. verordnungsmäßigen Grundlagen, auf die sich der Bescheid stützt, nichts. Mit dem Bescheid wurde nur Abwassergebühr nach dem KKG, nicht aber Umweltabgabe auf Abwasser nach dem UAG vorgeschrieben.

2.2. Die Abweisung der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung von Abwassergebühr richtet, ebenso begründet wie die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom . Der angefochtene Bescheid ist daher aus den unter Punkt II.1. dargelegten Gründen auch insoweit mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.

2.3. Aber auch hinsichtlich der Vorschreibung von Wasserbezugsgebühr nach den Bestimmungen des WVG idF LGBl. Nr. 33/1994 erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Die für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Vorschreibung von Wasserbezugsgebühr einschlägigen Bestimmungen des WVG lauten (sowohl § 7 als auch § 17 noch in der Stammfassung):

"§ 7

Wasserabnehmer

(1) Wasserabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der über eine selbständige Abzweigleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer für die über den Wasserzähler seines Hauses bezogene Wassermenge,


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b)
der Bauherr für Bauzwecke,
c)
der Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d)
der Betriebsinhaber,
e)
der sonstige Wasserverbraucher.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer befreit die anderen Miteigentümer; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Abzweigleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 17

Wasserabgabe

(1) Die Abgabe von Wasser aus den städtischen Wasserleitungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind der Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei vorschriftswidrig hergestellten Innenanlagen besteht keine Verpflichtung zur Wasserabgabe; bei eigenmächtig vorgenommenen Änderungen ist die Behörde berechtigt, die Einstellung der Wasserabgabe durch Bescheid zu verfügen.

(3) Die Behörde kann Wasserabnehmern nach § 7 Abs. 1 Punkt b bis e die Wasserlieferung einstellen, wenn sich die Innenanlage in vorschriftswidrigem Zustand befindet und der Schaden nicht innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist behoben wird. Ebenso kann die Behörde bei einem Zahlungsverzug der genannten Wasserabnehmer von mehr als zwei Wochen die Wasserlieferung ohne weiteres einstellen. Die Einstellung ist durch Bescheid zu verfügen.

(4) Die eigenmächtige Eröffnung des Wasserzuflusses sowie die eigenmächtige Beseitigung von amtlichen Verschlüssen ist verboten."

Die Beschwerdeführer sind der Annahme der belangten Behörde, sie seien Wasserabnehmer, mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nach § 7 WVG 1960 auch andere Personen als der Eigentümer der Liegenschaft, über welche eine Abzweigleitung führe, als Abgabepflichtige in Betracht kommen können. Sie weisen dazu insbesondere auf die lit. c, d und e des § 7 Abs. 1 WVG hin.

Wie sich aus § 17 Abs. 1 WVG ergibt, darf die Abgabe von Wasser nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers erfolgen. Nach § 17 Abs. 1 ist außerdem eine Änderung in der Person des Wasserabnehmers möglich.

Es ist unbestritten, dass im Beschwerdefall nur eine Abzweigleitung vorliegt, aus der sowohl die Beschwerdeführer als auch D Wasser entnehmen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, wer in einem solchen Fall zulässigerweise eine Anmeldung als Wasserabnehmer durchführen könnte, sofern nicht ein Fall des § 7 Abs. 3 WVG vorliegt.

Aus § 17 Abs. 1 WVG ergibt sich jedoch eindeutig, dass nach erfolgter Anmeldung die Stellung als Wasserabnehmer eindeutig festgelegt ist. Die von der belangten Behörde offenbar zugrunde gelegte Annahme, dass der Behörde Wahlfreiheit bei der "Zuordnung" einer Abzweigleitung zu einem "Abnehmer" zukomme, wenn über ein und dieselbe Leitung mehrere Personen Wasser entnehmen und damit nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 WVG Abnehmer sind, findet im Gesetz keine Stütze und steht im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 WVG. Für die Zurechnung einer Abzweigleitung zu einem bestimmten Abnehmer ist nach § 17 Abs. 1 WVG letztlich die Anmeldung entscheidend.

Diesbezügliche Feststellungen hat die belangte Behörde ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht, dass dies nicht erheblich sei, nicht getroffen. Die Beschwerdeführer sind daher im Recht, wenn sie unter Hinweis darauf, dass D eine Betriebsmeldung abgegeben habe und seit je her die Wassergebühren und Abwassergebühr entrichtet habe, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids geltend machen. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren keine Feststellungen zur Frage, wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 1 WVG durchgeführt hat, getroffen hat, konnte sie nach dem ihr vorliegenden Sachverhalt die Beschwerdeführer keinesfalls mehr als Wasserabnehmer behandeln. Auch der aufgrund einer Anmeldung zunächst gegebene Wasserabnehmer muss diese Stellung nämlich - wie sich ebenfalls aus § 17 Abs. 1 WVG ergibt - nicht für alle Zukunft einnehmen. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Anmeldung ursprünglich durch die Beschwerdeführer oder deren Rechtsvorgänger im Grundeigentum am Grundstück S-Straße 345 erfolgt sein sollte, bedeutet dies daher nicht, dass damit die Stellung als Abnehmer ein für alle Mal festgelegt worden wäre. Der Behörde erster Instanz und der belangten Behörde war vielmehr bekannt, dass D mit der Abrechnung der Wassergebühren direkt mit ihm (und mit der Abrechnung des Wasserverbrauches durch die Beschwerdeführer an Hand der Angaben des Subzählers) einverstanden war (vgl. das im Akt erliegende Schreiben des Vertreters von D an die Beschwerdevertreterin vom , welches mit dem Antrag der Beschwerdeführer vom , die Rechnungen auf D auszustellen, der Behörde vorgelegt wurde). Dieses Schreiben wäre - allenfalls nach Klarstellung durch Kontaktnahme mit D, auf dessen Willenserklärung es im vorliegenden Fall ankommt - gegebenenfalls als Bekanntgabe der Änderung in der Person des Wasserabnehmers iSd § 17 Abs. 1 WVG anzusehen gewesen. Die belangte Behörde konnte bei diesem Sachverhalt jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer - so sie diese Stellung jemals gehabt haben sollten - weiter "Abnehmer" im Sinne des § 7 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 WVG waren.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch insoweit rechtswidrig, als damit die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr abgewiesen wurde.

2.4. Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid auch, soweit mit ihm über ihre Berufung gegen den Bescheid vom abgesprochen wird, zur Gänze. Damit wenden sie sich auch gegen die Abweisung der Berufung, soweit diese die Vorschreibung der Wasserzählergebühr betrifft.

Der angefochtene Bescheid enthält keine nähere Begründung, weshalb den Beschwerdeführern Wasserzählergebühr vorgeschrieben wurde.

§ 20 WVG lautet:

"§ 20

Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

(1) Vom Wasserabnehmer sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.

(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren in der Wassergebührenordnung festzusetzen. Eine Staffelung dieser Gebühren ist zulässig.

(3) Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag derart festzusetzen, daß die gesamten zur Einhebung gelangenden Wasserzählergebühren die Anschaffungskosten und den Erhaltungsaufwand der Wasserzähler einschließlich Verzinsung und Tilgung nicht übersteigen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlußgröße der Wasserzähler vorgenommen werden."

Da die Vorschreibung der Wasserzählergebühr gemäß § 20 Abs. 1 WVG nur dem Wasserabnehmer gegenüber in Betracht kommt, erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt II.2.3. auch insoweit als rechtswidrig.

3. Der angefochtene Bescheid war somit sowohl hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates vom als auch hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates vom (also zur Gänze) gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 sowie § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am